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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 25.03.2003
Aktenzeichen: 10 W 3/03
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 5 Abs. 1 Satz 1
GKG § 5 Abs. 6
Die Regelung eines gerichtlichen Vergleichs über die Kosten erfasst nur dann die Gerichtskosten für einen rechtskräftig abgeschlossenen Teil des Rechtsstreits, wenn es ausreichende Anhaltspunkte für einen entsprechenden Willen der Parteien gibt.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

10 W 3/03

In der Kostensache

...

hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf ... am 25. März 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29.01.2002 (Kassenzeichen 3373912109) in Verbindung mit der zu diesem Kassenzeichen ergangenen Kostenrechnung der Gerichtskasse Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet.

Ohne Erfolg wendet sich der Kostenschuldner gegen seine Inanspruchnahme in Höhe von 9/10 der Gerichtskosten für das 1. Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf, welches aufgrund Teilgrund- und Schlussurteil vom 28.01.1999 die Kosten für dieses Verfahren zu 16 % dem Kläger und zu 84 % dem beklagten Land auferlegte (Bl. 455 ff GA). Diese Kostenentscheidung ist zwar in Rechtskraft erwachsen, jedoch durch den im 2. Berufungsverfahren am 09.01.2002 abgeschlossenen Vergleich (Bl. 814 GA) abgeändert worden. Danach hat sich der Kläger verpflichtet, 9/10 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Zu den Kosten des Rechtsstreits gehören im vorliegenden Fall auch die Kosten des ersten Berufungsverfahrens. Dem steht nicht entgegen, dass dieses Verfahren im Zeitpunkt des Vergleichsschluss bereits rechtskräftig abgeschlossen war. Die Regelung eines gerichtlichen Vergleichs über die Kosten erfasst zwar nicht ohne weiteres die Gerichtskosten für einen rechtskräftig abgeschlossenen Teil des Rechtsstreits; ohne besondere Anhaltspunkte ist nicht anzunehmen, dass die Parteien mit dem Vergleich auch eine bereits bestehende Kostenpflicht aufheben oder abändern wollten (vgl. OLG Frankfurt Rpfleger 1981, 29, 30; OLG München MDR 1982, 760; OLG Stuttgart MDR 1989, 1108; aA OLG Koblenz MDR 1987, 852). Hier gibt es jedoch ausreichende Anhaltspunkte für einen anderslautenden Willen der Parteien.

Das beklagte Land hat im Kostenfestsetzungsverfahren mit Schriftsatz vom 26.03.2002 (Bl. 841 f GA) vorgetragen, dass mit dem Vergleich der Rechtsstreit umfassend sowohl hinsichtlich des Hauptgegenstandes als auch der Kosten unter Einschluss des rechtkräftig abgeschlossen Teils beigelegt werden sollte: Bereits aus dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 31.10.2001 (Bl. 808 GA) geht hervor, dass im Rahmen der Ermittlung des Vergleichsbetrages auch die bereits rechtskräftig entschiedene Hauptsumme Berücksichtigung gefunden hat. Wie das beklagte Land dargelegt hat, waren sich die Parteien darüber einig, dass auch eine umfassende Regelung betreffend die gesamten bisher angefallenen Kosten, unter Einschluss der Kosten für das 1. Berufungsverfahren, getroffen werden sollte, was auch niemand anders verstanden habe.

Diesem Vortrag ist der Kostenschuldner weder im Kostenfestsetzungsverfahren (mit Schriftsatz vom 09.04.2002, Bl. 847 f GA) noch im Beschwerdeverfahren (mit Schriftsätzen vom 10.06.2002, Bl. 866 ff GA, und 21.03.2003, Bl. 876 GA) entgegen getreten. Insoweit wurde der Schriftsatz des beklagten Landes vom 26.03.2002 dem Kostenschuldner vorsorglich - da eine Zusendung anhand der Akten nicht sicher festgestellt werden konnte - im Beschwerdeverfahren (nochmals) zugeleitet. Der Kostenschuldner bestreitet jedoch die Darlegungen des beklagten Landes zum übereinstimmenden Willen aller Beteiligten bei Vergleichsabschluss nicht; er trägt auch keine Tatsachen vor, aus denen sich ein anderslautender Wille der Beteiligten ergibt. Der Verweis auf die Rechtskraft der Kostenentscheidung für das 1. Berufungsverfahren genügt insoweit nicht, weil es vom Willen der Parteien abhängt, ob eine solche rechtskräftige Entscheidung abgeändert werden soll.

II.

Die Kostenentscheidung für das Erinnerungsverfahren beruht auf § 5 Abs. 6 GKG.

Ende der Entscheidung

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