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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 30.08.2001
Aktenzeichen: 10 W 88/01
Rechtsgebiete: ZSEG
Vorschriften:
ZSEG § 16 Abs. 2 |
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
In der Sachverständigenentschädigungssache
hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Lua sowie der Richter am Oberlandesgericht Geldmacher und Wendel am 30. August 2001
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 27. Juni 2001 aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die gemäß § 16 Abs. 2 ZSEG zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist für die Tätigkeit des am 18. April 2001 verstorbenen Sachverständigen M eine Entschädigung zu gewähren.
Der Antragsteller ist berechtigt, die Entschädigung im eigenen Namen geltend zu machen.
1.)
Der Umstand, dass der Sachverständige M vor seinem Tod kein Gutachten fertiggestellt hat, steht dem Entschädigungsanspruch nicht entgegen.
Wenn die Fertigstellung des Gutachtens ohne Verschulden des Sachverständigen unterbleibt, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Entschädigung für die geleisteten Vorbereitungsarbeiten und Teilleistungen (vgl. Meyer/Höver/Bach, ZSEG, 21. Aufl. 2000, § 3 Rdn. 11.2). Dies gilt auch dann, wenn die Erstellung des Gutachtens unterbleibt, weil der Sachverständige verstirbt (Meyer/Höver/Bach, a.a.O., § 15 Rdn. 1.3). Der Entschädigungsanspruch entfällt auch für den Fall der Selbsttötung des Sachverständigen nicht.
Grundlagen für die Entschädigung des Sachverständigen sind seine Tätigkeit und sein Aufwand. Der Entschädigungsanspruch entsteht mit der Aufnahme der Tätigkeit.
Eine Versagung der Entschädigung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn das vorgelegte Gutachten aufgrund inhaltlicher, objektiv feststellbarer Mängel unverwertbar ist und der Sachverständige die Unverwertbarkeit verschuldet hat (vgl. Senat, Beschluss vom 31. Mai 2001, Az. 10 WF 10/01; OLG München OLGRep. 1999, 49; Hanseatisches OLG Hamburg, JurBüro 2000, 663; Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl. 2001, § 1 ZSEG, Rdn. 47 und 48; Meyer/Höver/Bach, a.a.O., § 3 Rdn. 12.4). Darüber hinaus ist dem Sachverständigen eine Entschädigung zu versagen, wenn er seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit grob fahrlässig oder bewusst pflichtwidrig herbeigeführt hat (vgl. Senat OLGRep. 1996, 275; Beschluss vom 5. April 2001, Az. 10 W 30/01; Hanseatisches OLG Hamburg, JurBüro 1999, 426; Jessnitzer/Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 11. Aufl. 2001, Rdn. 534). Dies gilt unabhängig davon, ob das Gutachten bereits erstattet worden ist oder nicht.
Voraussetzung für einen Verlust des Entschädigungsanspruchs ist stets, daß die bestimmungsgemäße Entschädigung grob unbillig wäre, weil der Sachverständige seinen Verpflichtungen schuldhaft nicht nachgekommen ist (vgl. Meyer/Höver/Bach, a.a.O., § 3 Rdn. 9). Es muß mithin ein vorwerfbares Verhalten des Sachverständigen feststehen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Die Selbsttötung ist weder im Vertragsrecht noch im Recht der unerlaubten Handlungen (vgl. hierzu BGH, NJW-RR 1991, 75, 76; BAG DB 1979, 1803; Heinrichs in Palandt, BGB, 60. Aufl. 2001, § 276 Rdn. 7) noch im Rahmen des zwischen dem Sachverständigen und dem Gericht bestehenden Rechtsverhältnisses eine Pflichtverletzung. Die höchstpersönliche Entscheidung, den Freitod zu suchen, hat mit den Pflichten eines Sachverständigen nichts zu tun; insoweit besteht kein Zusammenhang (vgl. auch insoweit BGH a.a.O.).
Falls die Selbsttötung als Pflichtwidrigkeit bewertet werden sollte, würden sich unüberwindbare Abgrenzungsschwierigkeiten zu den Fällen ergeben, in denen der Sachverständige seinen Tod möglicherweise durch eigene "Fahrlässigkeit" herbeigeführt haben könnte. Ebensowenig wie der Sachverständige gegenüber dem Gericht und den Parteien eine Rechtspflicht zu einer gesunden und ungefährlichen Lebensweise hat, trifft ihn eine Pflicht, sein Leben zu erhalten.
2.)
Der Antragsteller ist berechtigt, den Entschädigungsanspruch im eigenen Namen geltend zu machen.
Ende der Entscheidung
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