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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 26.10.2000
Aktenzeichen: 10 W 94/00
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO
Vorschriften:
ZPO § 91 Abs. 2 | |
ZPO § 78 | |
ZPO § 689 | |
BRAGO § 28 | |
BRAGO § 43 Abs. 1 Nr. 1 |
(Aufgabe der bisherigen gegenteiligen Senatsrechtsprechung, Beschluß vom 1. Dez. 1994, Az. 10 W 127/94, veröffentlicht in JurBüro 1995, 262; MDR 1995, 422 sowie OLGR-D'dorf 1995, 140).
2. Wird neben dem zuvor als Mahnanwalt tätig gewesenen Prozeßbevollmächtigten ein Unterbevollmächtigter zur Wahrnehmung des Verhandlungstermins vor dem auswärtigen Streitgericht beauftragt, so sind die dadurch entstandenen Mehrkosten in dem Umfang erstattungsfähig, in welchem für den Prozeßbevollmächtigten die Kosten für die Anreise zu diesem Gericht erspart worden sind.
OLG Düsseldorf 10. Zivilsenat
Beschluß vom 26. Oktober 2000
Az.: 10 W 94/00
Gründe:
I.
Das gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 RpflG n.F. als sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel der Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
Die prozessuale Kostenerstattungsverpflichtung der Beklagten aufgrund des Wechselvorbehaltsurteils des Landgerichts Duisburg vom 24. Mai 2000 (Az.: 45 O 31/00) umfaßt nicht die zusätzlichen Aufwendungen des obsiegenden Klägers für die Inanspruchnahme seiner Unterbevollmächtigten bei dem Prozeßgericht in Duisburg neben den Kosten für seine Prozeßbevollmächtigten an seinem Wohnsitz in Bielefeld. Erstattungsfähig ist nur die Summe der Gebühren, Auslagen und Reisekosten, die angefallen wären, wenn die auswärtigen Prozeßbevollmächtigten des Klägers diesen ohne die Beauftragung von Unterbevollmächtigten allein bei dem Prozeßgericht in Duisburg vertreten hätten. Da die Höhe dieser Aufwendungen wegen der Aufklärungsbedürftigkeit der Geschäftsreisekosten nach § 28 BRAGO noch offen ist, ist die Sache an die Rechtspflegerin zur Nachholung der notwendigen Feststellungen und zur erneuten Festsetzung zurückzuverweisen.
II.
1)
Der in Bielefeld ansässige Kläger beauftragte seine am Wohnort ansässigen Prozeßbevollmächtigten zunächst mit der Beantragung eines Wechsel-Mahnbescheides gegen die Beklagte über eine Hauptforderung von 17.116,22 DM, der am 24. Februar 2000 antragsgemäß durch das zuständige zentrale Mahngericht in Hagen erlassen wurde. Nach Widerspruchseinlegung durch die Beklagte und Abgabe des Verfahrens am 28. März 2000 an das Landgericht Duisburg - Kammer für Handelssachen - als das zuständige Prozeßgericht verfaßten die Prozeßbevollmächtigten des Klägers unter dem Datum des 11. April 2000 einen anspruchsbegründenden Schriftsatz. Mit Schriftsatz vom 19. April 2000 bestellten sich für die Beklagte in Duisburg ansässige Rechtsanwälte und beantragten, die Klage als im Wechselprozeß unzulässig abzuweisen. Wenige Tage später meldeten sich am 25. April 2000 Anwälte mit Sitz in Düsseldorf und kündigten an, den Kläger in dem auf den 3. Mai 2000 bestimmten Verhandlungstermin in Untervollmacht zu vertreten und den Antrag aus dem Schriftsatz vom 11. April 2000 zu stellen. Nachdem in der Sitzung am 3. Mai 2000 die angekündigten Anträge verlesen worden waren, verurteilte das Landgericht Duisburg die Beklagte durch ein am 24. Mai 2000 verkündetes Wechselvorbehaltsurteil zur Zahlung von 17.116,22 DM nebst Zinsen und Wechselkosten.
Mit Kostennote vom 8. Juni 2000 beantragten die Prozeßbevollmächtigten des Klägers die Festsetzung folgender Gebühren und Auslagen gegen die Beklagte:
1. Gebühren der Unterbevollmächtigten gemäß beigefügter Kostennote RAe. J. pp. - netto - DM 1.352,50 2. Unsere Gebühren: Gebühr § 43.1/31.1. BRAGO DM 875,00 Gebühr § 53 BRAGO DM 437,50 Auslagen § 26 BRAGO DM 40,00 DM 1.352,50 3. verausl. Gerichtskosten DM 1.065,00 DM 3.770,00
Die Kostennote der Unterbevollmächtigten lautet wie folgt:
Vertretung in mündl. Verhandlung §§ 11, 53, 31 I 1 BRAGO 5/10 437,50 DM Vertretung in mündl. Verhandlung §§ 11, 53, 31 I 2 BRAGO 10/10 875,00 DM Post- und Telekommunikation § 26 BRAGO 40,00 DM Zwischensumme netto 1.352,50 DM
Durch die angefochtene Entscheidung hat die Rechtspflegerin antragsgemäß die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf insgesamt 3.770,00 DM festgesetzt. Zur Begründung ist unter anderem ausgeführt, auch die Kosten der Unterbevollmächtigten seien erstattungsfähig, da insgesamt nicht mehr Kosten entstanden seien, als wenn im streitigen Verfahren ein Prozeßbevollmächtigter beauftragt worden wäre.
Dagegen wendet sich die Beklagte mit der sofortigen Beschwerde. Sie macht unter anderem geltend, bei der Tätigkeit nur eines Prozeßbevollmächtigten wären lediglich zwei Gebühren nebst Auslagen und Mehrwertsteuer zuzüglich der verauslagten Gerichtskosten entstanden. Außerdem habe der Kläger nach dem vorprozessualen Geschehen damit rechnen müssen, daß Widerspruch gegen den Wechsel-Mahnbescheid eingelegt werde.
2) Die Beklagte rügt zu Recht, daß unter Einschluß der Gebühren der Unterbevollmächtigten mehr Kosten gegen sie festgesetzt worden sind, als angefallen wären, wenn der Kläger ausschließlich durch seine in Bielefeld ansässigen Prozeßbevollmächtigten bei dem Landgericht Duisburg vertreten worden wäre. Am 1. Januar 2000 ist das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 17. Dezember 1999 (BGBl. 1999 Teil 1 Nr. 56 vom 22.12.1999, S. 2448 ff.) in Kraft getreten. Danach sind Rechtsanwälte mit Zulassung bei einem Amts- oder Landgericht in Anwaltsprozessen (Zivilprozessen) vor einem Land- oder Familiengericht der alten und neuen Bundesländer einschließlich des gesamten Landes Berlin postulationsfähig. Die in Bielefeld ansässigen Prozeßbevollmächtigten des Klägers waren folglich in der Lage, für diesen nicht nur den Mahnbescheid bei dem zuständigen zentralen Mahngericht Hagen zu erwirken, sondern ihn auch vor dem Prozeßgericht in Duisburg zu vertreten.
3a) Im Falle einer solchen Alleinvertretung wären eine Prozeßgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) sowie eine Verhandlungsgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO) in Höhe von jeweils 875,00 DM zuzüglich einer Auslagenpauschale von 40,00 DM (§ 26 BRAGO) angefallen, so daß - ohne die Berücksichtigung von anwaltlichen Reisekosten - die außergerichtlichen Kosten des Klägers die Summe von 1.790,00 DM erreicht hätten. Die gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO entstandene Gebühr für die Tätigkeit im Verfahren über den Antrag auf Erlaß des Mahnbescheides ist nach Absatz 2 dieser Vorschrift auf die Prozeßgebühr für den nachfolgenden Rechtsstreit anzurechnen.
b) Demgegenüber hat die Rechtspflegerin antragsgemäß für die Tätigkeit der Prozeß- sowie der Unterbevollmächtigten des Klägers außergerichtliche Kosten von 2 x 1.352,50 DM, insgesamt also 2.705,00 DM ohne Berücksichtigung von Gerichtskosten, festgesetzt. Die Differenz von 915,00 DM zu der Kostensumme für den Fall einer fiktiven Alleinvertretung des Klägers durch seine Bielefelder Prozeßbevollmächtigten (2.705,00 DM - 1.790,00 DM) ist nur insoweit erstattungsfähig, als Geschäftsreisekosten gemäß § 28 BRAGO eingespart worden sind, die ohne die Mandatierung der Unterbevollmächtigten angefallen wären, wenn die Prozeßbevollmächtigten von Bielefeld zum Streitgericht nach Duisburg hätten reisen müssen.
4a) Nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Senats, die auf der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Rechtslage beruht, sind die Kosten eines bei dem zuständigen Mahngericht zugelassenen Anwaltes, dessen sich der Gläubiger an seinem Sitz zur Beantragung eines Mahnbescheides bedient (§§ 689 Abs. 2, 12 ff. ZPO), unabhängig davon erstattungsfähig, ob ein Widerspruch des Schuldners gegen den Mahnbescheid zu erwarten ist. Wird der Gläubiger dann vor dem Prozeßgericht durch einen anderen dort postulationsfähigen Anwalt vertreten, so mußte der Anwaltswechsel im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 3 eintreten. Eine Anrechnung der Gebühr für das Mahnverfahren auf die nachfolgend entstehende Prozeßgebühr nach § 43 Abs. 2 BRAGO findet wegen der Personenverschiedenheit des Mahnanwaltes sowie des Prozeßbevollmächtigten nicht statt (Beschluß vom 1. Dezember 1994, Az.: 10 W 127/94, veröffentlicht in JurBüro 1995, 262; MDR 1995, 422 sowie OLGR-Düsseldorf 1995, 140; zuletzt Senatsbeschluß vom 3. August 2000, Az.: 10 W 57/00).
b) Dieser Rechtsprechung läßt sich im Hinblick auf die seit dem 1. Januar 2000 geltende Fassung des § 78 ZPO nicht aufrechterhalten. Nach der derzeitigen Rechtslage ist der am Wohn- oder Geschäftssitz des Gläubigers beauftragte auswärtige Mahnanwalt in der Lage, nach dem Übergang der Sache in das Streitverfahren als Prozeßbevollmächtigter seinen Mandanten vor jedem Prozeßgericht in den alten und neuen Bundesländern zu vertreten. Die gesonderte Inanspruchnahme eines Bevollmächtigten zur Vertretung vor dem Prozeßgericht stellt somit grundsätzlich keinen notwendigen Anwaltswechsel im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO mehr dar.
c) An dieser Stelle kann die Entscheidung der allgemeinen Frage dahinstehen, ob im Hinblick auf die Neufassung des § 78 ZPO eine Partei weiterhin grundsätzlich zur Bestellung eines am Sitz des Prozeßgerichtes ansässigen Rechtsanwaltes zum Prozeßbevollmächtigten verpflichtet ist (so offenbar Enders in JurBüro Sonderheft 1999, 1, 8). Jedenfalls für das Mahnverfahren ist es einer Partei auch nach der neuen Rechtslage unbenommen, einen an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalt mit der Beantragung eines Mahnbescheides bei dem nach § 689 Abs. 2 oder Abs. 3 ZPO zuständigen Mahngericht zu beauftragen. Mandatiert sie einen solchen Anwalt mit der Verfolgung ihrer Rechte, so ist dies grundsätzlich - insbesondere bei einer wirtschaftlich bedeutsamen Zahlungsforderung wie im vorliegenden Fall - eine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Maßnahme im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Durch das Mahnverfahren hat der Gesetzgeber dem Gläubiger die Möglichkeit eröffnet, mit einem geringen finanziellen und zeitlichen Aufwand zu einem Titel gegen den Schuldner zu gelangen. Versucht der Gläubiger, mit diesem geringen Aufwand auszukommen, liegt dies grundsätzlich auch im Interesse des Schuldners. Dem Gläubiger ist es grundsätzlich nicht zuzumuten, allein wegen der Möglichkeit eines nachfolgenden Streitverfahrens und aus Rücksichtnahme auf das Kosteninteresse des Schuldners mit dem Antrag auf Erlaß des Mahnbescheides einen am Sitz des Prozeßgerichts ansässigen Anwalt zu beauftragen.
d) Insbesondere verbleibt der Senat bei seiner bisherigen Auffassung, daß die Frage der Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten für die Inanspruchnahme eines Mahnanwaltes nicht davon abhängig gemacht werden darf, ob der Gläubiger mit einem Widerspruch des Schuldners gegen den Mahnbescheid rechnen mußte. Die Widerspruchsprognose erweist sich in der Praxis als ein weitgehend untaugliches Abgrenzungskriterium, denn sie führt zu einer in ihrer Fülle kaum zu überschauenden Kasuistik (vgl. die Anmerkung von Hansens zu der Senatsentscheidung vom 1. Dezember 1994, Az.: 10 W 127/94 in JurBüro 1995, 262 ff. sowie die Übersicht bei Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert a.a.O., § 43, Rdnr. 21 f.). Im Grunde genommen muß der Gläubiger stets mit der Einlegung des Widerspruchs rechnen, und sei es auch nur auf dem Hintergrund des Bestrebens des Schuldners, den Erlaß eines Vollstreckungstitels möglichst lange hinauszuzögern.
5a) Da aber seit dem 1. Januar 2000 der Mahnanwalt in dem nachfolgenden Streitverfahren als Prozeßbevollmächtigter auftreten kann, entfällt die bisher gegebene Erforderlichkeit der Beauftragung eines weiteren bei dem Prozeßgericht postulationsfähigen Bevollmächtigten. Insbesondere ist es auch nicht als eine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Maßnahme im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzusehen, daß - wie im vorliegenden Fall - für die Wahrnehmung des Verhandlungstermins unterbevollmächtigte Anwälte eingeschaltet werden. Offensichtlich hat sich der Kläger der Tätigkeit der Unterbevollmächtigten bedient, um seinem Prozeßbevollmächtigten die Anreise von Bielefeld nach Duisburg zum Verhandlungstermin am 3. Mai 2000 zu ersparen. Die in der Kostennote der Düsseldorfer Unterbevollmächtigten vom 8. Mai 2000 abgerechneten Gebühren und Auslagen sind zwar tatsächlich entstanden. Damit steht aber noch nicht fest, daß sich die prozessuale Kostenerstattungsverpflichtung der unterlegenen Beklagten auch auf diese Mehrkosten erstreckt.
b) Die ab dem 1. Januar 2000 geltende neue Fassung der Zivilprozeßordnung hat die Bestimmung des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO unberührt gelassen, derzufolge die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit zu erstatten sind, als sie die Kosten eines Rechtsanwaltes nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwaltes ein Wechsel eintreten mußte. Da aus den genannten Gründen bei dem Übergang von dem Mahnverfahren in das Streitverfahren kein notwendiger Anwaltswechsel mehr vorliegt, verbleibt es bei dem Grundsatz, daß nur die Kosten für die Inanspruchnahme eines Anwaltes erstattungsfähig sind. Folglich erstreckt sich die Ausgleichungsverpflichtung der Beklagten nicht in vollem Umfang auf die Mehrkosten, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Unterbevollmächtigten bei dem Prozeßgericht stehen. Diese sind nur insoweit erstattungsfähig, als infolge der zusätzlichen Beauftragung der unterbevollmächtigten Anwälte Kosten für die Reise der Prozeßbevollmächtigten von Bielefeld nach Duisburg vermieden worden sind.
c) Die Berücksichtigungsfähigkeit dieser fiktiven Reisekosten scheitert nicht an der Bestimmung des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Danach sind der obsiegenden Partei die Mehrkosten nicht zu erstatten, die dadurch entstehen, daß der bei dem Prozeßgericht zugelassene Rechtsanwalt seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht an dem Ort hat, an dem sich das Prozeßgericht befindet: Grundgedanke dieser Erstattungsbeschränkung ist die Erwägung, daß der Anwalt mit seinem Antrag auf Zulassung bei dem Prozeßgericht trotz des auswärtigen Wohnsitzes oder der auswärtigen Kanzlei die Mehrkosten und den zusätzlichen Zeitaufwand abschätzen und generell auf seine eigene Rechnung nehmen konnte, daß also der "Luxus" des auswärtigen Kanzleiortes oder Wohnsitzes nicht auf Kosten des Prozeßgegners seines Auftraggebers gehen darf (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Kommentar zur ZPO, 56. Aufl., § 91, Rdnr. 50). Dieser Grundgedanke trifft aber seit dem 1. Januar 2000 für den Fall nicht mehr zu, daß der am Sitz des Gläubigers mit der Beantragung des Mahnbescheides beauftragte Rechtsanwalt sich nach Einlegung des Widerspruchs mit der Notwendigkeit konfrontiert sieht, für die Vertretung seines Mandanten bei einem auswärtigen Prozeßgericht zu sorgen. Im übrigen wären dann, wenn der Kläger sogleich Anwälte mit Sitz bei dem Prozeßgericht beauftragt hätte, ohnehin Kosten für seine eigene Informationsreise zu deren Unterrichtung angefallen.
III.
1) Nach dem Verlauf des bei dem Landgericht Duisburg zu dem Aktenzeichen 45 O 31/00 anhängig gewesenen Urkundenprozeß hätten die Prozeßbevollmächtigten des Klägers von ihrer Kanzlei in Bielefeld aus eine Reise zum Prozeßgericht in Duisburg zur Wahrnehmung des Verhandlungstermins am 3. Mai 2000 unternehmen müssen. Dabei wären nach Maßgabe des § 28 BRAGO Fahrtkosten sowie ein Tage- und Abwesenheitsgeld angefallen. Die Feststellung der genauen Höhe dieser fiktiven Reisekosten bleibt der Rechtspflegerin vorbehalten. Der Gesamtumfang dieser Kosten dürfte jedoch deutlich geringer sein als der oben genannte Mehrbetrag von 915,00 DM, welcher durch die zusätzliche Beauftragung der Unterbevollmächtigten entstanden ist. Sollte sich hingegen im Verlauf eines Rechtsstreites für einen auswärtigen Prozeßbevollmächtigten die Erforderlichkeit einer Vielzahl von Reisen zum Prozeßgericht ergeben, etwa wegen mehrerer Verhandlungs-, Beweisaufnahme- oder Erörterungstermine, können im Einzelfall die erstattungsfähigen fiktiven Reisekosten - insbesondere bei großer Distanz - die Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme eines Unterbevollmächtigten erreichen oder sogar übersteigen.
Ende der Entscheidung
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