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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 29.04.2003
Aktenzeichen: 10 WF 03/03
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 58 Abs. 2 | |
GKG § 54 Nr. 2 |
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
In der Kostensache
...
hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf .. am 29. April 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23.05.2002 (Kassenzeichen 751737 272 8) in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechnung wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die Erinnerung des Kostenschuldners ist gemäß § 5 Abs. 1 GKG zulässig, jedoch unbegründet. Der Kostenschuldner wird zu Recht als Zweitschuldner in Höhe der hälftigen Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren in Anspruch genommen.
Der angegriffene Kostenansatz (Bl. IV GA) betrifft die Kosten für das Beschwerdeverfahren 6 UF 224/99, welches der Kostenschuldner durch Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 15.09.1999 betreffend den Versorgungsausgleich beantragt hatte (vgl. 63 F 213/94 (26) VA, Bl. 123, 143). Die Parteien schlossen am 28.01.2002 im Verfahren 63 F 219/00 einen gerichtlichen Vergleich auch über den Versorgungsausgleich. Nach familiengerichtlicher Genehmigung erklärten sie das Beschwerdeverfahren übereinstimmend für erledigt. Entsprechend dem gerichtlichen Vergleich sollten die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben werden (vgl. 63 F 213/94 (26) VA, Bl. 263 ff, 274, 262, 268).
Für die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens haftet der Kostenschuldner nach § 49 Satz 1 GKG als Beschwerdeführer in voller Höhe. Daneben tritt die Haftung beider Parteien des Beschwerdeverfahrens nach § 54 Nr. 2 GKG, da sie im gerichtlichen Vergleich die Gerichtskosten zu je 1/2 übernommen haben. Soweit die Übernahmehaftung der Beschwerdegegnerin aus § 54 Nr. 2 GKG reicht, haftet der Kostenschuldner als Beschwerdeführer aus § 49 Satz 1 GKG als sog. Zweitschuldner subsidiär nach Maßgabe des § 58 Abs. 2 GKG. Diese Vorschrift regelt die Voraussetzungen und die Reihenfolge der Inanspruchnahme der Schuldner durch die Staatskasse (vgl. Markl/Meyer, Gerichtskostengesetz, 4. Aufl., § 58 Rn. 10).
Die Befugnis, den Kostenschuldner als Zweitschuldner in Anspruch zu nehmen, ergibt sich vorliegend aus § 58 Abs. 2 Satz 1 GKG. Danach kann die Zweitschuldnerhaftung im Falle erfolgloser oder aussichtslos erscheinender Zwangsvollstreckung geltend gemacht werden. Aussichtslos erscheint die Zwangsvollstreckung auch dann, wenn dem Erstschuldner - wie hier der Beschwerdegegnerin - Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, gleichgültig, ob mit oder ohne Ratenzahlung. Dies gilt vor allem dann, wenn die mittellose Partei in einem Vergleich die Kosten übernommen hat. Der Zweitschuldner kann, wenn er - wie hier - glaubt, dass der Erstschuldner trotz der ihm bewilligten Prozesskostenhilfe zahlungsfähig ist, die Kostenerstattung gegen die mittellose Partei betreiben (vgl. Markl/Meyer, § 58 Rn. 25).
Insoweit verweist der Kostenschuldner erfolglos auf § 58 Abs 2 Satz 2 GKG, der eine Inanspruchnahme des Zweitschuldners im Falle der Gewährung von PKH für den Entscheidungsschuldner ausschließt. Zwar wurde der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe gewährt (vgl. 63 F 213/94 (26) VA, Bl. 219). Sie ist jedoch Übernahmeschuldnerin, nicht Entscheidungsschuldnerin. § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG findet daher keine Anwendung. Hierin wird im Gegensatz zu § 58 Abs. 1 Satz 1 GKG nur die Entscheidungshaftung nach § 54 Nr. 1 GKG genannt, nicht dagegen die Übernahmehaftung nach § 54 Nr. 2 GKG. Eine erweiterte Auslegung des § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG auch auf die Fälle der Übernahmehaftung (vgl. OLG Frankfurt NJW 2000, 1120, 1121; OLG Hamm Rpfleger 2000, 553) ist abzulehnen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es nicht, die Vorschrift des § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG, die die bedürftige Partei im Hinblick auf Gerichtskosten vor einem Rückgriff der Gegenpartei schützen soll, auch auf den Übernahmeschuldner zu erstrecken. Zum einen kann die Beendigung des Rechtsstreits durch gerichtlichen Vergleich die Gefahr einer Manipulation der Prozessparteien hinsichtlich der Gerichtskosten zu Lasten der Staatskasse in sich bergen. Zum anderen beruht die Rückgriffshaftung der mittellosen Partei für die von der Gegenpartei verauslagten Gerichtskosten im Falle des § 54 Nr. 2 GKG auf ihrer privatautonomen Entscheidung zum Abschluss eines Prozessvergleichs. Dies gilt auch dann, wenn sich die Kostenregelung an einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag orientiert. Auch dann handelt es sich bei der Kostenübernahme qualitativ um eine eigene Entscheidung des Bedürftigen; eine gerichtliche Kostenentscheidung dagegen kann der Bedürftige nicht beeinflussen (vgl. BVerfG NJW 2000, 3271 mwN).
Gleichfalls ohne Erfolg weist der Kostenschuldner darauf hin, dass die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von beiden Partein hälftig eingefordert wurden. Der Beschwerdegegnerin war erstinstanzlich keine PKH bewilligt worden.
Anhaltspunkte für eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 8 GKG sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
II.
Der Kostenausspruch folgt aus § 5 Abs. 6 GKG.
Ende der Entscheidung
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