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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 10.10.2000
Aktenzeichen: 10 WF 18/00
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 92 Abs. 1 S. 2
ZPO § 106
ZPO § 121 Abs. 1
BRAGO § 128
BRAGO § 130 Abs. 1
GKG § 2 Abs. 4
GKG § 54 Nr. 2
GKG § 58 Abs. 2 S. 2
1. Hat der Kläger bereits mehr an Gerichtskosten bezahlt, als er nach einem mit dem Beklagten als PKH-Partei geschlossenen Prozeßvergleich zu tragen hat, so kann er den übersteigenden Betrag gegen den Beklagten nach Maßgabe der auf diesen entfallenden Kostenquote festsetzen lassen, ohne daß die Erstattung an der Prozeßkostenhilfebewilligung scheitert.

2. Etwas anderes gilt hinsichtlich der Gebühren des Rechtsanwaltes, der dem in erster Instanz obsiegenden Beklagten beigeordnet gewesen ist, wenn die Landeskasse den Kläger wegen der an den Anwalt gezahlten PKH-Vergütung unter Berufung auf § 130 Abs. 1 BRAGO in Anspruch genommen hat und die Parteien danach im Berufungsrechtszug einen Prozeßvergleich mit Kostenquotelung schließen. Wegen der durch den Kläger gezahlten Gebühren des beigeordneten Anwaltes ist eine volle Erstattungsverpflichtung der Landeskasse gegeben.


OLG Düsseldorf 1. Zivilsenat

Beschluß vom 10. Oktober 2000

Az.: 10 WF 18/00

Gründe:

Das gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 RpflG n.F. als sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel der Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg.

Die Rechtspflegerin hat in der angefochtenen Entscheidung einerseits zu Recht die Hälfte der erstinstanzlichen Gerichtskosten, welche der Kläger bereits in voller Höhe an die Landeskasse bezahlt hat, nach Maßgabe der Kostenregelung im Prozeßvergleich vom 7. April 2000 als erstattungsfähig angesehen. Dem steht nicht entgegen, daß der Beklagten in erster Instanz Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist.

Andererseits erstreckt sich die Erstattungsverpflichtung der Beklagten nicht auf die Vergütung des ihr in erster Instanz gemäß § 121 Abs. 1 ZPO beigeordnet gewesenen Rechtsanwaltes. Insoweit hat der Kläger einen Erstattungsanspruch gegenüber der Landeskasse, denn diese hat ihn zu Unrecht wegen der an diesen Rechtsanwalt gezahlten Vergütung unter Berufung auf einen Forderungsübergang gemäß § 130 BRAGO in Anspruch genommen.

I.

Unter dem Datum des 26. Mai 1999 hatte der Kläger bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Neuss eine unterhaltsrechtliche Abänderungsklage gegen die Beklagte erhoben. Ihr wurde durch Beschluß des Amtsgerichts vom 29. Juni 1999 Prozeßkostenhilfe bewilligt. Durch ein am 9. November 1999 verkündetes Urteil hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt. Durch Kostenansatz vom 17. April 2000 hat das Amtsgericht dem Kläger die Prozeßgebühr gemäß Nr. 1201 KV-GKG in Höhe von 705,00 DM sowie die an die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten gemäß §§ 121 ff. BRAGO gezahlte Vergütung in Höhe von 1.055,60 DM wegen des Anspruchsübergangs gemäß § 130 BRAGO in Rechnung gestellt. Die Gesamtsumme von 1.760,60 DM hat der Kläger unter Berücksichtigung einer Vorschußleistung in Höhe von 705 DM bis zum 12. Mai 2000 vollständig bezahlt. Nachdem er mit einer Rechtsmittelschrift vom 13. Dezember 1999 Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung des Amtsgerichts eingelegt hatte und der Beklagten in der Sitzung des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf am 7. April 2000 Prozeßkostenhilfe bewilligt worden war, schlossen die Parteien im selben Termin einen Vergleich mit einer umfassenden unterhaltsrechtlichen Regelung. In Bezug auf die Kosten des Rechtsstreites und des Vergleichs vereinbarten sie eine Kostenaufhebung. Die Prozeßbevollmächtigten des Klägers haben unter dem 10. Mai 2000 die Festsetzung der nach Maßgabe des bezeichneten Ansatzes entrichteten Kosten in Höhe von 1.760,60 DM gegen die Beklagte gemäß § 106 ZPO beantragt. Durch die angefochtene Entscheidung hat die Rechtspflegerin die durch die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 880,30 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11. Mai 2000 festgesetzt. Dagegen richtet sich das Rechtsmittel der Beklagten. Sie vertritt die Auffassung, die Festsetzung der Gerichtskosten gegen sie verstoße gegen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 1999 (richtig: 23. Juni 1999, Az. 1 BvR 984/89), aufgrund der die Parteien im Falle der Mittellosigkeit nicht unterschiedlich behandelt werden dürften.

II.

1 a) Hat sich der durch eine Prozeßkostenhilfebewilligung unterstützte Beklagte in einem Vergleich verpflichtet, die Kosten ganz oder teilweise zu erstatten, so hat er dem Kläger die von diesem gezahlten Gerichtskosten nach Maßgabe der vergleichsweisen Kostenregelung zu erstatten. Denn nach § 123 ZPO hat die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluß. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt Beschluß vom 30. November 1995, Az.: 10 W 237/95) und der nahezu einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Koblenz JurBüro 1992, 468 sowie MDR 2000 113; OLG Karlsruhe JurBüro 2000, 28; OLG Nürnberg JurBüro 2000, 88; OLG Bamberg JurBüro 2000, 88).

b) Dieser Rechtsprechung steht der durch den Beschwerdeführer zitierte Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 1999 (veröffentlicht in MDR 1999, 1089 sowie VersR 1999, 1433) nicht entgegen. Zwar ist nunmehr mit dieser Entscheidung davon auszugehen, daß entgegen der früher herrschenden und auch durch den Senat vertretenen Ansicht die Staatskasse verpflichtet ist, einem obsiegenden Kläger, dessen Gegner Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, den verauslagten Gerichtskostenvorschuß zu erstatten (§ 2 Abs. 4 GKG analog). Die Erstattungsverpflichtung leitet sich aus einer verfassungskonformen Auslegung des § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG ab. Die Vorschrift soll auch bereits gezahlte Gerichtskostenvorschüsse erfassen (BVerfG a.a.O.). Dieser Rechtsprechung hat sich der erkennende Senat in einer Entscheidung vom 31. August 1999, Az: 10 WF 26/99 (veröffentlicht in MDR 1999, 1466 sowie JurBüro 2000, 87) angeschlossen.

c) Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist aber - ebenso wie der bezeichnete Senatsbeschluß - entsprechend dem Wortlaut des § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG auf die Fälle beschränkt, in welchem der Kostenschuldner nach § 54 Nr. 1 GKG haftet, also wenn ihm durch eine gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind (BVerfG MDR 1999, 1089, 1090; Senat a.a.O.). Findet der Rechtsstreit hingegen seine Beendigung durch einen Vergleich, dessen Inhalt auch von anderen Erwägungen als denen der Anspruchsberechtigung getragen werden kann, so soll der Schutz des § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG gerade nicht einschlägig sein. Diese Differenzierung rechtfertigt sich aus dem Bestreben, eine Manipulation der Prozeßparteien hinsichtlich der Gerichtskosten zu verhindern, etwa wenn die beklagte PKH-Partei sich unabhängig von der Rechtslage vergleichsweise zur Übernahme sämtlicher Kosten mit der Zielsetzung bereit erklärt, diese letztlich der Landeskasse zur Last fallen zu lassen (vgl. BVerfG MDR 1999, 1089, 1090). Die unterschiedliche Behandlung des Kostenschuldners, dem durch eine gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind (§ 54 Nr. 1 GKG) einerseits sowie des Kostenschuldners, der vergleichsweise Kosten übernommen hat (§ 54 Nr. 2 GKG), andererseits im Rahmen der Vorschrift des § 58 Abs. 2 GKG ist verfassungsgemäß (BVerfG NJW 1979, 2608).

2 a) Folglich kann der Gegner der PKH-Partei den seinen Anteil übersteigenden Betrag der Gerichtskosten, den er bereits geleistet hat, auch weiterhin gegen die mittellose Partei festsetzen lassen, wenn diese in einem Prozeßvergleich einen Teil der Gerichtskosten übernommen hat (OLG Bamberg a.a.O.; OLG Nürnberg a.a.O.; OLG Karlsruhe a.a.O.; OLG Koblenz a.a.O.). Der durch das OLG Frankfurt (OLGR-Frankfurt 2000, 21) vertretenen gegenteiligen Auffassung ist nicht zu folgen. Nicht überzeugend ist insoweit die Begründung, dem Willen des Gesetzgebers, im Falle des Vergleichsabschlusses Mißbrauch zu verhindern, sei Genüge getan, wenn die Erstreckung des Haftungsausschlusses nach § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG bei einer Haftung des Erstschuldners nach § 54 Nr. 2 GKG dann nicht angenommen werde, wenn die Kostenregelung des Vergleichs ein klar zu Tage tretender Mißbrauch zu Lasten der Staatskasse sei (OLG Frankfurt a.a.O.). In dem Massenverfahren der Kostenfestsetzung würde der Rechtspfleger in nicht zumutbarer Weise mit der Prüfung materiell rechtlicher Fragen belastet, wenn er eine derartige Mißbrauchsbetrachtung anstellen müßte.

b) Da die Parteien im vorliegenden Fall vergleichsweise eine Kostenaufhebung vereinbart haben, hat die Beklagte die angefallenen Gerichtskosten hälftig zu zahlen (§ 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Deshalb ist sie mit der Hälfte der in erster Instanz angefallenen Verfahrensgebühr gemäß Nr. 1201 KV-GKG in Höhe von 352,50 DM belastet. Sie hat deshalb den Kläger diesen durch ihn bereits verauslagten Gebührenanteil zu erstatten.

III.

Allerdings erstreckt sich die Erstattungsverpflichtung der Beklagten nicht auf den Anwaltsgebührenanteil in Höhe von 1.055,60 DM, den die Landeskasse dem erstinstanzlich der Beklagten beigeordnet gewesenen Prozeßbevollmächtigten gemäß § 128. BRAGO gewährt hat und den sie unter Berufung auf einen Forderungsübergang nach § 130 BRAGO in dieser Höhe mit Kostenansatz vom 17. April 2000 gegen den Kläger geltend gemacht hat. Wegen dieses gezahlten Gebührenanteils hat der Kläger vielmehr einen Erstattungsanspruch gegen die Landeskasse.

1) Nach der im Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 9. November 1999 getroffenen Kostengrundentscheidung hatte der Kläger die gesamten Verfahrenskosten zu tragen. Der der Beklagten beigeordnete Anwalt hatte demnach gemäß § 126 Abs. 1 ZPO gegen den Kläger einen auflösend bedingten Beitreibungsanspruch, der erst im Falle der Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung endgültig geworden wäre (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, Kommentar zur BRAGO, 14. Aufl., § 130, Rdn. 9). Gleiches galt für den prozessualen Kostenerstattungsanspruch, den die in erster Instanz obsiegende Beklagte gegen den Kläger hatte.

2 a) Zwar hat die Landeskasse den Beitreibungsanspruch des beigeordneten Anwalts dadurch erfüllt, daß sie die durch ihn beanspruchte Vergütung in Höhe von 1.055,60 DM antragsgemäß nach § 128 BRAGO festgesetzt und ausgezahlt hat. Dieser Umstand gestattete es der Landeskasse aber nicht, mit der Begründung eines Forderungsübergangs gemäß § 130 Abs. 1 BRAGO die Vergütung mit dem Kostenansatz vom 17. April 2000 gegen den Kläger geltend zu machen. Verlangt dieser dann - wie in der angefochtenen Entscheidung festgesetzt - die Vergütung für den PKH-Anwalt von der Beklagten im Kostenausgleichungsverfahren gemäß § 106 ZPO erstattet, würde diese dann entgegen § 122 Abs. 1 Ziffer 3 ZPO als bedürftige Partei im Ergebnis doch mit den Kosten ihres Prozeßbevollmächtigten anteilig belastet.

b) Zugunsten der Landeskasse war kein Forderungsübergang gemäß § 130 BRAGO eingetreten. Der auflösend bedingte Beitreibungsanspruch des beigeordneten Anwaltes, den die Landeskasse durch die Festsetzung und Auszahlung gemäß § 128 BRAGO erfüllt hat, ist dadurch in Wegfall geraten, daß die im Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 9. November 1999 zum Nachteil des Klägers getroffene Kostengrundentscheidung durch die abweichende Kostenregelung im Prozeßvergleich vom 7. April 2000 gegenstandslos geworden ist. Entfällt der Erstattungsanspruch, etwa weil das Urteil, auf dem er beruht, aufgehoben, die Klage zurückgenommen oder der Anspruch in der Rechtsmittelinstanz durch Vergleich anders geregelt wird, dann entfällt auch der Erstattungsanspruch der Staatskasse. Denn dann besteht kein Anspruch des beigeordneten Rechtsanwaltes mehr gegen den Gegner, der auf die Staatskasse übergehen konnte. Einen trotzdem vom erstattungspflichtigen Gegner eingezogenen Betrag hat die Staatskasse - und nicht die durch die Gewährung der Prozeßkostenhilfe begünstigen Partei - zurückzuzahlen (Schneider in Riedel/Sußbauer, Kommentar zur BRAGO, 8. Aufl., § 139, Rn. 14).

c) Gemäß der Regelung zu Ziffer 3.3.2 der Durchführungsbestimmungen zum Gesetz über die Prozeßkostenhilfe (DB-PKHG; abgedruckt bei Hartmann, Kostengesetze, 29. Aufl., VII B 5, Seite 1217 ff) sind zulasten des Gegners die Kosten, von deren Entrichtung die PKH-Partei befreit ist, erst anzusetzen, wenn der Gegner rechtskräftig in die Prozeßkosten verurteilt ist oder sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder sonst für die Kosten haftet (Satz 1). Dies gilt auch für die Geltendmachung von Ansprüchen, die nach § 130 BRAGO auf die Bundes- oder Landeskasse übergangen sind (Satz 2). Wegen dieser Regelung setzt die Beitreibung der Vergütung des PKH-Anwaltes von der Gegenpartei entweder eine rechtskräftige gerichtliche Kostenentscheidung voraus, die der Gegenpartei die außergerichtlichen Kosten auferlegt oder aber deren unwiderrufliche Übernahmeerklärung (Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert a.a.O., § 130, Rn. 26; vgl. auch Hartmann, a.a.O., § 130 BRAGO, Rn. 14, wonach sich die Staatskasse auf den Übergang nicht berufen kann, soweit sie - wie hier - vor der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung den Kostenvergleich zur Kenntnis erhalten hat). Beide Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall indes nicht erfüllt: Das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 9. November 1999 ist nicht in Rechtskraft erwachsen und im Prozeßvergleich hat der Kläger durch die vereinbarte Kostenaufhebung gerade davon abgesehen, die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu übernehmen.

3) An diesem Ergebnis ändert auch nichts die Vorschrift des § 57 Satz 1 GKG. Danach erlischt die durch eine gerichtliche Entscheidung begründete Verpflichtung zur Zahlung von Kosten, soweit die Entscheidung durch eine andere Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Zwar vermag ein Vergleich weder die Entscheidung des Gerichts aufzuheben noch abzuändern, und er muß deshalb für den Kostenansatz außer Betracht bleiben (Senat Beschluß vom 19.12.1973, Az.: 10 W 85/73, veröffentlicht in Rpfleger 1974, 234; Hartmann a.a.O., § 57, Rdn. 3; Markl/Meyer, Gerichtskostengesetz, 3. Aufl., § 57, Rn. 4). Diese Vorschrift erfaßt jedoch nicht die hier in Rede stehenden erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Beklagten in Gestalt der an ihren beigeordneten Anwalt gezahlten PKH-Vergütung. Der Kostenbegriff des § 57 GKG ist identisch mit demjenigen in § 1 Abs. 1 GKG. Er erfaßt also Gebühren und Auslagen. Bei den Gebühren handelt es sich um öffentliche Abgaben aus Anlaß einer besonderen Inanspruchnahme des Staates (Markl/Meyer a.a.O., § 1, Rn. 40), so daß das einem Rechtsanwalt nach der BRAGO zustehende Honorar nicht unter diesen Gebührenbegriff fällt. Gemäß Nr. 9007 KV-GKG zählen die an Rechtsanwälte zu zahlenden Beträge nur dann zu den Auslagen im Sinne des Teils 9 der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG, sofern es sich nicht um Vergütungen nach dem 13. Abschnitt der BRAGO handelt. Die zugunsten des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten gemäß § 128 BRAGO festgesetzte und ausgezahlte Vergütung ist aber eine solche nach dem 13. Abschnitt.

Ende der Entscheidung

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