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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 21.03.2000
Aktenzeichen: 10 WF 5/00
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO


Vorschriften:

ZPO § 628 Abs. 1
BRAGO § 7 Abs. 2
BRAGO § 7 Abs. 3
BRAGO § 13 Abs. 2
BRAGO § 26
1.

Scheidungs- und Folgesachen bilden auch nach Abtrennung gemäß 628 ZPO eine einheitliche Gebührenangelegenheit, so daß für den Prozeßbevollmächtigten nur einmal Gebühren aus den zusammengerechneten Werten der Sachen entstehen.

2.

Ist in einer abgetrennten Folgesache eine Kostenausgleichung vorzunehmen, so sind zur Bestimmung der insoweit erstattungsfähigen Kosten im Wege der Differenzberechnung von den für den Gesamtstreitwert errechneten Kosten die Kosten abzuziehen, die auf die im Verbund verbliebenen Sachen entfallen.

3.

Im Falle der Abtrennung einer Folgesache aus dem Verbundverfahren kann die Auslagenpauschale gemäß § 26 BRAGO nur einmal festgesetzt werden.


AZ. 10 WF 5/00

OLG Düsseldorf 10. Zivilsenat

Beschluß

vom 21. März 2000

Gründe:

Das gemäß § 104 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 RpflG als sofortige Beschwerde zulässige Rechtsmittel des Antragstellers hat in der Sache Erfolg. In der angefochtenen Entscheidung sind die für die Antragsgegnerin erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten aufgrund einer unzutreffenden Quotenberechnung mit insgesamt 2.974,66 DM zu hoch angesetzt. Statt dessen steht ihr lediglich ein Erstattungsbetrag im Umfang von 417,60 DM aufgrund einer Differenzberechnung zu.

1a) Im Termin am 17. Dezember 1998 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Langenfeld gemäß § 628 Abs. 1 ZPO die Folgesachen Versorgungsausgleich und Unterhalt aus dem Scheidungsverbund abgetrennt, ehe es durch ein im selben Termin verkündetes Urteil die Scheidung der Ehe der Parteien bei Kostenaufhebung gemäß § 93 a ZPO ausgesprochen hat. Durch Beschluß vom 16. April 1999 hat das Amtsgericht später eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich - ebenfalls mit einer Kostenaufhebungsentscheidung - getroffen. Nachdem der Antragsteller sodann im Verhandlungstermin am 1. Juli 1999 den Unterhaltsanspruch seiner Prozeßgegnerin unter Protest gegen die Kostenlast anerkannt hatte, hat das Amtsgericht durch Schlußurteil vom 12. August 1999 die Kosten des Unterhaltsverfahrens dem Antragsteller auferlegt. Die Gegenstandswerte für die Verfahrensteile hatte das Amtsgericht bereits durch einen in der Sitzung vom 17. Dezember 1998 verkündeten Beschluß festgesetzt. Danach entfällt auf die Ehesachen ein Anteil von 292.000,00 DM, auf den Versorgungsausgleich ein Anteil von 12.646,00 DM sowie auf die Folgesache Unterhalt ein solcher von 27.852,00 DM.

b) Durch Kostennote vom 20. August 1999 hat die Prozeßbevollmächtigte der Antragsgegnerin die auf sie entfallenden außergerichtlichen Kosten nach einem Gegenstandswert von 27.000,00 DM abgerechnet und einen Erstattungsbetrag von 2.610,00 DM zur Ausgleichung angemeldet. Der Rechtspfleger hat sodann in einem den Parteien zugänglich gemachten Vermerk vom 13. Oktober 1999 nach Maßgabe einer Quotenberechnung zugunsten der Antragsgegnerin einen Erstattungsbetrag von 2.974,66 DM errechnet. Daraufhin hat diese den durch den Rechtspfleger ermittelten Betrag zum Gegenstand ihres allein die abgetrennte Folgesache Unterhalt betreffenden Kostenfestsetzungsgesuches gemacht, dem der Rechtspfleger antragsgemäß stattgegeben hat. Dagegen richtet sich das Rechtsmittel des Antragstellers. Dieser vertritt die Ansicht, bei einer Quotelung der Anwaltsgebühren in der Gesamthöhe von 11.710,20 DM entsprechend dem Verhältnis des auf die Unterhaltssache entfallenden Streitwertanteils zum Gesamtstreitwert (8,38 %) ergebe sich ein Ausgleichsbetrag von allenfalls 981,30 DM.

2) Im Ergebnis erweisen sich weder der durch den Rechtspfleger noch der durch den Antragsteller nach der Quotenmethode ermittelte Ausgleichungsbetrag als richtig. Zur Ermittlung des begründeten Ausgleichsanspruchs ist eine Differenzberechnung auszuführen mit der Folge, daß der erstattungsfähige Betrag der der Antragsgegnerin in der abgetrennten Folgesache Unterhalt entstandenen außergerichtlichen Kosten nicht über die Summe von 417,60 DM hinaus geht. Im einzelnen ist dazu folgendes auszuführen:

a) Das Kostenfestsetzungsgesuch der Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 20. August 1999 ist schon aufgrund des Umstandes nicht berücksichtigungsfähig, daß darin die Gebühren nach dem isolierten Gegenstandswert für das Unterhaltsverfahren berechnet sind. Nach einhelliger Rechtsprechung bilden Scheidungs- und Folgesachen auch nach Abtrennung gemäß § 628 ZPO eine einheitliche Gebührenangelegenheit. Deshalb entstehen für den Prozeßbevollmächtigten nur einmal Gebühren (§ 13 Abs. 2 BRAGO) aus den gemäß § 7 Abs. 2 und 3 BRAGO zusammengerechneten Werten (Senat, Beschluß vom 12. März 1986, Az. 10 WF 55/86 veröffentlicht in JurBüro 1987, 62 mit Hinweis auf OLG Bamberg JurBüro 1984, 737 sowie OLG München JurBüro 1984, 7769; KG JurBüro 1981, 545; OLG Schleswig JurBüro 1994, 748; OLG Bamberg JurBüro 1984, 1514; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, Kommentar zur BRAGO, 14. Aufl., § 31, Rdnr. 52). Denn mit der Abtrennung des Verfahrens aus dem Verbund nach § 628 Abs. 1 ZPO tritt keine Änderung im Charakter dieses Verfahrens als Folgesache ein. Ganz abgesehen von der Erstreckung der für die Scheidungshauptsache bewilligten Prozeßkostenhilfe auch auf Folgesachen gemäß § 624 Abs. 2 ZPO, werden vor der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs die Entscheidungen in Folgesachen nicht wirksam (§ 629 d ZPO). Diese verfahrensrechtliche Einheit bei "unechter" Abtrennung einer Folgesache setzt sich kostenrechtlich dahin fort, daß auch die anwaltlichen Gebühren nur einheitlich aus dem kumulierten Streitwert zu berechnen sind (Mümmler in Anmerkung zu OLG Schleswig JurBüro 1994, 748).

b) Auf der Grundlage der durch das Amtsgericht für die Ehesachen, den Versorgungsausgleich sowie für den Unterhalt festgesetzten Streitwertanteile, deren Richtigkeit von den Parteien nicht in Zweifel gezogen wird, ergeben sich hier für das Scheidungsverfahren und die abgetrennten Folgesachen Anwaltsgebühren, die im Vermerk des Rechtspflegers vom 13. Oktober 1999 richtig aufgeführt sind. Es handelt sich dabei um eine Prozeß- sowie im eine Verhandlungsgebühr in Höhe von jeweils 3.405,00 DM nach einem Gegenstandswert von jeweils 332.498,00 DM sowie um eine Beweisgebühr in Höhe von 3.245,00 DM nach dem Wert für das Scheidungsverfahren (292.000,00 DM). Daraus ergibt sich eine Summe von 10.055,00 DM ohne Berücksichtigung der Auslagenpauschale (§ 26 BRAGO) sowie des Umsatzsteueranteils (§ 25 Abs. 2 BRAGO). Da allein in der unterhaltsrechtlichen Folgesache eine Kostengrundentscheidung zugunsten der Antragsgegnerin ergangen ist, muß der darauf entfallende Anteil ihrer außergerichtlichen Kosten aus der Gesamtsumme von 10.055,00 DM netto errechnet werden.

c) Entgegen der durch den Antragsteller vertretenen Auffassung erfolgt diese Berechnung nicht auf der Grundlage der Quote von 8,38 %, die dem Streitwertanteil für das Unterhaltsverfahren in bezug auf den Gesamtstreitwert entspricht. Die sogenannte Quotenmethode, die das OLG München (AnWBl 1984, 203) in der Vergangenheit vertreten hat, ist in der praktischen Anwendung mit Schwierigkeiten verbunden (vgl. Zöller/Herget, Kommentar zur ZPO, 21. Aufl., § 93 a, Rdnr. 3). Denn bei einer Vorabentscheidung gemäß § 628 ZPO über die Scheidungssache ist das Urteil ebenfalls - obwohl eigentlich Teilurteil - mit einer Kostenanordnung zu versehen (Zöller/Philippi, a.a.O., § 628, Rdnr. 18 m.w.N.). Eine solche Entscheidung erscheint nur dann sinnvoll, wenn sich daraus auch ein Kostenerstattungsanspruch für die bei der Kostenverteilung ganz oder teilweise obsiegende Partei ergibt und der Anspruch in der Folgezeit auch der Höhe nach Bestand hat. Dies ist aber durch die Quotenmethode nicht gewährleistet, da für ihre Anwendung der Gesamtstreitwert feststehen muß. Ändert sich dieser später aber, weil etwa bezüglich einer Folgesache eine Klageerhöhung eintritt, so wirkt sich die Modifikation zwangsläufig auch auf die das Scheidungsverfahren betreffende Quote aus und der nach Maßgabe der Kostenanordnung im Scheidungsurteil gemäß §§ 103 ff. ZPO festgesetzte Ausgleichungsbetrag wäre nicht mehr richtig. Insbesondere ergeben sich im Hinblick auf den Streitwert des Versorgungsausgleichsverfahrens als Folgesache Schwierigkeiten, da sich dieser gemäß § 17 a GKG nach dem Ergebnis des gerichtlichen Versorgungsausgleichs richtet. In den Fällen des § 1587 b BGB bestimmt sich der Streitwert nach dem Mehrbetrag der Rente, die der andere Ehegatte aus den auf ihn übertragenen oder für ihn begründeten Rentenanwartschaften zu erwarten hat (Markl/ Meyer; Gerichtskostengesetz, 3. Aufl., § 17 a GKG, Rdnr. 3). In den Fällen des § 1587 g Abs. 1 BGB folgt der Streitwert dem Jahresbetrag der gerichtlich festgesetzten Ausgleichsrente (Markl/Meyer a.a.O., Rdnr. 6).

d) Zwischenzeitlich hat das OLG München seine Rechtspraxis geändert und sich der in der Rechtsprechung überwiegend vertretenen Differenzberechnung angeschlossen (OLG München JurBüro 98, 644 sowie Rechtspfleger 99 97; OLG Schleswig JurBüro 1994, 748; OLG Koblenz JurBüro 1990, 74). Auch der erkennende Senat macht sich die Differenzmethode zu eigen.

3) Demgemäß sind in der abgetrennten Unterhaltssache nur noch die Kosten auszugleichen, die nach dem Abzug der auf die Scheidungssache und die den Versorgungsausgleich entfallenden Kosten von den aus dem Gesamtstreitwert errechneten Kosten noch verbleiben (vgl. OLG Koblenz a.a.O.).

a) Auf die Scheidungs- und Versorgungsausgleichssache mit den jeweiligen Kostenaufhebungsentscheidungen entfällt ein anteiliger Streitwert von 304.646,00 DM (292.000,00 DM + 12.646,00 DM). Dies führt nach dem sich aus dem Vermerk des Rechtspflegers vom 13. Oktober 1999 ergebenden Prozeßverlauf zu einer Prozeß- und Verhandlungsgebühr in Höhe von jeweils 3.245,00 DM. Hinzuzurechnen ist eine Beweisgebühr im Umfang von ebenfalls 3.245,00 DM für das Scheidungsverfahren nach dem insoweit maßgeblichen Streitwert von 292.000,00 DM. Daraus errechnet sich eine Gesamtsumme von 9.735,00 DM netto. Bringt man diesen Betrag von der oben genannten Nettosumme der Anwaltskosten nach dem Gesamtstreitwert für das Scheidungsverfahren und sämtliche Folgesachen (10.055,00 DM) in Abzug, verbleibt ein Rest von 320,00 DM. Im Falle der Abtrennung einer Folgesache aus dem Verbundverfahren kann die Auslagenpauschale gemäß § 26 BRAGO nur einmal angesetzt werden (OLG Bamberg JurBüro 1984, 1514). Folglich ist die Pauschale von 40,00 DM hinzuzurechnen, da sie bisher noch in keine Kostenausgleichung zugunsten der Antragsgegnerin Eingang gefunden hat. Der sich so ergebende Betrag von 360,00 DM ist mit dem Mehrwertsteueraufschlag von 16 % (§ 25 Abs. 2 BRAGO) zu versehen, so daß sich eine Erstattung in Höhe von 417,60 DM ergibt.

b) Gegen diese Berechnung läßt sich nicht einwenden, daß der Antragsteller als die in der abgetrennten Unterhaltssache unterlegene Partei wegen der Gebührendegression nur einen geringeren Anteil der Gesamtkosten des Verbundverfahrens zu tragen hat, als dies bei einer quotenmäßigen Verteilung der Gesamtkosten nach Streitwertanteilen der Fall wäre. Denn umgekehrt führt die Quotenmethode dazu, daß eine Scheidungspartei von den auf sie gemäß § 93 a ZPO entfallenden Kosten des Scheidungsverbundverfahrens zum Teil allein aufgrund der Tatsache entlastet wird, daß die Gegenpartei zusätzlich eine weitere Folgesache anhängig gemacht hat, in welcher diese unterliegt. Wäre die den Nachscheidungsunterhalt betreffende Folgesache hier nicht anhängig geworden, müßte der Antragsteller genau die Kosten tragen, die nach Maßgabe der Differenzberechnung auf ihn infolge der Kostenanordnung im Scheidungsurteil entfallen.

Ende der Entscheidung

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