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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 11.05.2000
Aktenzeichen: 12 U 230/99
Rechtsgebiete: BGB, BRAGO, ZPO


Vorschriften:

BGB § 467 Satz 2
BGB § 635
BGB § 638
BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

12 U 230/99

Verkündet am 11. Mai 2000

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 27. Juli 1999 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg.

Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Schlechterfüllung eines Bauträgervertrags.

Unter Verrechnung mit den Nutzungsvorteilen, deren Höhe mit 26.098,96 DM in der Berufungsinstanz zwischen den Parteien nicht mehr streitig ist, bleibt kein Saldo zugunsten der Kläger.

Zwar haben die Kläger gemäß § 467 Satz 2 BGB einen Anspruch auf Erstattung der Vertragskosten, dieser umfaßt allerdings von den anhand von Belegen geltend gemachten Positionen nur die Notarkosten für die Beurkundung des Kaufvertrags, die Gebühren für die Hinterlegung des Kaufpreises und die Kosten der Eintragung einer Auflassungsvormerkung (1.776,75 DM, 666,77 DM, 340 DM, insgesamt 2.783,52 DM).

Weitergehende Schadensersatzansprüche der Kläger aus § 635 BGB sind dagegen aufgrund der vollzogenen Wandlung ausgeschlossen.

Die Schäden, deren Ersatz die Kläger noch verlangen, fallen unter diesen Gewährleistungsanspruch und sind nicht unter dem Gesichtspunkt der schuldhaften Schlechterfüllung (pVV) als entfernte Mangelfolgeschäden zu erstatten.

Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, daß entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1967, 340, 341) die Finanzierungskosten zu dem unmittelbaren Mangelfolgeschaden zählen, der von dem Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB erfaßt wird, auf den sich die Kläger nach Vollziehung der Wandelung nicht mehr berufen können. Damit scheiden die vom Landgericht in die Berechnung des Schadens eingestellten 56.390,87 DM als Grundlage eines Schadens aus. Dazu gehören auch die Taxkosten in Höhe von 450 DM, die Beurkundungskosten von 1.484,65 DM für die Grundschuld und 881 DM Gebühren für deren Eintragung.

Zu dem entfernteren Mangelfolgeschaden zählt weiterhin nicht der Aufwand für die Anschaffung und die Verlegung des durch den Mangel infolge eindringender Feuchtigkeit angeblich verdorbenen Teppichbodens in Höhe von 5.632,20 DM und 812,50 DM. Daß derart schädliche Auswirkungen auf weitere Bauteile oder Ausstattungen des Gebäudes zum unmittelbaren Mangelfolgeschaden gehören, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung wegen des engen Zusammenhangs mit fehlerhaften Bauleistung anerkannt (BGH BauR 1990, 466, 467: Ingenstau/Korbion, VOB, 13. Aufl., B § 13 Rdnr. 287).

Entsprechendes gilt für die von den Klägern wieder aufgegriffenen Positionen betreffend die speziell für die Bedürfnisse der Eigentumswohnung gefertigten Gardinen (2.258,85 DM), die Zwischenwand (1.352,42 DM) und die maßangefertigte Küche (23.000,- DM).

Zur Abgrenzung zwischen der Gewährleistung und der Haftung aus positiver Vertragsverletzung, auf die die Kläger allein noch zurückgreifen können, ist darauf abzustellen, ob der geltend gemachte Folgeschaden eng mit dem Werkmangel zusammenhängt (BGH BauR 1982, 489, 490). Wenn das vom Bundesgerichtshof in dem oben genannten Fall (BGH NJW 1967, 340) für Finanzierungskosten bejaht wurde, kann es nicht in erster Linie darauf ankommen, daß sich der Schaden an einem anderen Rechtsgut, etwa dem sonstigen Vermögen des Auftraggebers eingestellt hat. Entscheidend ist vielmehr ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang mit der Unbrauchbarkeit der Leistung (BGH aaO.).

Dies ist für den im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb und dem Bezug angefallenen Aufwand für die erstmalige Herstellung der Wohnung und deren Einrichtung mit zur Nutzung notwendigen Gegenständen, die auf die speziellen Anforderungen des Objekts zugeschnitten sind, zu bejahen. Bei der Herstellung von maßangefertigten Einbauküchen kann es sich sogar um Arbeiten an einem Gebäude im Sinne des § 638 BGB handeln (BGH BauR 1992, 369), woraus folgt, daß der entsprechende Aufwand im engen sachlichen Zusammenhang mit den Baukosten steht.

Auch die angeblichen Umzugskosten von 5.878,80 DM gehören zum unmittelbaren Mangelfolgeschaden, da sie direkte Folge der Unbrauchbarkeit der Wohnung und des dadurch erforderlich gewordenen Wohnungswechsels sind. Die Aufwendungen dafür, daß ein Auftraggeber das Haus verlassen und eine Mietwohnung beziehen muß, hängen eng mit den Mängeln des Werks und dessen Unbrauchbarkeit zusammen, haften dem Werk mithin unmittelbar an (BGH NJW 1967, 341).

Der enge Zusammenhang entfällt nicht dadurch, daß die erworbene Wohnung nicht zwangsläufig von den Klägern selbst genutzt werden mußte, weil dies jedenfalls beim Erwerb von Privatleuten von einem Bauträger regelmäßig der Fall ist und ein entsprechender von den Frwerbern zu übernehmender Schaden, den der Bauträger zu ersetzen hätte, auch im Falle einer Vermietung entstehen kann.

Da die Besprechungsgebühren gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO in Höhe von 3.258, 87 DM angeblich durch Maßnahmen zur Feststellung der Mangelhaftigkeit der Wohnung selbst veranlaßt wurden, soweit sie nach dem Vortrag der Kläger überhaupt als zweckdienlich angesehen werden können, sind sie ähnlich wie entsprechende Gutachterkosten (Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 9. Aufl., Rdnr. 1691 mwN) mit als zum unmittelbaren Mangelfolgeschaden gehörend anzusehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlaßt.

Der Streitwert und die Beschwer für die Kläger betragen 36.246, 71 DM.

Ende der Entscheidung

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