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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 17.08.2000
Aktenzeichen: 12 W 36/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 494 a Abs. 2 Satz 3 | |
ZPO § 96 | |
ZPO § 494 a Abs. 2 Satz 1 | |
ZPO § 494 a | |
ZPO § 97 |
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht
am 17. August 2000
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1) gegen den Beschluß der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 8. Mai 2000 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 DM festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1) ist gemäß § 494 a Abs. 2 Satz 3 ZPO zulässig, jedoch unbegründet.
Die Antragsgegnerin begehrt mit ihrem Antrag vom 9. März 2000, den das Landgericht in dem angegriffenen Beschluß abschlägig beschieden hat, eine Kostengrundentscheidung im selbständigen Beweisverfahren mit der Maßgabe, daß der Antragstellerin aufgegeben werden soll, 59,1 % der ihr im Beweissicherungsverfahren entstandenen Kosten einschließlich der notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil - was unstreitig ist - entsprechend der Fristsetzung durch die Kammer se Hauptsacheverfahren anhängig gemacht worden sind und deshalb über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens umfassend und ausschließlich in den Hauptsachverfahren unter entsprechender Anwendung von § 96 ZPO zu entscheiden sei. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 1), die hinsichtlich des nicht zur Hauptsache anhängig gemachten Teils des selbständigen Beweisverfahrens eine Teilkostenentscheidung begehrt.
II.
Eine solche Teilkostenentscheidung sieht § 494 a Abs. 2 Satz 1 ZPO nach dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Vorschrift nicht vor. Eine Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren ist nur zulässig, wenn eine entsprechende Hauptsache nicht anhängig gemacht worden ist.
Dem folgt auch der Senat. § 494 a ZPO ist eine Ausnahmevorschrift, die dementsprechend eng auszulegen ist (Baumbach-Lauterbach, ZPO, 57. Aufl., § 494 a Rdnr. 9 mit umfangreichen weiteren Nachweisen). Für die Anwendung dieser Vorschrift ist nicht einmal Raum, wenn der Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens abgewiesen, für erledigt erklärt oder zurückgenommen wird, obwohl in diesen Fällen die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens nicht in Betracht kommen kann. Damit kann § 494 a ZPO erst Recht nicht zur Anwendung kommen, wenn der Antragsteller der Auflage, ein Hauptsacheverfahren anhängig zu machen, - wie hier - nachgekommen ist.
Das mag anders zu beurteilen sein, wenn nur wegen eines "winzigen Teilbetrages" des Streitgegenstandes der selbständigen Beweissicherung ein Hauptverfahren anhängig gemacht worden ist und darin ein Mißbrauch des Rechts gesehen werden kann (vgl. dazu OLG Düsseldorf, OLGZ 93, 342; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 358, Baumbach-Lauterbach-Hartmann, a.a.O.). Davon kann hier nicht die Rede sein, denn die Antragsgegnerin zu 1) geht davon aus, daß über 40 % des Gegenstands des selbständigen Beweisverfahrens Hauptsacheverfahren rechtshängig gemacht worden sind (Wert des Beweissicherungsverfahrens 30.000 DM; anhängig gemachte Hauptverfahren ca. 12.000 DM). Unter diesen Umständen kann von einem rechtsmißbräuchlichen Handhaben des § 494 a ZPO zu Lasten der Antragsgegnerin nicht ausgegangen werden. Das Gericht der Hauptsacheverfahren hat in seinen Kostenentscheidungen ausreichend Möglichkeit, dem Umstand Rechnung zu tragen, daß für den Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens, der nicht Gegenstand der Hauptsacheverfahren geworden ist und für den die Antragstellerin insoweit ihre Rechte nicht weiterverfolgt hat entsprechend § 96 ZPO eine Kostenbelastung erfolgen kann.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 97 ZPO analog.
Ende der Entscheidung
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