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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 23.08.2000
Aktenzeichen: 12 W 41/00
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 25 Abs. 3
ZPO § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

12 W 41/00

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht am

23. August 2000

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers vom 28. Juni 2000 gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluß vom 16. Mai 2000 (Ziff. II) wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Durch Anwaltsschriftsatz vom 24. September 1998 beantragte der Antragsteller die Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens gegen die Antragsgegner. Gegenstand dieses Verfahrens sollte die Feststellung von Rissen im Erd- und Dachgeschoß seines Hauses sowie am zum Haus gehörenden Carport einschließlich der Feststellung der Ursachen dieser Risse sein.

In seiner Antragsschrift führte der Antragsteller aus, ein von ihm eingeholtes Bodengutachten habe ergeben, daß ein Massendefizit des Baugrundes bestehe, welches Setzungen des Bauwerks begünstige. Es stehe zu befürchten, daß die gesamte Bodengründung saniert werden müsse. Den Streitwert der Hauptsache hat der Antragsteller vorab auf 100.000,-- DM geschätzt, weil zu befürchten sei, "daß entsprechende Kosten, auch für die bereits eingetretenen Schäden entstehen".

Der vom Landgericht mit der Begutachtung beauftragte Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 25. Januar 2000 die Rißbildungen im Hause des Antragstellers weitgehend bestätigt. Es handele sich allerdings bei den Mängeln um Bagatellschäden, die überwiegend durch das Schwinden des Mörtels erklärt werden könnten. Die Kosten der Mängelbeseitigung hat der Sachverständige mit 3.155,20 DM brutto ermittelt.

Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht den Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens auf 100.000,-- DM festgesetzt und sich damit an die Angabe gehalten, die der Antragsteller selbst in seiner Antragsschrift gemacht hat.

Gegen diese Streitwertfestsetzung wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Er vertritt die Auffassung, lediglich die Kosten der Sanierung könnten für die Streitwertfestsetzung maßgeblich sein, weil sein Interesse darauf gerichtet gewesen sei, "die an dem Haus an dem streitgegenständlichen Gebäude vorhandenen Riß-Schäden zu beseitigen".

II.

Die Beschwerde ist nach § 25 Abs. 3 GKG zulässig, aber unbegründet.

Bei der Bemessung des Streitwerts eines selbständigen Beweisverfahrens ist auf das materielle Interesse des Antragstellers, das gemäß § 3 ZPO zu schätzen ist, abzustellen. Danach kommt es entscheidend auf die Bewertung des zu sichernden Anspruches, in der Regel also des Gewährleistungsanspruches an. Dies führt dazu, daß der Hauptsachewert im Zeitpunkt der Einreichung der Antragsschrift (§ 4 Abs. 1 ZPO) für die Streitwertbemessung maßgebend ist. Ist - wie hier - ein Hauptsacheprozeß noch nicht anhängig, ist das Interesse des Antragstellers somit nach dem Umfang der von ihm behaupteten Gewährleistungsansprüche zu bewerten.

Der Antragsteller hat in seiner Antragsschrift unter Berufung auf das von ihm zur Glaubhaftmachung vorgelegte Schreiben der Diplom-Geologen vom 2. Juli 1998 ausgeführt, als Ursache der von ihm festgestellten Risse komme angesichts der Beschaffenheit des Baugrundes eine mangelhafte Gebäudegründung in Betracht. Diese Annahme des Antragstellers hat ihren Niederschlag auch in den Beweisfragen gefunden (Beweisfrage G der Antragsschrift).

Macht der Antragsteller eines selbständigen Beweisverfahrens - wie hier - detaillierte Angaben zu der von ihm vermuteten Schadensursache, geht sein Interesse entscheidend dahin, diese Schadensursache durch das einzuholende Sachverständigengutachten zu verifizieren. Hätte der Antragsteller mit der in seiner Antragsschrift glaubhaft gemachten Behauptung eine Hauptsacheklage erhoben, wäre der Streitwert entsprechend seinen Angaben nach den Kosten der Sanierung der Bodengründung festzusetzen gewesen, das sind die von ihm selbst angegebenen 100.000,-- DM. Im selbsständigen Beweisverfahren kann nichts anderes gelten.

Für eine Herabsetzung des Streitwertes auf die vom Sachverständigen ermittelten Mängelbeseitigungskosten, wie sie der Antragsteller mit seiner Beschwerde begehrt, sieht der Senat keine Veranlassung.

Es ist weder davon auszugehen, daß es sich bei der in der Antragsschrift enthaltenen Wertangabe um eine erkennbar willkürlich gegriffene Zahl handelte, noch ist anzunehmen, daß der Antragsteller sich bei der Streitwertangabe erkennbar verschätzt hat. Grundlage der Streitwertangabe in der Antragsschrift war die auf das Bodengutachten gestützte Befürchtung, die Gründung des Gebäudes sei mangelhaft. Hätte sich diese Befürchtung bestätigt, wäre durchaus mit den vom Antragsteller angesetzten Mängelbeseitigungskosten zu rechnen gewesen. Wenn der Sachverständige nach Auswertung der statischen Unterlagen der Bodenplatte zu dem Ergebnis kommt, die Gründung sei ohne Mängel, läßt dieses Ergebnis die ursprüngliche Wertangabe nicht willkürlich erscheinen oder grob falsch werden.

III.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).

Ende der Entscheidung

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