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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 28.06.2001
Aktenzeichen: 14 U 11/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 463 S. 1
BGB § 459 Abs. 2
BGB § 463 S. 2
BGB § 459 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

14 U 11/01

Verkündet am 28. Juni 2001

In dem Rechtsstreit

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Dengler, den Richter am Oberlandesgericht Schmidt und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schlurmann

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 12. Dezember 2000 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

I.

Der Beklagte haftet nicht gemäß § 463 S. 1 BGB wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft.

Eine Zusicherung im Sinne von §§ 459 Abs. 2, 463 S. 1 BGB liegt vor, wenn der Verkäufer vertraglich die Gewähr für den Bestand einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und somit für alle Folgen ihres Fehlens einstehen will (vgl. BGH NJW 1995, 1549). Davon kann hier schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Beklagte in Ziffer III (1) des Kaufvertrages vom 26.05.1998 seine Haftung für sichtbare oder unsichtbare Sachmangel ausgeschlossen hat. Soweit er darüber hinaus versichert hat, dass ihm verborgene Mängel nicht bekannt seien, stellt eine solche Versicherung keine Zusicherung des Inhalts dar, dass solche Mängel nicht vorhanden seien (vgl. BGH NJW-RR 1992, 332; NJW 1995, 1549).

II.

Eine Einstandspflicht des Beklagten ergibt sich auch nicht aufgrund eines arglistigen Verschweigens und Kaschierens von Feuchtigkeitsmangeln gemäß § 463 S. 2 BGB in direkter oder analoger Anwendung, weil ein arglistiges Verhalten des Beklagten nicht festgestellt werden kann.

1.

Bei der im Kaufobjekt aufgetretenen Feuchtigkeit handelt es sich schon nicht um einen Fehler im Sinne der Gewährleistungsvorschriften. Zwar stellt die Feuchtigkeitsdurchlässigkeit von Wanden regelmäßig einen für den Kaufentschluss maßgeblichen Mangel im Sinne von § 459 Abs. 1 BGB dar, den der Verkäufer redlicherweise nicht verschweigen darf (vgl. BGH NJW-RR 1992, 333, 334). Etwas anderes gilt jedoch für um die Jahrhundertwende errichtete Hauser, weil diese üblicherweise nicht isoliert wurden und die darauf zurückzuführende Feuchtigkeit daher keinen Fehler darstellt (vgl. etwa OLG Hamm NJW-RR 1996, 39). Dies ist auch vorliegend anzunehmen, weil das Kaufobjekt nach dem Vortrag des Beklagten etwa 1911, nach den Ausführungen des Sachverstandigen Dr. (SK) F in seinem Gutachten vom 24.03.2000 um 1900 errichtet wurde. Demgemäß stellt der Sachverständige klar, dass Gebäude aus dieser Bauzeit grundsätzlich keine Feuchtigkeitssperren aufweisen und dass, wenn solche doch eingebaut worden waren, diese heute wegen Verrottung keinen Bestand mehr hätten.

Der Kläger behauptet nicht und auch den Ausführungen des Sachverstandigen Dr. (SK) F ist nicht zu entnehmen, dass die Feuchtigkeitsbelastung des gekauften Hauses über das "normale" eines Hauses aus der Jahrhundertwende hinausgeht.

2.

Nach Auffassung des Senates kann auch von einem arglistigen Vorspiegeln der Trockenheit des Kellers durch eine "Verkaufssanierung" nicht ausgegangen werden. Der Beklagte hat unwidersprochen behauptet, er habe das Gebäude für eine Vermietung herrichten lassen und er habe sich erst wahrend der Renovierungsarbeiten zum Verkauf entschlossen. Die nach dem Vortrag des Klägers vorhanden gewesene, angesichts des Alters des Hauses aber über das übliche Maß nicht hinausgehende Feuchtigkeit stellte unter den gegebenen Voraussetzungen keinen Offenbarungspflichtigen Umstand dar, auch wenn sie im Zeitpunkt des Verkaufs nicht ohne weiteres erkennbar war.

3.

Soweit der Kläger nunmehr behauptet, der Beklagte habe die Immobilie ausweislich des Erwerbsvertrages in Kenntnis schwerster Mängel übernommen und die Voreigentümerin auf einen Preis von 450.000 DM heruntergehandelt, fehlt hierzu jeglicher nähere Vortrag, insbesondere ergibt sich hieraus nicht, dass der angeblich gewährte Nachschlag für über das Normalmaß hinausgehende Feuchtigkeitsschaden gewährt worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Streitwert und Beschwer des Klägers: 36.260,52 DM.

Ende der Entscheidung

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