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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 29.06.2001
Aktenzeichen: 14 U 203/00
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, GBO


Vorschriften:

BGB § 708
BGB § 879 Abs. 1 Satz 2
BGB § 278
BGB § 826
ZPO § 343
ZPO § 398
ZPO § 91
ZPO § 101
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
GBO § 17
GBO § 45
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Verkündet am 29. Juni 2001

In dem Rechtsstreit

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Dengler, den Richter am Oberlandesgericht Schmidt und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schlurmann

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Versäumnisurteil des Senats vom 16. März 2001 bleibt aufrechterhalten.

Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.

Die Kosten der Nebenintervention trägt der Streithelfer selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Seiten 3-9 des Urteils Bl. 441-447 d.GA) Bezug genommen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Notar K, K, W und F, des Zeugen Notar K wiederholt.

Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil nicht festgestellt werden könne, dass einer der Beklagten die Nichteintragung der Grundschuld zugunsten der Volksbank G e.G. auf dem Grundstück in Winnekendonk veranlaßt wird.

Gegen dieses Urteil richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers.

Er macht geltend, die Beklagten hätten dem Notar K jedenfalls eine konkludente Anweisung erteilt, den Antrag auf Eintragung der Grundschuld für die Volksbank zurückzunehmen. Eine weitere Pflichtverletzung habe darin bestanden, dass sie den Kaufpreis ohne Zustimmung der Volksbank vereinnahmt hätten.

Die Beklagten hätten Notar K auch anläßlich des Beurkundungstermins angewiesen, den Antrag auf Eintragung der Grundschuld zugunsten der Volksbank G e.G. zurückzunehmen. Weder der Kläger noch die Volksbank G hätten sich damit zu irgendeinem Zeitpunkt einverstanden erklärt.

Wegen des grob vertragswidrigen Verhaltens der Beklagten habe der Kläger den günstigeren Kredit von der Volksbank G nicht erhalten.

Nachdem durch das im Tenor genannte Versäumnisurteil die Berufung des Klägers zurückgewiesen wurde und dieser dagegen rechtzeitig Einspruch eingelegt hat, beantragt der Kläger, unter Aufhebung des Versäumnisurteils

1.

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 54.060,82 DM zu zahlen nebst 9,75 % Zinsen seit dem 6. November 1998,

2.

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage wegen eines Teilbetrags von 10.363,16 DM nebst zugehörige Verzugszinsen mit der Maßgabe abzuweisen, dass er den Anspruch nicht außerhalb der mit der Erstbeklagten vorzunehmenden Auseinandersetzungsrechnung selbständig geltend machen kann.

Der Streithelfer des Klägers schließt sich dessen Anträgen an.

Er greift die Beweiswürdigung durch das Landgericht an. Auch sei den Beklagten aufgrund der Umstände bewusst gewesen, dass das Grundstück unbelastet gewesen sei.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten machen geltend, für die Überwachung der Grundschuldeintragung wäre allenfalls nach der internen Aufteilung der Aufgaben der Kläger verantwortlich gewesen. Als erstmals der Verdacht entstanden sei, die Grundschuld könne nicht eingetragen gewesen sein, nämlich mit der Anfrage des Notars, wohin der Kaufpreis überwiesen werden solle, sei eine Pflichtverletzung nicht mehr möglich gewesen, da der zwischenzeitlich gestellte Auflassungsantrag immer vorrangig gewesen wäre.

Die Beklagten verweisen auf § 708 BGB.

Sie machen geltend, wäre der Kläger seiner eigenen Verpflichtung zur Umschuldung oder Ablösung seiner eigenen Kreditverpflichtung nachgekommen, wäre eine Kündigung seitens der Volksbank ins Leere gegangen.

Entscheidungsgründe:

Die Entscheidung beruht auf § 343 ZPO. Das Versäumnisurteil ist auch ohne förmlichen Antrag der Beklagten aufrechtzuerhalten, da die Berufung auch aufgrund der streitigen Verhandlung sich als unbegründet erweist.

Die Berufung ist zulässig aber unbegründet.

Hinsichtlich des Zahlungsantrags zu 1. ist die Klage, wie das Landgericht mit Recht erkannt hat, unbegründet.

Insoweit mag offen bleiben, ob der Durchsetzung des Anspruchs derzeit eine Sperre im Hinblick auf die noch ausstehende Gesellschaftsauseinandersetzung entgegensteht. Die Voraussetzungen für eine isolierte Geltendmachung der Forderung genießen keinen prozessualen Vorrang. Sie dienen vielmehr dem Schutz des in Anspruch genommenen Mitgesellschafters.

Der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen der Nichterlangung eines günstigen Kredits bei der Volksbank G e.G. besteht nicht.

A.

Vertragliche Ansprüche sind weder gegen die Beklagte zu 1) noch gegen den Beklagten zu 2) begründet. Ein Anspruch aus positiver Forderungsverletzung des Gesellschaftsvertrages, der auch im Abwicklungsstadium in Betracht kommt, besteht nicht. Eine Pflichtverletzung der Beklagten ist nicht feststellbar, so dass offen bleiben mag, ob auch der Beklagte zu 2) vertraglich haftet. Ein Anspruch gegen ihn wurde selbst dann nicht bestehen, wenn auf seiner Seite eine vertragliche Pflichtenstellung bestünde.

I.

Es ist nicht feststellbar, dass einer der Beklagten den Notar K - ausdrücklich - veranlasst hätte, den bereits gestellten Antrag auf Eintragung der Grundschuld für die Volksbank G e.G. zurückzunehmen.

Dieses Ergebnis der ausführlichen Beweiswürdigung durch das Landgericht (Urteilsgründe S. 10 Mitte) wird vom Senat geteilt. Auf die Bekundungen der Zeugen K und F, wonach die Beklagten anläßlich eines Gesprächs mit dem Zeugen F im Anschluss an die Beurkundung des Kaufvertrags mit W erklärt haben, der Antrag auf Eintragung der Grundschuld solle zurückgenommen werden (Bl. 357f., 420 GA), lässt sich die erforderliche Überzeugung von der Richtigkeit der klägerischen Behauptung nicht stützen. Die vom Landgericht hervorgehobenen Ungereimtheiten, die insbesondere aus der Urkundenlage resultieren, geben zu Zweifeln Anlass, die sich nicht überwinden lassen.

Der Umstand, dass für den Auftrag zur Rücknahme des Antrags auf Bildung von Wohnungseigentum eine vom Notariat vorbereitete schriftliche Bestätigung der Beklagten zu 1) vorliegt (Bl. 409 und 410 d.A.), spricht dagegen, dass ein entsprechender Auftrag hinsichtlich der Grundschuld erteilt wurde. Denn ein sinnvoller Grund, weshalb dies nicht gleichfalls schriftlich geschehen bzw. bestätigt worden ist, ist nicht erkennbar.

Der Zeuge F erklärt dies mit einem Versehen seinerseits (Bl. 421 GA). Ein solches Versehen ist zwar nicht ausgeschlossen, die Zweifel, die sich aus der Urkundenlage ergeben, werden durch diese Angabe indes noch nicht beseitigt.

Es kommt hinzu, dass die Unterschrift unter die Bestätigung vom 06.11.1995 nach Angabe des Zeugen bei dem Gespräch am Tage der Beurkundung des Kaufvertrags mit W, d. h. am 06.11.1995 geleistet worden sein soll, dem gleichen Gespräch, bei dem - wenn auch zwischen Tür und Angel - die Rücknahme des Antrags auf Eintragung der Grundschuld besprochen worden sein soll (Bl. 421 GA). Die schriftliche Bestätigung lag demnach bei Erörterung der Grundschuld vor und war aktuell im Bewusstsein der Beteiligten, so dass es immerhin naheliegend gewesen wäre, diese zu ergänzen bzw. auch hinsichtlich des weiter zurückzunehmenden Antrags eine entsprechende schriftliche Bestätigung vorzunehmen.

Die vorliegenden, von den Zeugen bezüglich des Vorgangs gefertigten Vermerke verstärken den Eindruck von Ungereimtheit.

Der handschriftliche Vermerk des Zeugen F ohne Datum auf der genannten schriftlichen "Bestätigung" (Bl. 409 GA) ist nach seinem Inhalt geeignet, Zweifel an einer mündlich geäußerten Bitte von Beklagtenseite, den Antrag auf Eintragung der Grundschuld zurückzunehmen, zu wecken. In diesem Vermerk wird nämlich lediglich eine sachliche Begründung für die Rücknahme des Antrags - "da das Wohnungseigentum nicht mehr gebildet wurde" - festgehalten. Der Vermerk enthält keinen Hinweis darauf, dass dies auf Veranlassung eines Beteiligten geschah.

Diese Zweifel werden auch nicht durch den weiteren, auf den 07.11.1995 datierten handschriftlichen Vermerk des Zeugen F auf einem anderen Exemplar derselben "Bestätigung" beseitigt: "Frau L bestätigt, dass die Volksbank G nicht mehr finanziert. Der Antrag soll gemäß Kaufvertrag UR-Nr. 1976/95 zurückgezogen werden! 07.11.95 FU" Der Zeuge F konnte hierzu lediglich bestätigen, dass beide Vermerke von seiner Hand stammen, er konnte aber nicht sägen, bei welcher Gelegenheit sie geschrieben wurden. Bezüglich des Vermerks mit Datum 07.11.1995 ging der Zeuge lediglich davon aus, dass dieser an diesem Tage geschrieben wurde. Der Zeuge K mutmaßte, dass es sich bei der Erklärung ohne Datum um ein Erinnerungsprotokoll des Zeugen F handelte (Bl. 363 GA).

Im übrigen hebt das Landgericht zutreffend hervor, dass bereits eine konkrete und sichere Erinnerung der Zeugen K und F an die Einzelheiten des am 06.11.1995 mit den Beklagten geführten Gesprächs nicht recht nachvollziehbar ist.

Dies gilt vor allem im Hinblick darauf, dass es sich für beide Zeugen seinerzeit um einen an sich alltäglichen Gegenstand handelte, der nach Bekundung des Zeugen F "zwischen Tür und Angel" abgehandelt worden sein soll, während nach Bekundung des Zeugen K die Grundschuld aus seiner Sicht bedeutungslos geworden war (Bl. 359 d.A.).

Allerdings ist offenbar jedenfalls die Beklagte zu 1) relativ zeitnah auf die Angelegenheit zurückgenommen. Sie hat sich nämlich bereits unter dem 31.01.1996 vom Notariat bestätigen lassen, "dass Sie den Antrag auf Eintragung der Grundschuld von 600.000 DM hier schriftlich nicht zurückgenommen haben" (Bl. 111 GA). Es ist nicht erkennbar, dass und inwieweit aus Anlass dieses Vorgangs innerhalb des Notariats das von den Zeugen geschilderte Gespräch bereits rekonstruiert, worden und in irgendeiner Form festgehalten worden wäre. Wäre das geschehen, so wäre zu erwarten gewesen, dass der Zeuge F nicht nur die Erinnerung an das geschilderte Gespräch aufgefrischt hätte, sondern auch an den Anlass seiner beiden handschriftlichen Vermerke (Bl. 409 und 410 GA), wenn er diese zu diesem Zeitpunkt bereits angefertigt hatte. Der Inhalt des Schreibens vom 31.01.1996 weist überdies nicht eindeutig darauf hin, dass bereits seinerzeit ein Vorbehalt hinsichtlich einer entsprechenden mündlichen Anweisung der Beklagten gemacht werden sollte. Das wäre auch ungewöhnlich, da ein solcher Vorbehalt für einen Dritten nicht erkennbar gewesen wäre und nicht zum Charakter einer "Bestätigung" passen würde.

Das Berufungsvorbringen gibt keinen Anlass, die Zeugen K und F zum Beweis der Behauptung des Klägers, die Beklagten hätten anläßlich des Beurkundungstermins den Zeugen K angewiesen, den Antrag auf Eintragung der Grundschuld zurückzunehmen, erneut zu vernehmen, § 398 ZPO. Die Beweisaufnahme in erster Instanz war gründlich und ist ausführlich protokolliert worden.

Der Kläger gibt keinen Grund an, weshalb entgegen der Beweiswürdigung durch das Landgericht den Zeugen hinsichtlich des Gesprächs anläßlich des Beurkundungstermins bei einer erneuten Vernehmung zu folgen sein müsste.

Der Kläger hält im Gegenteil selbst einen Teil der Zeugenbekundungen für unrichtig.

Der Zeuge F hat nämlich bekundet (Bl. 424 GA), am 06.11.1995 ein Gespräch mit einem Mitarbeiter der Volksbank G, S, geführt und das Ergebnis in dem Vermerk festgehalten zu haben: "Die Volksbank G finanziert nicht mehr! Der Antrag auf Eintragung der Grundschuld von 600.000 DM soll beim AG Geldern zurückgenommen werden! Dies ist im Einvernehmen zwischen der VB G, Frau L + Herrn R geregelt! 06.11.1995/F".

Der Zeuge K hat bekundet, der Kläger habe die Richtigkeit dieses seinerzeitigen Einvernehmens anläßlich eines Gesprächs mit ihm vom 30.09.1999 bestätigt (Bl. 428 GA). Der Kläger hingegen bestreitet, dem Notar K oder dessen Mitarbeiter zu irgendeiner Zeit mitgeteilt zu haben, dass er mit der Rücknahme des Antrags auf Eintragung der Grundschuld einverstanden sei. Auch die Volksbank G habe zu keinem Zeitpunkt der Rücknahme des Antrags zugestimmt, der Zeuge S nicht das vom Zeugen F geschilderte Gespräch geführt.

Es ist aber nicht ersichtlich - der Kläger trägt dazu auch nichts vor - dass die Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit der Zeugenaussagen gespalten gewürdigt werden könnte. Wenn die Zeugen Gesprächsinhalte bezüglich des Klägers und der Volksbank G nach Meinung des Klägers unrichtig wiedergeben haben, so bleibt er jede Erklärung dafür schuldig, dass dies hinsichtlich der Äußerungen der Beklagten anders sein soll. Zwar könnte die Einbeziehung des Klägers und der Volksbank in ein allseitiges Einvernehmen einen eventuell möglichen Vorwurf gegen die Zeugen möglicherweise entkräften, dies gilt aber auch bezüglich der Einbeziehung der Beklagten.

Auch die Angriffe des Streithelfers des Klägers gegen die Beweiswürdigung durch das Landgericht veranlassen keine andere Bewertung.

Es mag sein, dass die Zeugenaussagen durch diejenigen Umstände, die an der Richtigkeit zweifeln lassen, nicht widerlegt werden. Die Überzeugungskraft der Zeugenbekundungen reicht jedoch in Anbetracht der verbliebenen Unklarheiten eben für die Überzeugungsbildung nicht aus.

Die übrigen vom Streithelfer hervorgehobenen Punkte, die nach seiner Auffassung nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Zeugenbekundungen sprechen, insbesondere hinsichtlich der Detailgenauigkeit und des Abgleichs mit den Bekundungen des Zeugen W, betreffen ohnehin Randbereiche der Beweiswürdigung. Diese können außer Betracht bleiben, ohne dass sich das Ergebnis ändert. Allerdings ist der Umstand, dass die Zeugen F und K keine Erinnerung daran hatten, dass von der Rücknahme des Antrags im Vorfeld der Beurkundung gesprochen worden wäre, ohnehin vom Landgericht nicht im Sinne eines Gegensatzes zu den Angaben des Zeugen W bewertet, sondern als Beleg dafür herangezogen worden, dass dieser Punkt nur beiläufig behandelt worden sein soll (S. 11 der Entscheidungsgründe).

Der Streithelfer kann auch mit seiner Behauptung, die Aussage bezüglich des Telefonats mit dem Mitarbeiter der Volksbank G, Herrn S, sei richtig, nicht gehört werden, da der Kläger selbst dies bestreitet.

II.

Die Beklagten haben den Notar K auch nicht konkludent angewiesen oder veranlasst, den Antrag auf Eintragung der Grundschuld zurückzunehmen.

Eine solche Anweisung ergibt sich nicht aus den Vertragsbedingungen in dem Vertrag mit dem Käufer W. Diese kann insbesondere nicht daraus entnommen werden, dass das Kaufgrundstück lastenfrei zu übertragen war. Insoweit heißt es unter den Vereinbarungen für die Zahlungsweise,

a) der Kaufpreis ist fällig, wenn die Eigentumsumschreibung des erworbenen Grundbesitzes auf den Erwerber ohne Belastungen in Abteilung II und III im Grundbuch gewährleistet ist ... nicht vor dem 01.12.1995 ...

c) der Kaufpreis ist ... bei dem Notar auf Anderkonto zu hinterlegen .... Der Notar wird angewiesen, die Fälligkeit des Kaufpreises zu prüfen und mitzuteilen, jedoch nur auszuzahlen, wenn der Kaufpreis fällig und der ordnungsgemäße Eigentumsumschreibungsantrag beim Grundbuchamt gestellt ist, andererseits die Eigentumsumschreibung auf den Erwerber nur zu beantragen ... wenn die Zahlung des Kaufpreises gewährleistet ist.

Diese Regelungen sind aber - wie die Berufungserwiderung zu Recht ausführt - vereinbar mit einer Vertragsgestaltung, bei der ein bestehendes Grundpfandrecht abgelöst werden soll. In einem solchen Falle erhält der Notar vom Grundpfandrechtsgläubiger Anweisung, unter welchen Voraussetzungen von der Löschungsbewilligung Gebrauch gemacht werden darf. Wenn die Löschungsbewilligung vorliegt und die Erfüllung ihrer Bedingungen gewährleistet ist, tritt die Kaufpreisfälligkeit ein.

Wäre hier der Antrag auf Eintragung der Grundschuld nicht zurückgenommen worden, hätte entsprechend verfahren werden können. Dem würde nicht entgegengestanden haben, dass die Grundschuld nicht vollständig mit ihrem Nominalbetrag durch den Kaufpreis hätte abgelöst werden können. Auch eine andere Verfahrensweise, nämlich Rücknahme des Eintragungsantrags gleichfalls nach Maßgabe der Bedingungen des Gläubigers, mag hier in Betracht gekommen sein. Dies ändert aber nichts daran, dass sich aus den Vertragsbedingungen keine Anweisung an den Notar entnehmen lässt, den Antrag unbedingt zurückzunehmen.

III.

Die Beklagten haben es auch nicht im Verhältnis zum Kläger pflichtwidrig unterlassen, für die Eintragung der Grundschuld zu sorgen. Die Beklagte zu 1) hatte vielmehr alles Erforderliche getan, um die Eintragung zu bewirken. Nachdem durch den beurkundenden Notar beim Grundbuchamt der Eintrag auf Eintragung der Grundschuld gestellt worden war, brauchten die Beklagten unaufgefordert nicht mehr aktiv zu werden. Sie konnten davon ausgehen, dass die Gläubigerrechte auch im Falle des Verkaufs des Grundstücks durch die rangwahrende Wirkung des Eintragungsantrags gemäß §§ 879 Abs. 1 Satz 2 BGB, 17, 45 GBO gesichert waren.

Die Beklagten mussten mit der Rücknahme des Eintragungsantrags durch den Notar auch nicht ohne weiteres rechnen, wie sich aus den Ausführungen oben zu II. ergibt. Sie brauchten daher auch nicht vorsorglich wegen der Befriedigung der Gläubigerrechte vorstellig zu werden.

Es ist nicht zu widerlegen, dass die Beklagten ihrer Behauptung entsprechend erstmals mit der Nachricht des Notars von Ende Dezember 1995 aufgrund der darin enthaltenen Anfrage, auf welches Konto der Kaufpreis überwiesen werden solle, Kenntnis davon erhielten, dass die Grundschuld nicht abgelöst worden war und werden sollte. Zu diesem Zeitpunkt war aber bereits der Antrag auf Eigentumsumschreibung zugunsten des Käufers W entsprechend der kaufvertraglichen Regelung gestellt, so dass die Grundschuld nicht mit Vorrang neu eingetragen werden konnte.

IV.

Eine etwa vom Notar K begangene Pflichtverletzung wäre den Beklagten nicht gemäß § 278 BGB zuzurechnen. Eine solche Zurechnung käme in Betracht, wenn der Notar im Rahmen der Durchführung des Kaufvertrages W tätig geworden wäre. Die Beklagte zu 1) hatte auch hierbei Sorgfaltspflichten gegenüber dem Kläger, in deren Wahrnehmung der Notar gegebenenfalls eingeschaltet war. Es kann aber nicht geklärt werden, weshalb und in welcher Eigenschaft der Notar den Antrag zurückgenommen hat, da die Veranlassung dieser Rücknahme im Unklaren geblieben ist. Es ist nicht nachgewiesen, dass der Notar mit dem Willen der Beklagten in deren Pflichtenkreis tätig wurde. Der Nachteil der Nichterweislichkeit geht zu Lasten des Klägers, der zumindest beweisen muss, in welcher Eigenschaft der Notar tätig wurde, d. h. dass er als Hilfsperson der Beklagten und nicht etwa der in Abwicklung befindlichen Personengesellschaft tätig war. Dass der Notar aus Anlass der Kaufvertragsabwicklung den Antrag vom 7. November 1995 gestellt hatte, wofür bereits der zeitliche Zusammenhang spricht und der Zusammenhang mit der Rücknahme des Antrags auf Bildung des Wohnungseigentums, reicht hierfür nicht. Hinsichtlich der Grundschuld stand der Notar in einem Auftragsverhältnis zu beiden Beteiligten.

V.

Eine Pflichtverletzung der Beklagten kann auch nicht aus ihrem Verhalten gegenüber der Kreditgeberin im Zuge der Abwicklung der Gesellschaft hergeleitet werden. Die Beklagte zu 1) - auch vertreten durch den Beklagten zu 2) - hat nicht gegen ihre Pflichten aus dem Kreditvertrag gegenüber der Volksbank G in einer Weise verstoßen, die zugleich eine Verletzung gesellschaftlicher Treue- und Sorgfaltspflichten bedeuten würde.

Aus der Sicherungsvereinbarung kann nicht ohne weiteres eine Pflicht hergeleitet werden, den Kaufpreis unaufgefordert an die Bank auszuzahlen, oder jedenfalls als Sicherheit zur Verfügung zu stellen. Der Kläger trägt nicht vor, dass die Bedingungen des Darlehensvertrages und der Sicherungsvereinbarung eine Substitutionsklausel mit einer derartigen Pflicht enthalten.

Eine Pflichtverletzung seitens der Beklagten liegt nach Auffassung des Senats auch nicht in ihren Forderungen gegenüber der Volksbank. Die Beklagte zu 1) konnte vielmehr mit dem Ziel verhandeln, gegen Zahlung des im Innenverhältnis geschuldeten Betrages aus der Mithaft im übrigen entlassen zu werden. Die Beklagte zu 1) musste auch nicht den von ihr angebotenen Betrag bereits zahlen, bevor eine Einigung getroffen worden war. Zwar war der größte Teil der Kredite nach dem Darlehensvertrag am 31.12.1995 fällig, jedoch fanden zu diesem Zeitpunkt noch Verhandlungen statt/die erst durch das Kündigungsschreiben der Volksbank G vom 23.01.1996 abgebrochen wurden.

Auch kann der Kläger der Beklagten die unterbliebene Darlehensrückzahlung bei Fälligkeit schon deshalb nicht als ihm selbst gegenüber pflichtwidrig vorwerfen, weil er selber auf seinen Anteil zum damaligen Zeitpunkt gleichfalls nichts gezahlt und auch noch keine Ablösevereinbarung mit der Volksbank getroffen hatte.

VI.

Schließlich hat der Kläger auch nicht hinreichend dargetan, dass das von ihm den Beklagten angelastete Verhalten zu der Versagung der Gewährung des Ablösekredits durch die Volksbank geführt hat.

Seitens der Volksbank wurde als Grund für die Kündigung der bisherigen Kredite an die Gesellschafter die Nichteintragung der Grundschuld angegeben (Schreiben vom 23.01.1996 auch vom 06.03.1998 Bl. 236 d.A.). Dafür war der Kläger seit dem 06.07.1994 mindestens ebenso verantwortlich, wie die Beklagten.

Es ist nicht ohne weiteres plausibel, dass die Volksbank wegen eines im Auseinandersetzungsstadium erfolgten Fehlverhaltens allein der Beklagten eine bereits angebahnte neue Geschäftsbeziehung zum Kläger beendete. Der Kläger trägt nicht einmal vor, dass die Zeugen B und N derartiges ihm gegenüber geäußert haben oder haben durchblicken lassen. Nach dem 23.01.1996 hat der Kläger nach seinem Vortrag vom Inhalt des Gesprächs vom 19.01.1996 durch den Zeugen B erfahren. Die geschilderte Mitteilung des Zeugen bietet keinen Anhalt dafür, dass das Verhalten des Beklagten zu 2) zur Beendigung der außergesellschaftlichen Geschäftsbeziehungen zum Kläger führte. Letztlich soll der Nichtabschluss des vom Kläger bereits Anfang Januar unterschriebenen Kreditvertrags auf die Weigerung der Volksbank G zurückzuführen gewesen sein, dem Kläger einen höheren als zunächst für erforderlich gehaltenen Kreditbetrag zu finanzieren (Bl. 141 GA). Dass dies aber mit dem Verhalten der Beklagten zu tun haben könnte, ist nicht nachvollziehbar dargestellt.

B.

Deliktische Ansprüche - in Betracht kommen nur solche aus § 826 BGB - gegen die Beklagten bestehen nicht, da nach den Ausführungen zu A. nicht festgestellt werden kann, dass die Beklagten sich unlauter verhalten haben. Darüber hinaus lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagten auch nur die Kreditkündigung billigend in Kauf genommen, geschweige denn mit dem dem Kläger nach seiner Behauptung entstandenen Schaden gerechnet haben.

Hinsichtlich des Berufungsantrages zu 2. ist die Berufung zulässig aber unbegründet mit der Maßgabe, dass die Klage insoweit als unzulässig abzuweisen ist.

Die Berufung ist zulässig, denn der Kläger erstrebt die Beseitigung eines selbständigen Grades der Beschwer. Er will erreichen, dass die Forderung nicht rechtskräftig sachlich abgewiesen bleibt. Dieser Forderungsteil hat eine andere Begründung als der Zahlungsantrag zu Ziffer 1. Der Schaden soll insoweit daraus resultieren, dass die Erstbeklagte einen zu geringen Teil der gemeinschaftlichen Darlehensverbindlichkeiten abgelöst hat, woraus ein höherer Kreditbedarf des Klägers entstanden sein soll.

Zwar hat das Landgericht sein Erkenntnis insoweit nicht begründet, zugunsten des Klägers muss aber im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels davon ausgegangen werden, dass eine Sachabweisung jedenfalls in Betracht kommt, die der Kläger zu bekämpfen berechtigt ist. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels in einem solchen Falle ergibt sich, auch wenn der Kläger die Klageabweisung hinnimmt, daraus, dass die Rechtskraft des Urteils verschieden ist, je nachdem, ob die Klage endgültig oder nur vorläufig abgewiesen ist. Der Abweisungsgrund der sachlichen Nichtberechtigung der Forderung enthält eine zusätzliche Beschwer, für deren "isolierte" Beseitigung die Rechtsmittelinstanz eröffnet ist (BGH NJW 2000, 590, 591). Der Kläger, der lediglich die Abweisung wegen bestehender Durchsetzungssperre hinnehmen will, bekämpft also eine besondere Beschwer.

Jedoch ist die Klage mit diesem Ziel nicht zulässig, so dass die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen ist, dass die Klage insoweit als unzulässig abzuweisen ist.

Der Kläger will letztlich nur in den Stand zurückversetzt werden, als hätte er die Klage nicht erhoben. Er will gerade keine Sachprüfung der erhobenen Forderung durch das erkennende Gericht mit dem Ziel, dass die Forderung für berechtigt gehalten, der Kläger aber auf die Durchsetzung im Rahmen der Auseinandersetzung der Gesellschaft verwiesen wird. Er will also nicht die sachliche Berechtigung der Forderung festgestellt wissen mit der Folge, dass nur die Durchsetzungssperre als Abweisungsgrund verbleibt. Dies ergibt sich daraus, dass er gerade kein Feststellungsbegehren erhebt und auch nicht erheben will. Dies folgt bereits daraus, dass die Möglichkeit einer Feststellungsklage bei Vorliegen einer Durchsetzungssperre in erster Instanz ausführlich und mit Belegen aus der Rechtsprechung behandelt worden ist wie auch in der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz erörtert wurde.

Der Kläger will vielmehr lediglich das Gericht auf eine bestimmte rechtliche Begründung für die Klageabweisung festlegen. Dies hätte zur Folge, dass, obwohl erkennbar wäre, dass die Forderung nicht besteht, eine vorläufige Abweisung der Klage aus dem vom Kläger gewünschten Grund erfolgen müsste. Eine solche Einschränkung der Prüfung ist aber nicht möglich, da die Prüfung der Durchsetzungssperre keinen prozessualen Vorrang genießt.

Der Kläger verfolgt demnach ein Ziel, das er ansonsten nur durch Einlegung der Berufung und anschließende Klagerücknahme, die freilich von der Einwilligung des Gegners abhinge, hätte erreichen können. Darin ist aber keine zulässige Sachbitte zu erblicken.

Das Klagebegehren ist auch nicht umzudeuten in einen Antrag auf Feststellung, dass die Geltendmachung der Forderung in der Auseinandersetzung der Gesellschaft zulässig ist; denn auch eine solche Klage wäre mangels Feststellungsinteresses nicht zulässig im Hinblick darauf, dass die Beklagten dies nie bestritten, sondern stets geltend gemacht hatten.

Mit der Abweisung der Klage als unzulässig erreicht der Kläger zwar im Ergebnis das eigentlich angestrebte Ziel, dies jedoch im Wege einer bloßen Reflexwirkung, so dass ein Teilerfolg der Berufung darin nicht zu sehen ist.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 101, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst.

Wert der Berufung und Beschwer des Klägers:

Antrag zu 1.: 54.060,82 DM, Antrag zu 2.: (1/3 der Schadensersatz- forderung insoweit, § 3 ZPO) 3.454,39 DM gesamt 57.515,20 DM.

Ende der Entscheidung

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