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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 16.09.2003
Aktenzeichen: 17 U 174/02
Rechtsgebiete: ZPO, GmbHG, BGB


Vorschriften:

ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 1025 Abs. 1
ZPO § 1027 a
GmbHG § 16 Abs. 1
GmbHG § 16 Abs. 3
GmbHG § 19
GmbHG § 19 Abs. 2
BGB § 134
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 27.08.2002 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es werden verurteilt, an den Kläger folgende Geldbeträge zu zahlen:

1. die Beklagte zu 1.: 49.595,31 EUR;

2. der Beklagte zu 2.: 10.225,64 EUR;

3. der Beklagte zu 5.: 4.090,34 EUR;

4. der Beklagte zu 7.: 4.090,34 EUR;

5. der Beklagte zu 8.: 9.203,25 EUR;

6. der Beklagte zu 6.: 1.022,58 EUR;

7. der Beklagte zu 10.: 6.135,50 EUR;

8. der Beklagte zu 4.: 2.300,82 EUR;

9. der Beklagte zu 3.: 2.300,81 EUR.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Die Beklagte zu 1. trägt die eigenen außergerichtlichen Kosten ganz und 54 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Gerichtskosten;

der Beklagte zu 2. trägt die eigenen außergerichtlichen Kosten ganz und 11 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Gerichtskosten;

der Beklagte zu 3. trägt die eigenen außergerichtlichen Kosten ganz und 1,25 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Gerichtskosten;

der Beklagte zu 4. trägt die eigenen außergerichtlichen Kosten ganz und 1 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Gerichtskosten;

der Beklagte zu 5. trägt die eigenen außergerichtlichen Kosten zu 80 % und 4,5 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Gerichtskosten;

der Beklagte zu 6. trägt die eigenen außergerichtlichen Kosten ganz und 0,5 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Gerichtskosten;

der Beklagte zu 7. trägt 28 % seiner eigenen außergerichtlichen Kosten und 4 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Gerichtskosten;

der Beklagte zu 8. trägt die eigenen außergerichtlichen Kosten ganz und 10 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Gerichtskosten;

der Beklagte zu 10. trägt 66 % seiner eigenen außergerichtlichen Kosten und 3 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Gerichtskosten.

Der Kläger trägt 20 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 5.;

72 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 7; die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 9. ganz und 34 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 10; im Übrigen trägt er seine außergerichtlichen Kosten und die Gerichtskosten, soweit sie nicht den Beklagten auferlegt sind.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils die Vollstreckung betreibende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe: I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gemeinschuldnerin M. GmbH, über das am 02.11.1999 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Er macht gegen die Beklagten die Zahlung der nach dem Gesellschaftsvertrag geschuldeten Stammeinlage (Bareinlage) geltend. Die Beklagten sind der Auffassung, die Bareinlage sei gezahlt. Die M. GmbH mit Sitz in G. war zunächst eine 100 %-ige Tochter der M. AG. Diese verkaufte die M. GmbH zum 01.07.1997 an die Eheleute E. und H. K., sowie an Herrn P. A. Nach dem Konzept der Eheleute K. wurden alle Zweigfilialen der Firma M. GmbH in selbstständige Einzel-GmbHs umgewandelt, die alle den Namen M. U. H. GmbH mit dem jeweiligen Ortsnamen trugen. Am 10.06.1997 wurde die Gemeinschuldnerin mit dem Namen M. U. H. GmbH D.-H. gegründet. Gesellschafter waren zunächst die V. M. GmbH und die V. B. GmbH, bei beiden Gesellschaften war die Beklagte zu 1. Alleingesellschafterin. Als Stammkapital wurde 200.000 DM festgelegt, davon sollte die V. M. GmbH 180.000 DM übernehmen und die V. B. GmbH 20.000 DM. Am 14.07.1997 wurde die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen. Am 26.06.1997 übertrug die V. M. GmbH ihren Geschäftsanteil in Höhe von 180.000 DM an die M. U. GmbH in G., deren Geschäftsführer E. K. war. Am 12.06.1997 zahlte die M. U. GmbH G. auf das Konto der Gemeinschuldnerin bei der Commerzbank in München 50.000 DM als Stammeinlage ein, darauf entfielen entsprechend der Anteile zwischen den beiden damaligen Gesellschaftern 45.000 DM auf die V. M. GmbH - später M. U. GmbH - und 25.000 DM auf die V. B. GmbH. Am 04.07.1997 übertrug die M. U. GmbH von ihrem Geschäftsanteil in Höhe von 180.000 DM 97.000 DM an die Beklagte zu 1. Am selben Tag übertrug die M. U. GmbH einen weiteren Geschäftsanteil in Höhe von 20.000 DM auf den Beklagten zu 2. J. K. In beiden Geschäftsanteilsabtretungsverträgen heißt es in § 10: "Die Abtretung ist aufschiebend bedingt durch die volle Einzahlung der ausstehenden Stammeinlage auf 97.000 DM und die volle Einzahlung in die Kapitalrücklage in Höhe des mündlich vereinbarten Verlustes der letzten 12 Monate ..." Bei dem Beklagten zu 2. - J. K. - heißt es entsprechend, dass die Abtretung aufschiebend bedingt durch die volle Einzahlung der Stammeinlage in Höhe von 20.000 DM ist. Am 07.07.1997 unterzeichneten Handlungsbevollmächtigte der M. U. GmbH G. mit der Commerzbank München eine Vereinbarung über ein sogenanntes "automatisches Cash Management System". Das bedeutete: Die M. U. GmbH G. unterhielt ein Zentralkonto bei der Commerzbank München. Sämtliche Einzel-GmbHs unterhielten Unterkonten bei der Commerzbank München. Ebenfalls unterhielt die M. U. GmbH ein Unterkonto bei der Commerzbank München. Darüber hinaus hatten die Einzel-GmbHs eigene Konten bei den jeweiligen örtlichen Commerzbankfilialen. Vereinbart war, dass jeden Tag der Saldo der örtlichen Commerzbankkonten der Einzel-GmbHs auf Null gestellt wurde, gleichgültig ob er negativ oder positiv war. Die Habenbeträge wurden auf das Zentralkonto in München überwiesen, die Debetsalden wurden dem Zentralkonto in München belastet. Am 07.07.1997 geschah folgendes: Die M. U. GmbH G. überwies von ihrem Unterkonto bei der Commerzbank München 1.335.000 DM auf das örtliche Commerzbankkonto der Gemeinschuldnerin. Diese Summe enthielt 135.000 DM restliche Stammeinlage, sowie 1,2 Mio. DM Kapitalrücklage für die Gemeinschuldnerin. Am selben Tage wurden darüber hinaus die bereits eingezahlten 50.000 DM von dem früheren Münchener Einzelkonto der Gemeinschuldnerin auf das örtliche Commerzbankkonto der Gemeinschuldnerin überwiesen. Am Abend des 07.07.1997 buchte dann die Commerzbank entsprechend den Vereinbarungen den gesamten Habensaldo von dem Konto der Gemeinschuldnerin bei der Commerzbank Duisburg auf das Zentralkonto bei der Commerzbank München um. Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung der Stammanlage als unzulässig wegen der in § 20 des Gesellschaftsvertrages vereinbarten Schiedsabrede abgewiesen. Es hält darüber hinaus die Klage jedoch auch für unbegründet. Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers, der seine erstinstanzlichen Anträge wiederholt. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Duisburg vom 27.08.2002 1. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an den Kläger 49.595,31 EUR zu zahlen, 2. den Beklagten zu 2. zu verurteilen, an den Kläger 10.225,84 EUR zu zahlen, 3. den Beklagten zu 5. zu verurteilen, an den Kläger 4.090,34 EUR zu zahlen, 4. den Beklagten zu 7. zu verurteilen, an den Kläger 4.090,34 EUR zu zahlen, 5. den Beklagten zu 8. zu verurteilen, an den Kläger 9.203,25 EUR zu zahlen, 6. die Beklagten zu 5. und 6. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.022,58 EUR zu zahlen, 7. die Beklagten zu 7. und 10. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 9.203,25 EUR zu zahlen, 8. die Beklagten zu 7. und 4. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.533,88 EUR zu zahlen, 9. die Beklagten zu 3. und 9. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 2.300,81 EUR zu zahlen, 10. die Beklagten zu 4. und 9. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 766,94 EUR zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat zum überwiegenden Teil Erfolg. 1. Die Klage ist nicht unzulässig wegen der von den Beklagten zu 3. und 4. erhobenen Einrede des Schiedsvertrages. Auf die Frage, ob die vereinbarte Schiedsklausel im zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit wirksam ist, ist nach Artikel 4 des Schiedsverfahrensgesetzes das vor dem 01.01.1998 geltende Schiedsrecht des 10. Buches der ZPO anzuwenden, weil die in Rede stehende Schiedsklausel in der Satzung am 17.06.1997, also vor Inkrafttreten des neuen Rechtes, vereinbart worden ist. In § 20 der Satzung der Gemeinschuldnerin ist vereinbart: "Für alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag und bei der Auflösung der Gesellschaft ergeben, wird der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen und freundschaftliches Schiedsgericht vereinbart. Hierüber wird ein gesonderter Schiedsvertrag abgeschlossen." § 20 der Satzung begründete lediglich die schuldrechtliche Verpflichtung der Gesellschafter der Gemeinschuldnerin, einen Schiedsvertrag abzuschließen. Diesen Schiedsvertrag haben die Gesellschafter der Gemeinschuldnerin am 10. Juni 1997 abgeschlossen. Darin heißt es in der Vorbemerkung der notariellen Urkunde: "In § 20 der Satzung war festgelegt: Für alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag und bei der Auflösung der Gesellschaft ergeben, wird der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen und freundschaftliches Schiedsgericht vereinbart. Hierüber wird ein gesonderter Schiedsvertrag geschlossen. In Ausfüllung dieser Bestimmung wird folgender Schiedsvertrag geschlossen:" Dies zeigt, dass die Parteien der Schiedsvereinbarung sich bewusst waren, dass sie nunmehr die schuldrechtliche Verpflichtung aus § 20 der Satzung ausführten. In § 2 der Schiedsvereinbarung heißt es sodann: "Jeder Gesellschafter kann während seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft oder nach seinem Ausscheiden oder nach Auflösung der Gesellschaft das Schiedsgericht anrufen, so lange ihm noch Ansprüche gegen die Gesellschaft oder deren Rechtsnachfolger zustehen, die sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ableiten. Der klagende Gesellschafter kann sich mit Einschreibebrief an die Gesellschaft oder deren Rechtsnachfolger wenden, seine Klage vorbringen und diese entsprechend begründen." Damit haben die Gesellschafter eine Schiedsvereinbarung nur für Ansprüche der Gesellschafter gegen die Gesellschaft vereinbart. Um solche Ansprüche geht es im Entscheidungsfall jedoch nicht. Zwar wenden die Beklagten ein, die Schiedsklausel in der Satzung sei allgemein gefasst und behandele alle Ansprüche aus dem Gesellschaftsvertrag. § 20 der Satzung entfaltet jedoch, weil er lediglich die Verpflichtung der Gesellschafter zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung enthält, keine direkte Wirkung dahin, dass bereits durch § 20 der Satzung eine Schiedsabrede getroffen worden ist. Die Satzung hat die Ausgestaltung und Reichweite des Schiedsverfahrens ausdrücklich dem Abschluss eines gesonderten Schiedsvertrages überlassen. Wenn diese Schiedsvereinbarung gegenüber der Verpflichtung in § 20 der Satzung eine geringere Reichweite hat, weil sie nur Ansprüche der Gesellschafter gegen die Gesellschaft erfasst, entsprach dies dem Willen der Gesellschafter und ist damit bindend. Bereits aus diesem Grunde steht den Beklagten die Einrede des vereinbarten Schiedsvertrages gemäß § 1027 a ZPO alter Form nicht zu. Darüber hinaus entfaltet eine Schiedsvereinbarung für die hier in Rede stehende Streitigkeit über den Anspruch auf Zahlung der Stammeinlage durch die Gesellschafter gemäß § 19 GmbH-Gesetz nach der Regelung in § 1025 Abs. 1 ZPO alter Form keine Wirkung. Nach dieser Vorschrift hat eine Schiedsvereinbarung nur insoweit rechtliche Wirkung, als die Parteien berechtigt sind, über den Gegenstand des Streites einen Vergleich zu schließen. Es muss also eine objektive Vergleichsbefugnis vorliegen. Dies ist bei einer Streitigkeit über die Erfüllung der Bareinlageforderung nach § 19 GmbH-Gesetz nicht der Fall. Zwar ist auch der Anspruch der Gesellschaft gegen die Gesellschafter auf Zahlung der Stammeinlage in engen Grenzen vergleichsfähig, etwa dann, wenn über Wert und Beschaffenheit einer satzungsgemäß zu erbringenden Sacheinlage gestritten werde (vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG, 15. Auflage, Rdnr. 15 zu § 19;). Hierüber streiten die Parteien in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht. Der Kläger macht vielmehr geltend, dass die geschuldete Bareinlage entweder überhaupt nicht eingezahlt sei oder es sich zumindest um eine nach § 19 Abs. 5 GmbH-Gesetz verbotene verdeckte Sacheinlage gehandelt habe. Dieser gesellschaftliche Anspruch ist nicht vergleichsfähig, wie § 19 Abs. 2 GmbH-Gesetz zeigt. Die Frage, ob zwischen der Gesellschaft und den bareinlagepflichtigen Gesellschaftern durch eine einvernehmliche Übernahme einer verdeckten Sacheinlage gemeinsam gegen § 134 BGB verstoßen wurde, kann nicht im Vergleichswege von denselben Parteien entschieden werden, da die Verpflichtung zur Zahlung der Bareinlage allein dem Schutz Dritter dient (vgl. auch OLG Köln vom 28. Februar 1997, NJW 1997, 268 ff.;). 2. a) Die Bareinlage ist entgegen der Auffassung der Beklagten und des Landgerichts nicht gezahlt worden. Nach § 2 der Satzung der Gemeinschuldnerin betrug das Stammkapital 200.000 DM. Davon ist je 1/4 der übernommenen Stammeinlagen sofort in bar zur Einzahlung fällig. Der Rest ebenfalls sofort in bar nach Aufforderung der Geschäftsführung. Die Gemeinschuldnerin ist am 10.06.1997 durch die Gesellschafter "V. M. GmbH" und "V. B. GmbH" gegründet worden. Alleingesellschafterin dieser beiden GmbH's war die Beklagte zu 1.. Am 12.06.1997 zahlte die M. U. GmbH G., die jedoch erst am 26.06.1997 von der V. M. GmbH einen Geschäftsanteil in Höhe von 180.000 DM erhielt, auf das Konto der Gemeinschuldnerin bei der Commerzbank in München 50.000 DM als Stammeinlage ein. Am 04.07.1997 übertrug die M. U. GmbH von ihrem Geschäftsteil in Höhe von 180.000 DM 97.000 DM an die Beklagte zu 1.. Am selben Tag übertrug die M. U. GmbH einen weiteren Geschäftsanteil in Höhe von 20.000 DM auf den Beklagten zu 2.. Beide Abtretungen waren aufschiebend bedingt durch die volle Einzahlung der ausstehenden Stammeinlage auf 97.000 DM und 20.000 DM. Drei Tage später, am 07.07.1997 überwies die M. U. GmbH G. von ihrem Unterkonto bei der Commerzbank München 1.335.000 DM auf das örtliche Commerzbank Konto der Gemeinschuldnerin. In dieser Summe waren unstreitig 135.000 DM der restlichen Stammeinlage, die damit auf 180.000 DM angewachsen war, sowie 1.200.000 DM Kapitalrücklage für die Gemeinschuldnerin enthalten. Zusätzlich wurden auch am 07.07.1997 die bereits vorher eingezahlten 50.000 DM von dem früheren Münchener Einzelkonto der Gemeinschuldnerin auf das örtliche Commerzbankkonto der Gemeinschuldnerin überwiesen. Am Abend des 07.07.1997 buchte dann die Commerzbank entsprechend den Vereinbarungen den gesamten Haben-Saldo von dem Konto der Gemeinschuldnerin bei der Commerzbank Duisburg auf das Zentralkonto, Inhaberin war die M. U. GmbH G., bei der Commerzbank München um. Eine wirksame Bareinlage ist sowohl wegen der Summe von 135.000 DM als auch wegen der Summe von 50.000 DM bei der gebotenen wirtschaftlichen Sichtweise nicht erfolgt. Bei der Frage, wann eine Einlageverpflichtung des Gesellschafters erfüllt ist, ist für die rechtliche Betrachtung entscheidend allein der Leistungserfolg, der darin besteht, dass die Gesellschaft als wirtschaftliches Ergebnis der als innerlich zusammenhängenden und auch so gewollten Vorgänge am Ende neue Liquidität zur Verfügung hat. Dabei setzt eine endgültige und effektive Zufuhr von Barmitteln immer voraus, dass der Einleger seine Verfügungsmacht endgültig und ohne Vorbehalt zugunsten der Gesellschaft aufgibt (BGHZ 113, 335 ff.;). Das ist bei dem hier in Rede stehenden Vorgang nicht der Fall gewesen. Die Barmittel stammten sämtlich von der M. U. GmbH G. Sie sind zu einem kleineren Teil am 12.06.1997 auf ein Konto der Gemeinschuldnerin eingezahlt worden, zum größeren Teil aber erst am 07.07.1997. Bereits am Abend des 07.07.1997 floss das Geld jedoch auf das Zentralkonto der M. U. GmbH G. bei der Commerzbank in München zurück. Damit stand es am Abend des 07.07.1997 wieder in der Verfügungsmacht der einzahlenden M. U. GmbH G. Eine solche Zahlung kann nicht als Leistung auf die Stammeinlage angesehen werden, weil die Mittel nur wenige Tage später, zum größeren Teil sogar am selben Tag, wieder an den Einzahlenden zurücküberwiesen worden sind. Damit sind die Mittel nicht endgültig in das Vermögen der Gemeinschuldnerin übergegangen mit der Folge, dass die Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin hierüber frei verfügen konnten. Zwar wenden die Beklagten ein, dass die Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin auch über das Zentralkonto bei der Commerzbank in München verfügungsbefugt waren. Das mag so sein, entscheidend ist aber, dass nicht sie allein über das Zentralkonto verfügungsberechtigt waren, sondern auch Personen, die außerhalb der Geschäftsführung der Gemeinschuldnerin standen. Für die Annahme, dass Barmittel endgültig der GmbH zur Verfügung stehen, ist aber erforderlich, das ausschließlich die Geschäftsführung der Gesellschaft auf Dauer und allein verfügungsberechtigt über die Barmittel ist. Das ist bei dem hier vorliegenden System des Cash-Pool-Verfahrens systembedingt nicht der Fall. Es ist auch keine Verbesserung der Vermögenslage der Gemeinschuldnerin eingetreten. Sowohl das Unterkonto der M. U. GmbH als auch das Unterkonto der Gemeinschuldnerin hatten einen täglichen Ausgangssaldo von 0. Als die M. U. GmbH G. 135.000 DM von ihrem Unterkonto auf das Unterkonto der Gemeinschuldnerin überwies, verminderte sich zunächst das Unterkonto der M. U. GmbH und erhöhte sich das Konto der Gemeinschuldnerin. Beide Konten wurden aber am Abend des 07.07.1997 entsprechend den Vereinbarungen wieder auf 0 gestellt. Das Zentralkonto der M. U. GmbH G. wies also an dem Abend des 07.07.1997 denselben Stand auf, wie es aufgewiesen hätte, wenn die M. U. GmbH G. nicht zunächst an die Gemeinschuldnerin überwiesen hätte, sondern direkt von ihrem Unterkonto auf das Zentralkonto. Damit liegt ein Fall des Hin- und Herzahlens vor, der nicht als wirksame Leistung der Bareinlage angesehen werden kann (vgl. zu einem gleichgelagerten Fall OLG Köln, NJW-RR 2000, 1480 f.;). Der Bundesgerichtshof hat in der bereits zitierten Entscheidung (BGHZ 113, 335 ff.) ausdrücklich festgestellt, dass eine endgültige und effektive Zufuhr von Barmitteln dann nicht vorliegt, wenn der Einlegende das Geld zwar für kurze Zeit auf das Konto der Gesellschaft überweist, diese aber schon vorher - egal ob wirksam oder nicht - dergestalt gebunden ist, dass sie das Geld umgehend an den Einlegenden zurückzuzahlen hat. Diese Fallgestaltung lag hier vor. Allerdings wenden die Beklagten ein, dass es der Gemeinschuldnerin jederzeit freigestanden habe, ihre Stammeinlage vom Zentralkonto der M. U. GmbH G. zurückzufordern. Dieser Einwand greift nicht durch, weil die Gemeinschuldnerin - unterstellt sie hätte tatsächlich diesen Anspruch wirtschaftlich durchsetzen können - lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gehabt hätte. Ein solcher Anspruch steht der freien Verfügbarkeit über liquide Mittel, die sich im alleinigen Verfügungsbereich der Gemeinschuldnerin befinden, nicht gleich. Diese Betrachtung ändert sich auch nicht durch den Einwand der Beklagten, dass es den Geschäftsführern der Gemeinschuldnerin jederzeit freigestanden hätte, auf ihrem Unterkonto künstlich ein Debet in Höhe der Stammeinlage herbeizuführen, das nach den Regeln des Cash-Pools am Abend ausgeglichen worden wäre. Eine solche theoretische Möglichkeit bestand jedoch tatsächlich nicht. Nach dem System des Cash-Pools verfügten die Einzelgesellschaften, wie die Gemeinschuldnerin, nicht über eigene Liquidität. Ihr Finanzverhalten wurde durch die Zentrale M. U. GmbH G. ständig überwacht. Den Einzelgesellschaften wurden gewisse Spielräume eingeräumt, über die mit der Systemzentrale in Goslar gesonderte Darlehensverträge abgeschlossen wurden (vgl. Aussage des Zeugen L. W., früherer Prokurist bei der Firma U. GmbH in G., vor der Kriminalpolizei in Hannover vom 18.09.2000 im Anlagenband vom 19.10.2000 - überreicht vom Kläger -). Schließlich wenden die Beklagten ein, dass die geschuldete Bareinlage in mehrfacher Höhe durch die Ausgleichungen des häufig im Debet befindlichen Unterkontos der Gemeinschuldnerin durch das Zentralkonto im Ergebnis zurückgeflossen sei. Sie behaupten, dass die Gemeinschuldnerin bei dem Zentralkonto, als dieses aufgelöst wurde, mit über 5.000.000 DM im Debet war. Die Rückflüsse vom Zentralkonto an die Gemeinschuldnerin stellen jedoch keine Einlagenzahlung der Gesellschafter dar. Dazu fehlte bereits eine entsprechende Zweckbestimmung bei dieser Zahlung. Zwar hat der Bundesgerichtshof am 17. September 2001 entschieden, dass die Tilgung einer Einlageschuld auch ausnahmsweise ohne ausdrückliche Zweckbestimmung erfolgen könne. Es solle ausreichen, dass im Falle mehrerer durch die Zahlung nicht vollständig gedeckter Verbindlichkeiten für den Empfänger ersichtlich ist, dass eine bestimmte Forderung nach dem Willen des Leistenden getilgt werden soll (BGH WM 2001, 21 ff.;). Dieser Entscheidung lag jedoch der Fall zugrunde, dass der Gesellschafter genau den Betrag der offenen Einlageschuld, der zuvor an ihn zurücküberwiesen worden war, später wieder an die Gesellschaft überwies. In diesem Fall lag es auf der Hand, dass es sich dabei um die geschuldete Bareinlage handelte. Dieser Fall ist mit den hier von dem Beklagten herangezogenen täglichen Ausgleichungen der Debetsalden bei der Gemeinschuldnerin nicht zu vergleichen. Die Beklagten zu 1. und 2. können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die von der M. U. GmbH G. eingezahlten Beträge nicht an sie als Gesellschafter, sondern an die M. U. GmbH G. zurückgeflossen seien. Allerdings haben die Beklagten zu 1. und 2. die Geschäftsanteile unter der aufschiebenden Bedingung der restlichen Einzahlung der noch fehlenden Stammeinlage von der M. U. GmbH G. übernommen. Für die Haftung der Beklagten ist es indessen ohne Bedeutung, ob sie im Zeitpunkt der Zahlung durch die M. U. GmbH G. tatsächlich Gesellschafter waren oder nicht. Sie haften nach § 16 Abs. 1 GmbH-Gesetz bereits deshalb, weil sie als Gesellschafter bei der Gesellschaft angemeldet waren. Das ergibt sich bereits aus den den Akten beiliegenden Gesellschafterlisten vom 22.09.1998 und 24.10.1997, in denen die Namen der hier Beklagten verzeichnet sind. Die Anmeldung des Gesellschafters bei der Gesellschaft begründet die unwiderlegliche Vermutung für die Stellung als Gesellschafter. Der durch die Anmeldung begründete Rechtsschein wird durch Unwiderlegbarkeit objektiviert und mit verbindlicher Wirkung im Verhältnis zwischen Gesellschaft und den Beteiligten der Abtretung ausgestattet (vgl. Huck/Fastrich, GmbH-Gesetz, 17. Auflage, § 16 Rdnr. 1 m. w. N.;).

Daraus folgt, dass die M. U. GmbH G. im Zeitpunkt der Einzahlung der hier in Rede stehenden Beträge noch Gesellschafterin war und damit das Geld auch an sie als Gesellschafterin zurückgeflossen ist. Das berührt nicht die Haftung der Beklagten, die als angemeldete Gesellschafter nach § 16 Abs. 3 für die rückständigen Leistungen der vorhergehenden Gesellschafter haften. Das betrifft die fälligen Einlagen, also grundsätzlich solche, die von den Geschäftsführern angefordert wurden. An einer ausdrücklichen Anforderung insoweit fehlt es hier zwar. doch wurden unstreitig nach den Zahlungen von 50.000,00 DM am 10. Juni 1997 die weiteren noch ausstehenden Beträge am 10. Juli 1997 gezahlt. Ungeachtet dessen, ob in diesen Vorgängen eine wirksame Erbringung der Bareinlagen zu sehen war - wie nach der Auffassung des Senats nicht -, sollten die Einlagenzahlungen jedenfalls auf diese Weise bewirkt werden. Veranlassung und Entgegennahme der Zahlungen beinhalteten zumindest konkludent entsprechende Fälligkeitsvereinbarungen. Die Höhe der vom Kläger behaupteten und von den einzelnen Beklagten übernommenen Geschäftsanteile wird von diesen nicht im Einzelnen bestritten. Soweit der Kläger mit den Klageanträgen Ziff. 6 bis 10 mehrere Beklagte als Gesamtschuldner in Anspruch genommen hat, hat er nach Hinweis durch den Senat mit Schriftsatz vom 20.06.2003 eingeräumt, dass er eine Mithaftung des Beklagten zu 5., des Beklagten zu 7. und des Beklagten zu 9. nicht mehr nachvollziehen könne und insoweit eine gesamtschuldnerische Haftung dieser Beklagten in den Klageanträgen Ziff. 6 bis 10 nicht in Betracht komme. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 20.06.2003, Bl. 805, Bl. 806 und 807 der Gerichtsakten Bezug genommen. Die Klage unterliegt insoweit der Abweisung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Für die Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO besteht kein gerechtfertigter Anlass. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt insgesamt 92.032,54 EUR. Die Beschwer des Klägers beträgt 7.413,73 EUR. Die Beschwer der Beklagten entspricht ihren Verurteilungen.

Ende der Entscheidung

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