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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 22.11.2002
Aktenzeichen: 17 U 49/02
Rechtsgebiete: ZPO, GVG


Vorschriften:

ZPO § 10
ZPO § 23
ZPO § 91
ZPO § 512 a a. F.
ZPO § 513 Abs. 2
ZPO § 529
ZPO § 531
ZPO § 531 Abs. 2
ZPO § 596
ZPO § 708 Nr. 4
ZPO § 711
GVG § 119 Abs. 1 S. 1 lit. b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

17 U 49/02

Verkündet am 22. November 2002

im Scheckprozess

In Sachen

pp.

hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2000 durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. B..., Richter am Oberlandesgericht S... und Richterin am Oberlandesgericht Dr. A...

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30. Januar 2002 verkündete Scheckvorbehaltsurteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Firma B... verkaufte der in Klaus, Österreich, sitzenden Beklagten gebrauchte Gerüste zum Pauschalpreis von 220.000,00 DM. Insgesamt 120.000,00 DM zahlte die Beklagte durch Schecks anlässlich der Abholung der Ware in Mülheim. Den im Streit stehenden Scheck über die Restzahlung in Höhe von 100.000,00 DM vom 18. September 2001 (Kopie: Bl. 3 GA), den sie auf Bitten der Verkäuferin an Order der Klägerin ausgestellt hatte, ließ sie wegen der von ihr behaupteten Mängel der Gerüste sperren.

Die Verkäuferin trat den restlichen Kaufpreisanspruch der Klägerin ab.

Die Beklagte hat der Klage im Scheckprozess vor dem Landgericht Duisburg entgegengehalten, das Landgericht sei international nicht zuständig. Sie hat die Einrede des nicht erfüllten Vertrages erhoben und behauptet, die verkauften Gerüste seien vertragswidrig teilweise zu alt, zum Teil fehlten Rahmen und Beläge, viele Beschläge seien zerschlagen.

Das Landgericht hat die Beklagte durch Scheckvorbehaltsurteil vom 30. Januar 2002 verurteilt, an die Klägerin 100.208,24 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 20. September 2001 zu zahlen.

Es hat seine internationale Zuständigkeit aus Art. 5 Nr. 1 EUGVÜ i. V. m. Art. 57 CISG hergeleitet.

Die Beklagte weist in ihrer Berufung darauf hin, dass die Klägerin aus dem Scheck und nicht aus kaufvertraglichen Ansprüchen gegen sie vorgehe, und vertieft ihre Darlegungen zur internationalen Unzuständigkeit des Erstgerichts. Einer Abstandnahme vom Scheckprozess widerspricht sie. Sie erhebt die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung, weil die Klägerin/die Verkäuferin ihr eine Frist zur Abholung von Gerüstbaumaterialien Zug um Zug gegen Zahlung von 100.000,00 DM gesetzt und Schadensersatzansprüche angedroht habe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 13.02.2002 (richtig: 30.01.2002) abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Berufung.

Sie erklärt - nach Erörterung der Bedenken des Senats gegen die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die erhobene Scheckklage -, sie nehme von dieser Abstand und stütze ihren Klageantrag auf Ansprüche aus dem Grundgeschäft. Für den Fall, dass der Senat die Abstandnahme vom Scheckprozess nicht zulasse, nehme sie die Beklagte weiterhin im Wege der Scheckklage in Anspruch. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils und die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätzen nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.

I.

Die im Scheckprozess (§§ 605 a, 602 bis 605 ZPO) erhobene Klage ist unzulässig. Deutschen Gerichten fehlt die internationale Zuständigkeit, die von der Klägerin erhobene Scheckklage zu entscheiden.

1)

Der Senat ist befugt, die Frage der Zuständigkeit deutscher Gerichte für den Rechtsstreit zu prüfen. Die Neufassung des § 513 Abs. 2 ZPO durch die zum 01.01.2002 in Kraft getretene ZPO-Reform, die gemäß § 26 Nr. 5 EG ZPO Anwendung findet, steht der Annahme einer Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts nicht entgegen.

a)

Allerdings umfaßt die Neuregelung, nach der die Berufung nicht darauf gestützt werden kann, dass das Gericht des 1. Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat, seinem Wortlaut nach auch die Rüge der internationalen Unzuständigkeit.

Die Materialien verhalten sich indes nicht darüber, ob der Gesetzgeber die Überprüfung der internationalen Zuständigkeit ausschließen wollte. Die Erläuterung in der Begründung des Regierungsentwurfs (BT Drs. 14/4722 S 94), die Regelung übernehme die bisherigen §§ 10, 512 a ZPO und bestimme "darüber hinaus", dass die Berufung nicht darauf gestützt werden könne, das erstinstanzliche Gericht habe seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen, deutet zwar auf einen generellen Ausschluss der Zuständigkeitsprüfung, z. B. auch der funktionellen Zuständigkeit hin; sie zeigt aber nicht, dass der Gesetzgeber die Frage der Kontrolle der internationalen Zuständigkeit im zweiten Rechtszug geprüft und entschieden hat.

b)

Gegen einen so weitreichenden Regelungswillen und für ein redaktionelles Versehen bei der undifferenziert ausgesprochenen Beschränkung der Berufungsgründe spricht, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung seit der Entscheidung des großen Senats für Zivilsachen vom 14. Juni 1965 (BGHZ 44, 46) die Prüfung der internationalen Zuständigkeit von § 512 a ZPO a. F. ausgenommen hat. Die Gründe für die Entscheidung, insbesondere die Bedeutung der internationalen Zuständigkeit für die Rechtssuchenden haben an Überzeugungskraft nichts verloren (so auch Staudinger, IPRax 2000, 298, 299). Die Entscheidung über die internationale Zuständigkeit ist von ungleich höherem Gewicht als die über die örtliche Zuständigkeit. Sie enthält vielfach eine Vorentscheidung über den Ausgang des Prozesses, weil von ihr das anzuwendende Verfahrensrecht und insbesondere die Beweisführungsregeln abhängen (vgl. dazu Geimer, Internationales Zivilprozessrecht 4. Aufl. Rdnr. 1009 und 1855).

Da der Gesetzgeber sich mit dieser höchstrichterlich erkannten Ausnahme zur Anwendung des alten 512 a ZPO nicht auseinandergesetzt hat, spricht einiges dafür, dass er die internationale Zuständigkeit in der Neufassung des § 513 Abs. 2 ZPO nicht regeln wollte. Der Umstand, dass der Gesetzgeber sich mit der Besonderheit der Prüfung der internationalen Zuständigkeit im Berufungsverfahren nicht erkennbar befaßt hat, rechtfertigt jedenfalls eine teleologische Reduktion des Wortlauts dahin, dass die Prüfung der internationalen Zuständigkeit - ungeachtet einer Rüge des Rechtsmittelführers - weiterhin im Berufungsverfahren zulässig ist (ebenso Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 60. Aufl. § 513 Rdnr. 5).

c)

Für diese Auslegung ist zudem anzuführen, dass die Untersagung einer Kontrolle der internationalen Zuständigkeit in der Rechtsmittelinstanz durch den deutschen Gesetzgeber im Widerspruch zu völkervertragsrechtlichen Vorgaben stünde und zu einer schwer verständlichen Rechtsspaltung führte.

Nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel I VO) hat sich "das Gericht" eines Mitgliedstaats von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn das Gericht eines anderen Mitgliedstaates für den Rechtsstreit ausschließlich zuständig ist (Art. 25 Abs. 1) oder wenn sich der Beklagte, der seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, auf das Verfahren nicht einlässt und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nach dieser VO nicht begründet ist (Art. 26 Abs. 1).

Die Brüssel I VO überführt das EUGVÜ (dortige Regelungen: Art. 19 und 20) in einen Gemeinschaftsrechtsakt. Die Verpflichtung der Art. 19, 20 EUGVÜ - und entsprechend der gleichlautenden Nachfolgeregelungen der Art. 25, 26 Brüssel I VO - zur Überprüfung der internationalen Zuständigkeit ist nicht auf das erstinstanzliche Gericht beschränkt, sondern betrifft jeden Spruchkörper, der zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen ist (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 6. Aufl. Rdnr. 1 zu Art. 19 EUGVÜ) und gilt in jeder Lage des Verfahrens (vgl. Zöller/Geimer, 23. Aufl., Rdnr. 4 zu Art. 26 Brüssel I VO).

Da der Brüssel I VO als Gemeinschaftsrecht Vorrang vor nationalem Recht zukommt (Art. 249 Abs. 2 S. 2 EGV), ergibt sich für die Zeit seit ihrem In-Kraft-Treten am 1. März 2002, dass eine etwa aus § 513 Abs. 2 ZPO herzuleitende Prüfungsunzuständigkeit der Berufungsgerichte im sachlich eröffneten Anwendungsbereich der VO nicht gilt (vgl. Zöller/Gummer ZPO 23. Aufl. § 513 Rdnr. 8).

Für die Fälle, in denen die Brüssel I VO noch nicht, das am 01.01.2002 in Kraft getretene Zivilprozessreformgesetz aber bereits anzuwenden ist, ergäbe sich eine ungereimte Übergangslösung, wenn man § 513 Abs. 2 ZPO n. F. entnimmt, dass Berufungsgerichte die internationale Zuständigkeit des Erstgerichts bzw. ihre eigene nicht zu prüfen haben. Denn die ZPO-Regelung könnte als späteres Gesetz die Regelungen des EUGVÜ abändern.

Dem deutschem Gesetzgeber lag bei den Verhandlungen über die Neufassung der ZPO die Brüssel I VO bereits vor. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass er den Regelungswillen hatte, im sachlichen Anwendungsbereich der Brüssel I VO bis zu deren In-Kraft-Treten die Art. 19, 20 EUGVÜ abzuändern und für die Mitgliedstaaten eine auf zwei Monate Geltungsdauer begrenzte Übergangslage herbeizuführen. Zudem ergäbe sich eine gespaltene Prozessrechtslage für Parteien mit Wohnsitz innerhalb und außerhalb von Mitgliedsstaaten der EU. Nicht zuletzt mit Blick auf die Darstellung dieses Problems in der rechtspolitischen Diskussion (vgl. Staudinger IPRax 2001, 298 ff.) könnte § 513 Abs. 2 ZPO ein derartiger Regelungsgehalt nur dann entnommen werden, wenn sich (zumindest) aus der Gesetzesbegründung eine entsprechende Intention des historischen Gesetzgebers ergäbe (anderer Ansicht Musielak/Ball ZPO 3. Aufl. § 513 Rdnr. 7, allerdings ohne vertiefte Auseinandersetzung; zweifelnd Schellhammer MDR 2001, 1141, 1146 sowie Zöller/Gummer ZPO 23. Aufl. § 513 Rdnr. 7).

d)

Schließlich spricht auch ein weiterer sich sonst ergebender Wertungswiderspruch für eine teleologische Reduktion des § 513 Abs. 2 ZPO n. F. dahin, dass eine Prüfung der internationalen Zuständigkeit im Rechtsmittelzug zulässig bleibt. Der Gesetzgeber hat in § 119 Abs. 1 S. 1 lit. b GVG die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für Berufungen gegen amtsgerichtliche Entscheidungen vorgesehen, wenn eine Partei erstinstanzlich ihren allgemeinen Gerichtsstand außerhalb des Geltungsbereichs des GVG hatte. Diese Sonderzuweisung hat der Gesetzgeber damit erläutert, dass die Internationalisierung des Rechts und der zunehmende grenzüberschreitende Rechtsverkehr ein großes Bedürfnis nach Rechtssicherheit durch eine obergerichtliche Rechtsprechung begründen (BT-Drs 14/6036 S. 118 f.). Die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte nach dem formalen Kriterium des (Wohn-) Sitzes einer Partei im Ausland erscheint zur Erreichung von Rechtssicherheit und einheitlicher Rechtsprechung nur dann sinnvoll, wenn die Oberlandesgerichte die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts prüfen können.

2)

Nach Art. 2 EUGVÜ (die EG VO Nr. 44/2001 findet ausweislich der Regelung in ihrem Art. 66 vorliegend noch keine Anwendung) richtet sich die internationale Zuständigkeit nach den (Wohn-) Sitz der beklagten Partei im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates, soweit nicht in den folgenden Artikeln Ausnahmen zugelassen sind.

Die Beklagte hat ihren Sitz im Mitgliedstaat Österreich, das dem Übereinkommen am 29.11.1996 beigetreten ist (BGBl. 1998 II 1411).

Die - hier allein in Betracht kommende - Ausnahmeregelung des Art. 5 Nr. 1 EUGVÜ ist tatbestandlich nicht erfüllt.

a)

Nach Art. 5 Nr. 1 EUGVÜ kann eine Person in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihren Sitz hat, verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden; in diesem Fall kann die Person vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, belangt werden.

Der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" dient als Kriterium zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs einer der besonderen Zuständigkeitsregelungen, auf die der Kläger zurückgreifen kann. Nach der Rechtsprechung des EUGH (Urteil vom 22. März 1983 - RS 34/82, IPRax 1984, 85, 87) ist dieser Begriff in Anbetracht der Zielsetzungen und des Gesetzeszusammenhangs des Übereinkommens nicht als bloße Verweisung auf das innerstaatliche Recht zu verstehen, denn es muss sichergestellt werden, dass sich aus dem Übereinkommen für die Vertragsstaaten und die betroffenen Personen so weit wie möglich gleiche und einheitliche Rechte und Pflichten ergeben. Vielmehr ist der Vertragsbegriff autonom auszulegen; im Rahmen der Anwendung des Übereinkommens müssen in erster Linie die Systematik und die Zielsetzung des Übereinkommens berücksichtigt werden, damit dessen reale Wirksamkeit sichergestellt ist. Nach Auffassung des EUGH ist es das Bestreben der Regelung des Art. 5 Nr. 1, wegen der engen Bindungen, die ein Vertrag zwischen den Vertragsparteien schafft, sämtliche Schwierigkeiten, die bei der Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung auftreten können, vor ein und dasselbe Gericht, nämlich das Gericht des Erfüllungsortes, zu bringen.

Im Schrifttum besteht Einigkeit darüber, dass der Anwendungsbereich des Art. 5 Nr. 1 weit zu ziehen ist (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 6. Aufl. 1998, Art. 5 Rdnr. 10; Wiczorek/Schütze/Hausmann, ZPO Kommentar 3. Aufl. 1994 Art. 5 EUGVÜ Rdnr. 6 m. w. N.). Die Bestimmung greift aber nicht ein, wenn von vornherein feststeht, dass zwischen den Parteien keine vertraglichen Beziehungen bestanden und auch nicht beabsichtigt waren, wie z.B. zwischen dem Inhaber und dem Aussteller eines gezogenen Wechsels oder bei der Durchgriffshaftung gegen die beherrschende Gesellschaft (Kropholler a.a.O.; Wiczorek/Schütze/Hausmann a.a.O.; MüKo/Gottwald Art. 5 EUGVÜ Rdnr. 7; Landgericht Bayreuth, Urteil vom 29. Juni 1988, IPRax 1989, 230; Landgericht Frankfurt, Urteil vom 5. Oktober 1995 IPRax 1995, 256).

b)

Im vorliegenden Fall bilden Ansprüche aus einem (Scheck-) Begebungsvertrag neben den Ansprüchen der Klägerin aus Art. 40, 45 Scheckgesetz den Gegenstand des Streitverfahrens. Hingegen ist nicht der Kaufvertrag, der Anlass für den erfüllungshalber hingegebenen Scheck war, Gegenstand der Scheckklage. Anders als das Landgericht meint, tritt der Scheck auch nicht an die Stelle der Primärverpflichtung "Kaufpreiszahlung".

Grundsätzlich gilt eine strikte Trennung zwischen Scheck-/Wechselansprüchen und den Ansprüchen aus dem Grundgeschäft. Beide Ansprüche können in verschiedenen Prozessen anhängig gemacht werden, es besteht keine streitgegenständliche Identität (Müko/Braun § 603 ZPO Rdnr. 7; Stein/Jonas/Schlosser § 602 ZPO Rdnr. 1 m. w. N.). Bei der Hingabe eines Schecks handelt es sich um ein eigenständiges Vertragsverhältnis der Begebung, das neben das damit zu erfüllende Grundgeschäft tritt.

Der Umstand, dass die Verkäuferin des Grundgeschäfts der Klägerin als Nehmerin des Schecks auch den entsprechenden Teil des Kaufpreisanspruchs abgetreten hat, fordert keine andere Betrachtung. Denn die Klägerin, die im Scheckprozess klagt, stützt in diesem Rahmen ihren Anspruch nicht auf die zedierte Forderung.

c)

Die Verpflichtungen aus dem Scheckbegebungsvertrag sind in Österreich zu erfüllen.

Der Erfüllungsort des Scheckanspruchs im Sinne des Art. 5 Nr. 1 EUGVÜ bestimmt sich nach dem Recht, das nach den Kollisionsnormen des mit der Sache befassten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgeblich ist.

Die Kollisionsnorm des Art. 63 Scheckgesetz unterstellt die Wirkungen der Scheckerklärungen dem Recht des Landes, in dessen Gebiet die Erklärungen unterschrieben worden sind.

Die Beklagte hat den Scheck in Klaus, Österreich, unterschrieben. Nach Art. 2 Abs. 2 des österreichischen Scheckgesetz gilt mangels besonderer Angabe der bei dem Namen des Bezogenen angegebene Ort als Zahlungsort. Der Scheck nennt neben der bezogenen Bank den Ort Götzis, der in der Gemeinde Klaus, Österreich, liegt. In Götzis, Österreich, ist der streitgegenständliche Scheck zu erfüllen.

Ob daneben dem Aufdruck "Gerichtsstand: Innsbruck" unter dem Namen der Bezogenen Bedeutung zukommt, kann der Senat offenlassen. Auch im Falle einer darin liegenden wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung wären österreichische Gerichte international zur Entscheidung berufen.

3)

Die internationale Zuständigkeitsregelung des EUGVÜ ist für Personen und Gesellschaften, die ihren (Wohn-) Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates haben, abschließend. Die Beklagte, die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats Österreich ihren Sitz hat, kann vor deutschen Gerichten nur gemäß den Ausnahmevorschriften des Übereinkommens verklagt werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann insbesondere die innerstaatliche Zuständigkeitsvorschrift des § 23 ZPO gegen die Beklagte nicht geltend gemacht werden (Art. 3 Abs. 2 EUGVÜ).

II.

Die Klägerin kann ihren Klageantrag im Berufungsverfahren nicht durch Klageänderung und Übergang ins ordentliche Verfahren auf Ansprüche aus dem Kaufvertrag stützen.

Die (bestehen gebliebene) Regelung des § 596 ZPO, die ein Abstehen von dem Urkundenprozess bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erlaubt, betrifft nach In-Kraft-Treten der ZPO-Reform zum 01.01.2002 (jedenfalls) nicht mehr das Verfahren im Scheckprozess im Berufungsverfahren.

Das ZPO-Reformgesetz hat das Berufungsverfahren dergestalt neu konzipiert, dass es nicht die Tatsacheninstanz wiederholt (vgl. § 525 ZPO a.F.), sondern der Fehlerkontrolle und -beseitigung dient. Die ZPO-Reform weist dem Berufungsgericht die Funktion zu, das erstinstanzliche Verfahren zu überprüfen; neue Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien darf das Berufungsgericht nur ausnahmsweise zulassen (§ 531 ZPO). Insbesondere wird die Zulässigkeit einer Klageänderung zusätzlich an die Berücksichtigungsfähigkeit des zugrundeliegenden Tatsachenstoffes nach §§ 529, 531 ZPO geknüpft. Dem Sinn dieser Reform liefe es zuwider, wenn dem Kläger eines Scheckprozesses noch im Berufungsverfahren erlaubt wäre, seine Zahlungsansprüche durch Wechsel der Prozessart auf Ansprüche aus dem Grundgeschäft zu stützen (vgl. auch Zöller/Greger ZPO 23. Aufl. § 596 Rdnr. 4).

§ 596 ZPO erlaubt dem Kläger ein Abstehen vom Urkundenprozess aus prozessökonomischen Gründen. Der allgemeine Urkundenprozess soll dem Gläubiger, der seinen Anspruch urkundlich nachweisen kann, Gelegenheit bieten, möglichst schnell zu einem Titel zu gelangen. Auf die damit einhergehende Aufspaltung in Vor- und Nachverfahren darf der Kläger verzichten mit der Folge, dass der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig bleibt.

Anders steht es im Falle eines Wechsel- oder Scheckprozesses. Allerdings darf der Kläger eines Wechsel- oder Scheckprozesses ebenfalls vom Scheckverfahren in das normale Urkundenverfahren übergehen (vgl. zur Zulässigkeit BGH Urt. v. 20.10.1969, NJW 1970, 324, 326). Nimmt er vom Scheckverfahren Abstand und stützt er sich auf Ansprüche aus dem Grundgeschäft, erweitert er indes nicht allein die Beweislage, sondern er verändert den Streitgegenstand.

Zwischen den Ansprüchen aus einem Scheck und Ansprüchen aus dem Grundgeschäft besteht keine streitgegenständliche Identität. Der Beklagte muss sich bei einem Abstehen vom Scheckprozess in seiner Verteidigung auf einen neuen Streitgegenstand einstellen.

Bei Zulassung einer solchen Abstandnahme im Berufungsrechtszug müsste das Berufungsgericht sich mit Anspruchsgründen und Einwendungen sowie Einreden befassen, die gegenüber dem zu- oder aberkannten Scheckanspruch des erstinstanzlichen Urteils einen völlig neuen Streitstoff einführten, für den das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden könnte. Es würde sich um Tatsachenstoff handeln, den die Parteien erstinstanzlich - solange der Kläger beim Scheckverfahren blieb - nicht mit Erfolg hätten vorbringen können. Denn dem Kläger ist es verwehrt, in den beiden Verfahrensarten Scheckprozess und Urkundenprozess nebeneinander zu klagen (BGH Urt. v. 20.10.1969, NJW 1970, 324, 326).

Sinn und Zweck der Beschränkung des Tatsachenstoffs (§ 529 ZPO) und der Novenbeschränkung nach § 531 Abs. 2 ZPO, zweier Normen, die auch bei der Zulässigkeit einer Klägeänderung zu prüfen sind (§ 533 Nr. 2 ZPO), lassen es nicht zu, das Berufungsverfahren erstmals mit Ansprüchen zu befrachten, die aufgrund der gewählten Verfahrensart nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens sein konnten.

III.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO; die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 4, 711 ZPO.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens und der Wert der Beschwer der Klägerin betragen 51.235,66 €.

Der Senat lässt die Revision zu, weil die Bestimmung des § 513 Abs. 2 ZPO mit Blick auf die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ebenso wie die einengende Auslegung des § 596 ZPO im Lichte der ZPO-Reform als Rechtssachen grundsätzlicher Bedeutung der höchstrichterlichen Klärung bedürfen.

Ende der Entscheidung

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