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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 10.06.1999
Aktenzeichen: 18 U 172/98
Rechtsgebiete: AGBG, ZPO


Vorschriften:

AGBG § 2 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
ZPO § 546 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

18 U 172/98 5 O 165/98 LG Düsseldorf

Verkündet am 10. Juni 1999

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch die Richter am Oberlandesgericht R, K und H auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 1999

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 7. Oktober 1998 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht eine Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens der Klägerin verneint. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine Abänderung dieser Entscheidung und gibt lediglich Anlaß zu folgenden ergänzenden Ausführungen:

Auch aus Vertrag haftet die Beklagte nicht auf Schadensersatz. Zum einen setzt ein vertraglicher Schadensersatzanspruch - Schmerzensgeld würde danach ohnehin nicht geschuldet - jedenfalls eine schadensursächliche Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten voraus, die aus den nämlichen Gründen nicht angenommen werden kann, aus denen das Landgericht eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte verneint hat. Zum anderen wären etwaige Ersatzansprüche gemäß Nr. 6 der Eislaufordnung ausgeschlossen (Zuwiderhandlungen Dritter gegen die Eislaufordnung) bzw. auf hier nicht vorliegendes vorsätzliches oder grob fahrlässiges Fehlverhalten der eigenen Mitarbeiter der Beklagten beschränkt. Den deutlich sichtbaren Aushang dieser Eislaufordnung im Foyer, durch den diese gemäß § 2 Abs. 1 AGBG Vertragsbestandteil geworden ist mit Lösen der Eintrittskarte, kann die Klägerin jedenfalls nicht mit Nichtwissen bestreiten, wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat.

Entgegen der Auffassung der Klägerin teilt auch der Senat die Meinung des Landgerichts und der Beklagten, daß gerade am Ein-/Ausgangsbereich der Bande eine allgemein erhöhte Kollisionsgefahr unabhängig von den Beleuchtungsverhältnissen besteht und daß diese Kollisionsgefahr der Klägerin wie jedem anderen Benutzer der Eislaufbahn ebenso bewußt und bekannt war wie die mehr oder weniger deutlich reduzierte Helligkeit aufgrund der Diskoveranstaltung auch in diesem Bereich. Dies war der Klägerin schon beim Betreten der Eislauffläche ersichtlich und wurde von ihr offenbar bewußt in Kauf genommen. Daß plötzlich und unerwartet völlige oder verstärkte Dunkelheit eingetreten wäre, mit der beim Betreten der Eisfläche im Rahmen der Diskoveranstaltung im Ein-/Ausgangsbereich nicht zu rechnen gewesen wäre, trägt die Klägerin selbst nicht vor. Im übrigen spricht gegen gänzlich unzulängliche Sichtverhältnisse, daß die Klägerin und ihr Ehemann den angeblichen Schadensverursacher so genau wahrgenommen haben wollen, daß sie ihn bei - nicht erfolgter - kurzfristiger voller Beleuchtung der Halle hätten identifizieren können. Dann aber kann die Dunkelheit nicht so groß gewesen sein, daß der Verursacher die vor ihm fahrende Klägerin als solche nicht hätte wahrnehmen und ihr ausweichen können. Seine angebliche Entschuldigung besagt in diesem Zusammenhang nichts und erklärt sich ohne weiteres als Versuch, vom eigenen Fehlverhalten abzulenken.

Schließlich hat das Landgericht auch zutreffend darauf hingewiesen, daß es nicht Aufgabe der Beklagten war, der Klägerin eine Verfolgung ihrer möglichen Schadensersatzansprüche gegen Dritte zu ermöglichen oder zu sichern. Dies hätte hier im übrigen erfolgversprechend nur erfolgen können durch eine Sperrung der Halle, um auch ein Entweichen des Verursachers zu verhindern. Angesichts der hohen Gästezahl wäre für die erforderliche Identifizierung des Täters durch die Klägerin/ihren Ehemann erheblicher Zeitaufwand nötig geworden, der sich den anderen Benutzern gegenüber als nicht zu rechtfertigende Freiheitsentziehung dargestellt hätte. Dafür, daß die erstmals im Rahmen der Berufung angeführte bloße Lautsprecherdurchsage nebst voller Beleuchtung der Halle bereits zur Identifizierung des Täters geführt hätte, fehlt jeder hinreichende Anhalt; es handelt sich um eine bloße vage Wunschvorstellung der Klägerin.

Daß es nicht zuletzt vor diesem Hintergrund auf die Zahl des tatsächlich vorhandenen Personals der Beklagten zum Unfallzeitpunkt nicht ankommt, hat das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 546 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert für die Berufung wird festgesetzt auf 12.090,68 DM; dies ist zugleich die Beschwer der Klägerin.

Ende der Entscheidung

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