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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 15.10.2003
Aktenzeichen: 18 U 33/03
Rechtsgebiete: BGB, PStG


Vorschriften:

BGB § 839
BGB § 1313
BGB § 1314 B
PStG § 5
PStG § 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. Januar 2003 verkündete Urteil der 2b. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung des beklagten Landes gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.

Entscheidungsgründe: I. Die Klägerin verlangt von dem beklagten Land Schadensersatz aus Amtshaftung, weil ihrer Ansicht nach der Standesbeamte der Gemeinde A..... es amtspflichtwidrig versäumt habe, rechtzeitig eine Nottrauung zwischen ihr und ihrem verstorbenen Verlobten P..... N..... vorzunehmen. Die 1945 geborene Klägerin beabsichtigte im Jahre 2000 die Eheschließung mit ihrem schwer erkrankten, 1913 geborenen Verlobten, den sie circa 2 Jahre zuvor kennengelernt hatte. Erst relativ kurz vor seinem Tode waren sich die Klägerin und ihr Verlobter über die Eheschließung einig. Für die Trauung benötigte die Klägerin noch ein Ehefähigkeitszeugnis, das am Morgen des 01.09.2000 per Post bei ihr eintraf. Am gleichen Morgen ging es dem Verstorbenen sehr schlecht und er drängte auf die Eheschließung. Deshalb telefonierte die Zeugin H..... mit dem Standesamt in A....., um eine Trauung in der Wohnung des Verstorbenen in die Wege zu leiten. Bei diesem Telefonat wurde die Zeugin darauf hingewiesen, dass ein ärztliches Attest über den Gesundheitszustand des Verlobten erforderlich sei, aus dem sich auch die Notwendigkeit einer Nottrauung am Krankenbett ergeben müsse. Der Standsbeamte, der Zeuge W....., befand sich zu diesem Zeitpunkt in einer Trauung und rief nach der Trauung zurück. In diesem Telefonat zwischen der Klägerin und dem Zeugen W..... wurde der Termin zur Trauung auf 15.00 Uhr festgelegt, der am Krankenbett des Verlobten der Klägerin in Gegenwart des diesen behandelnden Hausarztes Dr. S..... stattfinden sollte. Der Zeuge W..... bestand auf der Anwesenheit des Arztes, damit die Geschäftsfähigkeit des Verlobten zweifelsfrei festgestellt werden könne. Der Zeuge W..... telefonierte daraufhin mit dem Arzt Dr. S....., um dessen Anwesenheit bei der Trauung um 15.00 Uhr sicherzustellen. Die Parteien streiten über die zeitliche Einordnung der verschiedenen Telefonate. Gegen 12.30 Uhr verschlechterte sich der Gesundheitszustand des Herrn N..... weiter. Während der Hausarzt Dr. S..... um 12.48 Uhr im Hause N..... eintraf, konnte der zuständige Standesbeamte nicht erreicht werden, weil er sich in seiner Mittagspause befand und die Diensträume des Standesamts verlassen hatte. Auf Drängen der Verlobten nahm deswegen der Hausarzt eine "Nottrauung" vor, bei der Herr N..... noch im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte war. Danach verstarb er jedoch gegen 13.10 Uhr, ohne dass der Standesbeamte noch an seinem Krankenbett erschien war und eine Trauung vornehmen konnte. Die Klägerin ist der Ansicht, der Standesbeamte hätte auf seine Mittagspause verzichten oder aber sicherstellen müssen, dass er auch während seiner Abwesenheit erreichbar sein würde. Sie behauptet, bereits bei dem ersten, von der Pflegerin des Verstorbenen, Frau H....., geführten Telefonat am Morgen des 01.09.2000 habe diese der Sekretärin des Standesbeamten deutlich gemacht, dass Herr N..... jederzeit zu versterben drohe. Auch die Klägerin habe bei ihrem eigenen Telefonat mit dem Standesbeamten selbst, das um 11.05 Uhr stattgefunden habe, wegen des ernsten Gesundheitszustands ihres Verlobten auf einen unverzüglichen Termin zur Trauung gedrängt. Dies habe der Standesbeamte abgelehnt. Noch während dieses Telefonats habe Frau H..... erklärt, dass ihrer Meinung nach Herr N..... noch vor 15.00 Uhr versterben werde. Die Klägerin macht den Schaden geltend, der ihr dadurch erwachsen sei, dass eine wirksame Nottrauung nicht vollzogen wurde. Sie behauptet, sie wäre in diesem Fall Alleinerbin ihres verstorbenen Verlobten geworden. Dieser habe weder Abkömmlinge gehabt noch sonstige erbberechtigte Verwandte. Den Schaden beziffert sie im Einzelnen und behauptet, er belaufe sich auf insgesamt 72.180,67 EUR. Außerdem trägt sie vor, sie wäre als Ehefrau des Verstorbenen in den Genuss einer Hinterbliebenenrente in Höhe von 60 % der von ihm bezogenen Rente gekommen, weswegen ihr ab dem 01.09.2000 598,80 DM monatlich zugestanden hätten. Das beklagte Land ist der Ansicht, der Standesbeamte habe deshalb nicht amtspflichtwidrig gehandelt, weil er nicht davon habe ausgehen müssen, dass Herr N..... noch vor 15.00 Uhr versterben könne. Es behauptet, weder die Klägerin noch der behandelnde Arzt Dr. S..... hätten den Standesbeamten ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass Herr N..... jederzeit, d. h. noch vor dem verabredeten Termin, zu versterben drohe. Vielmehr habe der für die Trauung an das Krankenbett des Verstorbenen bestellte Arzt der geplanten Vorgehensweise noch bei einem gegen 12.00 Uhr geführten Telefonat zugestimmt. Die Telefonate mit der Klägerin hätten nicht um 11.00 Uhr, sondern kurz vor 12.00 Uhr stattgefunden, weil der Zeuge W..... sich um 11.00 Uhr in einer Trauung befunden habe. Nach Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen H..... und W..... hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, eine Amtspflichtverletzung sei nicht nachgewiesen, weil nicht festgestellt werden könne, dass dem Zeuge W..... eine unmittelbar bevorstehende Todesgefahr des Verlobten von der Klägerin oder der Zeugin H..... bei den Telefonaten vermittelt worden sei. Der Zeuge W..... habe auch aus der Zustimmung des Arztes Dr. S..... zur Trauung um 15.00 Uhr schließen dürfen, dass dies noch rechtzeitig sei. Deshalb sei es auch nicht amtspflichtwidrig gewesen, die Mittagspause zuhause zu verbringen. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageziel unverändert weiterverfolgt. Sie macht in der Berufungsinstanz insbesondere geltend, dass die Zeugin H..... bei dem ersten Telefonat mit dem Standesamt in A..... am 01.09.2000 bereits darauf hingewiesen habe, dass es sich um einen dringenden Notfall handele. Im übrigen rügt die Berufungsklägerin die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 72.180,67 Euro (141.173,12 DM) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 05.01.2001 zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie eine lebenslängliche Rente zu zahlen, nämlich in Höhe von 60 % der dem am 02.10.1913 geborenen und am 01.09.2000 verstorbenen Herrn P..... N..... zur ....rentennummer .... gezahlten Rente, beginnend mit dem 01.09.2000 in Höhe von monatlich 598,80 DM.

Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils und die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat erneut über die Telefonate am 01.09.2000 durch Vernehmung der Zeugen H....., Wi....., W..... und Dr. S..... Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17.09.2003 Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, da das Landgericht zu recht das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung verneint hat. Deshalb steht der Klägerin gegen das beklagte Land auch kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zu.

1. Grundsätzlich haftet das Land gemäß §§ 1 und 4 Satz 2 des Gesetzes über die Haftung des Staates und anderer Verbände für Amtspflichtverletzungen der Standesbeamten, obwohl Anstellungskörperschaft für diese die jeweilige Gemeinde ist.

1. Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. BGH, FamRZ 1989, 1048 mit krit. Anm. Bosch; OLG Nürnberg, FamRZ 1988, 1047, 1048 mit Anm. Bosch; OLG Nürnberg, StAZ 1991, 14; Bingel, StAZ 1989, 382 ff.; Hepting/Gaaz, Personenstandsrechts, Loseblattsammlung, Stand 2003, § 7 PStG Rdn. 4) obliegt dem Standesbeamten gegenüber den Verlobten die Amtspflicht, ihnen in Fällen dringender Todesgefahr eine unverzügliche Eheschließung zu ermöglichen. Diese Amtspflicht folgt aus der Regelung des § 7 PStG, die durch § 137 der Dienstanweisung für die Standesbeamten ergänzt wird. Danach soll die Ehe in den Fällen lebensgefährlicher Erkrankung eines oder beider Verlobten ohne die abschließende Prüfung der Eheverbote und -hindernisse gemäß § 5 PStG vorgenommen werden, wenn durch ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise nachgewiesen ist, dass die Eheschließung nicht aufgeschoben werden kann. Diese Regelung ist erforderlich, weil dem Staat das Monopol zur Eheschließung zusteht und er deshalb dafür sorgen muss, dass auch in Notsituationen eine Eheschließung möglich ist. Dabei dürfen die Gründe für die Eheschließung nicht berücksichtigt werden, es sei denn, es handelt sich bei der zu schließenden Ehe um eine Scheinehe. Durch diese "Nottrauung" soll den Verlobten, die ernstlich die Ehe miteinander eingehen wollen, auch die Möglichkeit eröffnet werden, dem überlebenden Verlobten die mit der Ehe verbundenen Vorteile zukommen lassen zu können (Hepting/Gaaz,aaO., § 7 PStG Rdn. 3). Deshalb schützt die Amtspflicht zur Vornahme einer unverzüglichen Eheschließung in Notfällen auch die Vermögensinteressen der Verlobten. Deshalb kommen bei Verletzung dieser Amtspflicht auch Amtshaftungsansprüche gegen den Staat seitens des überlebenden Verlobten grundsätzlich in Betracht.

Durch die "Nottrauung" wird aber nur die Möglichkeit eröffnet, aus Zeitgründen die Prüfung der Ehefähigkeit und der Eheverbote und -hindernisse zu erleichtern, indem das Vorliegen der Eheschließungsvoraussetzungen glaubhaft gemacht werden kann und nicht durch Urkunden nachgewiesen sein muss. Vielmehr wird dem Standesbeamten die Möglichkeit gegeben, sich im Wege des Freibeweises über das Vorliegen der Voraussetzungen Gewissheit zu verschaffen. Das Nichtbestehen mancher Ehehindernisse kann auch nachträglich durch Vorlage von Urkunden nachgewiesen werden (vgl. Beispiele bei Bingel, StAZ 1991, 382, 383). In jedem Fall hat der Standesbeamte aber die Geschäftsfähigkeit und die Einsichtsfähigkeit über die Bedeutung der Eheschließung auf Seiten der Verlobten zu prüfen. Gerade bei Sterbenskranken liegen Zweifel an der Geschäftsfähigkeit auf der Hand, so dass der Standesbeamte gehalten ist, diese Prüfung im Zweifelsfalle im Beisein und mit Unterstützung eines Arztes vorzunehmen (Bingel, StAZ 1991, 382, 383; 384; Hepting/Gaaz, aaO., § 7 PStG Rdn. 10; Bosch, FamRZ 1988, 1048). Denn die Ehe, die ein Geschäftsunfähiger oder ein beschränkt Geschäftesfähiger geschlossen hat, ist gemäß §§ 1313, 1314 BGB aufhebbar und kann ebenso, wie die amtspflichtwidrig nicht vorgenommene Nottrauung, Amtshaftungsansprüche auslösen (Bingel, StAZ 1991, 382). Die Anforderungen, die der Standesbeamte an die Prüfung der Eheschließungsvoraussetzungen stellen muss, sind davon abhängig, in welchem Zeitraum einer oder beide Verlobte zu versterben drohen. Je schneller der Eintritt des Todes droht, desto eher kann der Standesbeamte auf Freibeweismittel zurückgreifen, sofern er sich nur eine Überzeugung vom Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen bilden kann. Das Gleiche gilt bei der Frage, zu welchem Zeitpunkt der Standesbeamte handeln muss. Steht der Todeseintritt unmittelbar bevor, muss er alle aufschiebbaren Amtshandlungen unterbrechen und unverzüglich die Nottrauung vornehmen. Ist zwar einer der Verlobten lebensgefährlich verletzt, mit dem Eintritt des Todes aber nicht unmittelbar zu rechnen, so kann der Standesbeamte noch die Vorlage von Urkunden verlangen und einen Termin zu Trauung ansetzen, sofern dies aus der verständigen Sicht ex ante noch rechtzeitig ist, um die Trauung vorzunehmen. Dabei kann sich der Standesbeamte auf die Aussagen der behandelnden Ärzte und der Angehörigen oder des anderen Verlobten verlassen. Der prognostizierte Eintritt des Todes bestimmt also die Eilbedürftigkeit des Handelns und damit gleichzeitig die Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne des § 7 PStG.

1. An diesen Maßstäben gemessen hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zu recht eine Amtspflichtverletzung des Zeugen W..... verneint, da die Klägerin nicht nachzuweisen vermocht hat, dass dem Zeugen W..... bei den Telefonaten der Eindruck vermittelt worden ist, der Todeszeitpunkt des Herrn N..... stehe unmittelbar bevor. Die Beweisaufnahmen vor dem Landgericht und dem erkennenden Senat haben nicht den Nachweis erbringen können, dass dem Standesbeamten bei verständiger Würdigung der gegenüber dem Standesamt getätigten Äußerungen die Gefahr des unmittelbar bevorstehenden Todeseintritts bewusst gewesen ist oder hätte bewusst sein müssen.

1. Durch die Aussage der Zeugin H..... konnte weder der Beweis erbracht werden, dass mit dem Ableben des Verlobten N..... vor dem vereinbarten Trauungstermin um 15:00 Uhr zu rechnen sei und deshalb eine sofortige Trauung erforderlich war noch, dass dies gegenüber dem Standesamt zum Ausdruck gebracht worden ist.

Zwar hat die Zeugin bekundet, sie habe gegenüber der Zeugin Wi..... erklärt, Herrn N..... gehe es sehr schlecht und es müsse schnell jemand kommen, es könne sogar schon zu spät sein, wenn der Standesbeamte zuvor noch die anstehende Trauung durchführe. Auch hat sie vor dem Landgericht ausgesagt, sie habe noch im Rahmen dieses ersten Telefonats mit dem Standesamt auch mit dem Zeugen W..... selbst gesprochen und ihm gegenüber unter anderem den Begriff der "Nottrauung" verwendet. Dieser Aussage stehen die Aussagen der Zeugen Wi..... und W..... gegenüber, die übereinstimmend bekundet haben, dass die Zeugin H..... davon gesprochen habe, der Verlobte der Klägerin könne innerhalb der nächsten zwei Tage versterben, weshalb die Trauung noch am gleichen Tage stattfinden müsse. Die Darstellung der Zeugen W..... und Wi..... ist mit den unstreitigen Tatsachen und den Aussagen des Zeugen Dr. S..... eher in Einklang zu bringen als die der Zeugin H...... Der Zeuge W..... hat sich nämlich so verhalten, wie es in der standesamtlichen Literatur vorgeschlagen wird, wenn eine Trauung außerhalb des Standesamtes mit einem Moribunden vollzogen werden soll, aber nicht eine solche Eile droht, dass unverzüglich gehandelt werden muss. Der Zeuge W..... hat nämlich unstreitig später mit der Klägerin selbst telefoniert, dabei den Termin für die Trauung um 15:00 Uhr festgelegt und für die Anwesenheit des behandelnden Arztes Dr. S..... zur Feststellung der Geschäftsfähigkeit Sorge getragen. Er hat die Trauung damit unstreitig in einen Zeitraum gelegt, in der er normalerweise keinen Dienst verrichten müsste. Dies spricht für seine Einschätzung, dass Herr N..... möglicherweise das bevorstehende Wochenende nicht mehr überleben könnte und die Trauung deshalb vorher vollzogen werden sollte. Dieses Verhalten wäre nicht erklärlich, wenn die Aussage der Zeugin H..... zuträfe, sie habe in ihrem Gespräch mit der Zeugin Wi..... deutlich gemacht, dass schon die Vollziehung der zu diesem Zeitpunkt unstreitig im Standesamt kurz bevorstehenden Trauung möglicherweise dazu führen könnte, dass der Verlobte vor der Eheschließung versterben könnte. Denn der Zeuge W..... hat ausweislich seiner unstreitigen Vorbereitungshandlungen und Rückrufe in der Wohnung des Verlobten deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er gewillt war, eine Nottrauung vorzunehmen. Auch die Verwendung des Begriffes "Nottrauung" ändert an der zutreffenden Würdigung des Beweisergebnisses des Landgerichts nichts, weil jede Trauung außerhalb des Standesamtes eine irreguläre Trauung darstellt und deshalb umgangssprachlich als "Nottrauung" angesehen werden kann. Aus diesem Grunde sagt die Verwendung des Begriffs nichts über die Eilbedürftigkeit aus. Die Aussagen der Zeugen Wi..... und W..... werden gestützt durch die Aussage des Zeugen Dr. S....., der den Verstorbenen einen Tag zuvor besucht hatte und bei diesem Besuch eine den Umständen entsprechend gute Verfassung des Verstorbenen diagnostizierte. Deshalb besprach er an diesem Tag mit dem Verstorbenen die Verordnung und Lieferung eines neuen Krankenbettes, das tatsächlich am Morgen des Todestages geliefert wurde. Dies wäre nach seiner Aussage nicht geschehen, wenn er mit dem Todeseintritt am 01.09.2000 gerechnet hätte. Deshalb ist auch erklärlich, weshalb er dem von dem Standesbeamten ins Auge gefassten Trauungstermin um 15.00 Uhr nicht widersprochen hat. Da aber ein Widerspruch gegen diesen Heiratstermin weder von dem behandelnden Arzt Dr. S..... erhoben wurde und ein solcher Widerspruch seitens der Klägerin nicht bewiesen ist, ist davon auszugehen, dass der Zeuge W..... keine Erkenntnis hatte, der Todeseintritt stehe unmittelbar bevor. Der Zeugen W..... hat sich mit dem behandelnden Arzt Dr. S..... in Verbindung gesetzt und den Termin zur Trauung abgestimmt, weil diese Verhaltensweise den in der standesamtlichen Literatur veröffentlichen Anforderungen an das korrekte Verhalten eines Standesbeamten in Fällen der Nottrauung entspricht. Der Zeuge Dr. S..... hat bestätigt, dem Zeugen W..... nicht etwa gesagt zu haben, es sei mit einem unmittelbar bevorstehenden Ableben des Verlobten der Klägerin zu rechnen und dem Termin um 15.00 Uhr zugestimmt zu haben. Er habe ihm lediglich bestätigt, dass eine Trauung an diesem Tag in der Wohnung des Herrn N..... aus seiner Sicht zu begrüßen ist, dabei aber auf eine besondere Dringlichkeit nicht hingewiesen. Der Senat hat keinen Anlass, an der subjektiv als zutreffend empfundenen Wahrheit der Aussagen aller Zeugen zu zweifeln, kann aber aufgrund der Unvereinbarkeiten der Aussagen der Zeugin H..... einerseits und der Zeugen Wi..... und W..... andererseits auch nicht feststellen, dass dem Zeugen W..... eine noch größere Dringlichkeit mitgeteilt worden ist. Dabei ist ein gewisses Interesse der Zeugen Wi..... und W..... am Ausgang des vorliegenden Rechtsstreit aus haftungsrechtlichen (Art. 34 S. 2 GG) und disziplinarrechtlichen Gründen nicht von der Hand zu weisen ist. Aber auch ein Interesse der Zeugin H..... kann nicht geleugnet werden, da sie mit der Klägerin nach ihren eigenen Angaben freundschaftlich verbunden ist. Da die Aussage der Zeugen Wi..... und W..... aber in wesentlichen Teilen mit unstreitigen Tatsachen übereinstimmen und zudem das Verhalten des Standesbeamten exakt an den in der Literatur geäußerten Anforderungen ausgerichtet gewesen ist, ist hinsichtlich der Information des Zeugen W..... allenfalls ein non liquet anzunehmen. Die Klägerin ist aber beweispflichtig für die Tatsache, dass der Standesbeamte überhaupt erkennen konnte, dass es sich um einen so dringenden Notfall handelt, dass er sämtliche sonstigen Amtsgeschäfte unterbrechen und unverzüglich eine Nottrauung vorzunehmen hat. Diesen Beweis hat sie nicht zu führen vermocht.

1. Es stellt auch keine Amtspflichtverletzung des Zeugen dar, dass er der Erklärung des Arztes Dr. S..... vertraut hat und nicht ein früheres Zusammentreffen mit diesem am Krankenbett oder gar eine Nottrauung ohne diesen veranlasst hat. Wenn der behandelnde Arzt als ausgewiesener Fachmann keinen früheren Termin für erforderlich hält, kann der Standesbeamte als medizinischer Laie, der die Verfassung des erkrankten Verlobten nicht besser beurteilen könnte, hierauf vertrauen.

1. Ebenfalls zu recht hat das Landgericht keine Amtspflichtverletzung darin gesehen, dass sich der Zeuge W..... am 01.09.2000 zwischen dem Ende der zweiten, nach seinen glaubhaften Angaben auf 12.00 Uhr angesetzten Trauung, und ca. 13.40 Uhr zur Mittagspause nach Hause begeben hat, ohne dort erreichbar zu sein. Denn er war weder allgemein noch auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls verpflichtet, seine ständige Erreichbarkeit während der Mittagspause sicherzustellen. Bei dem verstorbenen Verlobten der Klägerin lag nach der von dem Arzt Dr. S..... gegebenen Auskunft noch keine unmittelbare Todesgefahr vor. Diese ist nämlich mit der Aussage, mit einem Versterben sei innerhalb der nächsten ein bis zwei Tage zu rechnen, nicht zu vereinbaren. Ansonsten würde auch die mit Dr. S..... getroffene und von diesem gebilligte Verabredung auf 15.00 Uhr keinen Sinn ergeben. Hätte Dr. S..... mit einem unmittelbar bevorstehenden Todeseintritt gerechnet, hätte er vielmehr auf eine sofortige Trauung am Krankenbett gedrängt. Unter diesen Umständen war der Zeuge W..... nicht gehalten, seine Erreichbarkeit während der Mittagspause sicher zu stellen.

1. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 80.998,12 EUR festgesetzt. Dies ist zugleich der Wert der Beschwer.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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