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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 15.11.1999
Aktenzeichen: 2 W 702/99
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 91 | |
ZPO § 98 |
Eine Korrektur im Rahmen einer vergleichsweisen Alternativlösung ist weniger gewichtig als ein Nachgeben im Hinblick auf die Klageforderung.
OLG Düsseldorf Beschluß 15.11.1999 - 2 W 702/99 - 4 O 142/99 LG Trier
Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Henrich, den Richter am Oberlandesgericht Künzel und die Richterin am Oberlandesgericht Au am 15. November 1999 beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier - Einzelrichterin - vom 10. September 1999 teilweise abgeändert:
Die Beklagte trägt in vollem Umfang die Kosten des Rechtsstreits.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 2.170 DM festgesetzt.
Gründe
Die statthafte und form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie anstrebt, dass die Kosten des Rechtsstreits insgesamt der Beklagten auferlegt werden, hat Erfolg.
Die Parteien haben den Rechtsstreit über die Herausgabe des streitgegenständlichen PKW an die Klägerin nach deren Kündigung des zwischen den Parteien geschlossenen Leasingvertrags übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem sie sich außergerichtlich über die Übereignung des PKW gegen Zahlung einer Ablösesumme von 47.500 DM geeinigt hatten.
Über die Kosten des Rechtsstreits ist bei diesem Verfahrensablauf nach § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Zwar kann die sinngemäße Anwendung von § 98 ZPO auch bei einem außergerichtlichen Vergleich in Betracht kommen. Dafür bedarf es aber eines - hier nicht feststellbaren - eindeutigen Anhaltspunkts im Parteiwillen.
Insoweit folgt der Senat der angefochtenen Entscheidung.
Der Senat stimmt mit dem landgerichtlichen Beschluss auch darin überein, dass die ursprüngliche Herausgabeklage zulässig und begründet war.
Entgegen der Auffassung der Beklagten geht der angefochtene Beschluss nicht davon aus, dass die Kündigung des Leasingvertrages nicht ernst zu nehmen gewesen wäre; das Gegenteil ergibt sich aus den Gründen des Beschlusses.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die am 29. 3. 1999 bei Gericht eingegangene Klage angesichts des alternativen Angebots der Klägerin im Schreiben vom 5. 3. 1999 auf Ablösung des Vertrages zum Betrag von 51.068,16 DM unzulässig gewesen wäre. Die Klägerin hat für diese Ablösung, zu der sie nicht verpflichtet war, eine Frist bis 12. 3. 1999, und nachdem die Beklagte hierauf nicht reagierte, eine solche für die Herausgabe bis 22. 3. 1999 gesetzt. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie nach ergebnislosem Fristablauf sodann Klage erhoben hat. Es war Sache der Beklagten, auf dieses Angebot durch Annahme oder Kundgabe der Verhandlungsbereitschaft unter Darlegung ihrer Einwendungen zumindest zu reagieren, wofür nichts dargetan ist. Bei streitiger Durchführung des Verfahrens hätte somit die Beklagte entgegen ihrer Auffassung in der Beschwerdeerwiderung die Kosten tragen müssen.
Der Senat folgt dem Landgericht indes nicht, wenn es bei dieser Sach- und Rechtslage, die ausdrücklich Ausgangspunkt auch seiner Überlegungen ist, im Hinblick auf das Maß des wechselseitigen Nachgebens und unter hilfsweiser Berücksichtigung des Rechtsgedankens von § 98 ZPO die Kostenaufhebung für gerechtfertigt erachtet.
Auch das Landgericht erachtet das Nachgeben der Klägerin, die anstelle der ursprünglich geforderten Ablösesumme von 51.068,16 DM sich schließlich auf eine solche von 47.500 DM geeinigt hat, für gering. Es hält der Klägerin aber entgegen, dass sie die Ablösesumme zunächst weder nachvollziehbar noch objektiv zutreffend berechnet habe und ebenso viel dafür als dagegen spreche, dass bei von vorneherein richtiger Berechnung die im Laufe des Rechtsstreits dann gezahlte Ablösesumme vor Klageerhebung erbracht worden wäre.
Damit ist nach Überzeugung des Senats dem Umstand nicht hinreichend Rechnung getragen, dass das Nachgeben der Klägerin sich nicht auf die Klageforderung bezog, sondern auf ein freiwilliges, alternatives Angebot, zu dem sie nicht verpflichtet war und das eine wirtschaftliche, vor allem zügige Verwertung auch im Interesse der Beklagten sicherte. Es kann nicht zu Lasten der Klägerin gehen, dass sie ein solches freiwilliges Angebot unterbreitete - auch wenn sie in dessen Rahmen die ursprüngliche Forderung in geringem Umfang ermäßigte - und nicht die Klageforderung durchsetzte, was dann ohne Kostenlast geschehen wäre. Ein Nachgeben bzw. eine Korrektur der klägerischen Ausgleichsforderung im Rahmen einer vergleichsweisen Alternativlösung ist auch weit weniger gewichtig, als ein solche im Hinblick auf eine ursprüngliche Klageforderung, z.B. im Rahmen einer Zahlungsklage. Schließlich ist nach Überzeugung des Senats zusätzlich zu beachten, dass nach dem Vortrag der Beklagten selbst bereits am 16. 5. 1999 von ihr der Betrag von 46.907,46 DM errechnet wurde, am 31. 5. 1999 die Einigung auf eine Ablösesumme von 47.500 DM erfolgte, unstreitig aber diese Summe dann erst am 28. 6. 1999 durch einen Dritten gezahlt wurde.
Unter diesen Umständen hält der Senat es im Rahmen der Billigkeitserwägungen gemäß § 91 a ZPO für angemessen, wenn die Kosten des Rechtsstreits von der Beklagten zu tragen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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