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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 31.08.2000
Aktenzeichen: 2 Ws 134/00
Rechtsgebiete: BRAGO, StPO


Vorschriften:

BRAGO § 12 Abs. 1 Satz 1
BRAGO § 97
BRAGO § 100 Abs. 1
StPO § 140
Leitsatz

Zur Erstattung notwendiger Auslagen eines Beschuldigten aus der Staatskasse, der durch einen gerichtlich bestellten Verteidiger verteidigt worden ist, bei Teilfreispruch.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

2 Ws 134/00 15 Js 352/99 StA Mönchengladbach

In der Strafsache

wegen schweren Raubes u.a.

hat der 2. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S, den Richter am Oberlandesgericht B und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. R am

31. August 2000

auf die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts Wiesenhöfer in Mönchengladbach-Rheydt gegen den Beschluß des Rechtspflegers des Landgerichts Mönchengladbach vom 28. Februar 2000 nach Anhörung des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Mönchengladbach

beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Die dem Verurteilten aufgrund rechtskräftigen Urteils der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 12. August 1999 (12 Kls 22/99 (1.)) aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen werden auf 139,20 DM festgesetzt.

Im übrigen wird die sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit der Maßgabe, daß die Gebühr für das Beschwerdeverfahren um 1/4 ermäßigt wird und die gerichtlichen Auslagen zu 1/4 der Staatskasse auferlegt werden.

Die Staatskasse trägt 1/4 der dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe:

Durch Urteil vom 12. August 1999 verhängte das Landgericht Mönchengladbach gegen den Verurteilten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 27 Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 9. Juli 1998 - 27 Ds 6 Js 71/98 - eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 8 Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen sowie nach Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 4. Januar 1999 - 27 Ds 5 Js 1613/98 - eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten. Vom weiteren Anklagevorwurf des schweren Raubes in Tateinheit mit unerlaubtem Sichverschaffen von Betäubungsmitteln wurde der Verurteilte freigesprochen, wobei das Landgericht die ihm insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegte.

Am 29. Oktober 1999 trat der Verurteilte seinen Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen an den Beschwerdeführer ab, dem für seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren aus der Staatskasse Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 920,58 DM ausgezahlt worden waren. Durch den angefochtenen Beschluß hat der Rechtspfleger eine Festsetzung notwendiger Auslagen des Verurteilten gegen die Staatskasse abgelehnt. Die hiergegen gerichtete, als sofortige Beschwerde im Sinne der §§ 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG anzusehende "Erinnerung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise erfolgreich.

I.

Der Beschwerdeführer, der das Auslagenfestsetzungsverfahren nach erfolgter Vorlage der mit dem Verurteilten getroffenen Abtretungsvereinbarung im eigenen Namen betreibt, ist als Zessionar der Erstattungsforderung seines Mandanten antragsberechtigter "Beteiligter" im Sinne des § 464b StPO (vgl. hierzu OLG Koblenz Rpfleger 74, 403; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Auflage, § 464b Rn. 2).

II.

Die erstattungsfähigen notwendigen Auslagen des Verurteilten belaufen sich auf 139,20 DM. Soweit der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22. Februar 2000 die Festsetzung eines höheren Betrages von 540,56 DM, hilfsweise mindestens 424,56 DM, beantragt hat, ist seine sofortige Beschwerde unbegründet.

Nach der maßgeblichen Auslagenentscheidung des landgerichtlichen Urteils kann der Verurteilte nur die Erstattung derjenigen notwendigen Auslagen verlangen, die durch den vom Freispruch umfaßten Anklagevorwurf entstanden sind. Zur Ermittlung dieser erstattungsfähigen Auslagen bedarf es nach der herrschenden Differenztheorie (vgl. OLG Düsseldorf, JurBüro 90, 1662 und 91, 1552, jeweils m.w.N.) eines Vergleichs der dem Verurteilten tatsächlich entstandenen notwendigen Auslagen mit denjenigen, die ihm im hypothetischen Falle eines beschränkten Verfahrensgegenstandes erwachsen wären. Im Hinblick auf die - hier zur Rede stehende - Verteidigervergütung ist mithin zu prüfen, welcher Honoraranspruch dem Verteidiger gegen den Verurteilten tatsächlich zusteht und wie hoch sich dieser Anspruch belaufen würde, wenn nur die von der Verurteilung umfaßten Taten Gegenstand des Verfahrens und der Verteidigerbemühungen gewesen wären; die Differenz ist nach der Auslagengrundentscheidung erstattungsfähig.

1.

Der dem Beschwerdeführer gegen den Verurteilten tatsächlich zustehende Honoraranspruch beträgt 255,20 DM; diese Summe ergibt sich unter Zugrundelegung der nach Ansicht des Senats im vorliegenden Fall angemessenen Wahlverteidigergebühr von 951,20 DM (inklusive Mehrwertsteuer) bei abzugsweiser Berücksichtigung des insoweit bereits aus der Staatskasse gezahlten Gebührenaufwands von 696,- DM (inklusive Mehrwertsteuer).

1.1.

Bei der Berechnung der dem Verurteilten tatsächlich entstandenen notwendigen Auslagen für die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Verteidiger ist zu berücksichtigen, daß ein Honoraranspruch des Pflichtverteidigers gegen seinen Mandanten - abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall besonderer Vereinbarungen - nur in den durch § 100 Abs. 1 BRAGO gezogenen Grenzen besteht. Hiernach kann der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt von seinem Mandanten zwar die Zahlung der Gebühren eines gewählten Verteidigers verlangen, deren Höhe in Anwendung der Bemessungsgrundsätze des § 12 Abs. 1 S. 1 BRAGO zu bestimmen ist; der Anspruch entfällt jedoch insoweit, als die Staatskasse nach den §§ 97 und 99 Gebühren gezahlt hat. Auch Auslagen kann der Pflichtverteidiger von seinem Mandanten im Verfahren nach § 100 BRAGO nicht beanspruchen; hiervon ausgenommen ist lediglich die auf den Gebührenaufwand entfallende Mehrwertsteuer (vgl. OLG Düsseldorf, JurBüro 91, 1532, 1534; Fraunholz, in Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Auflage, § 100 Rn. 11; Madert, in Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 14. Auflage, § 100 Rn. 4).

1.2.

Die nach den Bemessungsgrundsätzen des § 12 Abs. 1 S. BRAGO angemessene Wahlverteidigergebühr für die Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung vor der großen Strafkammer (§ 83 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO) beträgt 820,- DM netto, mithin zuzüglich 16% Mehrwertsteuer (§ 25 Abs. 2 BRAGO) 951,20 DM brutto. Die durch den Beschwerdeführer selbst im Auslagenfestsetzungsverfahren vorgenommene anwaltliche Gebührenbestimmung in Höhe von 1.066,- DM ist nicht verbindlich, da sie die vom Senat für angemessen erachtete Gebühr um mehr als 20 % übersteigt und deshalb deutlich unbillig zu hoch ist (§ 12 Abs. 1 S. 2 BRAGO; vgl. die Senatsbeschlüsse vom 29. Dezember 1995 - 2 Ws 457/95 - und 4. März 1996 - 2 Ws 11/96 -, jeweils m.w.N.).

Ansatzpunkt für die Gebührenbemessung anhand der Merkmale des § 12. Abs. 1 S. 1 BRAGO ist innerhalb eines gesetzlich festgelegten Betragsrahmens die sogenannte Mittelgebühr, die für Strafsachen durchschnittlicher Bedeutung, durchschnittlichen Umfangs und durchschnittlicher Schwierigkeit bei dem Bevölkerungsdurchschnitt entsprechenden Einkommensverhältnissen des Mandanten gilt. Sie beträgt im Fall des § 83 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO 820,- DM und deckt die Tätigkeit des Beschwerdeführers im hier zur Rede stehenden Verfahren angemessen ab, ohne daß Umstände erkennbar sind, die eine Erhöhung oder Ermäßigung rechtfertigen.

Zwar ist die Angelegenheit für den Mandanten des Beschwerdeführers von überdurchschnittlich hoher Bedeutung gewesen, denn der Verurteilte war nicht nur wegen eines vielfachen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz, sondern auch wegen einer im Normalstrafrahmen mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bedrohten Raubtat (§ 250 StGB) angeklagt und hatte bei zusätzlicher Berücksichtigung seiner teilweise gesamtstrafenfähigen Vorbelastungen mit der Verhängung einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Der erheblichen Bedeutung der Angelegenheit für den Verurteilten einerseits stehen jedoch dessen weit unterdurchschnittliche Vermögens- und Einkommensverhältnisse andererseits gegenüber, denn der in Haft befindliche Verurteilte ist ausweislich der Urteilsfeststellungen seit 1998 ohne Arbeit oder geregeltes Einkommen. Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit kommt dem hier zur Rede stehenden Verfahren - gemessen an den üblicherweise vor der großen Strafkammer verhandelten Fällen - nicht mehr als durchschnittliche Bedeutung zu, denn die Hauptverhandlung, deren Vorbereitung eine einmalige Besprechung mit dem in Haft befindlichen Verurteilten sowie die Verfassung einer Schutzschrift erforderte, hatte angesichts der teilgeständigen Einlassung des Verurteilten nur noch die Vernehmung eines Zeugen zum Gegenstand und wies keine außergewöhnlichen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf. Unter Berücksichtigung dieser Gesamtumstände ist der anwaltlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers im hier zur Rede stehenden Verfahren - auch unter Berücksichtigung des § 93 Abs. 3 BRAGO - durch den Ansatz der Mittelgebühr in angemessener und ausreichender Weise Rechnung getragen.

1.3.

Da die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse bereits gezahlte Pflichtverteidigervergütung von insgesamt 920,58 DM in Höhe von 600,- DM nebst 16 % Mehrwertsteuer auf die gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO angefallene Gebühr entfiel, ist der dem Beschwerdeführer gegen seinen Mandanten zustehende anwaltliche Honoraranspruch um 696,- DM zu kürzen und beläuft sich daher nur noch auf 255,20 DM (§ 100 Abs. 1 S. 2 BRAGO).

2.

Wäre das Strafverfahren von Anfang an ausschließlich auf die später von der Verurteilung umfaßten Tatvorwürfe beschränkt gewesen, so hätte dem Beschwerdeführer gegen den Verurteilten gemäß § 100 Abs. 1 BRAGO ein Honoraranspruch in Höhe von 116,- DM zugestanden.

2.1.

Bei der Ermittlung der "fiktiven" notwendigen Auslagen des Verurteilten ist in erster Linie zu prüfen, ob dem Verurteilten auch im hypothetischen Falle eines auf den Verurteilungsgegenstand beschränkten Verfahrens ein Pflichtverteidiger beigeordnet worden wäre oder ob er - verneinendenfalls - die Dienste eines Wahlverteidigers in Anspruch genommen hätte, denn von dieser Beurteilung hängt die Höhe der dem Verurteilten fiktiv erwachsenen Verteidigungskosten entscheidend ab. Hat ein Pflichtverteidiger von der Möglichkeit der Gebührenfestsetzung gemäß § 98 BRAGO Gebrauch gemacht, so ist ohne weiteres davon auszugehen, daß er auch in einem hypothetischen, auf die von der Verurteilung umfaßten Tatvorwürfe beschränkten Verfahren für den Fall einer gerichtlichen Beiordnung den seiner Höhe nach durch § 97 BRAGO gesetzlich festgelegten Gebührenanspruch gegen die Staatskasse durchgesetzt hätte mit der Folge einer entsprechenden Minderung seiner Honorarforderung gegen den Verurteilten gemäß § 100 Abs. 1 S. 2 BRAGO.

Ein derartiger Fall ist hier gegeben. Nach Ansicht des Senats wäre die Sache auch dann als Fall notwendiger Verteidigung gemäß § 190 Abs. 1 Nr. 1 StPO vor dem Landgericht zur Anklage gelangt, wenn das Verfahren gegen den Verurteilten von vornherein nur die 35 Fälle unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln betroffen hätte, deretwegen er letztlich verurteilt wurde. Auch ohne den Anklagevorwurf des schweren Raubes war vor der Anklageerhebung für den noch nicht geständigen Verurteilten angesichts der Vielzahl der Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz und unter Berücksichtigung der gesamtstrafenfähigen Vorverurteilungen (zwei Monate Freiheitsstrafe sowie ein Jahr und sechs Monate Gesamtfreiheitsstrafe, gebildet aus Einzelstrafen von einem Monat sowie vier Mal sechs Monaten) eine höhere Strafe als vier Jahre zu erwarten.

2.2.

Für den Fall einer Beschränkung des Verfahrensgegenstandes auf die von der Verurteilung umfaßten, durch den Angeklagten vor Gericht vollumfänglich eingeräumten Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz wäre die gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 BRAGO angemessene Gebühr für die Tätigkeit eines Wahlverteidigers in der Hauptverhandlung vor der großen Strafkammer (§ 83 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO) nach Ansicht des Senats deutlich unterhalb der Mittelgebühr bei 700,- DM netto (812,- DM brutto) anzusetzen gewesen, denn der Verbrechensvorwurf des schweren Raubes hat sowohl die Bedeutung. der Angelegenheit für den Verurteilten als auch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit spürbar beeinflußt; wäre er von der Anklage nicht umfaßt gewesen, so hätte sich eine Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung angesichts der ansonsten geständigen Einlassung des Verurteilten vollständig erübrigt.

Da dem Beschwerdeführer auch im Falle eines beschränkten Verfahrensgegenstandes gemäß §§ 97 Abs. 1, 98 BRAGO die Pflichtverteidigergebühr in Höhe von 600,- DM zuzüglich 16c Mehrwertsteuer (696,- DM) aus der Staatskasse ausgezahlt worden wäre, hätte der verbleibende Honoraranspruch gegen seinen Mandanten gemäß § 100 Abs. 1 BRAGO 116,- DM betragen.

3.

Die Differenz zwischen den tatsächlich entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten (255,20 DM) und den fiktiven Auslagen, die ihm erwachsen wären, wenn sich das Verfahren gegen ihn von vornherein nur auf die von der Verurteilung umfaßten Taten erstreckt hätte (116,- DM), beträgt 139,20 DM. Diese Summe entfällt bei Anwendung der Differenztheorie auf den vom Teilfreispruch umfaßten Teil der Gesamtauslagen und ist daher nach der Kostengrundentscheidung zu Gunsten des Verurteilten erstattungsfähig.

Ein Abzug der aus der Staatskasse gezahlten Pflichtverteidigervergütung kommt nicht in Betracht. Zwar hat die Rechtsprechung bislang bei der Ermittlung der erstattungsfähigen notwendigen Auslagen eines teilweise freigesprochenen Verurteilten die Wahlverteidigergebühren einander gegenübergestellt und von der sich ergebenden Differenz - unter Hinweis auf § 100 Abs. 1 S. 2 BRAGO -, die aus der Staatskasse geflossene Pflichtverteidigervergütung in voller Höhe (OLG Düsseldorf -1. Strafsenat-, JurBüro 91, 1532, 1535) oder teilweise (OLG Düsseldorf -3. Strafsenat-, Beschluß v. 27. August 1997 -3 Ws 625/97-, LG Verden, JurBüro 91, 578f. und StV 93, 649; LG Offenburg, StV 95, 309f.) abgezogen. Dieser Berechnungsweise vermag sich der Senat indes nicht anzuschließen. Sie verkennt, daß im Falle der Pflichtverteidigung die in die Differenzberechnung einzustellenden notwendigen Auslagen des Verurteilten mit der vollen Wahlverteidigergebühr nicht mehr identisch sind; hat vielmehr die Staatskasse im Verfahren gemäß § 98 BRAGO Gebühren an den Pflichtverteidiger ausgezahlt, so muß dieser Betrag wegen § 100 Abs. 1 S. 2 BRAGO vom Verurteilten nicht mehr aufgebracht werden und gehört daher auch nicht mehr zu seinen notwendigen Auslagen. Da ferner die aus der Staatskasse an den Pflichtverteidiger gezahlte Vergütung dem Verurteilten selbst nicht unmittelbar zugeflossen ist, kommt auch ein Abzug von den erstattungsfähigen Auslagen des Verurteilten insoweit nicht in Betracht. Es handelt sich bei diesem Betrag vielmehr um Auslagen der Staatskasse im Sinne von § 464a Abs. 1 S. 1 StPO (s. Nr. 9007 des Kostenverzeichnisses zum GKG). Ob insoweit auf der Basis der gerichtlichen Kostengrundentscheidung eine Erstattungspflicht des Verurteilten gegenüber der Staatskasse besteht, ist im Rahmen des Kostenansatzes nach § 4 GKG, nicht aber im Auslagenfestsetzungsverfahren gemäß § 464b StPO zu klären.

III.

Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel beanstandet, daß der angefochtene Beschluß auf die zu Ziffer A.1. und 2. des Schriftsatzes vom 22. Februar 2000 gestellten Anträge nicht eingegangen sei, ist eine Entscheidung des Senats nicht veranlaßt.

Zu Recht ist der Rechtspfleger des Landgerichts Mönchengladbach davon ausgegangen, daß dem zu Ziffer A.2. des Schriftsatzes vom 22. Februar 2000 gestellten Antrag des Beschwerdeführers neben dem zugleich geltend gemachten Kostenfestsetzungsbegehren gemäß § 464b StPO keine selbständige Bedeutung mehr zukommt.

Soweit der Beschwerdeführer ferner eine Feststellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verurteilten bis zur Höhe des ihm gegen die Staatskasse zustehenden Erstattungsanspruchs beantragt hat, ist eine gerichtliche Entscheidung nicht veranlaßt. § 100 Abs. 2 BRAGO setzt für die Geltendmachung des anwaltlichen Honoraranspruchs bis zur Höhe des dem Verurteilten gegen die Staatskasse zustehenden Erstattungsanspruchs kein gerichtliches Feststellungsverfahren voraus.

IV.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Absatz 4 StPO.

Beschwerdewert: 540,56 DM.

Ende der Entscheidung

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