Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 07.06.2000
Aktenzeichen: 2 Ws 146/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 300
StPO § 312
StPO § 335
Leitsatz:

Bei Prüfung der Frage, ob der Angeklagte Berufung oder Revision eingelegt hat, ist die Rechtsmittelerklärung anhand ihres Gesamtinhalts unter besonderer Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer erstrebten Erfolgs auszulegen.


2 Ws 146/00 5 Js 274/99 StA Mönchengladbach

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

BESCHLUSS

In der Strafsache

wegen Urkundenfälschung

hat der 2. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Steffen, den Richter am Oberlandesgericht Braunöhler und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Redick am

7. Juni 2000

auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 13. April 2000 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Beschwerdeführers

beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Gründe:

Am 24. Januar 2000 verurteilte das Amtsgericht Mönchengladbach den Angeklagten wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von dreißig Tagessätzen zu je 50,DM. Binnen einer Woche nach erfolgter Urteilsverkündung ging bei Gericht folgende handschriftliche Erklärung des Angeklagten vom 25. Januar 2000 ein: "Hiermit lege ich fristgemäß gegen Ihren Beschluß vom 24.01.00 Revision ein". Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ist das vom Amtsgericht als Revision angesehene Rechtsmittel gemäß § 346 Abs. l StPO als unzulässig verworfen worden. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO auszulegenden Eingabe vom 27. April 2000.

Der Antrag ist begründet. Das Amtsgericht war nicht befugt, das Rechtsmittel des Angeklagten vom 25. Januar 2000 gemäß § 346 Abs. 1 StPO zu verwerfen, denn es handelte sich nicht um eine Revision, sondern um eine Berufung gegen das Urteil vom 24. Januar 2000.

Die für eine Verwerfungsentscheidung nach § 346 Abs. 1 StPO relevante Vorfrage, ob das zur Rede stehende Rechtsmittel überhaupt zweifelsfrei als Revision gedeutet werden kann, hat das Revisionsgericht im Verfahren gemäß § 346 Abs. 2 StPO von Amts wegen und ohne Bindung an die Rechtsansicht des Tatrichters zu prüfen (vgl. OLG Hamm VRS 93, 113, 114). Steht gegen das angefochtene Urteil als statthaftes Rechtsmittel nicht nur die Revision, sondern auch die Berufung zur Verfügung, so ist im Rahmen der Prüfung dieser Vorfrage die Rechtsmittelerklärung anhand ihres Gesamtinhalts und unter besonderer Berücksichtigung des durch den Beschwerdeführer erstrebten Erfolges auszulegen, wobei sich eine irrtümliche Falschbezeichnung nicht zu dessen Lasten auswirkt (§ 300 StPO); im Zweifel gilt dasjenige Rechtsmittel als eingelegt, das die umfassendere, Nachprüfung des angefochtenen Urteils ermöglicht und mit den geringeren Begründungsanforderungen verbunden ist, mithin die Berufung (vgl. OLG Schleswig SchlHA 87, 119; OLG Hamm VRS 93, 113, 119f.; BayObLG NStE Nr. 3 zu § 300 StPO).

Ein derartiger Zweifelsfall ist hier gegeben. Zwar hat der bislang nicht anwaltlich vertretene Angeklagte sein Rechtsmittel selbst als Revision bezeichnet; der übrige Inhalt seiner Erklärung vom 25. Januar 2000, in der das angefochtene Urteil fälschlicherweise als Beschluß bezeichnet wird, läßt indes auf eine eher undifferenzierte und nicht näher reflektierte Verwendung der strafprozeßrechtlichen Terminologie schließen und wirft daher die Frage auf, ob die durch den Angeklagten gewählte Benennung des Rechtsmittels seinen tatsächlichen Anfechtungswillen zutreffend wiedergibt. Dem bisherigen Verteidigungsverhalten des Angeklagten, der die ihm vorgeworfene Tat ausweislich der Urteilsgründe bestritten hat, liegt die Wahl des Berufungsverfahrens mit seinen umfassenden Prüfungsmöglichkeiten in tatsächlicher Hinsicht näher als eine Revisionseinlegung mit dem Ziel einer bloßen Rechtskontrolle unter Verzicht auf nochmalige Tatsachenfeststellungen. Weder die Erklärungen des Angeklagten noch die sonstigen Umständen lassen gesicherte Anhaltspunkte dafür ersehen, daß der Angeklagte mit dem Begriff "Revision" bei der Abfassung seiner Erklärung vom 25. Januar 2000 rechtlich zutreffende Vorstellungen verbunden hat. Mangels gesicherter Erkenntnisse für ein abweichendes Anfechtungsziel ist das Rechtsmittel des Angeklagten mithin als Berufung zu behandeln.

Der Beschluß des Amtsgerichts, mit dem das Rechtsmittel als unzulässig verworfen worden ist, unterliegt daher der Aufhebung. Die Sache ist an das zuständige Berufungsgericht weiterzuleiten.

Ende der Entscheidung

Zurück