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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 20.09.2001
Aktenzeichen: 2 Ws 206/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 33 a
StPO § 304
Eine Beschwerde gegen die Entscheidung, durch die die Anhörung nachgeholt worden ist, ist Lediglich zur Nachprüfung des Verfahrens zulässig.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

2 Ws 206/01

In der Strafsache

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.

hat der 2. Strafsenat durch den Richter am Oberlandesgericht B, die Richterin am Oberlandesgericht H und die Richterin am Oberlandesgericht R am

20. September 2001

auf die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der 51. Strafkammer des Landgerichts Duisburg vom 25. Juli 2001 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. l StPO) als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 20. August 2001 u.a. ausgeführt:

"Das formgerecht (§ 306 Abs. 1 StPO) angebrachte Rechtsmittel ist nicht statthaft.

Auch wenn gegen Entscheidungen nach § 33a StPO ein Rechtsmittel nicht generell unzulässig ist, so ist die (einfache) Beschwerde allein zur Nachprüfung des Verfahrens nach § 33a StPO statthaft (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 34 Rdnr. 10 m.w.N.).

Verfahrensfehler, die im übrigen auch nicht geltend gemacht worden sind, liegen hier nicht vor. Die Strafkammer hat unter Berücksichtigung des nachträglichen Vertrags den rechtskräftigen Gesamtstrafenbeschluss überprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass zu dessen Änderung kein Anlass bestehe.

Eine weitergehende Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses ist dem Senat versagt. Das Verfahren nach § 33a StPO eröffnet keinen neuen Rechtszug zur Nachprüfung der Sachentscheidung (Senatsbeschluss vom 30. März 1990 - 2 Ws 158/90). Denn das würde auf eine Zulassung der (gesetzlich ausgeschlossenen) weiteren Beschwerde hinauslaufen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O. m.w.N.).

Der Verurteilte soll bei Nachholung des rechtlichen Gehörs nicht besser stehen als ein Verurteilter, dem ordnungsgemäß rechtliches Gehör gewährt worden ist. Einem Verurteilten, der die Beschwerdefrist nicht gewahrt und der auch keine Wiedereinsetzungsgründe hat, kann das Beschwerderecht nicht auf dem Umweg über die Anfechtung der nach § 33a StPO getroffenen Überprüfungsentscheidung wieder eingeräumt werden (vgl. Oberlandesgericht Hamm, NJW 1977, 61 m.w.N.)."

Der Senat tritt dem bei.

Ende der Entscheidung

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