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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 27.09.2000
Aktenzeichen: 2 Ws 268/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 117
StPO § 120 Abs. 1
StPO § 126 Abs. 1 S. 1
Leitsatz:

Über den Antrag eines Beschuldigten, den gegen ihn bestehenden, jedoch außer Vollzug gesetzten Haftbefehl aufzuheben, hat der Richter zu entscheiden, der den Haftbefehl erlassen hat.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

2 Ws 268/00 146 Js 229/00 StA Duisburg

In der Strafsache

wegen Betruges

hat der 2. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S..., den Richter am Oberlandesgericht B... und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. R... am

27. September 2000

auf die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß der 54. Strafkammer des Landgerichts Duisburg vom 16. September 1999 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft

beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Gründe:

1.

Das Landgericht hat den Antrag des Beschuldigten in dem Schriftsatz seines Verteidigers vom 31. August 1999, den Haftbefehl des Amtsgerichts Duisburg vom 30. Juli 1998 und den Verschonungsbeschluß des Amtsgerichts Duisburg vom 3. September 1998 aufzuheben, als Beschwerde gegen die beiden Beschlüsse behandelt und diese als unbegründet verworfen.

Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den angefochtenen Beschluß hat Erfolg.

2.

Zur Entscheidung über den Antrag des Beschuldigten (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO) ist gemäß § 126 Abs. 1 Satz 1 StPO der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts zuständig. Der Umstand, daß der Haftbefehl zur Zeit nach § 116 StPO außer Vollzug gesetzt ist, steht der Entscheidung nicht entgegen (vgl. BGH StV 1991, 157, 158). Zwar ist im Hinblick auf die Außervollzugsetzung keine mündliche Haftprüfung nach § 117 StPO möglich, denn diese Bestimmung setzt nach ihrem Wortlaut voraus, daß sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet. Dieser Umstand ändert indessen nichts daran, daß das Amtsgericht für die - einer Beschwerde vorgehende - Entscheidung zuständig ist, ob der Haftbefehl aufzuheben ist. Denn der nur den vollzogenen Haftbefehl betreffenden Vorschrift des § 117 Abs. 1 StPO kann keine Ausschlußwirkung dahingehend beigemessen werden, daß dem Beschuldigten bei bestehendem, aber außer Vollzug gesetzten Haftbefehl die grundsätzlich in jedem Stadium des Verfahrens bestehende Möglichkeit, die Aufhebung des Haftbefehls nach § 120 Abs. 1 StPO zu beantragen, genommen werden sollte (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 302, 303 m. w. N.; OLG Karlsruhe DJ 1986, 144, 145 m. w. N.).

Das Amtsgericht hat diesen Antrag i. S. d. § 120 Abs. 1 StPO bisher nicht beschieden, vielmehr ist es davon ausgegangen, daß eine zulässige Beschwerde vorliege und hat dementsprechend eine Nichtabhilfeentscheidung i. S. d. § 306 Abs. 2 StPO getroffen. Diese nicht begründete Entscheidung ersetzt die dem Amtsgericht zufallende Prüfung i. S. d. § 120 Abs. 1 StPO hier nicht (vgl. OLG Celle StV 1989, 253, 254).

3.

Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf den Umstand geboten, daß mit dem Schriftsatz des Verteidigers vom 31. August 1999 neben der Aufhebung des Haftbefehls auch die Aufhebung des Haftverschonungsbeschlusses beantragt worden ist.

Der Beschluß des Amtsgerichts Duisburg vom 3. September 1998, durch den der Haftbefehl vom 30. Juli 1998 gemäß § 116 StPO gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt worden ist, ist eine Entscheidung, durch die Haftbefehl aufrecht erhalten worden ist. Wegen der Vorschrift des § 120 Abs. 1 StPO wird bei jeder Entscheidung über die Haftverhältnisse und auch die Haftverschonungsauflagen inzident auch über den Bestand des Haftbefehls entschieden (vgl. BGHSt 39, 233, 236).

4.

Der den Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls sachlich fehlerhaft bescheidende Beschluß des Landgerichts Duisburg ist daher aufzuheben (vgl. OLG Schleswig SChlHA 1988, 109).

Ende der Entscheidung

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