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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 21.10.1999
Aktenzeichen: 2 Ws 331/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 397a Abs. 1 Satz 1 | |
StPO § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a | |
StGB § 177 |
Ist dem Nebenkläger nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO ein Rechtsanwalt als Beistand bestellt worden, so gilt diese Beiordnung - anders als nach § 397 a Abs. 2 StPO - bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort.
OLG Düsseldorf Beschluß 21.10.1999 - 2 Ws 331-332/99 - 8 Js 1097/97 StA Mönchengladbach
wegen Vergewaltigung
hat der 2. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S. und die Richter am Oberlandesgericht in der Sitzung vom 21. Oktober 1999 auf den Antrag der Nebenklägerin G. S., ihr auch für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin G. R. in V. als Beistand zu bestellen, nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Tenor:
Es wird festgestellt, daß der Nebenklägerin auch für das Revisionsverfahren Rechtsanwältin R. als Beistand beigeordnet ist.
Gründe
G. S. ist durch Beschluß des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 1. Oktober 1998 gemäß § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a als Nebenklägerin zugelassen worden. Das Amtsgericht hat diesen Beschluß am 31. Mai 1999 dahin ergänzt, daß der Nebenklägerin Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin R. beigeordnet wird. Die 9. kleine Strafkammer des Landgerichts Mönchengladbach hat der Nebenklägerin durch Beschluß vom 26. Februar 1999 Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin R. bewilligt. Diese Beiordnung gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO n. F. gilt bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens fort, so daß es einer Beiordnung für die Revisionsinstanz nicht bedarf.
Nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO n. F. ist dem Nebenkläger auf Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn - wie hier - die Berechtigung zum Anschluß als Nebenkläger auf § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a beruht und die zum Anschluß berechtigende Tat ein Verbrechen ist. Die Beiordnung erfolgt - im Gegensatz zu der nach § 397 a Abs. 2 StPO n. F. - nicht im Wege der Prozeßkostenhilfe unter entsprechender Anwendung des § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO, der für jeden Rechtszug gesonderte Entscheidungen vorschreibt.
Ende der Entscheidung
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