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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 14.11.2000
Aktenzeichen: 20 U 14/00
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 14 Abs. 1 Satz 1
GKG § 14 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

20 U 14/00

In Sachen

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht B sowie der Richter am Oberlandesgericht Dr. S und S am 14. November 2000

beschlossen:

Tenor:

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 39.510.000 DM festgesetzt.

Gründe:

Der Streitwert der Berufung ist derselbe wie er für die erste Instanz im Urteil des Landgerichts vom 25. November 1999 festgesetzt und mit Beschluß des Senats vom 17. Februar 2000 bestätigt wurde. Es ist kein "wesentlich geringerer Streitwert" (Schriftsatz der Klägerin vom 20. April 2000) oder gar nur ein solcher von 21.000 DM (Schriftsatz der Klägerin vom 27. Juni 2000) anzunehmen.

Zwar bestimmt sich gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG der Streitwert im Berufungsverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers, also nicht nach seiner Beschwer durch das erstinstanzliche Urteil. Die Berufungsanträge gemäß Schriftsatz vom 2. März 2000 sollen nach dem Vorbringen der Klägerin nur mit insgesamt 21.000 DM zu bewerten sein. Diese Beschränkung der Berufungsanträge bzw. die nachträgliche Streitwertangabe ist jedoch unbeachtlich. Nach einem Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs hat § 14 Abs. 1 GKG nicht den Zweck, einem Rechtsmittelkläger, der sein Rechtsmittel überhaupt nicht mehr durchführen will, zu einer Verringerung der Kostenlast zu verhelfen. Deshalb bleibt die Beschränkung der Berufungsanträge bei der Streitwertberechnung außer Betracht, wenn der Antrag des Berufungsklägers offensichtlich nicht auf die Durchführung des Rechtsmittels gerichtet ist (BGHZ 70, 365; auch BGH NJW-RR 98, 355; Zöller/ Herget, ZPO, 21. Aufl., § 3, Rdnr. 16, "Berufung"; Schumann, Die Berufung in Zivilsachen, 5. Aufl., Rdnr. 396).

So liegt es hier. Es läßt sich aufgrund eindeutiger objektiver Umstände feststellen, daß das eingelegte Rechtsmittel nach den gestellten Anträgen offensichtlich nicht durchgeführt werden sollte.

Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn eine krasse, willkürlich anmutende Einschränkung des Antrags jedenfalls zusammen mit der späteren Rücknahme den sicheren Schluß darauf zuläßt, daß der Rechtsmittelkläger kein vernünftiges sachliches Interesse hat, das Rechtsmittel wenigstens in dem beschränkten Umfang durchzuführen, und dies auch schon bei der Antragsbeschränkung nicht wollte (BGHZ 70, 373).

Hier sind die - eingeschränkten - Berufungsanträge mit einem Schriftsatz vom 2. März 2000 gestellt worden, und mit einem unmittelbar darauffolgenden Schriftsatz vom 3. März 2000 wurde die Berufung zurückgenommen. Diese Berufungsrücknahme war der Gegenseite auch vorher angekündigt worden, weshalb diese keinen zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten bestellte, wie sich aus ihrem Schriftsatz vom 31. Mai 2000 ergibt.

Die vor der Rücknahme noch gestellten Berufungsanträge sind auch nicht irgendwie begründet worden, sondern mit den Ausführungen dieses Schriftsatzes sollte offenbar allein klargemacht werden, daß "Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe" nicht "Gegenstand der vorstehend bezeichneten Anträge" seien. Denn diesen Anträgen hatte das Landgericht bei der Festsetzung des Streitwertes auf 39.510.000 DM den entscheidenden Wert zugemessen. Demgemäß bezweckt das gesamte Vorbringen der Klägerin in der Berufungsinstanz auch nicht die Begründung der Berufung, sondern ausschließlich die Beschränkung des Streitwerts durch eine willkürliche Beschränkung der Berufungsanträge. Diese Berufungsanträge wurden (mit Schriftsatz vom 2. März 2000) bezeichnenderweise gestellt, nachdem der Senat mit seinem Beschluß vom 17. Februar 2000 die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung auf 39.510.000 DM zurückgewiesen hatte.

Wie willkürlich die Beschränkung der Berufungsanträge im Schriftsatz vom 2. März 2000 ist, zeigt sich daran, daß sie nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin keinen Erfolg haben können; an diesen Anträgen kann die Berufungsklägerin kein vernünftiges Interesse haben. Mit den Berufungsanträgen wird Auskunft darüber verlangt, "in welchem Umfang die Beklagte seit dem 3. Oktober 1995 an in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Abnehmer Kaminöfen geliefert hat ...".

Hierzu hat jedoch das Landgericht in seinem - nunmehr rechtskräftigen - Urteil vom 25. November 1999 (S. 14) tatbestandlich (vgl. §§ 314, 320 ZPO) festgestellt, die Beklagte habe "nach dem eigenen Vortrag der Klägerin die Kaminöfen nicht nach Deutschland geliefert". Bei einer Beschränkung der Berufungsanträge auf Lieferungen an "in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Abnehmer" wäre also ein Streitwert von Null, jedenfalls ein solcher unterhalb der Berufungssumme anzunehmen. Selbst der Schriftsatz der Klägerin vom 27. Juni 2000 hält auf Seite 4 noch daran fest, daß Gegenstand der Berufungsanträge allein die Benutzung der drei Klagegebrauchsmuster "innerhalb der Bundesrepublik Deutschland" sei. Wie die Klägerin dann in diesem Schriftsatz nach Rücknahme der Berufung zu der "Schätzung" kommt, "auf Veranlassung" der Beklagten seien "im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ca. 700 Kaminöfen vertrieben worden", ist angesichts des Prozeßvortrags der Klägerin nur im Hinblick darauf nachzuvollziehen, daß auf diese Weise zumindest ein Streitwert von 21.000 DM zusammenkommt. Entscheidend ist, daß die Klägerin nichts dafür vorgetragen hat, daß die Beschränkung der Berufungsanträge gegenüber der Beschwer etwa die Folge einer nach Einlegung des Rechtsmittels eingetretenen Änderung des Beschwerdegegenstandes gewesen wäre (vgl. BGH a.a.O. und OLG Hamburg, NJW-RR 98, 356). Die im übrigen schon vom Landgericht festgestellte Unschlüssigkeit des Klagevorbringens, insbesondere hinsichtlich eines Vertriebs in Deutschland, kann einen derartigen Umstand von vornherein nicht darstellen (vgl. OLG Hamburg a.a.O.).

Ende der Entscheidung

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