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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 29.05.2001
Aktenzeichen: 20 U 3/01
Rechtsgebiete: UWG, Bauproduktengesetz, ZPO


Vorschriften:

UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2
UWG § 25
UWG § 3
Bauproduktengesetz § 2 Abs. 1 Nr. 1
Bauproduktengesetz § 5 Abs. 3
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 545 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Verkündet am 29. Mai 2001

In dem Verfahren

auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 02. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Berneke und die Richter am Oberlandesgericht Schüttpelz und Winterscheidt

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 06. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Antragsteller.

Entscheidungsgründe:

Der Antragsteller begehrt, insbesondere unter Berufung auf die DIN EN 13 329, im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung der Bezeichnung "Laminat" für die Erzeugnisse der Antragsgegnerin. Seine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts, mit dem sein Antrag zurückgewiesen worden ist, hat keinen Erfolg.

I.

Im Hinblick auf die nachfolgenden Ausführungen kann offenbleiben, ob der Antragsteller als Verband im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG anzusehen ist. Insbesondere bedarf es keiner Entscheidung, ob er derart ausgestattet ist, dass er in der Lage ist, das Wettbewerbsverhalten zu beobachten, zu beurteilen und zu verfolgen, und ob es schädlich ist, dass er nach seinem Vorbringen zumindestens einen erheblichen Teil der Tätigkeit einem "namhaften sogenannten Abmahnverein" überlässt (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl., Rdnr. 25 zu § 13 UWG, s. aber auch BGH WRP 2000, 1275/8 - Fachverband).

II.

Dem Landgericht ist dahin gehend beizutreten, dass der Antragsteller ein wettbewerbswidriges Verhalten der Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht hat.

1.

Die Antragsgegnerin verhält sich nicht deswegen sittenwidrig, weil sie ihre Erzeugnisse entgegen gesetzlichen Vorschriften vertreibt (Vorsprung durch Rechtsbruch), § 1 UWG.

a) Dabei kommen DIN-Normen als solche nicht in Betracht; sie sind keine Rechtsvorschriften, sondern lediglich auf freiwillige Anwendung ausgerichtete Empfehlungen (BGH GRUR 1994, 640 - Ziegelvorhangfassade; GRUR 1991, 921 - Sahnesiphon). Dem Deutschen Institut für Normung e.V. sind im allgemeinen keine hoheitlichen Befugnisse übertragen. Rechtliche Verbindlichkeit können die DIN-Normen nur auf Grund besonderer rechtlicher Vorschriften erlangen.

b) Eine Verbindlichkeit möchte sich vorliegend aus den Vorschriften des Bauproduktengesetzes in Verbindung mit der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Bauprodukte (89/106/EWG) (zukünftig Richtlinie) und den auf der Grundlage dieser Vorschriften erstellten Normen ergeben können. Paneele sind als "Bauprodukte" im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Bauproduktengesetz und des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie anzusehen. Über diesen Komplex streiten die Parteien im übrigen gar nicht.

"Harmonisierte Normen" nach den genannten Vorschriften auf dem einschlägigen Gebiet sind bisher nicht in Kraft getreten. Die Fundstellen der "harmonisierten Normen" bedürfen einer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Bauproduktengesetz). Die nationalen Normen werden im Bundesanzeiger bekanntgegeben (Art. A Abs. 2 S. 2 a) S. 2 Richtlinie, § 3 Abs. 1 S. 2 Bauproduktengesetz). Erst mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger sind u. a. die Kennzeichnungsvorschriften anzuwenden (§ 3 Abs. 1 S. 3 Bauproduktengesetz) mit der Folge, dass für abweichende Produkte § 5 Abs. 3 des Gesetzes gilt.

Weder die EN 13 329 noch die EN 14 041 (die ausweislich des nur teilweise vorliegenden Textes im Oktober 2000 nur als Entwurf vorlag - daher "prEN") sind bisher im Amtsblatt veröffentlicht worden. Gegenteiliges behauptet jedenfalls der Antragsteller auch auf Nachfrage des Gerichts nicht. Eine nationale Norm, Laminat betreffend, wurde bisher im Bundesanzeiger nicht veröffentlicht.

Die Rechtslage unterscheidet sich insofern vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Normen auf Grund des Gerätesicherheitsgesetzes (GRUR 1991, 921 - Sahnesiphon; dort war die Norm als anerkannte Regel der Technik im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 1 Gerätesicherheitsgesetzes anzusehen, eine Veröffentlichung nach § 11 dieses Gesetzes hatte nur deklaratorische Bedeutung, zudem sollte die Norm - anders als hier - einem Unfallrisiko vorbeugen.

2.

Die Antragsgegnerin täuscht durch die Bezeichnung "Laminat" auch nicht über die Beschaffenheit ihrer Erzeugnisse, § 3 UWG.

a) Gegenstand des Antrages des Antragstellers ist nicht der Vertrieb von Fußbodenpaneelen durch die Antragsgegnerin unter ausdrücklicher Bezugnahme auf DIN EN 13 329.

Das Argument des Antragstellers - unter Verweis auf den Bundesgerichtshof (GRUR 1985, 973 - DIN 2093) -, dass in diesen Fällen eine Abweichung auch vom in der DIN-Norm vorgesehenen Herstellungsverfahren als irreführende Angabe über die Beschaffenheit der Ware (§ 3 UWG) anzusehen sei (vgl. auch Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl., Rdnr. 148 zu § 3 UWG), geht daher fehl.

b) Gesetzliche Vorschriften darüber, was unter "Laminat-Fußboden" zu verstehen ist, bestehen nicht. Wie bereits unter 1. dargelegt, sind die allenfalls in Betracht kommenden (s. aber unter d) aa)) EN-Normen keine Rechtsvorschriften.

c) Soweit der Antragsteller geltend macht, die von der Antragsgegnerin hergestellten und vertriebenen Erzeugnisse seien von vornherein nicht als "Laminat" anzusehen gewesen, fehlt es an einer Dringlichkeit für eine einstweilige Verfügung, § 25 UWG (aa)); darüber hinaus ist ein derartiges Begriffsverständnis auch nicht glaubhaft gemacht (bb)).

aa) Dem Antragsteller ist die Zusammensetzung und die Herstellungsweise des Paneels der Antragsgegnerin sowie dessen Bezeichnung als "Laminat" seit längerem bekannt (vgl. sein Schreiben vom 30.04.1997 und seine Abmahnung vom 23.07.1997). Auch wenn man die Schwierigkeiten bei der Erfassung der Verkehrsauffassung hinsichtlich des Begriffs "Laminat" berücksichtigt, ist die Einreichung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erst im Oktober 2000 zu spät.

bb) Im übrigen gibt das vom Antragsteller vorgelegte Material nichts Konkretes für das vorgetragene enge Begriffsverständnis wieder. Das Material spricht eher für eine breitere, auch die Erzeugnisse der Antragsgegnerin umfassende Begrifflichkeit. Das Wort "Laminat" als solches lässt nur auf ein aus mehreren Schichten bestehendes Produkt schließen. Dem Verkehr ist die Herstellungsweise des Produktes als solche im allgemeinen gleichgültig, solange nur bei dem Aussehen, der Güte und der Verwendbarkeit keine Unterschiede bestehen. Insbesondere ist dem Endverbraucher die Herstellungsweise von Laminatfußböden sowieso unbekannt. Selbst wenn ein bestimmtes Erzeugnis früher nur in einem bestimmten Verfahren hergestellt worden ist, bedeutet dies nicht, das ein nach einem später entwickelten Verfahren hergestelltes - unterstellt im Wesentlichen gleichwertiges - Erzeugnis nicht mit dem eingeführten Namen bezeichnet werden darf. Das vom Antragsteller vorgelegte Gutachten D. (Bl. 130ff. GA) spricht selbst davon, dass der Begriff "Laminat" "nicht widerspruchsfrei" (S. 2) und "umstritten" (S. 3) sei. Er misst diesem Wort eine "Produktivität" bei. Der Sachverständige gesteht zu, dass es zahlreiche Benutzungen des Wortes "Laminat" gebe, die dem Begriff der DIN EN 13329 nicht entsprächen. Auch die zitierten Lexika lassen nicht, jedenfalls nicht durchweg erkennen, dass sie dem Herstellungsverfahren eine abgrenzende Funktion zu messen; soweit das "traditionelle" Verfahren angesprochen wird, mag dies damit zusammenhängen, dass das von der Antragsgegnerin gewählte Verfahren noch nicht bekannt war. Das Gutachten des Privatsachverständigen ebenso wie seine eidesstattliche Versicherung vom 25. April 2001 versuchen dementsprechend erst noch ein legitimes Interesse für die Begrenzung des Wortes "Laminat" auf eine Imprägnierung mit aminoplastischen, wärmehärtbaren Harzen (in der Regel Melaminharz) zu begründen, womit sie gerade von einem an sich weiten Begriffsverständnis ausgehen.

Dementsprechend wird auch in dem Bericht über die 8. Sitzung des NHM GA 4.30 Laminatböden vom 01. Dezember 1998 (Bl. 148ff. GA) zwischen Laminatböden auf der Basis von wärmehärtenden Aminoplastharzen und anderen Laminatböden, u. a. aus elektronenstrahlgehärteten Acrylatharzen, unterschieden. In der Diskussion wurden die von der Antragsgegnerin hergestellten Erzeugnisse ausdrücklich als Laminatböden bezeichnet. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass damals eine Subsumierung dieser Erzeugnisse unter "Laminatböden" als unpassend angesehen worden wäre.

d) Auch im Hinblick auf die Norm DIN EN 13 329 als solche stehen dem Antragsteller wettbewerbsrechtliche Ansprüche nicht zu. Zum einen ist bereits fraglich, ob der Inhalt der Norm die von dem Antragsteller gewünschten Folgerungen trägt (aa)), zum anderen vermag sein tatsächlicher Vortrag die der Norm beigemessene wettbewerbsrechtliche Bedeutung nicht zu begründen (bb)).

aa) Der Antragsteller geht davon aus, dass, 3.1 der DIN EN 13329 den Begriff "Laminatboden" abschließend definiert. Ob dieses Verständnis (welches ausweislich des Einspruchsschriftsatzes der Antragsgegnerin vom 25.11.1998 auch von ihr geteilt wird) objektiv zutrifft, ist jedoch zweifelhaft und mangels hinreichenden Materials aus der Entstehungsgeschichte der Norm für die vorliegende Entscheidung zu verneinen. Ausweislich S. 1 von Teil 1 (Anwendungsbereich) legt die Norm Merkmale, Anforderungen und Prüfverfahren "für Laminatböden fest (wie in 3.1 definiert)." Die Begriffsbestimmungen unter 3. gelten "für die Anwendung dieser Norm". Laminatböden, "welche den Klassifizierungsanforderungen dieser Norm entsprechen", sind nach 5.1 u. a. mit der Nummer dieser Europäischen Norm zu kennzeichnen. Daraus lässt sich nicht hinreichend deutlich schließen, dass Erzeugnisse, die nicht mit aminoplastischen, wärmehärtbaren Harzen hergestellt werden, nach der Zielsetzung der DIN EN nicht mehr als "Laminatböden" bezeichnet werden sollen. Der Antragsteller mag das weitergehende Anliegen verfolgt haben, im Text der Norm hat dies aber keinen, - jedenfalls keinen unmissverständlichen - Niederschlag gefunden. Es ist durchaus nichts Ungewöhnliches, wenn Normen einen Begriff nur für ihren Anwendungsbereich definieren, ohne eine allgemeingültige Definition aufstellen zu wollen; auch nach der DIN EN 45020 ("Allgemeine Fachausdrücke betreffend Normung ...") sollen vorrangig die Produktanforderungen festgelegt werden. Nach der von D. in seinem Gutachten zitierten CEN-Guideline 93 sollen aber einengende Anforderungen im Herstellungsverfahren möglichst vermieden werden. Dies spricht eher für eine einschränkende Auslegung der betreffenden Stellen der EN-Norm. Die Norm ist auch bei diesem Verständnis funktionsfähig, da nur die 3.1 der Norm unterfallenden Erzeugnisse entsprechend 5.1 gekennzeichnet werden dürfen.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass in der Diskussion im Normierungsverfahren - soweit dazu von den Parteien Material vorgelegt worden ist - ein Ausschluss der nicht mit aminoplastischen, wärmehärtbaren Harzen hergestellten Erzeugnisse aus dem Anwendungsbereich der Norm EN 13329 nicht mit der Begründung abgelehnt worden ist, für diese sei der Begriff "Laminat" ungeeignet, sondern nur deswegen, weil für die neuen Herstellungsverfahren noch keine geeigneten Prüfverfahren entwickelt seien. Für "Laminatböden auf der Basis von elektronenstrahlgehärteten Acrylatharzen" sollte entweder eine eigenständige Norm entwickelt oder die EN 13329 insoweit angepasst werden. Keinesfalls sollte eine "Ausgrenzung" erfolgen. Aus den mitgeteilten Protokollen der Sitzungen ergibt sich nichts dafür, dass zukünftig als "Laminatböden" nur noch die in EN 13329 unter 3.1 genannten Erzeugnisse bezeichnet werden sollten oder dürften.

bb) Selbst wenn die DIN-Norm entsprechend der Auffassung des Antragstellers ausgelegt werden sollte, kommt ihr aber nicht die wettbewerbsrechtliche Bedeutung zu, die er ihr beimisst.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1994, 640 - Ziegelvorhangfassade; GRUR 1991, 921 - Sahnesiphon) bedarf eine DIN-Norm für ihre Qualifikation als allgemeine Regel der Technik in ihrer Handhabung einer Branchenübung und der Durchsetzung bei den beteiligten Verkehrskreisen.

Eine derartige Durchsetzung hat der Antragsteller - wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat - nicht glaubhaft gemacht.

Gegen eine Durchsetzung spricht, dass im Verkehr über längere Zeit in nicht unbeträchtlichem Umfange nicht der Norm entsprechende Paneele als Laminate vertrieben worden sind, wie der Antragsteller beklagt. Der Verkehr hat sich daher an als Fußbodenlaminate bezeichnete Erzeugnisse unterschiedlicher Herstellungsweise gewöhnt. Auch für den Zeitraum nach "Publikation" der fraglichen DIN-Norm muss davon ausgegangen werden, dass die Hersteller der von der DIN-Norm abweichenden Erzeugnisse ihre Praxis des Vertriebs als "Laminat" fortgesetzt haben; andernfalls wäre ihr Protest gegen die "Ausgrenzung" ihrer Erzeugnisse aus diesem Begriff durch die DIN-Norm unverständlich. Dass deren Marktanteil unbeachtlich wäre, hat die Antragstellerin nicht dargetan. Von einer schnellen Durchsetzung könnte nur dann ausgegangen werden, wenn die beteiligten Verkehrskreise die DIN-Norm einvernehmlich mitgetragen hätten; dass ist hier nicht der Fall. Bei dem Vortrag ".... wird sich die DIN EN 13329 durchsetzen und eine entsprechende Branchenübung begründen, denn die Hersteller, die sich noch nicht daran halten, werden sich zukünftig daran halten bzw. wenn sie es nicht tun, werden sie ihr Produkt nicht als 'Laminatboden' bezeichnen" (Bl. 11) handelt es sich im Augenblick um eine Wunschvorstellung der Antragstellerin.

Hinzu kommt der Gesichtspunkt, dass es sich bei der DIN-Norm nicht um eine Sicherheitsnorm handelt, wie sie der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde lag. Auch der Antragsteller macht nicht geltend, nicht unter Benutzung aminoplastischer Harze (in der Regel Melaminharz) hergestellte Paneele seien als Fußbodenbelag nicht geeignet. Die Abriebwerte sind auch bei Laminaten im Sinne der DIN-Norm stark unterschiedlich; aus diesem Grunde werden Beanspruchungsklassen gebildet (5.2 der DIN-Norm), in die auch das Produkt der Antragsgegnerin ohne weiteres eingeordnet werden könnte (vgl. das Prüfungszeugnis, Anlage zum SS vom 08.11.2000). Formaldehyd-Ausdünstungen sind ein Problem auch der "Laminate" im engen Sinne des Antragstellers. Dass es sich nicht um ein Sicherheitsproblem handelt, geht auch aus der Diskussion im Rahmen der DIN-Norm bzw. der zugrundeliegenden europäischen Norm für Paneele hervor, ob für Erzeugnisse ähnlich dem der Antragsgegnerin angepasste Prüfungsmethoden entwickelt werden sollten.

Bei dieser Sach- und Rechtslage kommt es auf die Frage nicht mehr an, ob das durch die Richtlinie und das Bauproduktengesetz geschaffene System zur Verbindlicherklärung einer Norm der Anerkennung einer "DIN-Norm kraft Verkehrsdurchsetzung" nach § 3 UWG entgegensteht. Dass ein nicht unbeachtlicher Teil des Verkehrs einer DIN-Norm fälschlicherweise für die Bezeichnung der betreffenden Erzeugnisse eine Verbindlichkeit beimessen könnte, die ihr tatsächlich nicht zukommt, wird zum einen nicht hinreichend konkret geltend gemacht und wäre zum anderen unbeachtlich.

Die sich irrenden Verkehrskreise können nur sehr klein sein. Es müsste sich um Personen handeln, die zum einen den Inhalt der DIN EN 13329 kennen (andere können nicht getäuscht werden, vgl. BGH GRUR 1985, 555 - Abschleppseile), also ein sehr spezielles Wissen haben, sich andererseits, aber grundsätzlich falsche Vorstellungen über den regelmäßig nur empfehlenden Charakter von DIN-Normen und über die im Streitfall gar nicht beabsichtigte Ausgrenzung der Produkte der Antragsgegnerin machen; die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu DIN-Normen hat den Gesichtspunkt eines möglichen Irrtums über die Qualität der DIN-Normen ihrerseits nicht herangezogen.

In ihrer Fehlvorstellung wären die Verkehrskreise auch nicht schützenswert (vgl. BGH NJW 2000, 870 m.w.N. - Tierheilpraktiker). Eine Untersagung auf Grund derartiger Fehlvorstellungen würde den Charakter der auf Freiwilligkeit angelegten DIN-Normen grundlegend ändern. Des weiteren würde die Beachtung der Fehlvorstellung den Irrtum verfestigen statt zu seiner Beseitigung beizutragen (vgl. BGH GRUR 1965, 96-20 % unter dem empfohlenen Richtpreis). Zudem widerspricht die Beachtung eines derartigen Irrtums dem Bauproduktengesetz, die die Verbindlichkeit einer Norm nur unter bestimmten Umständen vorschreibt.

Der Verkehr kann sich schließlich an den Beschreibungen der einzelnen Produkte orientieren, wenn er sich dafür interessiert. Laminate, die die Norm DIN EN 13329 einhalten, dürfen wahrheitsgemäß darauf hinweisen und die weiteren Kennzeichen benutzen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung ist nicht revisibel, § 545 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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