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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 09.09.2000
Aktenzeichen: 20 W 57/00
Rechtsgebiete: BRAGO, MarkenG, ZPO


Vorschriften:

BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 1
BRAGO § 31 ff.
BRAGO § 118 Abs. 1
MarkenG § 140 Abs. 5
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1
ZPO § 109 ff.
ZPO § 92 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

20 W 57/00 2a O 53/00 LG Düsseldorf

In der Sache

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Berneke sowie die Richter am Oberlandesgericht Schüttpelz und Winterscheidt am 09. September 2000 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels der Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Düsseldorf vom 29. Juni 2000 teilweise abgeändert.

Die der Antragstellerin vom Antragsgegner auf Grund des Beschlusses des Landgerichts Düsseldorf vom 25. Februar 2000 zu erstattenden Kosten werden auf 1.870,05 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23. März 2000 festgesetzt. Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen zu 25 % die Antragstellerin und zu 75 % der Antragsgegner.

Beschwerdewert: 985,00 DM

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat lediglich einen Teilerfolg.

1.

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, daß sie zur Vorbereitung ihres Abmahnschreibens vom 07. Februar 2000 Patentanwalt eingeschaltet hat. Ihr Verfahrensbevollmächtigter hat anwaltlich versichert, am 07. Februar 2000 die markenrechtliche Sach- und Rechtslage im Hinblick auf das Schreiben des Antragsgegners vom 04. Januar 2000 mit jenem erörtert zu haben. Dies reicht für eine Glaubhaftmachung aus (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, Rdnr. 67 zu § 140)" ohne daß es auf die - nunmehr erfolgte - Vorlage einer Rechnung ankäme.

2.

Die Mitwirkung von Patentanwalt S rechtfertigt jedoch lediglich den Ansatz einer 7,5/10-Gebühr in entsprechender Anwendung von § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., Rdnr. 68 zu § 190).

Weder der Verfahrensbevollmächtigte noch der Patentanwalt waren am 07. Februar 2000 - gegebenenfalls bedingt - mit einer Klageerhebung bzw. der Einreichung eines Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung beauftragt. Dies ergibt sich aus der zurückhaltenden Formulierung im Abmahnschreiben vom 07. Februar 2000 ("Nach Ablauf der Frist werde ich meiner Mandantin anraten, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen", vgl. dazu Heerma, WRP 2000, 148 bei Fn. 6 m.w.N.). Aus diesem Grunde sind die Vorschriften der §§ 31 ff. BRAGO noch nicht einschlägig (zum Abgeltungsbereich bei Klageauftrag s. § 37 Nr. 1 BRAGO, der von Heerma a.a.O. jedoch nicht berücksichtigt wird). Daß es nachträglich doch noch zu einem Rechtsstreit gekommen ist, ändert an der Geltung der Vorschrift des § 118 Abs. 1 BRAGO nichts. Nach Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigung zur Einreichung des Antrages ist der Patentanwalt nicht mehr tätig geworden.

Die markenrechtliche Sach- und Rechtslage kann zum damaligen Zeitpunkt nur als einfach bewertet werden, da der Antragsgegner auf Grund der Beendigung des Franchise-Vertrages ersichtlich nicht mehr zu Berechtigung der Benutzung der Marke berechtigt war und lediglich eine Überprüfung auf die Weitergeltung der Marke notwendig war. Insoweit ist nur eine Mittelgebühr gerechtfertigt.

Die Notwendigkeit der Einschaltung eines Patentanwalts ist nicht zu prüfen, § 140 Abs. 5 MarkenG.

3.

Daß der Patentanwalt vor dem Auftrag zur Einreichung eines Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung tätig geworden ist, ändert nichts daran, daß es sich bei den dadurch entstandenen Kosten um Vorbereitungskosten handelt, so daß sie - auch - gemäß §§ 91 Abs. 1 S. 1, 109 ff. ZPO festsetzbar sind.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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