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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 09.11.2004
Aktenzeichen: 21 U 140/01
Rechtsgebiete: BGB, StGB, EGBGB


Vorschriften:

BGB § 123
BGB § 138
BGB § 138 Abs. 1
BGB § 138 Abs. 2
BGB § 463
BGB § 463 Abs. 2
BGB § 482
BGB § 812
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt.
BGB § 826
BGB § 823
BGB § 823 Abs. 2
StGB § 263
EGBGB Art. 229 § 5 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.06.2001 verkündete Urteil des Landgerichts Kleve - Az.: 2 O 22/01 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand: (Für das Berufungsverfahren sind gemäß § 26 Ziffer 5 EGZPO die bis zum 31.12.2001 geltenden Vorschriften der ZPO weiter anwendbar, weil die mündliche Verhandlung, auf die das angefochtene Urteil ergangen ist, am 09.05.2001 und mithin vor dem 01.01.2002 geschlossen worden ist.) Die Klägerin kaufte am 23. Januar 1999 von dem Beklagten die Fuchsstute J..... zu einem Preis von 170.000 DM. Die Tochter der Klägerin, die seit 1994 an nationalen und internationalen Springturnieren teilnahm und seit 1998 bei dem Zeugen G..... trainierte, sollte das Pferd als "Erstpferd" neben zwei weiteren Pferden reiten. Sie hatte zusammen mit ihrem Trainer schon seit einem halben Jahr nach einem geeigneten Pferd gesucht und bei dieser Suche zufällig die bei dem Beklagten gerade aus den Niederlanden angelieferte Fuchsstute J..... gesehen, die ihr gut gefiel. Die Klägerin hatte zuvor schon mehrfach für ihre Tochter Pferde bis zu einem Preis von 150.000 DM erworben. Dabei ließ sie sich stets fachlich beraten. Im vorliegenden Fall führte sie die Verhandlungen über den Kaufpreis allein. Am 8. Januar 1999 war das Pferd J..... durch die holländische Tierklinik H..... für mangelfrei befunden worden. In den Tagen nach dem Kauf am 24. und 25. Januar 1999 stellte der Tierarzt Dr. J..... bei einer Untersuchung des Pferdes und der Überprüfung der von dem Beklagten übergebenen Röntgenbilder der hinteren Sprunggelenke Veränderungen in den Sprunggelenken und am Kniegelenk einen sogenannten Chip (kleine Knochenabsplitterung) fest. Beides sah er als nicht beeinträchtigend an. In der Folgezeit leistete die Fuchsstute J..... beim Reiten Widerstand. Die Klägerin ließ sie daraufhin im April 1999 von dem Tierarzt Dr. Ja..... untersuchen. Dieser stellte "Kissing Spines" fest, eine hochgradige Veränderung der Dornfortsätze im Bereich der Brustwirbelsäule, die nach seinen Angaben älter als drei Monate war. Am 13. Juli 1999 bestätigte er die Ungeeignetheit der Stute für den Reitsport. Auf Veranlassung der Klägerin erstellte der Sachverständige P..... - ohne Berücksichtigung der von den Tierärzten festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen - am 29. Februar 2000 ein Gutachten zum Wert des Pferdes, den er für diesen Zeitpunkt mit 37.000 DM ermittelte. Die Klägerin hat behauptet, das Pferd J..... habe schon zum Zeitpunkt des Kaufs am 23.01.1999 die von dem Tierarzt Dr. Ja..... im April 1999 festgestellten Erkrankungen gehabt. Das Pferd habe lediglich einen Wert von 37.000 DM, wie bereits der Sachverständige P..... zutreffend ermittelt habe. Aufgrund des Kaufs der Stute J..... seien ihr weitere Kosten i.H.v. 14.138,29 DM entstanden. Sie begehrt insoweit Rückgängigmachung des Kaufvertrages und Kostenerstattung. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 184.138,29 DM nebst 9,5 % Zinsen aus 170.000 DM seit dem 26.04.2000 und aus 14.138,29 DM seit dem 09.08.2000 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe der Fuchsstute J....., geb. am ....., Lebens-Nr. ....., Nummern-Brand ...... Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat behauptet, das Pferd sei zum Zeitpunkt des Kaufvertrages gesund gewesen. Selbst wenn das Pferd röntgenologisch "Kissing-Spines" und "Spat-Veränderungen" aufgewiesen habe, habe es nicht krank oder in seiner Leistungsfähigkeit vermindert sein müssen; mehr als 50 % aller Turnierpferde wiesen vergleichbare Befunde auf. Es habe am 23.01.1999 einen Wert von 150.000 bis 170.000 DM gehabt. Ein Herr H..... habe es ebenfalls für seine Tochter erwerben wollen, und zwar zu einem Preis von 150.000 DM. Das Landgericht Kleve hat durch Urteil vom 13.06.2001 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Ansprüche aus §§ 463, 123 i.V.m. 812, 826 und 823 BGB i.V.m. § 263 StGB schieden aus, weil die Klägerin nicht vorgetragen habe, dass der Beklagte bei Abschluss des Kaufvertrages am 23.01.1999 von den Erkrankungen des Pferdes J....., die sie für den Turniersport ungeeignet machten, gewusst habe. Der Kaufvertrag sei auch nicht gemäß § 138 BGB nichtig. Die Klägerin sei nicht unerfahren i.S.v. § 138 Abs. 2 BGB, weil sie schon mehrfach kostspielige Pferde angekauft habe. Auch wenn für die Nichtigkeit des wucherähnlichen Rechtsgeschäfts nach § 138 Abs. 1 BGB das hier vorliegende, besonders grobe Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung ausreiche, spreche hier keine tatsächliche Vermutung für ein Handeln des Beklagten mit verwerflicher Gesinnung. Bei einem Lebewesen lägen nämlich keine objektivierbaren Kriterien für die Bestimmung des Wertes vor, vielmehr bestimme sich der Wert auch nach subjektiven Kriterien, z.B. dem Zugang des Verkäufers nur zu Hobbyreitern oder auch zu Turnierreitern oder der Harmonie zwischen Reiter und Pferd. Die gegen dieses Urteil form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin hat der Senat durch Urteil vom 16.04.2002 als unbegründet zurückgewiesen. Auf die hiergegen eingelegte Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 18.12.2002 das Urteil des Senats vom 16.04.2002 aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie vertritt die Ansicht, dass auch Turniersportpferde einen objektiven Marktwert haben, so dass die Rechtsprechung zum wucherähnlichen Rechtsgeschäft auch in diesem Bereich anwendbar sei. Dies gelte insbesondere, weil die Rechtsprechung auch beim Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen angewandt werde. In diesen Bereichen müsse der objektive Marktwert eben durch Sachverständigengutachten ermittelt werden. Die tatsächliche Vermutung für die verwerfliche Gesinnung des Beklagten werde dadurch gestützt, dass er zum einen den Preis als nicht verhandelbar bezeichnet und zum anderen dem Zeugen G..... eine Vermittlungsprovision gezahlt habe. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Kleve vom 13.06.2001 den Beklagten zu verurteilen, an sie 184.138,29 DM nebst 9,5 % Zinsen aus 170.000 DM seit dem 26.04.2000 und aus 14.138,29 DM seit dem 09.08.2000 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe der Fuchsstute J....., geboren am ....., Lebensnummer: ....., Nummern-Brand ...... Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte bestreitet weiterhin einen Mangel des Pferdes zum Zeitpunkt des Kaufvertrages. Im übrigen seien die Mängel des Pferdes nicht bekannt gewesen. Der Wert des Pferdes J..... habe Ende Januar 1999 bei 150.000 bis 250.000 DM gelegen. Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien zu der Akte gereichten Urkunden Bezug genommen. Der Senat hat nach Aufhebung des Berufungsurteils vom 16.04.2002 und Zurückverweisung des Rechtsstreits durch den Bundesgerichtshof - wie im Revisionsurteil vorgegeben - Beweis erhoben über die Frage, welchen Marktwert die Stute J..... zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (23.01.1999) bei unterstelltem einwandfreien gesundheitlichen Zustand hatte, durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, durch Anhörung des Sachverständigen K..... in der mündlichen Verhandlung am 05.10.2004 und durch Inaugenscheinnahme eines Videofilms von dem streitgegenständlichen Pferd. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das schriftliche Sachverständigengutachten des Sachverständigen M..... K..... vom 10.05.2004 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.10.2004. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung richtet sich gemäß Artikel 229 § 5 Satz 1 EGBGB nach den bis zum 31.12.2001 geltenden Vorschriften des Schuldrechts. 1) Das Landgericht Kleve hat im Ergebnis zu Recht Ansprüche der Klägerin aus §§ 482, 463 Abs. 2, 812 i.V.m. 123, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, 826 BGB und §§ 812 i.V.m. 138 Abs. 2 BGB verneint. Hiervon ist auch der Senat bereits im Urteil vom 16.04.2002 - insoweit vom Revisionsgericht unbeanstandet - ausgegangen. Gewährleistungsansprüche wegen eines Hauptmangels gemäß § 482 BGB sind verjährt. Ein Schadensersatzanspruch aus § 463 BGB scheidet bereits deshalb aus, weil ein arglistiges Verschweigen eines Nebenmangels seitens des Beklagten zu verneinen ist. Die Klägerin hat nicht ausreichend dargelegt, dass der Beklagte sie über den Gesundheitszustand des Pferdes J..... arglistig getäuscht hat. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Klägerin nicht einmal behauptet, dass der Beklagte bei Abschluss des Kaufvertrages die Erkrankungen der Stute kannte, die ihren Einsatz als Spring- und Turnierpferd ausschlossen. In der Tat würde es eine unzulässige Ausforschung bedeuten, die Voreigentümer zu dem Gesundheitszustand der Stute und den Kenntnissen des Beklagten hierüber zu vernehmen, wo die Klägerin selbst nur Vermutungen hierüber anstellt. Auch in der Berufungsbegründung ergänzt die Klägerin ihren Vortrag hierzu nicht ausreichend, sondern behauptet lediglich, dass "die Wahrheit der von der Klägerin geäußerten Vermutungen mehr als nahe liegt". Mangels einer arglistigen Täuschung über den Gesundheitszustand von J..... kommen auch Ansprüche der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Altern. BGB i.V.m. § 123 Abs. 1 BGB) bzw. Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 826 BGB) nicht in Betracht. Ein Bereicherungsanspruch wegen Wuchers gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Altern. BGB i.V.m. § 138 Abs. 2 BGB ist nach der zutreffenden Begründung des Landgerichts nicht gegeben, weil die Klägerin nicht "unerfahren" i.S.d. Vorschrift war. 2) Die Klägerin hat schließlich auch keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB i.V.m. § 138 Abs. 1 BGB. Unter Zugrundelegung, der vom Bundesgerichtshof in der Revisionsentscheidung dargelegten Rechtsauffassung ist hierbei von folgenden Grundsätzen auszugehen: Gegenseitige Verträge können, auch wenn der Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB nicht in allen Voraussetzungen erfüllt ist, als wucherähnliche Rechtsgeschäfte nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein objektiv auffälliges Missverhältnis besteht und außerdem mindestens ein weiterer Umstand hinzu kommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt. Auch bei wucherähnlichen Geschäften muss insoweit zu dem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung die verwerfliche Gesinnung des Begünstigten als weiteres subjektives Element hinzukommen. Ist das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob, so kann dies den Schluss auf die bewusste oder grob fahrlässige Ausnutzung eines den Vertragspartner in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Umstandes rechtfertigen (BGHZ 146, 298 (302)). Dabei erlaubt es allein das besonders grobe Äquivalenzmissverhältnis, auf die verwerfliche Gesinnung als subjektives Merkmal des § 138 Abs. 1 BGB zu schließen. Denn eine verwerfliche Gesinnung muss schon dann bejaht werden, wenn sich der Begünstigte zumindest leichtfertig der Einsicht verschließt, dass sich der andere Teil nur unter dem Zwang der Verhältnisse oder den in § 138 Abs. 2 BGB genannten Umständen auf den ungünstigen Vertrag eingelassen hat. In diesen Fällen liegt eine beweiserleichternde tatsächliche Vermutung vor, die vom Tatrichter im Bereich der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist. Sie greift nur dann nicht ein, wenn sie im Einzelfall durch besondere Umstände erschüttert ist (BGHZ 146, 298 (305)). Diese Grundsätze, so der Bundesgerichtshof in der Revisionsentscheidung, gelten auch beim Handel mit Spring- und Turnierpferden. Die Preisbildung vollzieht sich - wovon mangels bindender anderweitiger Feststellungen durch das Berufungsgericht auszugehen sei - auch dort in erster Linie nach objektiven Kriterien, während subjektive Erwägungen des Käufers - wie sonst auch - sich nur in Grenzen preiserhöhend auswirken können. Bei Vorliegen eines groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung könne die dadurch begründete tatsächliche Vermutung für eine verwerfliche Gesinnung des Beklagten nur dann nicht eingreifen, wenn sie durch besondere Umstände erschüttert sei, wofür jedoch allein ein Spekulations- oder Affektionsinteresse der Klägerin nicht ausreiche. Aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, Anhörung des Sachverständigen M..... K..... in der mündlichen Verhandlung am 05.10.2004 und Inaugenscheinnahme des Videos von der Stute J..... ist indes von einem groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht auszugehen. Der Sachverständige M..... K..... kommt in seinem schriftlichen Sachverständigengutachten vom 10.05.2004 zu dem Ergebnis, dass der gezahlte Kaufpreis i.H.v. 170.000 DM durch einen objektiv nachvollziehbaren Wert in Höhe von 50.000,-- EUR und hinzuzurechnende werterhöhende subjektive Kriterien gerechtfertigt sei. Die wertmäßige Bezifferung eines Pferdes richte sich nach objektiven und subjektiven wertbildenden Faktoren, wobei nur die objektiven Kriterien durch einen Sachverständigen summenmäßig genau bezifferbar seien. Als objektiv nachprüfbare wertbildende Faktoren seien Typ, Exterieur, die Qualität der Grundgangarten, die Springveranlagung und das Springvermögen, der Ausbildungsstand und die sportlichen Erfolge, die Abstammung und der Gesundheits- und Pflegezustand maßgeblich. Talent, Interieur, die Leistungsbereitschaft und die Rittigkeit seien hingegen subjektive wertbildende Faktoren. Der objektiv nachvollziehbare Wert der Fuchsstute J..... sei bei Vertragsschluss am 23.01.1999 mit 50.000 EUR anzusetzen. Hierbei sei zu Grunde zu legen, dass Pferde, bei denen die objektiven Faktoren und die sportlichen Erfolge oder der Ausbildungsstand überdurchschnittlich gut seien, eine Bewertung bis zu 50.000 EUR rechtfertigen würden. Vorliegend seien Typ und Exterieur der Stute J..... ausweislich der Bilder des Gutachtens des Sachverständigen P..... (Bl. 35 und 36 d.GA) und der Videoaufnahme als durchschnittlich bis gut zu bewerten. Die Größe des Pferdes mit 1,58 m sei eher als klein bis noch ausreichend einzustufen. Die Abstammungsbeurteilung des Sachverständigen P....., wonach die Stute "edel gezogen" ist, sei zutreffend erfolgt. Das Pferd zeige auf dem Video ein gutes und lebhaftes Abfußen bei gutem Springvermögen und ausreichender Technik. Die Rittigkeit sei, wie auf dem Video erkennbar, verbesserungswürdig. Jedoch ziehe das Pferd willig zum Sprung an und vermittele einen kämpferischen Eindruck. Die sportlichen Erfolge des Pferdes seien dem Alter entsprechend überdurchschnittlich. Die häufig erfolgreichen Turnierstarts vor dem Vertragsschluss in der Zeit vom 30.05.1998 bis 02.01.1999 seien werterhöhend zu berücksichtigen und zeigten, dass das bei Vertragsschluss achtjährige Pferd sich kontinuierlich und nachhaltig in der altersentsprechenden Klasse weit überdurchschnittlich für den Springsport gezeigt habe. Zusammenfassend - so der Gutachter - sei hinsichtlich der objektiven Wertbestimmung bzgl. J..... festzustellen, dass sich die Größe der Stute eher wertmindernd, die sportlichen Erfolge eher wertvergrößernd auswirken. Aufgrund des fehlerfreien Springparcours auf dem Video und des erkennbaren Springvermögens bei guter Sprungtechnik sei die Stute J..... als überdurchschnittlich einzustufen. Der objektiv nachvollziehbare Wert sei deshalb mit 50.000 EUR anzusetzen. Der Marktwert der Stute J..... sei mit dem objektiv nachvollziehbaren Wert jedoch nicht identisch. Einen überprüfbaren Marktwert gebe es nicht, weil die Beurteilung subjektiver Kriterien den tatsächlichen Wert der Stute J..... mit bestimmen würden. Der Bekanntheitsgrad des Beklagten - so der Sachverständige K..... - habe keinen Einfluss auf den Marktwert des Pferdes. Jedoch habe sich das Affektionsinteresse der Tochter der Klägerin ebenso wie die Erwartung der Klägerin, ihre Tochter könne mit der Stute Erfolge in Springprüfungen der S-Klasse bei nationalen und internationalen Wettbewerben erzielen, kaufpreissteigernd ausgewirkt. Aufgrund der sportlichen Ambitionen und der Beratung durch den sachkundigen Trainer der Tochter der Klägerin, den Zeugen G....., sei von einer kaufpreiserhöhenden Beurteilung der subjektiven wertbildenden Faktoren auszugehen. Insbesondere die Aussage des Zeugen G....., die Tochter benötige ein "Erstpferd", könne die Klägerin nachvollziehbar zur Billigung des Kaufpreises beeinflusst haben. Hieraus erkläre sich die Differenz zwischen objektivem Wert der Stute i.H.v. 50.000 EUR und dem tatsächlich gezahlten Kaufpreis von 170.000 DM. Vorliegend kann dahin stehen, ob unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofes in der Revisionsentscheidung die von dem Sachverständigen K..... festgestellten kaufpreiserhöhenden subjektiven wertbildenden Faktoren bei der Beurteilung der Frage, ob ein grobes Äquivalenzmissverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt, mit berücksichtigt werden dürfen. Jedenfalls hat der Sachverständige nach Ansicht des Senats überzeugend dargelegt, dass der objektiv nachvollziehbare Wert von J..... zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit 50.000,-- EUR anzusetzen ist, weshalb hinsichtlich des um ca. 70 % höheren Kaufpreises von 170.000,-- DM nicht von einem groben Äquivalenzmissverhältnis auszugehen ist. Ein solch grobes Missverhältnis im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB wird nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erst dann angenommen, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. BGH NJW 2001, 1127, 1128 m.w.N.; BGH NJW 2002, 429 (432) m.w.N.; Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Aufl. 2004, § 138, Rdnr. 34 ff.). Dies ist vorliegend indes nicht anzunehmen. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Sachverständige K..... den objektiven Wert des Pferdes J..... mit 50.000,-- EUR zutreffend ermittelt hat. Die Ausführungen des Sachverständigen, der als international erfolgreicher und erfahrener Reiter über eine überragende Sachkunde im Bereich des Turnierreitsports und hinsichtlich des Handels mit Turnierpferden verfügt, sind gut nachvollziehbar, widerspruchsfrei und plausibel. Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 02.08.2004 unter Bezugnahme auf das Privatgutachten des Sachverständigen Dipl.-agr. Dr. R..... vom 29.07.2004 (Bl. 358 ff.GA) Einwendungen gegen das Gutachten des Herrn K..... erhoben hat, vermochte der Sachverständige K..... bei seiner Anhörung am 05.10.2004 diese Bedenken zur Überzeugung des Senats auszuräumen. Entgegen der Ansicht des Sachverständigen Dr. R..... hat der Sachverständige K..... die sportlichen Erfolge des Pferdes J..... zutreffend bewertet. Soweit Dr. R...... meint, der Sachverständige K..... sei in seinem schriftlichen Sachverständigengutachten vom 10.05.2004 aufgrund der holländischen Erfolgsübersicht (Bl. 314 GA) irrig davon ausgegangen, dass das Pferd bei allen Turnierstarts stets fehlerfrei gegangen sei, hat der Sachverständige K..... diese Bedenken entkräftet. Er hat bei seiner Anhörung vor dem Senat dargelegt, dass ihm bei der Abfassung des Gutachtens bewusst gewesen sei, dass eine "0" in der Erfolgsübersicht nicht ein Kennzeichen für einen fehlerfreien Turnierstart sei. Die "0" bedeute in der niederländischen Klassifizierung 4 bis 16 Fehlerpunkte. Insoweit stimme er mit der Auffassung des Sachverständigen Dr. R...... überein. Die sportlichen Erfolge des zum Zeitpunkt des Kaufvertrages erst 8 Jahre alten Pferdes seien aber deshalb als überdurchschnittlich zu werten, weil das Pferd in der Z-Klasse, d.h. Hindernisse bis 1,30 Meter, in zahlreichen Turnierstarts relativ erfolgreich gewesen sei, was bei einem so jungen Pferd ungewöhnlich sei. Die Bewertung des Pferdes als überdurchschnittlich - so der Sachverständige bei seiner Anhörung - werde auch durch das Video untermauert. Aufgrund des Videos sei feststellbar, dass das Pferd Niveau habe. Es sei willig gesprungen und willig zum Sprung gegangen. Man könne zwar auch erkennen, dass J..... ab und zu gegen die Hand gegangen sei. Letztendlich habe sie den Parcours aber fehlerfrei gemeistert. Dies konnte auch der Senat bei der Inaugenscheinnahme des Videos feststellen. Das Pferd springt leichtfüßig und mühelos meistens mit großem Abstand über die Hindernisse. Die teilweise Widersetzlichkeit - so der Sachverständige - sei auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass das Springen in einer kleinen Halle stattgefunden habe, wo man erheblich enger reiten müsse als auf einem großen Turnierplatz. Insgesamt sei die Rittigkeit von J..... - in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Sachverständigen Dr. R..... - eher als unterdurchschnittlich zu bezeichnen. Bei einem so jungen Pferd könne die Rittigkeit aber noch verbessert werden. Insgesamt ändere dies nichts an seiner Einschätzung, dass es sich um ein überdurchschnittliches Pferd handele, dessen objektiver Wert mit 50.000,-- EUR anzusetzen sei. Auch die Ansicht des Dr. R....., der Sachverständige K..... habe bei seiner Wertermittlung zu Unrecht zwischen objektiv nachprüfbaren und subjektiv wertbildenden Faktoren unterschieden, vermochte der Sachverständige K..... im Rahmen der Anhörung zur Überzeugung des Senats zu widerlegen. Für ihn - so der Sachverständige - gehörten Leistungsbereitschaft, Interieur, Talent und Rittigkeit zu den subjektiven Kriterien. Man müsse, worauf der Sachverständige zutreffend hinweist, diese subjektiven Kriterien immer in Verbindung mit der Qualität des Reiters sehen. Rittigkeit sei z.B. das Gefühl, das einem das Pferd vermittele, wenn man darauf reite. Dies werde - was auch einem reiterlichen Laien einleuchtet - individuell unterschiedlich beurteilt und könne deshalb zu einer subjektiv unterschiedlichen Bewertung des Pferdes führen. Rittigkeit - so der Sachverständige bei seiner Anhörung - könne nur dann auch ein objektives Kriterium sein, wenn das Pferd einen Reiter überhaupt nicht dulde. Vor dem Hintergrund dieser Erläuterungen ist die Differenzierung des Sachverständigen K..... zwischen objektiv nachprüfbaren und subjektiv wertbildenden Faktoren naheliegend und plausibel. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nach der Anhörung des Sachverständigen K..... die Ansicht vertritt, der Sachverständige habe im Rahmen der Anhörung zum Ausdruck gebracht, dass er einen objektiven Marktwert des Pferdes nicht feststellen könne, weshalb ein Obergutachten einzuholen sei, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Der Sachverständige K..... ist bei seiner mündlichen Anhörung am 05.10.2004 von dem Inhalt seiner Ausführungen in dem schriftlichen Sachverständigengutachten vom 10.05.2004 nicht abgewichen. Soweit er mündlich erklärt hat, es gäbe ab einem bestimmten Ausbildungsstand keinen Marktpreis für Pferde, entspricht dies seinen Darlegungen in dem schriftlichen Sachverständigengutachten. Dort hat er auf S. 9 ausgeführt, dass der objektiv nachvollziehbare Wert von J..... mit 50.000,-- EUR anzusetzen sei. Der Marktwert sei mit dem objektiv nachvollziehbaren Wert jedoch nicht identisch. Einen überprüfbaren Marktwert gebe es nicht, weil die Beurteilung subjektiver Kriterien den tatsächlichen Wert der Stute mitbestimme. Der Sachverständige stellt mithin sowohl in seinem schriftlichen Sachverständigengutachten als auch bei seiner mündlichen Anhörung fest, dass J..... einen objektiven Wert von 50.000,-- EUR habe. Der Marktwert im Sinne des Preises, den ein Käufer aus subjektiven Erwägungen zu zahlen bereit sei, könne deutlich darüber liegen. Nur insoweit meint der Sachverständige, ist der Marktwert nicht genau bezifferbar. Von der Feststellung, dass der objektive Wert von J..... zum Zeitpunkt des Kaufvertrages mit 50.000,-- EUR anzusetzen ist, wollte er im Rahmen seiner Anhörung keineswegs abweichen. Vor diesem Hintergrund ist auch - entgegen der Ansicht der Klägerin in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 21.10.2004 - davon auszugehen, dass der Sachverständige K..... die durch Beweisbeschluss vom 20.11.2003 gestellte Aufgabe erfüllt und den objektiven Wert des Pferdes ermittelt hat. Entgegen der Ansicht der Klägerin in dem vorbezeichneten nicht nachgelassenen Schriftsatz ist auch nicht deshalb ein Obergutachten einzuholen, weil der Sachverständige K..... in seinem Gutachten von den Wertfeststellungen der Sachverständigen P..... und Dr. R..... abweicht. Wie bereits dargelegt, hat der Sachverständige K..... u. a. auch in direktem Disput mit dem Sachverständigen Dr. R..... bei seiner Anhörung vor dem Senat am 05.10.2004 in jeder Hinsicht plausibel dargelegt, warum er den objektiven Wert der Stute J..... mit 50.000 Euro und nicht wie die anderen Gutachter in Höhe von 37.000 DM (P.....) bzw. 30.000 - 35.000 DM (Dr. R.....) beurteilt. Eines Obergutachtens bedarf es deshalb nicht. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin schließlich die Ansicht vertritt, es bestünden Bedenken gegen die Neutralität des Sachverständigen K....., da dieser den Zeugen G....., der den Kauf des Pferdes empfohlen habe und wahrscheinlich auch den Beklagten kenne, ist dies nicht überzeugend. Es bestehen aus Sicht des Senates keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverständige K..... sein Gutachten nicht unparteiisch und nicht nach bestem Wissen und Gewissen erstattet hat. Der Umstand, dass er den Bundestrainer der deutschen reiterlichen Vereinigung, den Zeugen G..... - ebenso wie wohl jeder andere renommierte deutsche Reiter - kennt, begründet nicht die Besorgnis der Voreingenommenheit. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO n.F. sind nicht erfüllt, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich erscheint. Streitwert für das Berufungs- und Revisionsverfahren: 94.148,41 EUR (= 184.138,28 DM)

Ende der Entscheidung

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