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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 10.10.2000
Aktenzeichen: 21 U 25/00
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 240 Satz 2
ZPO § 240
ZPO § 513 Abs. 2
ZPO § 249 Abs. 3
ZPO § 345
ZPO § 513 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 700 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1
ZPO § 331 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1
ZPO § 337
BGB § 172
BGB § 631 Abs. 1
BGB § 611 Abs. 1
BGB § 631
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

In dem Berufungsverfahren

pp.

hat der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf am 10. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Professor Dr. V, den Richter am Oberlandesgericht J und die Richterin am Landgericht L

beschlossen:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.01.2000 verkündete zweite Versäumnisurteil der 44. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg - Aktenzeichen 44 O 144/99 - wird als unzulässig verworfen, soweit mit der Berufung die Aufhebung des Teilvollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Hagen vom 13.08.1999, Aktenzeichen 99-64 66375-07-N und des zweiten Versäumnisurteils in Höhe von 134.778,89 DM abzüglich bereits durch Vollstreckung erfüllter 69.347,57 DM begehrt wird.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Die Klägerin hat behauptet, für die Baustelle Flughafen A habe sie der Beklagten folgende Arbeitsstunden in Rechnung gestellt:

Rechn.-Nr. Rechn.-Datum Rechn.-Betrag 234 07.07.1998 27.768,45 DM für den Monat Juni 1998 248 03.09.1998 30.111,56 DM für den Monat August 1998 253 06.10.1998 60.222,61 DM für den Monat September 1998 261 03.11.1998 22.838,87 DM für den Monat Oktober 1998 140.938,87 DM (rechnerisch richtig: 140.941,49 DM).

Hierfür lägen die vom Bauführer der Beklagten an der Baustelle abgezeichneten Tagesstundenzettel für die einzelnen Mitarbeiter vor.

Für die Montagearbeiten auf den Baustellen in D seien folgende Rechnungen an die Beklagte versandt worden:

Rechn.-Nr. Rechn.-Datum Rechn.-Betrag 298 03.05.1999 13.688,00 DM 303 04.05.1999 4.814,00 DM 18.514,00 DM (rechnerisch richtig: 18.502,00 DM).

Insgesamt bestünden aus diesen beiden Auftragsverhältnissen Forderungen in Höhe von 159.453,53 DM (rechnerisch richtig 159.452,87 DM; insgesamt tatsächlich richtig 159.443,49 DM). Die gerichtliche Geltendmachung eines Betrages von lediglich 153.293,55 DM beruhe auf einem Eingabefehler des mit dem Einzug beauftragten Inkassounternehmens.

Die gefertigten Rechnungen habe die Beklagte auch erhalten. Dies ergebe sich bereits aus der von der Beklagten selbst gefertigten Aufstellung vom 18.11.1998 über die von der Klägerin vorliegenden Rechnungen. Die Aufstellung sei ihr von der Beklagten zur Abstimmung übersandt worden. Sie habe lediglich die Rechnungsnummern handschriftlich ergänzt und eine weitere Rechnung hinzugefügt. Die für die Monate Juni 1998, August 1998, September 1998 und Oktober 1998 angegebenen Nettoberechnungen entsprächen den Rechnungen der Klageforderung. Ferner seien in ihren Mahnschreiben nebst Anlagen vom 10.09.1998, 04.11.1998 die streitgegenständlichen Rechnungen Nr. 234, 248, 261 als noch offen genannt worden.

Bei dem am 20.05.1999 zwischen den Parteien unstreitig geführten Gespräch über noch ausstehende Rechnungen seien auch die hier geltend gemachten Rechnungen bezüglich der Baustelle Athen erwähnt worden. Da der Geschäftsführer der Beklagten erklärt habe, in diesem Jahr seien Zahlungen auf die Rechnungen der Klägerin nicht mehr möglich, sei es zu keiner vergleichsweisen Einigung der Parteien gekommen. Die auf der Aufstellung vom 08.11.1998 enthaltenen weiteren auf eine vergleichsweise Einigung hindeutenden handschriftlichen Zusätze seien von der Beklagten in Abwesenheit der Klägerin gefertigt worden.

Der auf der Aufstellung vom 08.11.1998 enthaltene Versicherungsschaden sei zwar durch einen Mitarbeiter der Klägerin verursacht worden, habe aber nichts mit der Baustelle A zu tun und sei auch niedriger anzusetzen.

Den für den Schaden seitens ihrer Versicherung, der Versicherungsbank VVaG gezahlten Regulierungsbetrag in Höhe von 21.254,40 DM habe sie mit aufrechenbaren Gegenansprüchen gegen die Beklagte auf weiteren Bestellungen verrechnet. Hierbei handele es sich um noch offene Bestellungen vom 09.11.1997 Nr. 51135 Baustelle T, Einölmaschine I in Höhe von 4.517 DM netto, vom 06.10.1997, Nr. 51142 Baustelle Her, Schaltanlage in Höhe von 20.000 DM netto und 4.500 DM netto und vom 02.10.1997, Nr. 51139, Baustelle H, Elektrofilter 26.100 DM netto.

Die am 25.06.1999 geleisteten Zahlungen seien entgegen den Angaben im Schriftsatz vom 21.11.1999, nach dem folgende Zahlungen angegeben wurden:

Rechn.-Nr. 70/298 vom 03.05.1999, Fa. S 13.700,66 DM Rechn.-Nr. 70/303 vom 04.05.1999, Fa. T 4.814,00 DM Rechn.-Nr. 70/306 vom 26.05.1999, Fa. T 2.204,00 DM Rechn.-Nr. 70/309 vom 31.05.1999, Fa. T 11.484,00 DM

nicht auf die Rechnungen Nr. 298, 303 erfolgt. Diese seien noch offen.

Die Klägerin hat am 09.07.1999 einen Mahnbescheid (Aktenzeichen 99-6466375-07-N Amtsgericht H) gegen die Beklagte erwirkt über eine Hauptforderung gemäß Rechnung vom 04.11.1998 in Höhe von 134.778,89 DM und gemäß Rechnung vom 03.05.1999 in Höhe von 18.514,66 DM nebst Kosten in Höhe von 3.162,50 DM und Zinsen für die Zeit vom 04.12.1998 bis 06.07.1999 in Höhe von insgesamt 819,26 DM sowie weitere laufende Zinsen in Höhe von 12 % für einen Betrag in Höhe von 134.778,89 DM seit 10.07.1999 und 10 % für einen Betrag von 18.514,66 DM seit dem 19.07.1999. Der Mahnbescheid ist der Beklagten am 14.07.1999 zugestellt worden.

Mit Datum vom 15.07.1999 hat die Beklagte auf dem dafür vorgesehenen Formular Teilwiderspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt, und zwar hat sie den Zinsanspruch und den Verfahrenskosten widersprochen. Der Widerspruch ist am 19.07.1999 bei Gericht eingegangen.

Am 13.08.1999 hat das Amtsgericht H auf Antrag der Klägerin vom 13.08.1999 einen Teilvollstreckungsbescheid über den nicht mit dem Widerspruch angegriffenen Teil erlassen, den die Klägerin der Beklagten durch Gerichtsvollzieher am 23.08.1999 zugestellt hat. Hiergegen hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 30.08.1999, der am 31.08.1999 beim Amtsgericht H eingegangen ist, Einspruch eingelegt.

Die Klägerin hat zunächst beabsichtigt, den Antrag zu stellen, den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts H, Aktenzeichen 99-6966375-07-N aufrechtzuerhalten.

Nachdem bei der Klägerin aus der Vollstreckung des angefochtenen Teilvollstreckungsbescheides Erlöse in Höhe von 59.999 DM am 28.09.1999 von der Deutschen Bank und in Höhe von 9.853,57 DM am 17.09.1999 von der Firma S eingegangen sind, hat die Klägerin den Antrag gestellt, ein zweites Versäumnisurteil zu erlassen und den Teil-Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts H vom 13.08.1999, Aktenzeichen 99-6966375-07-N aufrechtzuerhalten, mit der Maßgabe, daß die titulierte Forderung in Höhe von 69.397,57 DM durch Vollstreckung erfüllt ist.

Die Beklagte hatte schriftsätzlich zunächst behauptet, der Teil-Vollstreckungsbescheid sei zu Unrecht ergangen, da der Widerspruch sich gegen den Gesamtanspruch habe richten sollen. Der Geschäftsführer der Beklagten habe das Widerspruchsformular "blanco" unterzeichnet, weil er sich auf den Sprung zu einer Dienstreise befunden habe, eine langjährig angestellte und zuverlässige kaufmännische Kraft habe das für sie neue Widerspruchsformular falsch zu Ende ausgeführt und das Kreuz an die falsche Stelle gesetzt. Hierfür könne der Beklagten kein Verschulden angelastet werden. Im übrigen stehe keine Rechnung offen.

Die Rechnungen Nr. 234, 298, 258 und 261 seien ihr nicht bekannt und seien auch nicht Gegenstand des Gesprächs vom 20.05.1999 gewesen. Sie seien wohl nachträglich gefertigt worden. Bei dem Gespräch am 20.05.1999 hätten lediglich Stundenlohnzettel vorgelegen, die im einzelnen überprüft worden seien. Dabei sei aufgefallen, daß Überstundenzuschläge nicht vereinbarungsgemäß ab der 50. sondern bereits ab der 40. Stunde pro Woche in Ansatz gebracht worden seien und teilweise zu hohe Stundensätze.

Jedenfalls habe man sich bei diesem Gespräch darauf geeinigt, daß die Beklagte der Klägerin noch 82.990,97 DM schulde. In diese Einigung seien Rechnungskürzungen der Klägerin und ein Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen die Klägerin mit einbezogen worden. Die Aufstellung vom 18.11.1998 habe auf Stundenlohnberechnungen beruht, die die Klägerin bei ihr eingereicht habe, nicht auf den Rechnungen.

Die Rechnungen Nr. 398 und 303 habe die Beklagte Mitte Juni durch Verrechnungsscheck in Höhe von insgesamt 32.190 DM gezahlt. Ihr Konto sei mit der Zahlung am 28.06.2000 belastet worden.

Das Landgericht hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2000 antragsgemäß ein zweites Versäumnisurteil erlassen. Über einen Antrag von Rechtsanwalt Dr. vom 10.01.2000, eingegangen am 11.01.2000, den Termin vom 11.01.2000 erneut zu vertagen, weil über das Vermögen der Beklagten das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet worden sei und der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsbeistand S, erst prüfen müsse, ob der Prozeß fortgesetzt werden solle, ist nicht entschieden worden. Rechtsanwalt Dr. hat sich nicht für die Beklagte bestellt. Die ordnungsgemäße Ladung der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zum Termin war ausweislich ihres EB vom 21.12.1999 in der mündlichen Verhandlung festgestellt worden. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat im Termin erklärt, er habe mit dem Büro der Beklagtenvertreter telefoniert und man habe ihm dort erklärt, daß die Beklagte nicht weiter vertreten werden solle, weil der Hauptbevollmächtigte Dr. die Sache unmittelbar weiter bearbeiten wolle. Dieser habe sich nicht beim Klägervertreter gemeldet.

Mit Schriftsatz vom 31.01.2000 hat Rechtsanwalt Dr. dem Gericht mitgeteilt, daß über das Vermögen der Beklagten das vorläufige Insolvenzverfahren unter Bestellung von Rechtsbeistand S eröffnet worden sei. Der vorläufige Insolvenzverwalter sei am 23.11.1999 bestellt worden (Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen 43 IN 32/99).

Die 44. Kammer für Handelssachen hat daraufhin mit Beschluß vom 09.02.2000 klargestellt, daß das zweite Versäumnisurteil vom 11.01.2000 gegenstandslos sei.

Nach Eingang der Akten 43 IN 32/99 Amtsgericht Duisburg mit dem Beschluß vom 23.11.1999 über die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters und Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts am 16.02.2000 hat die 44. Kammer für Handelssachen durch Beschluß vom 21.02.2000 den Beschluß vom 09.02.2000 aufgehoben und festgestellt, daß das zweite Versäumnisurteil vom 11.01.2000 nicht gegenstandslos sondern wirksam sei.

Zur Begründung hat es ausgeführt, daß das verfahren nicht nach § 240 Satz 2 ZPO unterbrochen gewesen sei. Zwar habe die Nachprüfung bei dem Insolvenzgericht ergeben, daß zwar die Beschlagnahme erfolgt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden sei. Es sei aber nicht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Verwalter übergegangen. Nur dieser Fall werde aber von § 240 Satz 2 ZPO erfaßt.

Die am 18.02.2000 eingelegte und mittels eines nach mehrmaliger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf den 27.09.2000 am 27.09.2000 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatzes begründete Berufung der Beklagten richtet sich gegen das zweite Versäumnisurteil.

Zur Begründung führt die Beklagte aus, das zweite Versäumnisurteil sei nicht rechtmäßig verkündet worden. Die Voraussetzungen hätten nicht vorgelegen.

Es habe bereits an einer schlüssigen Klage gefehlt. Die Klägerin habe die Vertragsverhältnisse zwischen den Parteien aufgrund derer die Beklagte zur Zahlung verpflichtet sein sollte, nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. weder seien die Arbeiten der eingesetzten Mitarbeiter noch ihre geschuldeten Tätigkeiten vorgetragen worden. Auch die Überstundenregelung fehle sowie der Vortrag einer Pauschalpreisabrede hinsichtlich der Rechnungen Nr. 298 und 303. Die verlangten Beträge seien nicht nachvollziehbar, da sie dauernd wechselten.

Darüber hinaus liege kein Fall der Säumnis vor. Für den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, Dr. sei es am 11.01.2000 nicht feststellbar gewesen, ob das Verfahren gemäß § 240 ZPO unterbrochen gewesen sei. Ihm habe nur ein Schreiben von Rechtsbeistand S, dem vorläufigen Konkursverwalter, vom 09.01.2000 vorgelegen, dem sich dies nicht habe entnehmen lassen.

Rechtsbeistand S sei bis zum Termin nicht erreichbar gewesen und in die Insolvenzakten habe er mangels Kenntnis des Aktenzeichens nicht Einsicht nehmen können. Darüber hinaus habe man mit einer Vertagung rechnen können, da die entscheidende Kammer auch den Termin vom 19.12.1999 problemlos vertagt habe. Schließlich sei der Anspruch auch materiell-rechtlich nicht gegeben.

Die Rechnungen Nr. 298 und 303 seien auch nach dem Vortrag der Klägerin in erster Instanz vollständig beglichen, worden. Hinsichtlich der übrigen Rechnungen habe man sich verglichen, nachdem bei einer Überprüfung der klägerischen Forderung festgestellt worden sei, daß zu viele Stunden und ein zu hoher Stundensatz berechnet worden seien und die für die Wohnung eines Mitarbeiters der Klägerin anteilig gezahlten Wohnkosten wegen der Mitunterbringung von dessen Ehefrau in dem gezählten Umfang nicht gerechtfertigt gewesen seien. Ferner sei ein Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen die Klägerin in Höhe von 32.292,49 DM in dem Vergleich mit abgegolten worden.

Die von der Klägerin gegen den Schadensersatzanspruch erklärte Aufrechnung greife nicht durch. Ihre zur Aufrechnung gestellten Forderungen seien nicht fällig. Die von ihr vorgenommenen Arbeiten seien nicht fertiggestellt und abgenommen worden.

Damit habe die Beklagte mit den vollstreckten Forderungen bereits eine Überzahlung vorgenommen.

Die Beklagte beabsichtigt zu beantragen,

die Klage unter Abänderung des zweiten Versäumnisurteils des Landgerichts Duisburg vom 11.01.2000 abzuweisen.

Die Klägerin beabsichtigt zu beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie gesteht zu, daß die Beklagte die Rechnungen der Klägerin vom 03.05.1999 betreffend die Baustelle S, D, in Höhe von 13.688 DM und vom 04.05.1999, Baustelle D über 4.814 DM am 25.06.1999 bezahlt hat. Diese Rechnungen seien irrtümlich von dem mit dem Einzug der Forderungen beauftragten Inkassounternehmen in den Mahnbescheid mit einbezogen worden.

In Höhe von 6.105 DM, der Differenz zwischen den im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemachten 153.293,55 DM und dem Gesamtrechnungsbetrag von 159.443,49 DM, rechnet die Klägerin gegen die in Folgebezahlung der oben genannten Rechnungen zuviel gezahlten 18.502 DM auf.

Die Klägerin behauptet, die in ihren Abrechnungen aufgeführte Stundenzahl und die berechnete Höhe seien korrekt erfolgt und von der Beklagten nicht beanstandet worden. Der Bauleiter der Beklagten habe alle Stunden vor Ort in Auftrag gegeben und abgezeichnet. Die Verrechnungssätze zwischen 50 DM und 55 DM basierten auf einer 40-Stunden-Woche. Sie seien am 05.11.1997 zwischen den Geschäftsführern der Parteien vereinbart worden. Für einen Mitarbeiter aus den neuen Bundesländern sollte ein Verrechnungssatz von 50 DM und für einen Mitarbeiter aus den alten Bundesländern einer von 55 DM pro Stunde gezahlt werden. Die Beklagte habe die Mitarbeiter der Klägerin später grundlos gegen den Willen des Generalunternehmers von der Baustelle verwiesen und suche nun Gründe, die Rechnungen zu kürzen.

Der durch einen Mitarbeiter der Klägerin verursachte Schaden habe lediglich 21.245,40 DM betragen. Dieser Betrag sollte dann als "Provision" für die Klägerin angesehen werden, weil ihr Geschäftsführer es der Beklagten ermöglicht habe, den Auftrag am Flughafen A auszuführen.

In dem zur mündlichen Verhandlung vorgesehenen Senatstermin vom 5. September 2000, an dem keine der Parteien teilgenommen hat, ist im Protokoll festgestellt worden, daß der Rechtsstreit gemäß § 240 ZPO seit dem 26. Juni 2000 wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten unterbrochen ist. Zugleich wurden die Parteien jedoch darauf hingewiesen (Bl. 192).

II.

Trotz der wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetretenen Unterbrechung des Verfahrens ist der Senat befugt, über die Zulässigkeit der Berufung zu befinden. Zwar wird nach § 240 ZPO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei das Verfahren, wenn es - wie hier - die Konkursmasse betrifft, unterbrochen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn das Ereignis, das die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Beklagten zur Folge hat, bereits vor der Konkurseröffnung, also vor der Unterbrechung des Verfahrens eingetreten war und daher bereits vor der Unterbrechung des Verfahrens zur Verwerfung ihres Rechtsmittels hätte führen können und müssen. Ein solches Ereignis lag hier vor, da die Gründe für die Unzulässigkeit des Rechtsmittels gemäß § 513 Abs. 2 ZPO im erstinstanzlichen Verfahren zu suchen sind. Hieran konnte durch spätere Ereignisse nichts mehr geändert werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ähnelt diese Sachlage der in § 249 Abs. 3 ZPO vorausgesetzten Sachlage, daß zwischen dem Schluß der mündlichen Verhandlung und der Verkündung einer aufgrund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung eine Unterbrechung des Verfahrens eintritt. Es ist deshalb gerechtfertigt, in entsprechender Anwendung des § 249 Abs. 3 ZPO ein bereits vor der Unterbrechung des Verfahrens unzulässig gewesenes oder gewordenes Rechtsmittel noch während der Unterbrechung des Verfahrens zu verwerfen (vgl. BGH NJW 1959, S. 532; Greger in Zöller, Kommentar zur ZPO, 21. Auf., § 249 Rdnr. 9).

III.

Die Berufung ist gemäß § 513 Abs. 2 ZPO unzulässig, soweit die Beklagte die Aufhebung des Teilvollstreckungsbescheides des Amtsgerichts Hagen vom 13.08.1999 und des zweiten Versäumnisurteils vom 11.01.2000 in Höhe von 134.778,89 DM abzüglich bereits durch Vollstreckung erfüllter 69.347,57 DM begehrt. Hinsichtlich der weitergehenden Berufung ist das Verfahren wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten unterbrochen.

Gemäß § 513 Abs. 2 ZPO ist die Berufung gegen ein Versäumnisurteil gemäß § 345 ZPO nur dann zulässig, wenn sie darauf gestützt wird, daß ein Fall der Säumnis nicht vorgelegen habe. Diesen Voraussetzungen entspricht die Berufung der Beklagten für den mit diesem Beschluß entschiedenen Teil nicht.

1.

Mit der Berufung gegen das zweite Versäumnisurteil kann die Beklagte geltend machen, das Klagebegehren sei im Zeitpunkt der Entscheidung prozessual unzulässig oder nicht schlüssig gewesen. Auch dann liegt ein "Fall der Versäumung" vor. Diese weite Auslegung des § 513 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergibt sich aus dem dieser Norm zugrundeliegenden Rechtsgedanken eines Gleichlaufs von Prüfungsumfang und -pflicht des Einspruchsrichters einerseits und der Berufungsfähigkeit eines zweiten Versäumnisurteils andererseits.

Der Richter, der über den Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid entscheidet, muß auch bei einem vom Beklagten zu vertretenden Nichterscheinen oder Nichtverhandeln sämtliche prozessualen und sachlichen Voraussetzungen eines Versäumnisurteils prüfen. Dies folgt aus § 700 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 ZPO. Danach darf der Einspruch nach § 345 ZPO nur verworfen werden, soweit die Voraussetzungen des § 331 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 ZPO für ein Versäumnisurteil vorliegen. Nach diesen Vorschriften setzt der Erlaß eines (ersten) Versäumnisurteils außer einem darauf gerichteten Antrag und dem Nichterscheinen oder Nichtverhandeln (§ 333 ZPO) des Beklagten die Schlüssigkeit der Klage und weiter voraus, daß sämtliche Prozeßvoraussetzungen für eine Sachentscheidung gegeben sind. Danach liegt "der Fall der Versäumung" nicht vor, wenn das zweite Versäumnisurteil nicht (oder nicht so) ergehen durfte (vgl. BGH NJW 1991, S. 43 ff.; Gummer in Zöller, Kommentar zur ZPO, 21. Aufl., § 513 Rdnr. 6 a f.).

Ein solcher "Fall der fehlenden Versäumung" hat hier für die mit der Klage geltend gemachten Zahlungsansprüche betreffend die Baustelle Flughafen A nicht vorgelegen. Die Schlüssigkeit der Klage ist - bezogen auf die Ansprüche betreffend die Baustelle Flughafen A - zu bejahen.

a)

Soweit die Beklagte erstinstanzlich vorgetragen hat, der Erlaß des Teil-Vollstreckungsbescheides sei nicht zulässig gewesen, weil sie gegen den Mahnbescheid im Ganzen habe Widerspruch einlegen wollen, der Teilwiderspruch sei verbindlich und ihr nicht zurechenbar erfolgt, weil die sonst sehr zuverlässige kaufmännische Bürokraft das Kreuzchen auf dem "blanco" unterschriebenen Widerspruchsformular falsch gesetzt habe, verfolgt sie diesen Weg in der Berufungsinstanz nicht weiter. Es ist mithin davon auszugehen, daß sie von ihrem diesbezüglichen Vortrag Abstand genommen hat.

Es erscheint im übrigen nicht glaubhaft, daß der Geschäftsführender Beklagten das Widerspruchsformular im Sprung vor einer Geschäftsreise blanco unterschrieben haben will, da es länger dauerte, der Angestellten seine Ausfüllungswünsche zu erklären, als ein Kreuz auf das Formular zu machen.

Darüber hinaus ist § 172 BGB auf eine Blanketturkunde entsprechend anzuwenden. Wer ein Blankett mit seiner Unterschrift freiwillig aus der Hand gibt, muß den abredewidrig ausgefüllten Inhalt gegenüber einem gutgläubigen Dritten, hier der Klägerin, als seine Willenserklärung gegen sich gelten lassen (vgl. Heinrichs in Palandt, Kommentar zum BGB, 59. Aufl., § 173 Rdnr. 8).

Schließlich können einfache Verrichtungen zwar auf geschultes und zuverlässiges Büropersonal übertragen werden, jedoch muß die inhaltliche Richtigkeit von wichtigen anspruchsverneinenden Schreiben überprüft werden, um Übertragungsfehler zu vermeiden (vgl. auch Zöller/Greger, a.a.O., § 233 Rdnr. 23, Stichwort: Büropersonal).

b)

Entgegen der Ansicht der Beklagten in der Berufungsinstanz hat die Klägerin Ansprüche aus dem Vertrag in Bezug auf ihre Arbeiten an der Baustelle Flughafen A hinreichend dargetan. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, ist ein Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruches dann schlüssig und erheblich, wenn die Klägerin Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Klägerin entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten, die den Zeitpunkt und den Vorgang bestimmter Ereignisse betreffen, ist nicht erforderlich, soweit diese Einzelheiten für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muß nur in der Lage sein, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. "Modalitäten der Verhandlungen im einzelnen und sonstige Zergliederungen der Sachdarstellung in Einzelheiten können allenfalls dann bedeutsam werden, wenn der Gegenvortrag dazu Anlaß bietet (vgl. BGH NJW 1984, 2888, 2889; Zöller-Greger, a.a.O., vor § 253 Rdnr. 23).

Die Klägerin hat geltend gemacht, sie sei von der Beklagten beauftragt worden, Stundenlohnarbeiten für die Beklagte an der Baustelle Flughafen A in den Monaten Juni bis Oktober 1998 durchzuführen und monatlich abzurechnen. Dabei habe es sich um Arbeiten in Elektroanlagenbau gehandelt. Die Arbeiten seien von ihr durchgeführt und die Stundenzettel vom örtlichen Bauleiter der Beklagten abgezeichnet worden. Im übrigen legt sie Auflistungen der gesamten in diesen Monaten angefallenen Stunden nebst Rechnungen vor.

Daraus läßt sich ein Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 631 Abs. 1 BGB oder § 611 Abs. 1 BGB entnehmen. Die hierfür erforderlichen Angaben, Abschluß eines Vertrages zur Durchführung von Stundenlohnarbeiten im Bereich des Elektroanlagenbaus, Erfüllungszeit, Erfüllungsort, Preise und ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten hat die Klägerin vorgetragen. In dem Vortrag, die Arbeiten seien durchgeführt und die Stundenlohnzettel unterzeichnet worden, liegt auch der Vortrag der Abnahme der Arbeiten. Ob die Parteien die Einbeziehung der VOB/B vereinbart haben oder nicht, gehört nicht zu einem schlüssigen Klagevortrag, da sich eine Zahlungsverpflichtung aus dem Werkvertrag auch aus § 631 BGB ergibt. Ob der Vortrag einer Partei den Tatsachen entspricht, ist nicht eine Frage der Schlüssigkeit des Tatsachenvortrags.

Hinzu kommt hier, daß die Beklagte dem Vortrag der Klägerin hinsichtlich der von ihr vorgetragenen vertraglichen Vereinbarung dem Grunde nach weder erstinstanzlich noch im Berufungsverfahren widersprochen hat. Ihr Vortrag zielte immer darauf ab, die Ansprüche der Höhe nach anzugreifen und darauf den von ihr behaupteten Vergleichsabschluß zu begründen. Auch insoweit bestand für das Gericht kein Grund, die Angaben der Klägerin zum Grunde des Anspruches zu bezweifeln, und näheren Sachvortrag zu verlangen, um den zugrundeliegenden Lebenssachverhalt genauer zu erforschen. Dazu hätte nur Anlaß bestanden, wenn die Beklagte das Vertragsverhältnis gänzlich negiert hätte. Nur in diesem Fall wäre ein näherer Sachvortrag zu den Einzelheiten des Vertragsschlusses notwendig gewesen. Hinsichtlich der Forderung betreffend die Bauvorhaben S und T (Rechnungs-Nummer 298 und 303) ist das Verfahren wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten unterbrochen. Eine Entscheidung muß der Schlußentscheidung vorbehalten bleiben.

2.

Entgegen der Ansicht der Beklagten hat eine dem Fall der fehlenden Säumnis im Hinblick auf § 337 ZPO gleichzusetzende unverschuldete Säumnis, bei der die Partei mit der Vertagung von Amts wegen rechnen konnte (vgl. Zöller/Gummer, a.a.O., § 513 Rdnr. 7 a), bei der Beklagten nicht vorgelegen.

Eine im Hinblick auf § 337 ZPO der fehlenden Säumnis gleichzusetzende unverschuldete Säumnis liegt nur vor, wenn die Partei den ihr bekannten Hinderungsgrund dem Gericht rechtzeitig mitgeteilt hat und dadurch die Vertagung mindestens ermöglicht hat, es sei denn, eine solche Mitteilung war der Partei nicht mehr rechtzeitig möglich oder zumutbar (vgl. Zöller-Gummer, a.a.O.).

Daran fehlt es hier. Zwar hat die Beklagte dem Gericht durch Schriftsatz vom 10.01.2000 von Rechtsanwalt Dr. mitgeteilt, daß über ihr Vermögen des vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, diese Mitteilung ist jedoch weder rechtzeitig noch als wirksame Prozeßerklärung abgegeben worden. Das erkennende Gericht hatte daher keine Veranlassung, dem am Verhandlungstag eingegangenen Vertagungsantrag stattzugeben. Rechtsanwalt Dr. hat sich im Laufe des Verfahrens nicht für die Beklagte bestellt, so daß er keine prozessual wirksamen Erklärungen für die Beklagte abgeben konnte. Als ihre Prozeßbevollmächtigten hatten sich mit Schriftsatz vom 30.09.1999 die Rechtsanwälte H und R aus D gestellt. Diese waren auch ordnungsgemäß geladen worden. Das Mandat hatten sie nicht niedergelegt. Einen Vertagungsantrag hatten sie nicht gestellt.

Darüber hinaus hätte den Prozeßbevollmächtigten der Beklagter der Grund, weshalb um Vertagung gebeten wurde, bereits im Dezember 1999 bekannt sein können. Der Beschluß vom 23.11.1999, mit dem das Amtsgericht Duisburg einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt hat, war der Beklagten bereits ab Dezember 1999 bekannt, da der Termin im Dezember vertagt wurde, um das weitere Vorgehen abzuklären. Die Prozeßbevollmächtigten waren nicht auf ein Schreiben des vorläufigen Insolvenzverwalters, Rechtsbeistand S angewiesen, um die Art der Beschränkungen durch das Insolvenzverfahren herauszufinden. Auch die Beklagte selbst konnte ihnen den Beschluß zur Verfügung stellen und dem Gericht übermitteln und zur Abstimmung der Frage mit Rechtsbeistand S, ob das Verfahren fortgesetzt werden solle, um weitere Vertagung bitten können. Schließlich bestand auch kein zwingender Grund zur Vertagung, da die Beklagte und ihre Prozeßbevollmächtigten das Verfahren ohne weiteres selbst fortsetzen konnten. Ein Grund zur Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO lag nicht vor. Schließlich ist ein Prozeßbevollmächtigter auch gehalten, zu einem Termin zu erscheinen, wenn ihm keine Terminsabladung vorliegt oder telefonisch mitgeteilt worden ist.

IV.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Der Wert der Beschwer für die Beklagte beträgt: 65.431,32 DM.

Ende der Entscheidung

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