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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 11.12.2001
Aktenzeichen: 21 U 30/01
Rechtsgebiete: ZPO, HOAI, BGB


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
ZPO § 546
HOAI § 15
HOAI § 24
HOAI § 23
HOAI § 5 Abs. 5
BGB § 632 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

21 U 30/01

pp.

Verkündet am 11. Dezember 2001

In dem Rechtsstreit

hat der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Prof. Dr. V den Richter am Oberlandesgericht J und die Richterin am Landgericht Dr. S auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufungen des Klägers und des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Wuppertal vom 29.1.2001 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 42% und der Beklagte zu 58%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen beider Parteien sind als jeweils selbstständige Berufungen zulässig, haben jedoch in der Sache keinen Erfolg.

I.

Die Berufung des Klägers ist unbegründet, soweit er sich gegen die Nichtberücksichtigung der Leistungsphase 5 bzgl. des Bauvorhabens "Gasthof K", die Nichtberücksichtigung der Leistungsphase 3 bzgl. der angrenzenden "Wohnbebauung mit Tiefgarage" und der angeblich falschen Berechnung des Umbauzuschlags (Gasthof K) wendet.

1.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Vergütung der Leistungsphase 5 des § 15 HOAI nicht dargetan. Sein Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung, als sie das Landgericht vorgenommen hat. Der Kläger hatte nach wie vor nicht dargelegt, dass er mit entsprechenden Arbeiten vom Beklagten beauftragt wurde. Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt es nicht, von einem unbeschränkten Architektenauftrag auszugehen, der von vornherein sämtliche Leistungsphase des § 15 HOAI umfasste. Der Kläger selbst hat in der Anspruchsbegründungsschrift ausdrücklich vorgetragen, er sei vom Beklagten "mit der Planung der Um- und Erweiterungsbaumaßnahme "Gasthof K" einschließlich Beantragung der hierzu erforderlichen Baugenehmigung" beauftragt worden. Bereits dies spricht dagegen, dass sich der Auftrag von vornherein - über die Planung und Beantragung der Baugenehmigung hinaus - auf die Durchführung des Bauvorhabens erstreckte.

Allein der Umstand, dass der Kläger möglicherweise Arbeiten ausgeführt hat, die über die Leistungsphase 5 des § 15 HOAI hinausgingen und der Beklagte dies möglicherweise hat geschehen lassen, rechtfertigt es ebenfalls nicht, von einem erweiterten Auftrag auszugehen. Zwar kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass ein Architekt Arbeiten ohne Vergütung verrichtet. Doch kann hieraus nicht im Umkehrschluss angenommen werden, dass ein Architekt, der bestimmte Arbeiten ausführt, insoweit auch in jedem Fall einen Vergütungsanspruch erwirbt. Dabei ist hier zu berücksichtigen, dass nicht unerhebliche Anzeichen vorhanden sind, die belegen, dass der Kläger durchaus ein Eigeninteresse an der Realisierung des Umbaus der alten Gebäude gehabt haben könnte.

So ergibt sich insbesondere aus dem vom Kläger selbst vorgelegten Schreiben vom 3.12.1998 (Anlage 8 des Anlagenband zur Erwiderung vom 12.9.2001), worin der Kläger ausdrücklich darum bat, dass ihm die Möglichkeit gegeben werde, entweder allein oder mit einem Partner ein entsprechendes Angebot für einen Gesamtankauf vorzulegen. Ein weiterer Hinweis auf ein Eigeninteresse des Klägers ergibt sich ferner aus dem von beiden Parteien nicht unterzeichneten, jedoch vom Kläger stammenden Vertragsentwurf vom 15.7.1998 (Blatt 257).

Hinzu kommt, dass die vorgelegten "Ausführungszeichnungen 1 : 50" (Anl. zur Berufungsbegründung) ausweislich des Datums bereits im Juli 1995 erstellt worden sind, mithin lange vor der Erteilung der Baugenehmigung im Mai 1997. "Prescht" der Architekt insoweit mit seinen Leistungen vor, besteht grundsätzlich ein Honoraranspruch nicht, wenn es zur Ausführung des geplanten Vorhabens nicht kommt (OLG Düsseldorf, BauR 1994, 534).

Angesichts dieser Umstände hätte es dem Kläger oblegen, dezidiert zur Beauftragung auch mit der Leistungsphase 5 und zur vorzeitigen Erbringung dieser Leistungsphase vorzutragen. Hierauf hatte das Landgericht in dem angefochtenen Urteil bereits hingewiesen, sodass ein weiterer Hinweis des Senats nicht erforderlich war.

2.

Dem Kläger steht auch kein höherer Umbauzuschlag zu, als ihn das Landgericht zugesprochen hat. Soweit er den Umbauzuschlag auch für das Honorar gemäß Leistungsphase 5 des § 15 HOAI verlangt, scheidet dies nach dem Vorstehenden bereits deshalb aus, weil dem Kläger ein Honorar nach dieser Leistungsphase nicht zusteht.

Das landgerichtliche Urteil ist auch nicht insoweit fehlerhaft, als es für die Bemessung des Umbauzuschlags lediglich von 70% der Gesamtbaukosten ausgegangen ist. § 24 HOAI gewährt den Umbauzuschlag nur für Umbauten und nicht für Erweiterungsbauten oder Anbauten. § 23 HOAI legt für den gleichzeitigen Um- und Anbau bei demselben Gebäude eine Honorartrennung fest, so dass der Umbauzuschlag nur für den Umbau und dessen anrechenbare Kosten anfällt.

Soweit der Kläger demgemäß in der Anspruchsbegründung selber ausgeführt hat, der Umbaubereich beziehe sich auf 70 % der Gesamtbaumaßnahme, ist das Landgericht dem gefolgt. Dies wird vor dem Hintergrund des Sachvortrags des Klägers substantiiert nicht in Frage gestellt.

3.

Dem Kläger steht schließlich auch keine Vergütung für Leistungen nach der Leistungsphase 3 des § 15 HOAI für das Projekt "Wohnbebauung mit Tiefgarage" zu.

Unstreitig war der Kläger damit beauftragt, hinsichtlich der nicht bebauten Grundstücksflächen eine Bauvoranfrage zu stellen. Da der Kläger jedenfalls nicht gleichzeitig ausdrücklich mit Grundleistungen nach § 15 HOAI beauftragt war, lag darin eine die Leistungsphasen 1 und 2 des § 15 HOAI ersetzende Besondere Leistung gemäß § 5 Abs. 5 HOAI. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Architekt, der mit der Stellung einer Bauvoranfrage beauftragt wurde, zugleich die erforderlichen Grundleistungen der Leistungsphasen 1 und 2 zu erbringen hat, weil nur so eine ordnungsgemäße Bauvoranfrage gestellt werden kann (vgl. OLG Stuttgart, BauR 1997, 681, 683 f.; Werner/Pastor, der Bauprozess, 9. Aufl., Rdnr. 898).

Damit erschöpft sich aber zunächst der notwendige Umfang der für die Stellung der Bauvoranfrage erforderlichen Leistungen. Dass hier ausnahmsweise auch Leistungen der Leistungsphase 3 erforderlich waren, um einen positiven Bauvorbescheid zu erlangen (so offenbar in dem vom 22. Senat entschiedenen Fall: OLG Düsseldorf BauR 1996, 292), insbesondere die Behörde den Kläger entsprechend aufgefordert hätte, eine Entwurfsplanung ganz oder teilweise vorzulegen, ist nicht dargelegt.

II.

Auch die Berufung des Beklagten ist unbegründet, denn dem Kläger steht eine Vergütung für die Erbringung der Leistungsphasen 1 und 2 des § 15 HOAI betreffend das Vorhaben "Wohnbebauung mit Tiefgarage" zu.

Wie ausgeführt, umfasst die Stellung einer Bauvoranfrage grundsätzlich die Erbringung der Leistungsphasen 1 und 2 des § 15 HOAI durch den Architekten. Der Kläger hat auch die entsprechenden Leistungen erbracht, wie sich aus den von den Parteien vorgelegten Unterlagen ergibt, insbesondere ist ein Bescheid auf die Bauvoranfrage unter Bezugnahme auf die vom Kläger eingereichten Unterlagen mit Datum vom 20.11.1995 ergangen. Für die Stellung einer Bauvoranfrage kann der Kläger deshalb, wenn nicht etwas anderes vereinbart wurde, jedenfalls die übliche Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB verlangen, die, da es sich um eine ersetzende Besondere Leistung gemäß § 5 Abs. 5 HOAI handelt, der Vergütung für die Leistungsphasen 1 und 2 des § 15 HOAI entspricht.

Dafür, dass hier ausnahmsweise eine Vergütungspflicht nicht gegeben wäre, hat der Beklagte nichts vorgetragen. Aus der angeblichen Äußerung des Klägers "das kost' ja nix" kann dies schon deshalb nicht geschlossen werden, weil der Beklagte diese Äußerung selber nicht als Angebot einer unentgeltlichen Leistung verstanden hat. Denn er hat im Rahmen dieses Rechtsstreits ausdrücklich den Vergütungsanspruch des Klägers anerkannt (Schriftsatz vom 23.09.2000, Bl. 67 GA) bzw. zugestanden (§§ 288, 290, 532 ZPO).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Gründe gemäß § 546 ZPO, die es geböten, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 47.807,01 DM

Beschwer

für den Kläger: 19.664,71 DM für den Beklagten: 28.142,30 DM

Ende der Entscheidung

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