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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 16.07.2003
Aktenzeichen: 21 W 35/03
Rechtsgebiete: GKG, BRAGO, ZPO


Vorschriften:

GKG § 25 Abs. 3
BRAGO § 9 Abs. 2
ZPO § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der Streitwertbeschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 02.04.2003 dahin abgeändert, dass der Gegenstandswert für das selbständige Beweisverfahren auf 10.225,84 EUR (20.000,00 DM) festgesetzt wird.

Gründe:

Die gemäß § 25 Abs. 3 GKG i.V.m. § 9 Abs. 2 BRAGO zulässige Beschwerde ist begründet. Der Gegenstandswert des selbständigen Beweisverfahrens entspricht vorliegend den Angaben der Antragstellerin zur Höhe der Mängelbeseitigungskosten in der Antragsschrift und nicht den vom Sachverständigen ermittelten Kosten für die Beseitigung anderer, möglicherweise in die Verantwortung der Antragsgegnerin fallender Unzulänglichkeiten der Werkleistungen.

Der Senat vertritt mit der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens nach dem gemäß § 3 ZPO zu schätzenden Interesse des Antragstellers zu bemessen ist und regelmäßig dem vollen Wert des Hauptsacheverfahrens entspricht (Senat BauR 2001, 1293f., BauR 2001, 995; ebenso: OLG Düsseldorf, 5. ZS, BauR 2001, 1785f.; OLG Düsseldorf, 12. ZS, BauR 2001, 1946f.OLG Bamberg BauR 2000, 444f.; OLG Dresden, BauR 2000, 1233ff.; OLG München, BauR 2002, 523f.). Trägt der Antragsteller zur Vorbereitung der gerichtlichen Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen darauf an, die Kosten für die Beseitigung konkret behaupteter "Mängel" (hier: Mangelfolgeschäden an der Asphaltdecke) sachverständig feststellen zu lassen, so richtet sich das streitwertbildende Interesse an der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens grundsätzlich nach dem für die Beseitigung der Mängel/Schäden erforderlichen Aufwand, der auf der Grundlage der Sachdarstellung des Antragstellers nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen ist (OLG Hamburg NJW-RR 2000, 827; OLG Düsseldorf, 5 ZS, BauR 2001, 1785f., 1786; im Ergebnis ebenso: OLG Dresden BauR 2000, 1233ff.; OLG München, BauR 2002, 523f.). Dieser Aufwand wird in der Regel jedenfalls dann nach den vom Sachverständigen ermittelten Mängelbeseitigunsgkosten zu veranschlagen sein, wenn die Angaben des Antragstellers zur Höhe des Streitwertes nur grob geschätzt sind und bei verständiger Auslegung vorrangig der Feststellung der sachlichen Zuständigkeit dienen sollen (Senat BauR 2001, 995; BauR 2001, 1293f.). Dann nämlich will der Antragsteller erkennbar die von ihm bei Antragstellung nicht bestimmbaren tatsächlichen Kosten der Mängelbeseitigung festgestellt wissen; darin besteht sein Interesse.

Hier liegen die Dingen jedoch ganz anders. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten keine verwertbaren Angaben zu den Kosten der Beseitigung der in der Antragsschrift aufgeführten Schäden gemacht, sondern einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Werkleistungen der Antragsgegnerin und den von der Antragstellerin konkret bezeichneten Schäden an der Asphaltdecke überhaupt verneint. Bei dieser Sachlage kann zur Bemessung des Gegenstandswertes dann allerdings nicht der vom Sachverständigen für die Beseitigung anderer Mängel der Werkleistungen kalkulierte Aufwand (hier nachträgliche Verdichtung des unbefestigten Straßenrandes) herangezogen werden (vgl.: OLG Düsseldorf, 12 ZS, BauR 2001, 1946f.; ebenso für den Fall, dass der Sachverständige nur einen Teil der behaupteten Mängel feststellt: OLG Düsseldorf, 5 ZS, BauR 2001, 1785f. 1786; OLG Hamburg NJW-RR 2000, 827). Vielmehr ist in einem solchen Fall der anderweitig zu schätzende Mängel-/Schadensbeseitigungsaufwand zu ermitteln, der sich vorliegend aus den hinreichend konkreten Angaben der Antragstellerin in der Antragsschrift zu den Kosten der angeblich erforderlichen Nachbearbeitung des (asphaltierten) Straßenrandes ergibt. Danach beträgt der Aufwand 20.000,00 DM oder 10.225,84 EUR; das ist der Gegenstandswert.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst - § 25 Abs. 4 GKG.

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