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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 13.10.2000
Aktenzeichen: 21 W 43/00
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 638 Abs. 1 Satz 1 3. Alternative
ZPO § 987
ZPO § 575
ZPO § 91 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

21 W 43/00 4 OH 18/00 Landgericht Wuppertal

In dem Verfahren

hat der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Prof. Dr. Vygen, den Richter am Oberlandesgericht Jenssen und die Richterin am Landgericht Lieberoth-Leden am 13. Oktober 2000 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 13.07.2000 aufgehoben.

Die zur Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens erforderlichen Anordnungen werden dem Landgericht übertragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Beschwerdewert: 30.000,00 DM

Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat den Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zu Unrecht zurückgewiesen.

Das von der Antragstellerin beantragte selbständige Beweisverfahren soll der Vorbereitung der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen angeblich fehlerhafter Dacheindeckung und -isolierung durch die Antragsgegnerin dienen. Ob solche Ansprüche gemäß § 638 Abs. 1 Satz 1 3. Alternative BGB verjährt und damit möglicherweise nicht mehr durchsetzbar sind, kann im Rahmen dieses Verfahrens dahinstehe.

Zutreffend weist allerdings das Landgericht darauf hin, daß auch ein selbständiges Beweisverfahren nur dann durchzuführen ist, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse glaubhaft macht (vgl. § 985 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Ein derartiges rechtliches Interesse ist nach Satz 2 allerdings bereits dann zu bejahen, wenn das Beweisverfahren der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann. Bereits hiernach ist jedenfalls das rechtliche Interesse gegeben, denn es besteht immerhin die Möglichkeit, daß die Antragstellerin bei negativem Ausgang des Beweisverfahrens von einem Rechtsstreit absieht.

Das Erfordernis hinreichender Erfolgsaussicht des Hauptprozessses steht darüber hinaus im Widerspruch zu § 987 ZPO, wonach der Antrag auf Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens lediglich die Angabe des Gegners, die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, die Benennung der Beweismittel und die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen, enthalten muß.

Die Prüfung der Erfolgsaussicht des Hauptprozesses machte demgegenüber die dezidierte Darlegung des Streitverhältnisses erforderlich. Dieses zu klären, wozu auch die Prüfung der materiellrechtlichen Wirkungen der Verjährungseinrede gehört, ist grundsätzlich Aufgabe des Hauptsacheverfahrens selbst.

Ebensowenig wie das angerufene Gericht nicht die Erheblichkeit der Beweismittel für den Hauptprozeß zu prüfen hat (OLG Hamm, BauR 1998, 197), kommt es für das Beweisverfahren auf die rechtliche Begründung der verfolgten Ansprüche an. Würde man solches verlangen, liefe dies durch eine Überfrachtung des auf schnelle Ergebnisse zielenden Verfahrens mit Rechts- und Tatsachenfragen dessen Zweck gerade zuwider.

Das Landgericht hätte deshalb den Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens nicht mit dem Argument fehlender Erfolgsaussicht der Hauptsacheklage zurückweisen dürfen.

Da der Antrag im übrigen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, war die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Nicht zuletzt im Hinblick darauf, daß es sinnvoll ist, dem Landgericht die Auswahl des Sachverständigen zu überlassen und eventuelle Vorschüsse anzufordern, war es sachgericht, diesem insgesamt gemäß § 575 ZPO die weiteren Anordnungen zu übertragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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