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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 03.11.2000
Aktenzeichen: 21 W 46/00
Rechtsgebiete: GKG, BRAGO, ZPO
Vorschriften:
GKG § 25 Abs. 3 | |
BRAGO § 9 Abs. 2 | |
ZPO § 3 |
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
In dem selbständigen Beweisverfahren
hat der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Prof. Dr. Vygen, den Richter am Oberlandesgericht Jenssen und den Richter am Oberlandesgericht Leupertz am 03.11.2000
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Streitwertbeschluß des Landgerichts Wuppertal vom 03.08.2000 abgeändert und der Gegenstandswert für das selbständige Beweisverfahren wird auf 116.500 DM festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die gemäß § 25 Abs. 3 GKG i.V.m. § 9 Abs. 2 BRAGO zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Gegenstandswert für das selbständige Beweisverfahren entspricht vorliegend den vom Sachverständigen W in seinem Gutachten vom 10.07.2000 ermittelten Mängelbeseitigungskosten und ist mithin auf 116.500 DM festzusetzen.
Der Senat ist mit der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. die Rechtsprechungsübersicht bei Luz in Anm. zu LG Würzburg, BauR 1999, 278 ff., 280 f. und die Nachweise bei Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rdnr. 4024 a, S. 828 ff.) der Auffassung, daß der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens nach dem gemäß § 3 ZPO zu schätzenden Interesse des Antragstellers zu bemessen ist und regelmäßig dem vollen Wert des Hauptsacheverfahrens entspricht. Hier haben die Antragsteller unter Ziffer 13 ihres Beweissicherungsgesuchs darauf angetragen, die zur Beseitigung der zuvor genannten Mängel erforderlichen Arbeiten und die hierdurch entstehenden Kosten sachverständig ermitteln zu lassen. Sie haben damit hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, den tatsächlichen Mängelbeseitigungsaufwand zum Gegenstand ihrer rechtlichen Auseinandersetzung mit der Antragsgegnerin machen zu wollen. Ihr streitwertbildendes Interesse an der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens entspricht deshalb in Abweichung von dem auch vom Senat in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsatz; daß das Ergebnis der Beweisaufnahme regelmäßig ebensowenig wie im Hauptsacheverfahren maßgeblich für die Berechnung des Streitwertes ist (Senat, BauR 1995, 879; Senatsbeschluß vom 29.02.2000, Aktenzeichen 21 W 8/00; Senatsbeschluß vom 10.10.2000, Aktenzeichen 21 W 99/00) hier den sachverständig ermittelten Sanierungskosten (ebenso: Senat, Beschluß vom 10.10.2000, 21 W 49/00), da den Antragstellern eine annähernd genaue Angabe von Mängelbeseitigungskosten nicht möglich ist.
Daß die Antragsteller den Gegenstandswert in der Antragsschrift - unter Hinweis auf ihre fehlende Sachkunde - mit vorläufig geschätzten 50.000 DM angegeben und nach Aufforderung des Landgerichts, dessen sachliche Zuständigkeit glaubhaft zu machen, eine grobe, zudem unvollständige Kostenschätzung des Verwalters (56.490 DM ohne Position 12 und ohne Mehrwertsteuer; Bl. 8 f. GA) vorgelegt haben, ändert an alledem nichts. Denn das Interesse der Antragsteller war erkennbar nicht auf die Bestätigung ihrer offenkundig vagen Wertvorstellungen sondern vielmehr darauf gerichtet, die tatsächlichen Mängelbeseitigungskosten zwecks Vorbereitung der Geltendmachung ihrer Ansprüche gegen die Antragsgegnerin verläßlich feststellen zu lassen. Deshalb entspricht ihr Interesse an der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens der Höhe der vom Sachverständigen ermittelten Sanierungskosten.
Ende der Entscheidung
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