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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 29.06.2001
Aktenzeichen: 22 U 10/01
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 823 Abs. 2 | |
BGB § 921 | |
BGB § 922 | |
BGB § 1004 |
Ist streitig, ob die Außenwand eines Hauses auf der Grenze zum Grundstück des Nachbarn steht, so spricht keine Vermutung für eine Grenzeinrichtung (Nachbarwand), wenn die Wand seit mehr als 50 Jahren allein dem Grundstück des Hauseigentümers dient.
2.
Ein Grundstückseigentümer ist nicht verpflichtet, eine im Alleineigentum des Nachbarn stehende Grenzwand vor dem Eindringen von Feuchtigkeit zu schützen, wenn sein an die Wand angrenzendes Gebäude im Krieg zerstört worden ist und er die dadurch auf seinem Grundstück entstandene Grube lediglich auffüllt.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am 29.06.2001
In dem Rechtsstreit
hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 01. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Weyer, den Richter am Oberlandesgericht Muckel und die Richterin am Oberlandesgericht Müller-Piepenkötter
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 07. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Sachverhalt:
Der Kl ist Eigentümer des Hausgrundstücks H-Straße 66 in K. Das Nachbargrundstück H-Straße 64 steht im Eigentum der Bekl.. Streitig ist, ob die Außenwand des Hauses des Kl auf der Grenze oder allein auf seinem Grundstück steht. In diese Wand dringt Feuchtigkeit ein. Auf dem Grundstück der Bekl. stand ein an die Außenwand des Hauses des Kl angrenzendes Gebäude, welches im letzten Krieg durch Bomben zerstört wurde. Die dadurch entstandene Grube auf ihrem Grundstück füllten die Bekl 1997 bis auf das natürliche Grundstücksniveau an. Mit der Behauptung, dies sei die Ursache für die in die Wand eindringende Feuchtigkeit, verlangt der Kl von den Bekl Schadenersatz in Höhe von 20.300 DM.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Auch die Berufung des Kl hat keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Kläger hat weder für einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung noch für einen Anspruch auf Kostenerstattung aus nachbarrechtlichen Vorschriften wegen der Sanierung der zum Grundstück der Beklagten hin gelegenen Außenwand seines Hauses noch für den in der Berufungsinstanz hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Durchführung der Schutzmaßnahmen durch die Beklagten die Voraussetzungen dargetan.
Der Kläger stützt seinen Anspruch auf die Auffüllung der Grube, die durch die Zerstörung des im hinteren Teil des Grundstücks der Beklagten früher gelegenen Gebäudes im Krieg entstanden war, und beruft sich in der Berufungsinstanz auf § 922 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB und § 823 Abs. 2 BGB. Die Voraussetzungen der unmittelbaren oder mittelbaren Anwendbarkeit der §§ 921, 922 BGB, insbesondere § 922 S. 3 BGB, hat er nicht dargetan.
Diese Vorschriften gelten unmittelbar nur für Grenzeinrichtungen, d.h. solche Einrichtungen, die von der Grenzlinie geschnitten werden (vgl. Palandt-Bassenge, BGB, 60. Aufl., § 921 Rdn. 1 m.w.N.). Im konkreten Fall käme nur eine Nachbarwand im Sinne des nordrhein-westfälischen Nachbarrechtsgesetzes in Betracht.
Die Beklagten bestreiten, dass es sich um eine solche Grenzeinrichtung handelt, und behaupten, die Mauer stehe nur auf dem Grundstück des Klägers. Dem tritt der für die Voraussetzungen seines Anspruchs darlegungs- und beweispflichtige Kläger nicht bestimmt entgegen. Er vertritt vielmehr die Auffassung, dass unabhängig davon, ob eine Nachbarwand oder eine Grenzwand vorliegt, die Beklagten für das Eindringen der Feuchtigkeit verantwortlich seien.
Nach dem vorgetragenen Sachverhalt liegen auch die Voraussetzungen für eine Vermutung, dass eine beiden Grundstücken vorteilhafte Einrichtung tatsächlich von der Grenze durchschnitten wird und damit eine Grenzeinrichtung in diesem Sinne ist (vgl. Staudinger-Roth, BGB, 13. Bearb. § 921 Rdn. 2), nicht vor. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Wand nach ihrer Beschaffenheit bei objektiver Betrachtungsweise und äußerlich erkennbar dem Vorteil beider Grundstücke dient (Roth, a.a.O., Rdn. 8). Die Wand dient jedenfalls seit mehr als 50 Jahren allein dem Grundstück des Klägers und die Beklagten haben substantiiert - und durch Vorlage von Katasterplänen belegt - vorgetragen, dass die Wand als Außenwand des Hauses des Klägers auf dessen Grundstück errichtet worden ist. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Damit liegen die tatsächlichen Voraussetzungen der Vermutung nicht vor.
Mangels hinreichender Darlegungen für das Vorliegen einer Nachbarwand, ist deshalb davon auszugehen, dass es sich entsprechend dem Vortrag der Beklagten um eine im Eigentum des Klägers stehende Grenzwand handelt. Für deren Zustand ist der Kläger als Eigentümer verantwortlich. Selbst bei Anbau des Nachbarn wird eine solche Wand weder gemeinsames Eigentum noch Grenzeinrichtung im Sinne von §§ 921, 922 BGB (vgl. Palandt-Bassenge, a.a.O., Rdn. 15 m.w.N.; BGHZ 41, 177, 179, 182).
Der Kläger kann sich zur Begründung der Anwendbarkeit von §§ 921, 922 BGB im vorliegenden Fall nicht auf die von ihm zitierte Entscheidung BGH BauR 1989, 633 berufen, denn diese betrifft gerade eine Grenzeinrichtung und deren Beeinträchtigung durch den Abriss eines der beiden angebauten Häuser.
Eine Verantwortung der Beklagten für den Zustand der Grenzwand ergibt sich auch nicht bei Anwendung der vom OLG Frankfurt in einer Entscheidung vom 08.07.1981 (OLGZ 1982, 352, 354 ff.) entwickelten Grundsätze. Das OLG Frankfurt hat die Vorschrift des § 922 S. 3 BGB bei Abriss eines von zwei in geschlossener Bauweise errichteten Gebäuden - wohl analog - auch dann angewandt, wenn die freigelegte, vorher gemeinsam genutzte Wand keine Grenzeinrichtung ist, aber bei geschlossener Bauweise dem Eigentümer des Nachbargebäudes, dessen Wand frei gelegt wird, einen Schutz gegen Feuchtigkeitseinwirkungen gibt. Dann treffe den Abreißenden aus nachbarlichen Pflichten bei Beseitigung seines Gebäudes die Pflicht, durch andere Maßnahmen den Schutz gegen Feuchtigkeit zu gewährleisten. Dieser Gedanke ist im vorliegenden Fall aber deshalb nicht anwendbar, weil die Zerstörung des Gebäudes, das im hinteren Teil des Wandbereichs dieser den Feuchtigkeitsschutz gewährte, nicht auf dem Willen der Beklagten beruhte. Eine Verantwortlichkeit des Eigentümers des beseitigten Gebäudes ist, wovon auch das OLG Frankfurt ausgeht, nur dann anzunehmen, wenn der Abriss auf einer Entscheidung des Grundstückseigentümers beruhte (so auch BGH BauR 1989, 633, 634/635). Für eine Zerstörung des Gebäudes, die, wie im vorliegenden Fall, durch Kriegseinwirkung erfolgt und nicht auf den Willen des Eigentümers zurückzuführen ist, kann der Eigentümer nicht verantwortlich gemacht werden. Wenn eine solche Zerstörung dazu führt, dass nunmehr Naturkräfte auf das Grundstück des Nachbarn einwirken, ist dies dem Eigentümer des zerstörten Gebäudes nicht anzulasten, denn er kann nicht allein aufgrund seines Eigentums gemäß § 1004 BGB für die auf sein Grundstück einwirkenden Naturkräfte und die sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen benachbarter Grundstücke verantwortlich gemacht werden, sondern nur dann, wenn die Beeinträchtigungen wenigstens mittelbar auf seinen Willen zurückzuführen sind (vgl. BGHZ 19, 127, 129).
Der Kläger stützt seine Ansprüche auch nicht auf die Beseitigung des Anbaus sondern darauf, dass die Beklagten 1997 die durch die Zerstörung des Gebäudes entstandene Grube auf ihrem Grundstück aufgefüllt haben. Diese Auffüllung stellt keinen rechtswidrigen Eingriff der Beklagten in das Eigentum des Klägers dar und begründet keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB.
Die Auffüllung war nämlich nicht die Ursache des Schadens. Durch das Auffüllen der Grube stellten die Beklagten lediglich den ordnungsgemäßen Zustand ihres Grundstücks und die natürliche Oberflächensituation her. Der Schaden liegt vielmehr darin, dass die Wand nicht ausreichend gegen Feuchtigkeit isoliert ist, um den natürlichen Gegebenheiten standzuhalten. Das Vorhandensein der Grube hatte lediglich dazu geführt, dass dieser Mangel des Gebäudes des Klägers bis 1997 nicht zu Schadenserscheinungen geführt hat.
Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagten seien beim Auffüllen der Grube nicht ordnungsgemäß vorgegangen, bezieht er sich allein darauf, dass der Sachverständige in dem vom Kläger gegen die Ehefrau des Beklagten zu 1) geführten selbständigen Beweisverfahren ausgeführt hat, es sei keine vertikale Isolierung der Wand vorgenommen worden. Er behauptet nicht etwa, eine vorhandene Isolierung sei bei dem Auffüllen zerstört und beschädigt worden. Die nicht vorhandene Isolierung ist aber, wie ausgeführt, ein Mangel der Wand und nicht eine vom Grundstück der Beklagten ausgehende Störung.
Die vom Kläger weiter zitierte Entscheidung BGHZ 68, 350 (= NJW 1977, 1447) enthält keine Gesichtspunkte, die den Anspruch des Klägers zu begründen vermöchten. Sie betrifft einen anderen Fall, nämlich den Anspruch des Eigentümers einer Grenzwand auf Schadloshaltung, wenn er sie nach Treu und Glauben wegen eines vor vielen Jahren unter ungeklärten Umständen errichteten Anbaus nicht abreißen darf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlaß, § 546 Abs. 1 ZPO.
Streitwert für die Berufungsinstanz und Beschwer des Klägers: 20.300,00 DM.
Ende der Entscheidung
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