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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 26.11.1999
Aktenzeichen: 22 U 105/99
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 433
BGB § 325
BGB § 278
ZPO § 97
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
1. Wenn nach Abschluß eines Kaufvertrags über einen neuen Pkw die Lieferung unmöglich wird, weil der Hersteller die Produktion des bestellten Typs einstellt und auch auf dem Neuwagenmarkt ein Fahrzeug mit der vereinbarten Ausstattung nicht mehr verfügbar ist, hängt eine Schadenersatzpflicht des Verkäufers/Händlers aus § 325 I 1 BGB davon ab, ob er die Unmöglichkeit zu vertreten hat.

2. Für die unternehmerische Entscheidung des Fahrzeugherstellers, einen bestimmten Pkw-Typ nicht mehr zu produzieren, hat der Händler nicht gemäß § 278 BGB einzustehen.

OLG Düsseldorf Urteil vom 10.12.1999 - 22 U 105/99 - 3 O 53/99 LG Wuppertal


Der Kl betreibt eine Fahrschule. Am 16. 7. 1997 bestellte er bei der Bekl einen neuen Seat Cordoba mit 1,8l-Motor (90 PS) und Getriebeautomatik in der Farbe "kiwi-gelb". Er wollte den Pkw als Fahrschulwagen einsetzen, um Fahrschüler auch auf einem bis dahin nicht vorhandenen Automatikfahrzeug ausbilden zu können. Die Bekl bestätigte den Auftrag unter dem 17. 7. 1997. Am 19. 9. 1997 erhielt sie von dem Hersteller die Mitteilung, seit September 1997 werde das Fahrzeug mit Getriebeautomatik nur noch mit einem 1,6l-Motor (75 PS) produziert. Der Versuch der Bekl, einen Pkw des gewünschten Typs bei anderen Händlern zu beschaffen, blieb erfolglos.

Der Kl verlangt 35.109,73 DM als Schadenersatz wegen der Mehrkosten des Erwerbs eines Ersatzfahrzeugs und wegen Verdienstausfalls durch späteren Einsatz eines Automatikfahrzeugs in seiner Fahrschule.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl hatte keinen Erfolg.

hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Weyer, den Richter am Oberlandesgericht Muckel und den Richter am Landgericht Galle

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 3. Mai 1999 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Der Kläger kann von der Beklagten wegen der Nichterfüllung des auf seine schriftliche Bestellung vom 16. 07. 1997 zustande gekommenen Kaufvertrages über einen PKW "SEAT", Typ "Cordoba", keinen Schadensersatz verlangen. Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 325 Abs. 1 S. 1 BGB liegen nicht vor. Die Lieferung des Fahrzeugs ist der Beklagten aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nachträglich unmöglich geworden. Zudem hat der Kläger einen Schaden nicht hinreichend dargetan.

Gründe:

I.

Gemäß § 325 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Käufer von dem Verkäufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn dem Verkäufer die Lieferung der verkauften Sache infolge eines von ihm zu vertretenden Umstandes unmöglich wird. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

Die Lieferung des bestellten Fahrzeuges in der aus der schriftlichen Bestellung Bl. 7 GA beschriebenen Ausführung ist nachträglich unmöglich geworden. Am 18. oder 19. 7. 1997, als der Kaufvertrag über den "SEAT Cordoba 1,8 l" mit dem Zugang der Auftragsbestätigung der Beklagten vom 17. 07. 1997 zustande kam, war die Lieferung des bestellten Fahrzeugs allerdings noch möglich. Das Fahrzeug entsprach - darüber besteht zwischen den Parteien kein Streit - in der bestellten Ausführung den vom Hersteller "SEAT" angebotenen Ausstattungsvarianten des Fahrzeugtyps "Cordoba", wie er damals hergestellt wurde. Ab September 1997 wurde der Typ "Cordoba" jedoch, wie aus der Mitteilung der "Seat Deutschland GmbH" vom 19. 09. 1997 (Bl. 39 GA) hervorgeht, in der Kombination mit einer Getriebeautomatik nur noch mit einem 75 PS starken 1,6 l-Motor hergestellt. Die Behauptung der Beklagten, das bestellte Fahrzeug sei im Spätsommer/Herbst 1997 nicht mit der gewünschten Ausstattung auf dem Markt verfügbar gewesen, ist glaubhaft. Schon im Hinblick auf den aus dem Geschäft erwarteten Gewinn und die ihr im Fall der Nichtlieferung drohenden Nachteile kann davon ausgegangen werden, daß die Beklagte alles unternommen hat, ein gleichartiges Fahrzeug zu beschaffen. Im übrigen hat die "Seat Deutschland GmbH" der Beklagten mit Schreiben vom 17. 03. 1999 (Bl. 78 GA) ausdrücklich bestätigt, daß ein Fahrzeug mit der vom Kläger gewünschten Ausstattung nach dem 17. 07. 1997 auf dem Markt nicht vorhanden und wegen der Produktionsumstellung des Herstellers ab September 1997 auch nicht mehr zu beschaffen war.

Da die Erfüllung der als Gattungsschuld begründeten Lieferverpflichtung der Beklagten (vgl. dazu BGH NJW 1994, 515 sowie OLG Düsseldorf, 13. ZS, OLGR 1995, 142/143) jedenfalls nach September 1997 objektiv unmöglich war und seither weder die Beklagte noch ein anderer die Leistung aus der Gattung erbringen konnte, kommt es darauf an, ob die Beklagte die nachträgliche Unmöglichkeit zu vertreten hat (§§ 325 Abs. 1, 279 BGB). Nur in diesem Falle kann der Kläger gemäß § 325 Abs. 1 BGB Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages verlangen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich dadurch von dem, der BGH NJW 1994, 515 f zugrunde lag, daß in dem letztgenannten Fahrzeuge des verkauften Typs (Gattung) im Zeitpunkt des Lieferverlangens der Käufer vom Hersteller ausgeliefert wurden, der Verkäufer wegen einer nachträglichen Änderung des Vertriebsweges von der Belieferung ausgeschlossen war (Fall des Unvermögens, für den der Verkäufer - abgesehen von Fällen unzumutbarer Beschaffung - gemäß § 279 BGB grundsätzlich einzustehen hat).

Die Beklagte hat die nachträgliche Unmöglichkeit nicht zu vertreten. Das Fahrzeug kann nicht mehr geliefert werden, weil der Hersteller die Produktion im September 1997 umgestellt hat und Automatik-Fahrzeuge der Baureihe "Cordoba" seither nur noch mit dem schwächeren 1,6 l-Motor herstellt. Für diese unternehmerische Entscheidung des Fahrzeugherstellers hat die Beklagte auch nicht gemäß § 278 BGB einzustehen. Die "SEAT S.A." ist nicht Erfüllungsgehilfe der Beklagten im Sinne dieser Bestimmung.

Die Frage des Vertretenmüssens wäre allerdings möglicherweise dann anders zu beurteilen, wenn das später aufgetretene Leistungshindernis von der Beklagten schon bei Abschluß des Kaufvertrags hätte vorausgesehen werden können (vgl. dazu BGH LM § 325 BGB Nr. 8 - Bl. 3 -; BGH LM § 242 BGB (Be) Nr. 24 - Bl. 3 - sowie BGH NJW 1994, 515, 516). Auch das war aber nicht der Fall.

Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte schon bei Abschluß des Kaufvertrages Mitte Juli 1997 voraussehen konnte, das Fahrzeug werde nicht mehr mit dem bestellten Motor ausgeliefert, sind nicht ersichtlich.

Der Beklagten kann auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie habe es versäumt, bereits im September 1997, als sie nach ihrer Darstellung von der Modelländerung Kenntnis erlangt hatte, sicherzustellen, daß der Hersteller SEAT ihr aus der laufenden Produktion ein Fahrzeug in der von ihm bestellten Ausführung zur Verfügung stellte. Der Vorwurf des Klägers geht von falschen Voraussetzungen aus. Als die Beklagte im September 1997 von der Modelländerung erfuhr, war diese bereits vollzogen (vgl. das Informationsschreiben Bl. 39 GA: "Ab sofort wird bei unserem Hersteller SEAT S.A. das neue Modelljahr 1998 für die Baureihen ... Cordoba produziert."). Da - wie aus dem Schreiben der "Seat Deutschland GmbH" vom 17. 03. 1999 (Bl. 78 GA) hervorgeht - ein Fahrzeug mit der vom Kläger gewünschten Ausstattung nach dem 17. 07. 1997 auf dem Markt nicht vorhanden und wegen der Produktionsumstellung des Herstellers ab September 1997 auch nicht mehr zu beschaffen war, wären alle Bemühungen der Beklagten sicherzustellen, daß das bestellte Fahrzeug an den Kläger geliefert werden konnte, auch dann erfolglos geblieben, wenn sie nicht erst im November, sondern bereits im September 1997 angestellt worden wären. Dafür, daß sie schon früher von der bevorstehenden Modelländerung, insbesondere davon, daß das Modell "Cordoba" nach der Modelländerung als Automatik-Fahrzeug nur noch in Verbindung mit einem 1,6 l Motor hergestellt werde, Kenntnis erlangt hat, ist ebenfalls nichts ersichtlich.

II.

Darüber hinaus ist aber auch ein Schaden des Klägers nicht schlüssig dargetan.

1. Mehraufwendungen für den Kauf eines Fahrschulwagens

Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, daß der "Ford Mondeo", den der Kläger anstelle des bei der Beklagten bestellten "SEAT Cordoba" erworben hat, mit dem bei der Beklagten bestellten Fahrzeug nicht verglichen werden kann. Der "Ford Mondeo" verfügt über einen 2 l Motor mit 16 Ventilen. Bei einer Leistung von 130 PS ist sein Motor um nahezu die Hälfte stärker als der Motor des Fahrzeuges, dessen Lieferung der Beklagten unmöglich geworden ist. Es liegt auf der Hand, daß ein solches Fahrzeug auch einen höheren Preis hat. Den geltend gemachten Mehraufwendungen von 3.000 DM für die Beschaffung des Ersatzfahrzeuges steht deshalb auch ein entsprechender Mehrwert gegenüber.

2. Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns aus der Nutzung des gekauften Fahrzeugs.

Auch den geltend gemachten Ausfallschaden hat der Kläger nicht hinreichend dargetan.

Der Kläger macht einen Erwerbsschaden für den Zeitraum vom 15. 10. 1997 bis zum 15. 03. 1998 geltend. Dieser Zeitraum fällt zwar in die Zeit nach Eintritt der Unmöglichkeit, der bereits im September 1997 mit dem Beginn des neuen Modelljahres und den mit diesem verbundenen Modelländerungen erfolgt ist. Da aber zwischen den Parteien ein fester Liefertermin nicht vereinbart, in der Auftragsbestätigung vielmehr lediglich eine Lieferung in "ca. 12 Wochen" (09. 10. 1997) in Aussicht gestellt war, stand dem Kläger - die grundsätzliche Schadensersatzpflicht der Beklagten unterstellt - nicht schon ab dem 15. 10. 1997 ein Anspruch auf Ersatz von Erwerbsschäden zu. Für den Beginn der Ersatzpflicht ist vielmehr frühestens auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Kläger von der Unmöglichkeit Kenntnis erlangt und den Lieferanspruch oder Ersatzansprüche geltend gemacht hat. Das war, wie dem Schreiben der Anwälte des Klägers vom 29. 11. 1997 (Bl. 8 f GA) zu entnehmen ist, jedoch erst am 20. 11. 1997.

Aber auch für den Zeitraum vom 20. 11. 1997 bis zum Erhalt des als Ersatz

gekauften PKW am 15. 03. 1998 ist ein Anspruch des Klägers auf Ersatz von Ausfallschäden nicht schlüssig dargetan.

Der Kläger war, nachdem er am 20. 11. 1997 Kenntnis davon erlangt hatte, daß das bestellte Fahrzeug von der Beklagten nicht geliefert und auch nicht anderweitig beschafft werden konnte, im Hinblick auf die ihm obliegende Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) gehalten, unverzüglich einen Ersatz für das bei der Beklagten bestellte Fahrzeug zu beschaffen und es zur Schulung der Fahrschüler einzusetzen, die eine Ausbildung auf einem Fahrzeug mit Automatik-Getriebe wünschten. Dieser Verpflichtung ist er dadurch, daß er am 31. 12. 1997 bei einem Ford-Händler in Wuppertal ein Fahrzeug bestellte, nicht rechtzeitig nachgekommen. Zwar war ihm auf die Nachricht der Beklagten, das bestellte Fahrzeug könne nicht geliefert werden, eine angemessene Überlegungsfrist einzuräumen, ehe er sich für ein bestimmtes Fahrzeug entschied. Es bestehen auch keine Bedenken, diese Frist bis zum 29. 11. 1997 zu bemessen, und zwar unabhängig davon, ob die Beklagte - wie diese behauptet - in Aussicht gestellt hatte, ihm Ersatzangebote zu unterbreiten. Am 29. 11. 1997 war der Kläger sich aber nach seiner eigenen Darstellung im Schriftsatz vom 12. 03. 1999 (Bl. 47 ff, 51 GA) jedenfalls darüber im klaren, daß er sich selbst um einen Ersatz bemühen mußte (vgl. auch den ersten Absatz auf Seite 2 des Schreibens der Anwälte des Klägers vom 29. 11. 1997 - Bl. 9 GA). Eine weitere Überlegungsfrist war ihm zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zuzubilligen, zumal er nach eigenen Angaben bereits vor der Bestellung bei der Beklagten "Marktermittlungen" durchgeführt hatte (vgl. Bl. 51 GA). Insbesondere bedurfte es nicht der - im übrigen mit erheblicher Verzögerung veranlaßten - Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens (vgl. Bl. 51, 57 GA), wenn der Kläger schließlich ein Fahrzeug bestellte, das nach Leistung und Preis ganz und gar nicht dem bei der Beklagten gekauften und dem vom Sachverständigen vorgeschlagenen Ersatzfahrzeug entsprach.

Da bei der Bestellung eines Neufahrzeugs ohnehin mit Lieferfristen zu rechnen war und der Kläger - wie dem im Ermittlungsbericht des Sachverständigen K. vom 12. 12. 1997 (Bl. 57 GA) wiedergegebenen Gutachterauftrag zu entnehmen ist - auch tatsächlich mit einer Lieferfrist von bis zu 12 Wochen rechnete, war es unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderung geboten, für die Zeit bis zur Lieferung des neuen Fahrzeugs ein geeignetes Fahrzeug für die Übergangszeit anzumieten. Angesichts einer nahezu dreimonatigen Wartezeit und des - jedenfalls ausgehend von der Schadensberechnung des Klägers - hohen Schadens, der bei einem weiteren Hinausschieben der Beschaffung eines Fahrschulwagens mit Automatik-Getriebe drohte, mußte der Kläger etwaige Bedenken wegen "negativer Werbeeffekte" (vgl. Bl. 90 GA) zurückstellen.

Bei (möglicher - vgl. Bl. 62 GA) Anmietung eines Fahrschulwagens wäre dem Kläger ein Schaden allenfalls in Höhe der Mehrkosten entstanden, den der Einsatz des Mietfahrzeuges im Vergleich zu dem Einsatz des bei der Beklagten bestellten Fahrzeuges verursacht hätte. Daß diese entgegen der vom Kläger geäußerten Auffassung (Bl. 136 GA) den Mietkosten nicht gleichzusetzen sind, liegt auf der Hand, denn auch die Benutzung eines eigenen Fahrzeugs verursacht Kosten. Eine Schadensberechnung auf der Basis von Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug hat der Kläger aber nicht vorgelegt.

Es fehlen im übrigen - soweit eine abstrakte Berechnung des Ausfallschadens überhaupt zulässig ist - ausreichende Angaben über den möglichen Einsatz des Mietfahrzeuges in der in Betracht kommenden Zeit vom 29. 11. 1997 bis zum 15. 03. 1998. Die Behauptungen, zum Zeitpunkt der erwarteten Lieferung des bei der Beklagten bestellten Fahrzeugs im Oktober 1997 hätten zwei konkrete Anmeldungen für die Ausbildung von Fahrschülern an einem Fahrzeug mit Getriebeautomatik vorgelegen und es sei realistisch davon auszugehen, daß sich bis März 1998 weitere acht Fahrschüler für die Ausbildung mit Automatikgetriebe angemeldet hätten, sowie ferner, in der Zeit von November 1997 bis Februar 1998 "mußten zumindest 4 konkrete Nachfragen von Interessenten abschlägig bescheiden werden", reichen zur Begründung nicht aus. Der Umstand, daß dem Kläger das Fahrzeug mit Automatik-Schaltung nicht ab 20. 11. 1997 zur Verfügung stand, führte nicht notwendig zu einem Einnahmeverlust. Ein solcher Schaden entstand dem Kläger vielmehr nur dann, wenn Fahrschüler vom Abschluß eines Ausbildungsvertrages Abstand nahmen oder, wenn sie bereits vertraglich gebunden waren, sich aus dem Vertrag lösten, weil ein solches Fahrzeug nicht zur Verfügung stand. Nahmen sie dagegen die Ausbildung an einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe auf oder begannen sie die praktische Ausbildung auf einem Fahrzeug mit Automatik-Getriebe nur einige Wochen später, entstand dem Kläger kein meßbarer Schaden.

Es ist zwar nicht zu verkennen, daß ein freiberuflich tätiger Fahrlehrer seinen Fuhrpark regelmäßig nur dann durch Anschaffung eines neuen Fahrzeugs erweitern wird, wenn er nach Prüfung der Marktchancen und Risiken zu dem Ergebnis gelangt, daß er auch den mit der Erweiterung des Schulungsangebots verbundenen erhöhten personellen Anforderungen nachkommen kann. Das schließt aber nicht aus, daß nachträglich Umstände eintreten, die der Verwirklichung der Erweiterungspläne entgegenstehen oder sie zumindest verzögern. In diesem Zusammenhang kann nicht übersehen werden, daß der Kläger selbst vorgetragen hat, seine in der Fahrschule angestellte Ehefrau habe ab September 1997 wegen ihrer bevorstehenden Entbindung keine Arbeitsleistungen mehr erbracht (vgl. Bl. 89 GA). Auch die vom Kläger dargelegte und mit den entsprechenden Monaten des Jahres 1997 verglichene Umsatzentwicklung in den Monaten Oktober bis Dezember 1998 legt die Annahme nahe, daß andere Gründe als das Fehlen eines Fahrschulwagens mit Automatikgetriebe die geltend gemachten Einnahmeausfälle verursacht haben. Denn obwohl dem Kläger im Jahre 1998 bereits seit dem 15. März das als Ersatz angeschaffte Fahrzeug mit Automatik-Getriebe zur Verfügung stand, haben sich nach seiner Darstellung in der Berufungsbegründung die Einkünfte aus dem Betrieb der Fahrschule durch das zusätzliche Schulungsangebot erst ab Oktober 1998, also mehr als ein halbes Jahr später, gegenüber den Einnahmen in den entsprechenden Monaten des Vorjahres erheblich gesteigert.

Bei dieser Sachlage reicht es nicht aus, daß der Kläger lediglich vorträgt, zur vorgesehenen Lieferzeit im Oktober 1997 hätten bereits zwei konkrete Anmeldungen für die Ausbildung an einem Fahrzeug mit Getriebeautomatik vorgelegen, und sich im übrigen auf eine von ihm als realistisch bezeichnete Schätzung der weiteren Entwicklung auf der Grundlage der behaupteten Anmeldungen für Oktober beschränkt. Der Kläger müßte vielmehr zur Begründung seines Ausfallschadens im einzelnen darlegen, welche Ausbildungsverträge zu weichem Zeitpunkt wegen der Nichtlieferung des bei der Beklagten bestellten Fahrzeugs storniert worden sind oder gar nicht erst abgeschlossen werden konnten, weil die interessierten Fahrschüler auf der Schulung auf einem Fahrzeug mit einer Getriebe-Automatik bestanden. Die Anforderungen an die Darlegung des Ausfallschadens können nicht als überzogen und unbillig angesehen werden. Zwar mag es zutreffen, daß Ausbildungswünsche potentieller Fahrschüler in der Regel nicht schriftlich an eine Fahrschule herangetragen werden. Der Kläger hätte aber Notizen über abgewiesene Interessenten anlegen und insbesondere deren Namen und Anschriften vermerken können. Gerade im Hinblick auf die beabsichtigte Geltendmachung von Einnahmeausfällen gegen die Beklagte hätte dazu besondere Veranlassung bestanden.

Eines erneuten Hinweises des Senats auf die Notwendigkeit einer Konkretisierung der einzelnen Ausbildungsverträge, die wegen der Nichtlieferung des bei der Beklagten bestellten Fahrzeuges nicht erfüllt oder gar nicht erst abgeschlossen werden konnten, bedarf es nicht, nachdem bereits das Landgericht in dem angefochtenen Urteil auf die insoweit unzureichende Konkretisierung hingewiesen hat.

III.

Der Berufung des Klägers mußte hiernach der Erfolg versagt bleiben.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlaß (§ 546 Abs. 1 ZPO).

Streitwert für die Berufungsinstanz und zugleich

Beschwer des Klägers: 35.109,73 DM.



Ende der Entscheidung

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