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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 14.09.2001
Aktenzeichen: 22 U 11/01
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 133 | |
BGB § 157 | |
BGB § 631 |
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am 14.09.2001
In dem Rechtsstreit
hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 24. August 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Weyer, die Richterin am Oberlandesgericht Müller-Piepenkötter und die Richterin am Landgericht Schuh-Offermanns
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 23. November 2000 teilweise abgeändert und die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 27.203,73 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 13. Juli 2000, davon 27.203,73 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13. Juli 2000 als Gesamtschuldnerin neben dem Beklagten zu 2) zu zahlen.
Die Berufung des Beklagten zu 2) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Kl verlangt von der Bekl zu 1 sowie von deren Geschäftsführer, dem Bekl zu 2, Werklohn für Abbrucharbeiten auf einem Grundstück des Bekl zu 2 und für Kanalbauarbeiten, insgesamt 27.203,73 DM. Die Bekl stellen in Abrede, der Kl entsprechende Aufträge erteilt zu haben. Vielmehr sei vereinbart worden, dass sie - die Bekl - die ihnen gehörenden Grundstücke vermarkten und der Kl Bauwerksverträge mit den Erwerbern vermitteln sollten. In den Werklohn für die danach zu errichtenden Häuser hätten die Abbruch- und Kanalbaukosten einkalkuliert werden sollen. Das war nur teilweise möglich, weil die Bekl die Bauwerksverträge zum Teil an einen anderen Bauunternehmer vermittelten. Den deshalb nicht umgelegten Teil der Abbruch- und Kanalbaukosten verlangt die Kl nunmehr von den Bekl.
Das LG hat den Bekl zu 2 antragsgemäß verurteilt. Dagegen wendet der Bekl zu 2 sich mit seiner Berufung ohne Erfolg. Die Berufung der Kl führt zur Verurteilung auch der Bekl zu 1.
Entscheidungsgründe:
Die Berufungen der Klägerin und des Beklagten zu 2) sind zulässig. Nur die Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch gegen beide Beklagte zu.
A.
Allerdings ergibt sich der Anspruch nicht aus einem Schuldanerkenntnis. Aus der Aussage des Zeugen D der Beklagte zu 2) habe die Kostenforderungen der Klägerin in neue Aufträge hineinrechnen wollen, kann man ein solches Schuldanerkenntnis nicht hinreichend klar entnehmen. Es kann sich dabei auch lediglich um ein Vertrösten auf weitere Geschäfte, deren Anbahnung nach der Aussage des Zeugen das zweite Ziel des Gespräches war, gegangen sein. Dies gut insbesondere im Hinblick darauf, dass der Zeuge weiter bekundet hat, der Beklagte zu 2) habe auf die Forderung nicht eingehen wollen, und dass der Zeuge sich auch nicht daran erinnern konnte, ob der Betrag im einzelnen erörtert worden sei. Die Aussage des Zeugen, er habe den Zweitbeklagten so verstanden, dass dieser die Forderung nicht habe bestreiten wollen, ist ungenau und ergibt nicht, dass der Beklagte zu 2) ein Anerkenntnis abgegeben hätte. Das Verständnis des Zeugen vom Inhalt des Gespräches hat insbesondere auch deshalb für eine konkrete Erklärung nur eingeschränkten Wert, weil es dadurch geprägt gewesen sein dürfte, dass er selbst, wie er ganz zu Beginn seiner Aussage angegeben hat, der Auffassung war, dass die Forderung der Klägerin berechtigt gewesen sei.
B.
I. Abbruchkosten
Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf Bezahlungen der Leistungen beim Abbruch des Altbaus auf den Grundstücken K Straße ist aber nach dem Inhalt des Vertrages beider Parteien aus anderen Gründen gegeben. Bei Zugrundelegung der Behauptung der Klägerin ergibt sich der Anspruch aus § 631 BGB als Werklohnanspruch, denn danach hat der Beklagte zu 2) sie in eigenem Namen und im Namen der Beklagten zu 1) mit der Durchführung der Abbrucharbeiten beauftragt.
Der Anspruch ist aber auch dann gegeben, wenn man den Vortrag der Beklagten zur Vereinbarung der Parteien über die Bebauung und Vermarktung dieses Grundstücks in der Berufungsinstanz, den sich die Klägerin hilfsweise zu eigen macht, als richtig unterstellt. Danach betrieben die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2), der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) ist, gemeinsam die Vermarktung der ihnen gehörenden Grundstücke. Die Beklagte zu 1) suchte Erwerber und schloss, soweit ihr die Grundstücke gehörten, die Grundstückskaufverträge selbst ab bzw. vermittelte Verträge mit dem Beklagten zu 2), soweit dieser Eigentümer war. Gleichzeitig vermittelte sie aufgrund der Vereinbarung mit der Klägerin Bauerrichtungsverträge für diese. Für die Vermarktungstätigkeit, erhielt sie den über die kalkulierten Grundstückspreise und den kalkulierten Werklohn hinausgehenden Mehrerlös.
Im Rahmen dieses Arrangements vereinbarten die Parteien, dass die Klägerin das alte Haus abreißen sollte, das auf dem Grundstück des Beklagten zu 2) stand, welches geteilt und bei gleichzeitigem Abschluss von Bauwerkverträgen mit der Klägerin an verschiedene Erwerber veräußert werden sollte, und dass die Abrisskosten anteilig auf die Erwerber umgelegt werden sollten. Dabei sollte die Klägerin die Abbruchkosten in den Werklohn für die zu errichtenden Häuser einkalkulieren. Diese Vereinbarung bestätigte die Beklagte zu 1) auch in einem Schreiben an die Klägerin, nachdem es zu Differenzen zwischen den Parteien gekommen war.
Dann läge abweichend von der Behauptung der Klägerin kein Werkvertrag vor, weil von vornherein diese Kosten in den von der Klägerin mit den Erwerbern zu vereinbarenden Werklohn eingerechnet werden sollten.
Die von den Beklagten dargestellte Vereinbarung hat gesellschaftliche Elemente, ist aber im Hinblick darauf, dass Grundstückseigentümer und Werkunternehmer jeweils getrennte Verträge mit den Erwerbern aufgrund jeweils eigener Preisbildung abschließen sollten und die Klägerin selbst nicht von einer Verpflichtung der Beklagten ausgeht, ihr die Verträge über die Bebauung der Grundstücke auf jeden Fall zu vermitteln, nicht als Gesellschaftsvertrag sondern als Vertrag eigener Art einzuordnen. Zwar förderten dabei die Beteiligten gegenseitig die Zwecke des anderen, aber ein Zusammenschluss zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes, zu dessen Förderung jeder der Beteiligten sich gegenüber den anderen verpflichtete, den der Gesellschaftsvertrag gemäß § 705 BGB verlangt, kann nicht bejaht werden.
Aufgrund dieser Vereinbarung sind die Beklagten jedoch verpflichtet, der Klägerin den Teil der Abbruchkosten zu erstatten, den sie nicht in die Preiskalkulation für das Bauvorhaben B einstellen konnte. Der Anspruch ergibt sich nicht aus positiver Vertragsverletzung, denn das Verhalten der Beklagten ist nicht als vertragswidrig ansehen, weil eine Verpflichtung, die Klägerin auch weiterhin an der Durchführung der Vermarktung der Grundstücke zu beteiligen, nicht bestand Jedoch ist dem Vertrag der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf Erstattung der Abbruchkosten für den eingetretenen Fall, dass sie bei einem Teil der Grundstücke nicht die Bebauung übernehmen konnte, sondern die Beklagten einen anderen Bauunternehmer einschalteten, zu entnehmen. Nach dem Vortrag der Beklagten haben die Parteien diesen Fall bei ihrer ursprünglichen Vereinbarung nicht bedacht. Es liegt damit eine Regelungslücke vor, die entsprechend dem hypothetischen Parteiwillen zu schließen ist. Dabei ist maßgebend, was aufgrund der Abwägung der beiderseitigen Interessen redliche Parteien vereinbart hätten (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB 60. Aufl., § 157 Rdn. 7 m. w. N.).
Die Parteien haben, wie sich aus dem Schreiben der Beklagten zu 1) vom 24.07.1998 (Blatt 18 GA) ergibt, die anteilmäßige Berücksichtigung der Abbruchkosten bei den für die Grundstücke abzuschließenden Werkverträgen vereinbart. Unstreitig haben die Beklagten die Grundstücke inzwischen veräußert und Verträge für die darauf errichteten Häuser mit einem anderen Werkunternehmer abgeschlossen. Jedenfalls für diesen Fall, dass der bei Abschluss der Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Parteien beabsichtigte Erfolg eintrat, aber die Klägerin daran nicht partizipieren konnte, weil die Beklagten einen anderen Partner hinzuzogen, hätten redliche Parteien die Vereinbarung getroffen, dass der Klägerin die bereits im Hinblick auf die beabsichtigten Geschäfte erbrachten Investitionen, von denen die Beklagten profitierten, erstattet würden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beklagten es in der Hand hatten, diese Kosten bei der Veräußerung zu berücksichtigen. Dass einseitig die Klägerin das Risiko ihrer Investitionen tragen sollte; auch wenn die Beklagten den Nutzen davon hätten, würde redlichem Geschäftsverhalten nicht entsprechen.
Da nach ihrem eigenen Vortrag beide Beklagte Vertragspartner der Klägerin waren und beide gemeinsam die anderweitige Vermarktung der Grundstücke vorgenommen haben, haben auch beide für den Anspruch der Klägerin auf Ausgleich für ihre Investitionen einzustehen.
Auf ihr Bestreiten der Angemessenheit und Üblichkeit der von der Klägerin verlangten Vergütung kommen die Beklagten in der Berufungsinstanz nicht mehr zurück. Es war im übrigen unsubstantiiert. Da die Klägerin die Preise nach dem Angebot der Firma P, welches ihr die Beklagten zur Verfügung gestellt haben, zugrunde legt, wäre es erforderlich gewesen, konkrete Umstände dar zu tun, aus denen sich die Unangemessenheit ergeben soll.
Dasselbe gilt für die Kanalbaukosten. Zwar ist nach dem Vortrag der Parteien davon auszugehen, dass die Erweiterung des Kanals nicht schon zu Beginn der Zusammenarbeit vorgesehen und in die Vereinbarung einbezogen war. Der Anspruch ergibt sich jedoch aus einer späteren Vereinbarung, die durch kaufmännisches Bestätigungsschreiben bindend geworden ist.
Die Klägerin hat ihr Schreiben vom 30.07.1998 vorgelegt, in dem sie eine telefonische Vereinbarung bestätigt, wonach die Kosten des Kanals im Verhältnis 1/3 zu 2/3 aufgeteilt werden sollten. Dieses Schreiben ist als kaufmännisches Bestätigungsschreiben anzusehen und damit bindend. Die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Grundsatzes der Bindung an ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben sind gegeben. Das Schreiben nimmt auf telefonische Vereinbarungen Bezug und bei den Parteien handelt es sich um Personen, die in größerem Umfang wie Kaufleute am rechtsgeschäftlichen Verkehr teilnehmen. Kaufmannseigenschaft ist nicht erforderlich (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 148 Rdn. 11, 9). Die Beklagten bestreiten nicht, dass es Verhandlungen über die Kanalbaukosten gegeben hat und dass ihnen das Schreiben zugegangen ist. Für die in der mündlichen Verhandlung aufgestellte Behauptung, der Beklagte zu 2) habe dem Schreiben vehement widersprochen, die sie als rechtshindernde Tatsache beweisen müssten (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O., Rdn. 21), haben sie keinen Beweis angeboten.
C.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 284 BGB, 352 HGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlass, § 546 Abs. 1 ZPO.
Streitwert und Beschwer beider Beklagter: 27.203,73 DM.
Ende der Entscheidung
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