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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 30.06.2000
Aktenzeichen: 22 U 113/98
Rechtsgebiete: RVO


Vorschriften:

RVO § 636
RVO § 637
Leitsätze:

1. Zur Zeit der Geltung der §§ 636, 637 RVO mußte sich der Vorsatz des Täters, anders als möglicherweise nach der neuen Rechtslage gemäß §§ 104, 105 SGB VII, nicht nur auf die Verletzungshandlung beziehen, sondern auch die konkrete Körperverletzung umfassen.

2. Wenn ein Schüler in einer Unterrichtspause einen Mitschüler aus Verärgerung darüber, daß dieser das gemeinsame Ballspiel abgebrochen hat, in die Hoden tritt, will er ihm Schmerzen zufügen, handelt aber typischerweise nicht mit der Vorstellung, ihn schwerwiegend und dauerhaft zu schädigen.


rechtskräftig

Sachverhalt: Am 1.6.1995 spielten die damals 12jährigen Parteien und andere Mitschüler einer Gesamtschule in der Pause auf dem Schulhof Fußball. Als der Kl keine Lust mehr hatte, nahm er den ihm gehörenden Ball und verließ das Spielfeld. Daraufhin kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung. Der Kl behauptet, er habe infolge eines Tritts in die Hoden eine Torsion eines Hodens erlitten, der abgestorben sei und im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts habe entfernt werden müssen. Zunächst hatte der Kl den Zeugen Ha als angeblichen Schädiger in Anspruch genommen. Nach Abweisung seiner Klage gegen diesen behauptet der Kl nunmehr, der Bekl habe ihm den Tritt versetzt. Der Kl verlangt Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und die Feststellung der Ersatzpflicht des Bekl bzgl. aller weiteren Schäden.

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

22 U 113/98 2 O 200/97 LG Duisburg

Verkündet am 30. Juni 2000

In dem Rechtsstreit

hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Weyer, die Richterin am Oberlandesgericht Müller-Piepenkötter und den Richter am Landgericht Fuchs

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 17.4.1998 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Ansprüche des Klägers sind nach § 637 Abs. 1, § 636 Abs. 1 Satz 1 RVO ausgeschlossen.

Dies gilt auch dann, wenn man mit dem Kläger davon ausgeht, daß der Beklagte Verursacher des geltend gemachten Personenschadens ist.

Der Haftungsausschluß des § 637 Abs. 1, § 636 Abs. 1 Satz 1 RVO greift ein. Es handelt sich bei dem Schadensereignis vom 1.6.1995 um einen Schulunfall, der unter den Regelungsbereich dieser Vorschrift fällt.

Dabei trifft der Senat über das Vorliegen eines Schulunfalles eine eigene Feststellung. Das sozialgerichtliche Verfahren wurde durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten im Termn vom 26.1.2000 abgeschlossen. Obwohl damit die vorangegangenen Verwaltungsakte, die das Vorliegen eines Schulunfalles verneint haben, bestandskräftig geworden sind, bindet diese Entscheidung den Senat nicht nach § 108 SGB VII bzw. § 638 RVO. Der Beklagte ist weder im Verwaltungsverfahren beteiligt worden noch in dem sozialgerichtlichen Verfahren vor, dem Sozialgericht Duisburg (Az. S 6 U 212/97) gem. § 75 SGG beigeladen worden. Damit besteht im Verhältnis zu ihm keine Bindung an die durch Verwaltungsakt getroffenen Feststellung des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes zur Frage des Vorliegens eines Schulunfalles.

Ein solcher ist gegeben. Das vom Kläger dargelegte Unfallereignis vom 1.6.1995 fand im schulischen Organisationsbereich statt. Die Parteien befanden sich auf dem Gelände der Schule. Der Schulunterricht war noch nicht beendet, er dauerte bis 16 Uhr an. Damit bestand ein innerer Zusammenhang mit dem Schulbetrieb, dieser erfaßt auch Unterrichtsunterbrechungen.

Der Vorfall unterfällt daher den Vorschriften der §§ 637 Abs. 1, § 636 RVO. Dabei sind, da der Vorfall sich vor dem 1.1.1997 ereignete, die nunmehr geltenden Vorschriften der §§ 104, 105 SGB VII nicht anwendbar. Eine Haftung des Beklagten besteht daher nur bei Vorsatz im Sinne der Vorschriften der RVO. Danach ist erforderlich, daß sich ein Vorsatz des Täters nicht nur auf die Verletzungshandlung bezieht, sondern auch die konkrete Körperverletzung umfaßt (BGHZ 75, 328, 332; OLG Koblenz, NJW-RR 1993, 97; anders möglicherweise nach der neuen Rechtslage, vgl. Rolls, NJW 1996, 3177, 3178). Eine Haftung des Beklagten kommt daher nur dann in Betracht, wenn dieser nicht nur dem Kläger weh tun wollte, sondern auch zumindest bedingten Vorsatz dahingehend hatte, daß sein Tritt beim Kläger zu einer schweren Verletzung führt. Ein solcher Vorsatz ist selbst dann nicht anzunehmen, wenn die Aussagen der Zeugen D und H zugrundegelegt werden. Diese Zeugen haben als einzige überhaupt den Beklagten als Täter bezeichnet. Dabei hat der Zeuge H im beigezogenen Verfahren (3 O 469/95, LG Duisburg) ausgesagt, der Beklagte sei gekommen und habe den Kläger in die Hoden getreten. Er habe das nicht so gesehen, daß der Beklagte den Kläger von hinten getreten hätte. Es habe vielmehr so ausgesehen, als sei er zu dem Kläger hingegangen und wollte ihm etwas sagen und habe ihn dann festgehalten und so von vorne getreten (Bl. 80 d. BA 3 O 469/95, LG Duisburg). Dabei ging dem Vorfall - insoweit sind sich die Zeugen einig - eine Auseinandersetzung beim vorherigen Ballspiel voraus. Diese hatte nach den Aussagen der Zeugen D (Bl. 71 d. GA, Bl. 48 d. BA), H (Bl. 72 d. GA, Bl. 49 d. BA), Gür (Bl. 109 d. BA) und A (Bl. 69 d. GA), die sich hierzu näher geäußert haben, dazu geführt, daß der Kläger nicht mehr weiterspielen wollte und den Ball mitnahm.

Der Zeuge D, der sowohl im beigezogenen Verfahren als auch im Verfahren, das Gegenstand der Berufung ist, ausgesagt hat, hat den Beklagten ebenfalls als Täter bezeichnet. Er hat dabei in der Sitzung vom 1.7.1996 (Bl. 48 d. BA) ausgesagt, der Beklagte sei "hinterhergegangen und habe ihn getreten, und zwar zwischen die Beine. Das war wahrscheinlich, weil der sich geärgert hat, daß D den Ball mitgenommen hat." In seiner weiteren Vernehmung vom 13.3.1998 (Bl. 85 d. GA) hat er weitergehend seine Einschätzung mitgeteilt, daß der Umstand, daß der Tritt in den Unterleib gegangen ist, wohl ein Versehen gewesen sei. Er hat ausgesagt, zu meinen, daß der Tritt nicht gezielt war.

Die beim Kläger aufgetretene Verletzung ist unter Zugrundelegung dieser Zeugenaussagen nicht als vom Vorsatz erfaßt anzusehen. Dies gilt unabhängig von der Einschätzung des Zeugen D, der eine entsprechende Bewertung vorgenommen hat. Ausschlaggebend ist vielmehr, daß sich der gesamte Vorfall so darstellt, daß ein Tritt, so er denn vom Beklagten erfolgt ist, jedenfalls im Zusammenhang mit dem vorherigen Spiel und dessen Unterbrechung erfolgte. Die Verletzungshandlung war von einer Verärgerung gekennzeichnet, es handelte sich nicht um eine überlegte Tat, bei der der Verletzungserfolg im Vordergrund stehen kann. Vielmehr handelt es sich um einen typischen Fall einer Auseinandersetzung, bei der dem Gegner auch Schmerzen zugefügt werden sollten, diese aber nicht von der Vorstellung getragen waren, den Kläger gravierend und dauerhaft zu schädigen. Derartige Tätlichkeiten unter Mitschülern lassen nicht den Schluß zu, daß der Täter auch Vorsatz hinsichtlich einer schwerwiegenden Verletzung und nicht nur der Hinzufügung von Schmerzen hatte (vgl. BGHZ 75, 328, 333; OLG Hamm, NJW-RR 1993, 97).

Die Schädigungshandlung unterliegt daher der Haftungsausschlußnorm des § 636 Abs. 1 Satz 1 RVO.

Eine Haftung des Beklagten besteht darüber hinaus auch nicht, wenn der Sachverhalt ohne Anwendung der §§ 637 Abs. 1, 636 RVO nach den allgemeinen zivilrechtlichen Haftungsmaßstäben der §§ 823, 847 BGB beurteilt wird. Die Aussagen der in diesem Verfahren und dem Verfahren 3 O 469/95 (Landgericht Duisburg) vernommenen Zeugen lassen eine für die Verurteilung hinreichende Überzeugung, daß der Beklagte der Täter war, nicht zu.

Dabei widersprechen sich die Zeugen D und H bereits in der Schilderung, wie der Unfallablauf war. Während der Zeuge H behauptet, der Tritt sei von vorne erfolgt, schildert der Zeuge D einen Tritt von hinten. Weitere Zweifel an der Täterschaft des Beklagten ergeben sich daraus, daß eine solche des Zeugen H genauso ernsthaft in Betracht kommt. Dieser hat, ohne daß seine nunmehrigen Erklärungen (Bl. 88 d. GA) nachvollziehbar erscheinen, dem Schulleiter gegenüber wenige Tage nach dem Ereignis am 8. Juni 1995 ursprünglich seine Täterschaft eingeräumt. Dabei ist der Vorfall nach der Aussage des Zeugen J , der als Gesamtschuldirektor den Unfallbericht erstellt hat, ausführlich aufgenommen worden (Bl. 68 d. GA). Auch der Zeuge F hat H als denjenigen bezeichnet, der den Kläger getreten hat (Bl. 66 der Beiakte 3 O 469/95). Insgesamt ist die Beweislage damit zumindest offen, der Kläger hat nicht den Nachweis für eine Täterschaft des Beklagten dieses Verfahrens erbracht. Es ist nicht erkennbar, daß eine erneute Vernehmung der Zeugen weitergehende Erkenntnisse ergibt, zumal der Vorfall bereits 5 Jahre zurückliegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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