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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 22.01.2000
Aktenzeichen: 22 U 122/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 459
BGB § 469
BGB §§ 459, 469

Leitsätze:

1.

Bei dem Kauf eines PC nebst Modem, ZIP-Laufwerk und Monitor sowie Software im Jahre 1997 handelte es sich nicht um eine einheitliche Kaufsache.

2.

Wenn ein Käufer PC, Monitor und Software "aus einer Hand" erwirbt, handelt es sich um als zusammengehörig verkaufte Sachen, die nicht ohne Nachteil für den Käufer von einander getrennt werden können, weil dieser sonst die Vorteile des Kaufs aus einer Hand verliert.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.1.2000 - 22 U 122/99

rechtskräftig

Sachverhalt:

Der KI erwarb am 14.7.1997 von der Bekl einen PC nebst Standardsoftware, der auf seinen Wunsch mit einem Modem, einem internen ZIP-Laufwerk und einem 21 Zoll Monitor ausgerüstet sein sollte, zum Preise von 10.058 DM. Auf die Rüge des KI, der Monitor bilde senkrechte Linien unscharf ab, tauschte die Bekl den Monitor gegen ein anderes Gerät vom selben Typ aus. Bei diesem Monitor beanstandete der KI großflächige Farbverschiebungen im unteren Drittel der Bildröhre und fehlende Parallelität des Bildes zum Gehäuse. Daraufhin wurde ihm ein dritter gleichartiger Monitor geliefert. Auch dieser Monitor ist nach der Behauptung des KI mangelhaft. Denn bei einer Bildauflösung von 1280x1024 Pixel würden Buchstaben unscharf abgebildet, in kreisförmigen Bereichen des Bildschirms lösten sich Schärfen und Unschärfen ab. Der KI hat mit seiner Klage im Wege der Wandlung die Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe der Hard- und Software verlangt. Ein vom LG hinzugezogener Sachverständiger hat die Mängel des Monitors bestätigt und ausgeführt, als deren Ursache komme "nicht nur allein der Monitor sondern auch das Grafikboard des PC als Ansteuerungseinheit des PC in Frage". Das LG hat daraufhin der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben. Im Berufungsverfahren stellt die Bekl unstreitig, daß der Monitor mangelhaft ist, und meint, ein Wandlungsrecht des KI beschränke sich auf dieses Gerät.


22 U 122/99 17 O 422/97 LG Wuppertal

Verkündet am 21. Januar 2000

Tellmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Oberlandesgericht Düsseldorf

Im Namen des Volkes Urteil

In dem Rechtsstreit

Systemhaus W GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer A W, E straße 24, E,

Beklagte und Berufungsklägerin,

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt

gegen

F B, M weg 16, W,

Kläger und Berufungsbeklagter,

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte

hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Weyer, den Richter am Oberlandesgericht Muckel und die Richterin am Oberlandesgericht Müller-Piepenkötter für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 31. Mai 1999 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

Das Landgericht hat zu Recht der Klage im wesentlichen stattgegeben. Der Kläger kann den Vertrag vom 14.07.1997 über die Lieferung eines PC mit Zusatzteilen (Modem, ZIP-Laufwerk und Monitor) und Software wegen des unstreitigen Mangels des Monitors insgesamt wandeln und die Rückzahlung des Kaufpreises von 10.058,00 DM verlangen (§§ 459 Abs. 1 S. 1,462, 465, 467, 469 S. 2, 346 ff BGB).

I. Anzuwendendes Recht

Auf die Lieferung der in der Rechnung der Beklagten vom 29.07.1997 (Bl. 13 ff GA) näher bezeichneten Hard- und Software ist Kaufrecht anzuwenden. Sie stellt ein Umsatzgeschäft über Standard-Hardware und -Software dar. Soweit es der Beklagten neben der Lieferung der Hard- und Software oblag, ein zusätzliches Laufwerk ("ZIP Drive 100MB") in den PC mit der Typenbezeichnung "IC-WS PII 266" einzubauen, tritt diese Verpflichtung in ihrer Bedeutung hinter die Lieferpflichten zurück und läßt die Anwendung von Kaufvertragsrecht unberührt (vgl. OLG Köln, OLGR 1997, 346 m. w. N.; Senatsurteil vom 25.09.1998 - 22 U 62/98 - CR 1999, 145 ff = OLGR 1999, 1/2; NJW-RR 1999, 563 ff = MDR 1999, 286/287). Dasselbe gilt entsprechend, sofern die anstelle der Standardausstattung (Betriebssystem "Windows NT 4.0" und Programm "Lotus") zu liefernde Software (Update von "MS-Office97") von der Beklagten zu installieren war. Beide Parteien gehen im übrigen übereinstimmend von der Anwendbarkeit von Kaufrecht aus.

II. Umfang des Wandlungsrechts

Das Wandlungsrecht des Klägers wegen des Mangels des Monitors, den die Beklagte im Berufungsrechtszug unstreitig gestellt hat, erstreckt sich auf die gesamte gelieferte PC-Anlage (Hard- und Software).

1. Einheitliche Kaufsache

Der mangelhafte Monitor ist allerdings nicht Teil einer einheitlichen Kaufsache.

Ob eine einheitliche Kaufsache vorliegt, bei der der Mangel eines Bestandteiles zur Wandlung des gesamten Kaufvertrages berechtigt, sofern hinsichtlich aller Kaufgegenstände ein einheitliches Rechtsgeschäft vorliegt, richtet sich nicht nach dem Parteiwillen, sondern nach der Verkehrsanschauung (vgl. BGHZ 102, 135, 149). Nach dieser stellte sich im Jahre 1997 die von der Beklagten gelieferte Hard- und Software aber als Mehrheit von Sachen und nicht als Bestandteil eines im Rechtssinne einheitlichen Gegenstandes dar. Daß das System als eine Gesamtheit betrieben wird, weil eine Software ohne Hardware nicht nutzbar ist und umgekehrt, reicht hierfür ebensowenig aus wie die von der Erfahrung geleitete Vorstellung, es sei am besten, Hard- und Software aus einer Hand zu beziehen. Das trifft auch auf andere, als zusammengehörend verkaufte Gegenstände zu, ohne daß sie allein deshalb einen einheitlichen Kaufgegenstand bildeten (vgl. BGHZ a. a. O.).

Ob dann, wenn ein Hersteller/Lieferant Hard- und Software zur Bewältigung bestimmter typischer Aufgaben aufeinander abgestimmt anbietet (vgl. BGH WM 1984,1089 täglicher Ablauf einer Arztpraxis; OLG Köln CR 1998, 10, 11 - dreidimensionale Darstellung von Architektenplänen), von einem im Rechtssinne einheitlichen Anschaffungsgegenstand auszugehen ist, mag dahinstehen. Ein in dieser Weise typisierter Nutzungszweck war beim Kauf der Datenverarbeitungsanlage durch den Kläger nicht vorgegeben. Daß die zum Teil nach Wünschen des Klägers zusammengestellte Anlage bestimmten Leistungsanforderung genügen sollte, reicht hierfür nicht.

2. Zusammengehörend verkaufte Sachen (§ 469 S. 2 BGB)

Es liegen jedoch die Voraussetzungen vor, unter denen der Käufer gemäß § 469 S. 2 BGB die wegen des Mangels einer verkauften Sache begründete Wandlung auf die mitverkauften Sachen erstrecken kann. Der Monitor ist dem Kläger als mit den übrigen Bestandteilen der PC-Anlage zusammengehörend verkauft worden.

Ob Sachen im Sinne der vorgenannten Bestimmung als zusammengehörend verkauft sind, ist nach den Vorstellungen, Absichten und Interessen der Vertragsparteien zu beurteilen und in der Regel zu bejahen, wenn die Parteien beabsichtigen, den Verkauf nur in der durch den gemeinschaftlichen Zweck der Sachen hergestellten Verbindung abzuschließen, so daß die Sachen zum Zusammenbleiben bestimmt erscheinen (Palandt-Putzo, BGB, 58. Auflage, § 469 Rdn. 3 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen beim Kauf einer vollständigen PC-Anlage bestehend aus dem eigentlichen PC, Monitor, Drucker, Betriebssystem und Anwenderprogrammen regelmäßig vor. Im vorliegenden Fall gehörte allerdings weder ein Betriebssystem noch ein Drucker zum Lieferumfang. Der Kläger hat jedoch einen - jedenfalls nach damaligem Stand der Technik - besonders hochwertigen und leistungsfähigen PC zusammen mit einem hochauflösenden 21 "-Monitor erworben. Schon die hohe Leistungsfähigkeit dieser Anlagenteile spricht dafür, daß sie nach der gemeinschaftlichen Vorstellung der Parteien dazu bestimmt waren, ebenso wie die zusätzlich eingebaute Hardware und die mitgelieferte Software als Teile einer technischen Einheit (Anlage) betrieben zu werden.

Der mangelhafte Monitor kann von den übrigen, als zusammengehörend verkauften Sachen auch nicht ohne Nachteil für den Kläger getrennt werden.

Ein Nachteil im Sinne des § 469 S. 2 BGB, der dem Käufer durch die Trennung als zusammengehörig verkaufter Teile einer Computeranlage entsteht, liegt nicht nur dann vor, wenn die Beschaffung eines passenden Ersatzes für ein fehlerhaftes Teil zusammengehörend verkaufter Sachen finanziellen Mehraufwand oder sonstige Schwierigkeiten bereitet. Er ist vielmehr auch dann anzunehmen, wenn der Käufer von Hard- und Standard-Software eine einheitliche EDV-Anlage erwirbt (Lieferung aus einer Hand), um sich im Falle auftretender Störungen nur an einen Verkäufer wenden zu können und nicht zunächst untersuchen lassen zu müssen, in welchem Teil der Anlage die Ursache liegt (vgl. LG Oldenburg NJW-RR 1996, 1461, 1462).

Ein solcher Fall ist euch hier gegeben: Bliebe die Wandlung auf den (unstreitig mangelhaften) Monitor beschränkt, müßte der Kläger sich anderweitig einen anderen Monitor beschaffen. Träten sodann in der Folgezeit erneut Störungen beim Betrieb der Anlage auf, die nach ihrem Erscheinungsbild sowohl vom Monitor als auch von anderen Teilen der Anlage herrühren könnten, ergäbe sich die für den Kläger nachteilige Folge, daß er sich wegen des aufgetretenen Mangels nicht nur an einen Vertragspartner wenden könnte, sondern sich mit zwei verschiedenen auseinandersetzen müßte. Ihn träfe ferner das Risiko, bei auftretenden Störungen den richtigen, für den Mangel verantwortlichen Verkäufer in Anspruch zu nehmen. Dies stellt auch nach der Auffassung des Senats für den Kläger einen Nachteil im Sinne des § 469 S. 2 BGB dar.

Höhe der Klageforderung

Der aufgrund der wirksamen Wandlung des Kaufvertrages entstandene Rückzahlungsanspruch des Klägers aus den §§ 467, 347 ff BGB erstreckt sich auf den gezahlten Kaufpreis (10.058,00 DM) und die Aufwendungen des Klägers in Höhe von 89,01 DM für ein Kabel zum Anschluß des ZIP-Laufwerks. Das Kabel war nach der unwidersprochenen Darstellung des Klägers zum Anschließen des von der Beklagten nachgelieferten ZIP-Laufwerks notwendig. Die für die Anschaffung des Kabels gemachten Aufwendungen waren deshalb notwendige Verwendungen im Sinne der §§ 347 S. 2, 994 Abs. 2 BGB).

Nebenentscheidungen Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 284 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 S. 1 BGB, 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlaß (§ 546 Abs. 1 ZPO).

Streitwert für die Berufungsinstanz und zugleich Beschwer der Beklagten: 7.452,01 DM



Ende der Entscheidung

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