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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 30.10.1998
Aktenzeichen: 22 U 13/98
Rechtsgebiete: BGB, EGBGB
Vorschriften:
BGB § 823 | |
EGBGB a.F. Art. 38 | |
EGBGB n.F. Art. 40 |
1. Für Schadenersatzansprüche wegen eines Schiffsbrandes in niederländischen Hoheitsgewässern infolge einer angeblich fehlerhaften Feuerlöschanlage, welche von einem deutschen Hersteller in Deutschland in Verkehr gebracht und in Korea in das Schiff eingebaut worden ist, kann der schwedische Kaskoversicherer der in Schweden oder Panama ansässigen Geschädigten deutsches Produkthaftpflichtrecht wählen.
2. Der Geschädigte, der Schadenersatzansprüche aus einem Schiffsbrand auf eine Funktionsunfähigkeit der in das Schiff eingebauten Feuerlöschanlage stützt, trägt die Beweislast für den angeblichen Produktfehler; eine Beweislastumkehr aufgrund einer besonderen Pflicht zur Statussicherung beim Verlassen des Herstellerbereichs entsprechend der BGH-Rechtsprechung zur Explosion kohlensäurehaltiger Getränkeflaschen kommt nicht in Betracht.
OLG Düsseldorf Urteil 18.12.1998 - 22 U 13/98 - 1 O 133/93 LG Düsseldorf
nachdem der BGH die Revision nicht angenommen hat: Beschluß vom 14. 12. 1999 - VI ZR 22/99
hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Weyer, die Richterin am Oberlandesgericht Müller-Piepenkötter und den Richter am Amtsgericht Dr. Klinkhammer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Grundurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 1. Dezember 1997 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 311.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können durch Bank- oder Sparkassenbürgschaft erbracht werden.
Die Klägerin macht als Kaskoversicherer aus übergegangenem Recht gegen die Beklagte als Herstellerin einer Feuerlöschanlage Schadensersatz aufgrund eines Schiffsbrandes geltend.
Die Klägerin ist Versicherer des Motorschiffs "V. G.". Das Schiff wurde 1987 von einer koreanischen Werft, der K. Shipbuilding & Engineering Corp., B., Korea (K.), gebaut. Die Beklagte konzipierte im Auftrag der K. die Feuerlöschanlage und lieferte deren wesentliche Bestandteile. Es handelt sich um eine Niederdruck-CO2-Löschanlage, die in den Grundzügen wie folgt funktioniert: Das flüssige CO2 wird in einem Tank auf dem Oberdeck des Schiffes gelagert. Im Brandfall soll das flüssige Gas durch ein Rohrsystem in den vom Brand betroffenen Bereich (hauptsächlich Maschinen- und Laderaum) geleitet werden, sich dort beim Austritt aus den an den Rohrenden befindlichen Düsen (Zeichnung Bl. 14, 931 GA) mit Luft verwirbeln und den Brand sodann ersticken. Die Anlage ist manuell auszulösen. Zur Auslösung der Anlage bei einem Brand im Maschinenraum stehen zwei Auslösestationen (Kontrollraum auf dem Hauptdeck in der Nähe des Treppenhauses - Lichtbilder K 24, Bl. 617 GA - und beim Haupttank im sogenannten CO2-Raum) zur Verfügung. Von den Auslösestationen aus ist durch Druck aus einer Stickstoffflasche (Steuerungsflasche) das (druckgesteuerte) Bereichsventil für den Maschinenraum zu öffnen. Innerhalb von zwei Minuten soll dann die erforderliche Gasmenge von 3.000 kg austreten. Das Bereichsventil soll sich nach zwei Minuten über eine Zeitschaltung automatisch schließen, was dem Zweck dient, nicht den gesamten (auch für die anderen Bereiche kalkulierten) CO2-Vorrat austreten zu lassen. Wegen der Einzelheiten der Bedienung, Funktionsweise und Wartung der Anlage wird auf den Anlagenplan (K 26), die Bedienungsanleitung (K 25, jeweils Anlagenband) sowie die Beschreibung (Bl. 295 ff. GA) und den Prospekt der Beklagten (Bl. 928 ff. GA) Bezug genommen. Wegen der Lage der Feuerlöschanlage im Schiff wird auf den diesbezüglichen Plan (Hülle Bl. 621 GA) verwiesen.
Das Rohrsystem der Anlage wurde von der K. erstellt. Dafür verwendete sie verzinkte Stahlrohre, die verschweißt wurden. Die Beklagte führte nach Fertigstellung der Anlage einen Funktionstest mit Preßluft durch und stellte danach ein Zertifikat aus mit der folgenden Bestätigung: "We herewith confirm that the KIDDE CO2 fire extinguishing s_ystem, according to the safety rules, is in order and all spare parts are supplied" (K 44 = Bl. 741 GA).
Eigentümerin des Schiffes ist die V. Shipholding S.A. (Panama). Diese hat es der G.-Lines A. B., H., Schweden, als sog. Bareboat-Charterer überlassen, die es ihrerseits wiederum der schwedischen M. A. B. DISTRIBUTION ("Zeitcharterer") vercharterte.
Am 18. 9. 1988 befand sich die V. G. mit einer Ladung Papier und Holz auf einer Reise von Husum (Schweden) und Oskarshamn (Schweden) nach Antwerpen. Auf der Höhe der Reede von Vlissingen (Niederlande) brach im Maschinenraum des Schiffes ein Brand aus. Um 18.35 Uhr wurde Brandalarm gegeben. Die zumindest einmal ausgelöste Löschanlage bewirkte die Löschung des Brandes trotz Austretens einer CO2-Menge von (mindestens) 3.000 kg nicht. Erst der herbeigerufenen Feuerwehr Vlissingen gelang es gegen 2.00 Uhr des folgenden Tages, das Feuer zu löschen. Der Maschinenraum war - mit Ausnahme des Bereichs bis zur Höhe von 2 m - fast völlig ausgebrannt, auch am Schiffskörper waren Schäden entstanden.
Nach dem Brand wurde das Schiff nach Antwerpen geschleppt, wo seine Ladung gelöscht wurde. Bis Ende Dezember 1988 wurde das Schiff von der Howaldtswerke Deutsche Werft AG in Kiel repariert.
Die Klägerin begehrt Schadensersatz und macht nach teilweiser Rücknahme der Klage hierfür - im einzelnen zwischen den Parteien streitige - Schäden am Schiff (Reparaturkosten von 9.232.671,90 DM) sowie einen in einer Dispache (Schadensverteilung auf Schiff, Ladung sowie Rolltrailer und Ladegeschirr; Bl. 16 ff., teilweise Übersetzung Bl. 151 ff. GA) des schwedischen Dispacheurs Prof. J. S. ermittelten Betrag von 1.363.801,31 DM geltend. Sie stützt ihre Ansprüche auf eine Haftung der Beklagten als Produzentin.
Die Klägerin hat behauptet, die Löschanlage habe nicht ordnungsgemäß funktioniert. In den Rohren seien vom Verschweißen Rückstände verblieben. Dem habe die Beklagte auf zwei verschiedene Arten Rechnung tragen können, entweder durch nachträgliche Beseitigung der Rückstände oder durch eine andere Wahl der Düsen, die den Austritt der Rückstände erlaubt hätten. Beides habe die Beklagte versäumt.
In den Rohren hätten sich Staub und metallische Rückstände befunden, die infolge des Schweißens entstanden und nachträglich nicht entfernt worden seien. Bei der ersten Überprüfung nach dem Brand in Antwerpen seien zwölf von fünfzehn Düsen mit Staub und Metallrückständen verstopft gewesen. Bei Gelegenheit der Verschleppung durch den Nord-Ostsee-Kanal nach Kiel seien weitere 18 Düsen demontiert worden, von denen vierzehn blockiert und vier frei gewesen seien, es seien also 26 der insgesamt 33 Düsen verstopft gewesen.
Hinsichtlich der Zusammensetzung der Rückstände verweist die Klägerin auf Analyseergebnisse des schwedischen Prüfungsinstituts (K 19, Übersetzung K 19a) und der Firma Dr. F. ... vom 25.10.88 (K 20). Die Rückstände könnten nicht durch den Brand entstanden sein, weil sie in den nicht vom Brand betroffenen Bereichen des Laderaums ebenfalls vorgefunden worden seien (Bl. 227 f. GA; Analyse K 21). Daß dort Rückstände in geringerem Umfang gefunden worden seien, sei darauf zurückzuführen, daß die Rohre enger seien und die Rückstände deshalb durch den Preßluft-Funktionstest besser ausgeblasen worden seien. Auch auf dem Schwesterschiff, der "M. G.", seien Rückstände gefunden worden. Zwei von vier Düsen seien verstopft gewesen. Das sei bei einem Test mit - wenn auch in geringeren Mengen eingesetztem - CO2 festgestellt worden (Analyse K 22). Ebenfalls seien in den sogenannten Casings (Werkstatträume oberhalb des Maschinenraums) der V. G. vergleichbare Rückstände gefunden worden, obwohl diese vom Brand nicht betroffen gewesen seien.
Bei einem weiteren Auslöseversuch könnten die Rohre durch nach der ersten Auslösung verbliebene Eispartikel blockiert worden sein.
Die Klägerin hat behauptet, daß die von der Beklagten vorgesehenen Düsen ungeeignet gewesen seien. Aufgrund der seitlichen Anordnung und der zu geringen Größe der Bohrungen hätten die Düsen die vorhandenen Schmutzpartikel nicht durchgelassen und zu der Verstopfung der Rohrleitungen geführt. Da die Öffnungen quer zum Gasstrom liegen, könnten auch kleinere Partikel nicht austreten. Deswegen würden andere Hersteller die Düsen auch mit größeren Öffnungen ausstatten. Es könne nicht gut angehen, daß sich die erdrückende Anzahl der Hersteller bei der Verwendung der Düsen irre. Deshalb seien bei beiden Schwesterschiffen die Düsen nach dem Brand ausgewechselt worden.
Der von der Beklagten durchgeführte Funktionstest sei ungeeignet. Die im System vorhandenen Verschmutzungen könnten durch bei dem von der Beklagten vorgesehenen Einsatz von Preßluft nicht ausgeblasen werden.
Der Leitende Ingenieur, der Zeuge Ja., habe vier Versuche unternommen (zweimal im Kontrollraum und zweimal im CO2-Raum), die Anlage auszulösen. Er habe die (keineswegs einfach zu bedienende) Anlage ordnungsgemäß gehandhabt, was die Klägerin orientiert an der Bedienungsanleitung näher ausgeführt hat. Das Hauptventil am CO2-Tank sei ordnungsgemäß geöffnet gewesen. Der Druck aus den Steuerungsflaschen sei nicht sogleich in vollem Umfang entwichen, was bei einem vorschriftswidrig geöffneten Entlüftungsventil der Fall gewesen sein müßte. Der Lüfter des Maschinenraums sei abgestellt worden. Die Hauptlüftungsklappen seien geschlossen gewesen. Selbst wenn die Öffnungen vom Maschinenraum zum Hauptdeck nicht geschlossen worden wären, hätte das CO2 den Brand löschen müssen. Schließlich sei auch ein fünfter Auslösversuch fehlgeschlagen, der gemeinsam mit der Feuerwehr durch manuelle Betätigung eines Handrades durchgeführt worden sei.
Zwar seien die Wartungsvorschriften der Beklagten nicht in vollem Umfang eingehalten worden. Sechs Wochen vor dem Brand sei aber noch ein Test mit Druckluft durchgeführt worden und Düsen stichprobenartig geprüft worden.
Die Klägerin hat nach durchgeführter Beweisaufnahme die Ansicht vertreten, daß - obschon ihr der Beweis eines Produktfehlers gelungen sei - die Beweislast sich aufgrund des von der Beklagten durchgeführten Funktionstests umkehre, weil die Beklagte die Anlage auf ihre Fehlerhaftigkeit habe überprüfen und den Befund habe sichern müssen.
Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Aktivlegitimation zunächst behauptet, die Schadensersatzansprüche seien ihr von den geschädigten Gesellschaften abgetreten worden, und hat diesbezügliche schriftliche Abtretungserklärungen vorgelegt. Zumal sie für alle geltend gemachten Schäden Ersatz geleistet habe (Auflistung der einzelnen Zahlungen Bl. 419 f. GA), seien ihrer Ansicht nach die Schadensersatzforderungen auf sie als Versicherer übergegangen. Der Rechtsübergang beruhe auf § 49 der Allgemeinen schwedischen Kaskobedingungen (Bl. 377 f. GA; K 29 = Bl. 387 f. GA; Versicherungspolicen K 18, K 30; Privatgutachten Prof. R. Bl. 460, 471 GA).
Die Klägerin hat in der Klageschrift zunächst den Antrag angekündigt, die Beklagte zur Zahlung von 14.212.234,43 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens hat sie ihre Klage hinsichtlich des bereits im Dispache-Verfahrens geltend gemachten Teils von 1.698.606,22 DM (Bergungskosten u.a.; Bl. 128 f. GA), 5 % des Feuerschadens (485.930,10 DM; Bl. 136, 143 ff. GA) sowie des Nutzungsausfallschadens von 1.431.224,90 DM (Bl. 689 GA) zurückgenommen.
Die Klägerin hat sodann beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.596.473,31 DM zu zahlen nebst Zinsen in der folgenden Staffelung:
Von bis Zinssatz 31.12.88 15.1.89 10,4 % 16.1.89 15.4.89 11,54 % 16.4.89 15.7.89 11,73 % 16.7.89 15.10.89 11,87 % 16.10.89 15.1.90 12,7 % 16.1.90 15.4.90 14,7 % 16.4.90 15.7.90 12,7 % 16.7.90 15.10.90 14, 5 % 16.10.90 15.1.91 13,44 % 16.1.91 15.4.91 12,29 % 16.4.91 15.7.91 10,55 % 16.7.91 15.10.91 10,76 % 16.10.91 15.1.92 12,46 % 16.1.92 15.4.92 11,59 % 16.4.92 15.7.92 11,72 % 16.7.92 15.10.92 14,90 % 16.10.92 15.1.93 9,63 % 16.1.93 15.4.93 9,65 % 16.4.93 15.7.93 8,31 % 16.7.93 15.10.93 7,54 % 16.10.93 15.1.94 7,01 % 16.1.94 15.4.94 7,05 % 16.4.94 15.7.94 7,7 % 16.7.94 15.10.94 7,93 % 16.10.94 15.1.95 8,06 % 16.1.95 15.4.95 8,83 % 16.4.95 15.7.95 9,31 % 16.7.95 15.10.95 8,93 % 16.10.95 15.1.96 8,11 % 16.1.96 15.4.96 6,3 % 16.4.96 15.7.96 5,48 % 16.7.96 15.10.96 4,62 % 16.10.96 15.1.97 3,7 % 16.1.97 15.4.97 4,01 % 16.4.97 15.7.97 4,02 % seit 16.7.97
4 %.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, daß nach dem Brand in den Düsen bzw. Rohren aufgefundene metallische Rückstände (Zink und Eisen) (fast ausschließlich) Folge des Brandes gewesen seien und nicht Ursache des Versagens der CO2-Löschanlage. Hinsichtlich der nicht von dem Brand betroffenen Proben sei eine Verwechselung nicht auszuschließen. Sie hat die Richtigkeit der Analyseergebnisse bestritten. Selbst wenn aber einige Düsen während der Auslösung verstopft worden wären, wäre durch die offenen Düsen noch genügend CO2 ausgetreten, um den Löscherfolg zu gewährleisten. In der Löschanlage der M. G. vorgefundene Rückstände hätten aufgrund der Menge und der Größe der einzelnen Staubteile die Löschanlage des Maschinenraums der V. G. nicht verstopfen können. In den sog. Casings gefundene Rückstände könnten ebenfalls als Brandfolge erklärt werden.
Das Durchblasen mit Preßluft sei eine dem Stand der Technik entsprechende Methode, um verschweißte Rohrleitungen von eventuellen Verschmutzungen zu reinigen. Staub werde hierdurch mit Sicherheit ausgeblasen. Die vorgeschriebene Wartung sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Beklagte hat ferner die Auffassung vertreten, daß sie nicht für den Zustand der Rohrleitungen verantwortlich sei, weil diese nicht von ihr, sondern von der K. installiert wurden.
Die seitlichen Bohrungen der Düsen hätten einen Durchmesser von bis zu 6,3 mm (insoweit unstreitig) und ließen mühelos Staub und auch groben Schrot austreten.
Die Anlage sei nicht ordnungsgemäß ausgelöst worden. Dafür spreche insbesondere, daß der Leitende Ingenieur mehrere Auslöseversuche durchgeführt habe. Sämtliche Stickstoffflaschen seien - insoweit unstreitig - von der Firma van R. B. V., Amsterdam, völlig entleert aufgefunden worden (K 23, Übersetzung Bl. 236 GA). Dieser Zustand könne bei richtiger Bedienung und ordnungsgemäßer Wartung der Anlage nicht eingetreten sein. Die vollständige Entleerung der Steuerungsflaschen sei nur möglich, wenn das Entlüftungsventil entweder vor der ersten Auslösung oder infolge einer falschen Bedienung der Anlage nicht geschlossen gewesen sei. Es sei nicht auszuschließen, daß der Leitende Ingenieur das Steuerungsventil vorzeitig geschlossen habe und dies zu einem Abbruch der Flutung geführt habe. Eine Blockierung der Leitungen durch Eisbildung sei nur möglich, wenn es infolge einer Fehlbedienung nur zu einem kurzzeitigen oder teilweisen Öffnen des Bereichsventils und daher nur zu stoßweisem Austritt von CO2 komme.
Der Maschinenraum sei nicht ordnungsgemäß verschlossen worden, so daß CO2 habe entweichen können.
Der Haupttank sei nach dem Brandereignis nur zu 60 % gefüllt gewesen, die Füllstandsanzeige sei manuell (auf 80 %, s. K 23) verstellt worden.
Die Beklagte hat die Wirksamkeit der Abtretungen aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen in Zweifel gezogen. Ferner hat sie vorgetragen, daß die Abtretungen jedenfalls nicht vor Eintritt der Verjährung vereinbart worden seien und hat daraufhin die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat gemäß seinem Beweisbeschluß vom 11. 2. 93 (Bl. 426 f. GA) zum wirksamen Abschluß der Versicherungsverträge, zum Rechtsübergang auf die Klägerin und zur Rechtsnatur der Dispache ein Rechtsgutachten des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht Hamburg eingeholt. Auf die Rechtsauskunft vom 13. 7. 1995 (Bl. 495 ff. GA) wird verwiesen. Gemäß dem Beweisbeschluß vom 15. 1. 96 (Bl. 575 ff. GA) hat das Landgericht sodann über die Ursache der unterbliebenen Löschung Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens sowie durch Zeugenvernehmung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 3. 6. 96 (Bl. 602 ff. GA) und 6. 10. 97 (Bl. 748 ff. GA) sowie das Gutachten des Sachverständigen G. vom 4. 4. 97 (Bl. 637 ff. GA) verwiesen.
Das Landgericht hat durch (Grund-)Urteil vom 1. 12. 1997 (Bl. 773 ff. GA) die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Es hat dies im wesentlichen damit begründet, daß aufgrund des anwendbaren deutschen Rechts eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 1 BGB bestehe. Der Anspruch sei (wenigstens teilweise vor Eintritt der Verjährung aufgrund der schwedischen allgemeinen Kaskobedingungen auf die Klägerin übergegangen. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme sei davon auszugehen, daß die Beklagte die streitige Feuerlöschanlage auf der V. G. habe in Betrieb nehmen lassen, ohne die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten. Der durchgeführte Funktionstest sei nicht geeignet, Zinkrückstände und Schweißperlen aus dem Rohrsystem zu entfernen. Infolgedessen sei es bei Ausbruch des Brandes zum Verstopfen der Düsen gekommen. Die Verstopfung sei jedenfalls zunächst durch beim Verschweißen der Rohrleitungen entstandene Rückstände hervorgerufen worden, was daraus folge, daß auch Düsen, deren Rohrleitungen nicht vom Brand betroffen waren, mit Zink- und Eisenrückständen zugesetzt gewesen seien. Ein Auslösefehler könne nicht die Ursache des Versagens der Löschanlage gewesen sein, weil nach Überzeugung der Kammer der Leitende Ingenieur, der nach ihrem Eindruck ein ruhiger und überlegt handelnder Mann sei, die Anlage vorschriftsmäßig ausgelöst habe. Auch die verbliebene Öffnung der Schornsteinklappe habe auf die Wirksamkeit der Feuerlöschanlage keinen Einfluß gehabt.
Mit der gegen Grundurteil eingelegten Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Sie wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im wesentlichen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Die Klägerin habe nicht bewiesen, daß vor dem Brand Rückstände in einer Menge vorhanden gewesen seien, die die Funktionsfähigkeit der Anlage beeinträchtigt hätten. Die im Schwesterschiff M. G. gefundenen Rückstände seien der Menge nach mit denen des Maschinenraums der V. G. nicht vergleichbar. Selbst wenn man davon ausginge, daß vor dem Brand Rückstände vorhanden gewesen seien, könnten diese erst nach dem Verschweißen und auch nach dem Funktionstest entstanden sein.
Wären die Düsen im Maschinenraum durch das CO2 verstopft worden, so hätte dies nach der Behauptung der Beklagten infolge des stark abgekühlten Löschmittels eine Vereisung in den Rohrleistungssystemen zur Folge gehabt. Der Austritt von 3000 kg CO2 sei dann nicht möglich gewesen.
Der Sachverständige habe hinsichtlich der im Brandfalle zulässigen Öffnungen fälschlich die VdS-Vorschriften zu Rate gezogen, während die Funktionsfähigkeit der Feuerlöschanlage nach den Klassifizierungsvorschriften des Lloyd's Register of Shipping und des Swedish Board of Navigation zu beurteilen sei. Es komme nicht nur auf die Gesamtfläche der Öffnungen an, sondern auch auf deren Lage, die zumal bei der Schornsteinklappe ganz erhebliche Bedeutung für den Löscherfolg habe.
Die Beklagte verweist zudem auf das auch bei ordnungsgemäß funktionierender Anlage nicht ausschließbare Risiko, daß ein nicht vollständig gelöschtes Feuer - etwa weil z.B. Glutnester vorhanden geblieben seien - wieder aufflackere.
Die Beseitigung von Schweißrückständen sei nicht ihre Aufgabe gewesen, sondern habe der K. oblegen. Der von ihr durchgeführte Funktionstest habe ausschließlich der Prüfung gedient, ob die Anlage grundsätzlich funktionsfähig sei, d.h. alle erforderlichen Düsen montiert seien usw., und habe nicht dazu gedient, die Rohre zu reinigen. Der Funktionstest sei üblich und entspreche dem Stand der Technik 1987.
Schließlich wendet sich die Beklagte gegen den vom Landgericht angenommenen Forderungsübergang.
Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Aufhebung des Grundurteils des Landgerichts Düsseldorf vom 1. 12. 1997 abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin bezieht sich mit näherer Begründung auf die Beweiswürdigung des Landgerichts. Die Feuerlöschanlage sei nicht gebrauchstauglich gewesen. Entscheidend sei, daß die Mehrzahl der Düsen nach dem Brand verstopft gewesen sei. Die Rückstände seien durch die Schweißarbeiten entstanden. Der Zeuge Ja. habe die Anlage ordnungsgemäß ausgelöst. Die Leerung der Steuerflaschen könne auf einen Auslöseversuch der Feuerwehr zurückzuführen sein. Die verbliebene Öffnung der Schornsteinklappe habe keinen Einfluß auf die Funktion der Feuerlöschanlage gehabt.
Sie führt ferner unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ihre Ansicht näher aus, daß sie nicht die Beweislast für die Fehlerhaftigkeit der Anlage trage. Jedenfalls kämen ihr aber Beweiserleichterungen zugute. Die Beklagte habe gegenüber der Funktionsuntauglichkeit der Anlage eine andere ernsthafte Möglichkeit der Schadensverursachung nicht dargetan.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf ihre im Berufungsrechtszug eingereichten Schriftsätze verwiesen.
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Ein - im vorliegenden Fall nach deutschem Recht zu beurteilender - Schadensersatzanspruch steht der Klägerin nicht zu. Die Voraussetzungen der allein in Betracht zu ziehenden Produkthaftung nach § 823 Abs. 1 BGB lassen sich nicht feststellen. Nach der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme steht nicht fest, daß die von der Beklagten konzipierte und hergestellte Feuerlöschanlage einen Produktfehler aufwies.
I.
Der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist nach dem deutschen Produkthaftpflichtrecht zu beurteilen.
Das Deliktsstatut ist im deutschen internationalen Privatrecht ausdrücklich nur für Schädigungen deutscher Staatsangehöriger geregelt (VO vom 7. 12. 1942, abgedruckt in Münchener Kommentar, 3. Auflage, bei Art. 38 EGBGB; Palandt, BGB, 57. Aufl., Anh. zu Art. 38 EGBGB). Im vorliegenden Fall kommen aber nur die schwedische G. Lines A. B., die M. A. B. DISTRIBUTION (Schweden) und die V. Shipholding S.A. (Panama) als Geschädigte in Betracht. Die Haager Konvention vom 2. 10. 1973 über das auf die Produkthaftpflicht anwendbare Recht ist von der Bundesrepublik Deutschland bisher nicht ratifiziert worden (Münchener Kommentar/Kreuzer, 3. Auflage, Art. 38 EGBGB, Rdnr. 197 f.).
Mangels einer Rechtswahlvereinbarung (die hier nicht vorgetragen ist) und einer möglichen akzessorischen Anknüpfung an die Vertragshaftung wird in Rechtsprechung und Lehre überwiegend auf die Tatortregel abgestellt (Münchener Kommentar/Kreuzer, 3. Auflage, Art. 38 EGBGB, Rdnr. 201a m.w.N.), wobei streitig ist, ob es auf den Ort der Herstellung (hier, wie anzunehmen ist, am Sitz der Beklagten), des Inverkehrbringens (Deutschland) oder der Rechtsgutsverletzung (offenbar niederländisches Hoheitsgewässer) ankommt (zum Meinungsstand s. Münchener Kommentar/Kreuzer, 3. Aufläge, Art. 38 EGBGB, Rdnr. 201a). Es genügt indessen, wenn einer der genannten Anknüpfungspunkte für das deutsche Recht gegeben ist, denn dann konnte die Klägerin - wie hier geschehen - das deutsche Recht wählen.
Die Klägerin stützt sich im wesentlichen auf zwei Aspekte, zum einen die nicht ausreichende Dimensionierung der Düsen, zum anderen (worauf das Landgericht maßgeblich abgestellt hat) die fehlerhafte Durchführung des Funktionstests. Für den ersten Fall ist deutsches Recht anwendbar, weil die Beklagte ihre Anlage in Deutschland auf den Markt gebracht hat. Dazu reicht es aus, wenn sie es von ihrem Sitz aus anbot, ohne daß es auf die in Korea durchgeführte Montage ankommt. Der Funktionstest wurde allerdings am Ort des Baus des Schiffes (B./Korea) durchgeführt. Der Funktionstest steht aber, auch wenn man ihn als Maßnahme zur Produktüberwachung betrachtet, mit dem Inverkehrbringen im engen Zusammenhang. In der mangelhaften Funktionsüberwachung kann nicht das haftungsauslösende Verhalten gesehen werden (s.u. III.1) sowie nunmehr offenbar auch die Klägerin im Schriftsatz vom 20. 10. 98), so daß von dem Statut des Inverkehrbringens, also vom deutschen Produkthaftungsrecht auszugehen ist.
Das Produkthaftungsgesetz ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Es war zum Zeitpunkt des Schadenseintritts noch nicht in Kraft getreten und erfaßt zudem nach seinem § 1 Abs. 1 S. 2 im Fall einer Sachbeschädigung nur Sachen, die für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt sind.
Die allein in Betracht kommende Produkthaftung nach § 823 Abs. 1 BGB ist indessen nicht gegeben.
II.
Eine nach § 823 Abs. 1 BGB notwendige Rechtsverletzung ist gegeben. Eine Produkthaftung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB steht unter der Voraussetzung, daß ein Recht oder Rechtsgut des Geschädigten, hier also der Versicherungsnehmer der Klägerin, verletzt wurde.
Da nur von einem Forderungsübergang aufgrund des § 49 Abs. 1 der allgemeinen schwedischen Kaskobedingungen ausgegangen werden kann, kommt es auf die in den Versicherungspolicen (K 18a, K 30a, Anlagenband) genannten Gesellschaften an, also die V. Shipholding S.A. und die G. Lines A.B.
Hinsichtlich der V. Shipholding S.A. liegt eine Eigentumsverletzung vor. Der Haftung steht nicht entgegen, daß die Feuerlöschanlage im Zuge der Herstellung des Schiffes eingebaut wurde und die V. Shipholding S.A. also ein möglicherweise von vornherein mangelhaftes Schiff erwarb (die Einzelheiten des Eigentumserwerbs sind allerdings nicht vorgetragen). In diesem Fall dürfen zwar über den deliktischen Schadensersatzanspruch nicht die vertraglichen Haftungsregeln umgangen werden, indem durch die Produkthaftung ein Anspruch wegen enttäuschter Vertragserwartung (Nutzungs- und Äquivalenzinteresse) gewährt wird. Der Bundesgerichtshof hat die Abgrenzung zwischen deliktisch geschütztem Integritätsinteresse und enttäuschter Vertragserwartung mit Hilfe des Kriteriums der "Stoffgleichheit" durchgeführt und eine Haftung beispielsweise bejaht, wenn ein fehlerhaftes Teil der Sache zur Beschädigung anderer Teile führte (BGHZ 86, 256 - Gaszug). Nach der Rechtsprechung des BGH ist es aber auch nicht erforderlich, daß die fehlerhafte Sache andere Güter schädigt, sondern genügt, daß das Produkt nur wirkungslos bleibt und der Benutzer, weil er auf die Wirksamkeit vertraute, von der Verwendung eines anderen Produkts abgesehen hat (BGHZ 80, 186 - Pilzbekämpfungsmittel; vgl. auch Münchener Kommentar/Mertens, 3. Aufl., § 823 Rdnr. 109 zum Versagen von Sicherungsanlagen). Diese Konstellation ist mit dem vorliegenden Fall vergleichbar, zumal es sich bei der Feuerlöschanlage um eine Sicherungsanlage handelt und der vorliegende Schaden sich nicht mit dem (unterstellten) mangelbedingten Minderwert deckt.
Die G. Lines A.B. war als Bareboat-Charterer berechtigte Besitzerin des Schiffes. Der berechtigte Besitz ist ebenfalls nach § 823 Abs. 1 BGB geschützt. Der konkrete Umfang des dem berechtigten Besitzer im Vergleich zum Eigentümer zu ersetzenden Schadens kann hier offenbleiben, da die G. Lines A.B. im Verhältnis zum Eigentümer zur Tragung des Substanzschadens verpflichtet sein dürfte, sie also zumindest einen Haftungsschaden erlitten haben dürfte.
III.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme läßt sich indessen nicht feststellen, daß die von der Beklagten geplante und hergestellte Anlage fehlerhaft war. Die Beweisaufnahme läßt den vom Landgericht gezogenen Schluß auf die Fehlerhaftigkeit der Feuerlöschanlage nicht zu.
Der Hersteller eines Produkts hat für Fehler in der Produktion, Information oder nachträglichen Beobachtung nach Veräußerung des Produkts einzustehen. Im vorliegenden Fall kommt allein eine Haftung wegen eines Produktionsfehlers in Frage.
1.
Der Funktionsüberprüfung kommt abweichend vom Ausgangspunkt des Landgerichts keine eigenständige Bedeutung als Anknüpfungspunkt einer Produkthaftung zu. Eine besondere Produktbeobachtungspflicht traf die Beklagte entgegen der Ansicht der Klägerin nicht. Denn die Annahme einer zusätzlichen Produktbeobachtungspflicht ist nur sinnvoll, wenn sich dem Produkt innewohnende Gefahren erst durch seine Beobachtung nach Fertigstellung erkennen und steuern lassen. Denn anderenfalls begründet bereits das Herstellen und Inverkehrbringen des fehlerhaften Produkts die Schadensersatzpflicht des Herstellers. Im vorliegenden Fall stützt die Klägerin die Haftung auf einen von vornherein bestehenden und erkennbaren Fehler, denn es ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Beklagte die Anlage nach Überprüfung am Ort der Herstellung freigab.
Die Funktionsüberprüfung war nicht mehr als eine Endkontrolle, die die Fehlerfreiheit der CO2-Löschanlage sicherstellen sollte. Denn die Funktionsüberprüfung ist vor dem Hintergrund zu sehen, daß die Anlage nicht vollständig von der Beklagten hergestellt und montiert wurde. Die für die Anlage notwendigen Rohre wurden von der K., der Vertragspartnerin der Beklagten, eingebaut und verschweißt. Die Funktionsüberprüfung erlangt also nur in zweierlei Hinsicht rechtliche Bedeutung. Zum einen macht sie die Beklagte zur Herstellerin der gesamten Anlage, so daß die Beklagte auch für den Zustand und die Funktionsfähigkeit einschließlich der Verrohrung verantwortlich ist. Zum anderen stellt sie eine Sicherungsmaßnahme dar, deren ordnungsgemäße Durchführung im Zusammenhang mit dem Verschulden der Beklagten eine Rolle spielen kann (zur Frage der Beweislastumkehr s.u. III.2.a).
2.
Eine Haftung der Beklagten kann sich also allein aus einem Produktfehler ergeben (zum von der Klägerin vorgebrachten Instruktionsfehler s.u. III.3), wenn die von ihr gelieferte und abgenommene CO2-Feuerlöschanlage nicht oder nicht in vollem Umfang funktionstüchtig war.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist sie als Herstellerin der gesamten CO2-Feuerlöschanlage zu betrachten. Sie hat die Anlage konzipiert sowie ihre Hauptbestandteile hergestellt und geliefert. Sie führte den Funktionstest durch und gab die Anlage sodann zur Benutzung frei. Daß sie dabei nicht nur die korrekte Herstellung der Rohrverbindungen, sondern auch deren Rückstandsfreiheit zu gewährleisten hatte, ergibt sich aus dem von ihr ausgestellten Zertifikat (K 44 = Bl. 741 GA: "We herewith confirm that the KIDDE CO2 fire extinguishing System, according to the safety rules, is in order and all spare parts are supplied"). In dem Zertifikat bestätigte sie, daß die Anlage den Sicherheitsvorschriften entsprach. Die Bestätigung bezieht sich ersichtlich auf die Funktionsfähigkeit der gesamten Anlage.
a) Die Beweislast für den Fehler der Anlage liegt bei der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Geschädigten.
Die in der Rechtsprechung in Fällen einer bestehenden Statussicherungspflicht angenommene Beweislastumkehr ist im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt. Die von der Klägerin zitierten Entscheidungen BGHZ 104, 323 und BGH NJW 1993, 528 können auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden. In beiden Fällen ging es um das Inverkehrbringen von kohlensäurehaltigen Getränkeflaschen (Mineralwasser- bzw. Limonadeflaschen, s. auch BGHZ 125, 358 = NJW 1995, 2162), für die der BGH ausnahmsweise eine Beweislastumkehr angenommen hat aufgrund einer besonderen Pflicht zur Statussicherung beim Verlassen des Herstellerbereichs. Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar.
Denn die Umkehr der Beweislast dient der Vermeidung unbilliger Härten aufgrund von bestehenden Beweisschwierigkeiten des Geschädigten. Beweisschwierigkeiten bestehen bei Mineralwasserflaschen einmal in der regelmäßig eingetretenen Zerstörung der Flasche infolge der Explosion. Zum anderen durchlaufen die Flaschen auf dem Weg vom Hersteller zum Konsumenten mehrere Stationen, die es erschweren, einen Produktfehler dem Produzenten zuzurechnen. Vergleichbare Beweisschwierigkeiten treffen den Erwerber einer CO2-Löschanlage jedoch nicht. Eine CO2-Feuerlöschanlage schließt auch bei fehlerhafter Funktion nicht schlechthin die nachträgliche Ermittlung eines Fehlers im Zeitpunkt der Auslieferung aus. Das Produkt durchläuft bis zur Auslieferung an den Verbraucher (bzw. Benutzer) nicht mehrere Zwischenstationen, an denen der Fehler (in den zitierten Entscheidungen kam das Entstehen von Haarrissen an den Flaschen in Betracht) auftreten kann. Der Benutzer einer Feuerlöschanlage befindet sich also nicht in einer dem Erwerber von kohlensäurehaltigen Getränkeflaschen vergleichbaren (generellen) Beweisnot. Im übrigen bestünde für eine besondere Pflicht zur Statussicherung, die nicht mit der im Rahmen der Herstellung durchzuführenden Endkontrolle zu verwechseln ist, der Beklagten aufgrund der Eigenheiten des Herstellungs- und Vertriebsweges keine Grundlage.
b) Der Beweis der Fehlerhaftigkeit der CO2-Löschanlage ist von der beweispflichtigen Klägerin nicht geführt worden. Nach der Beweisaufnahme läßt sich nicht mit der nötigen Überzeugung feststellen, daß die Funktionstüchtigkeit der Feuerlöschanlage vor dem Brand entweder aufgehoben oder so stark eingeschränkt war, daß ein rechtzeitiges Löschen des Feuers nicht mehr gewährleistet war.
Die Klägerin hat dazu hauptsächlich vorgetragen, daß Schweißrückstände (im wesentlichen Zink und Eisen, s. Analyseergebnisse K 19, K 19a, K 20, Anlagenband) in den Rohrleitungen der Löschanlage vorhanden gewesen seien und diese wenigstens teilweise den Austritt des CO2-Gases verhindert hätten, indem das ausströmende Gas die Rückstände bis zu den Düsen vor sich hergeschoben habe und die Leitungen durch die Rückstände verstopft worden seien. Insgesamt seien 26 von 33 Düsen blockiert gewesen. Durch die Verstopfung der Leitungen sei weniger CO2 ausgetreten, als zur Löschung des Brandes notwendig war. Auch wenn man mit dem Landgericht von der Glaubwürdigkeit der von der Klägerin benannten Zeugen ausgeht, läßt sich aufgrund der Zeugenaussagen und der Feststellungen des Sachverständigen der Schluß auf einen Mangel der Feuerlöschanlage nicht ziehen.
aa) Zur Verstopfung der Düsen sind die Zeugen E. (Bl. 603 GA), St. (Bl. 605 GA), L. (Bl. 753 GA) und H. (Bl. 749 GA) vernommen worden. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß in Antwerpen, wohin das Schiff von Vlissingen zunächst geschleppt worden war, fünfzehn Düsen demontiert wurden und während des Verschleppens zur Reparaturwerft nach Kiel oder danach weitere achtzehn Düsen. Der Zeuge E., der in Kiel anwesend war, hat erklärt, daß "mindestens 8 oder mehr" der in Kiel ausgebauten Düsen blockiert gewesen seien. Er habe in den Rückständen auch Partikel von bis zu 10 mm Größe vorgefunden (oberes Lichtbild Bl. 619 GA). Dagegen hat der Zeuge St. (Bl. 605 ff. GA) in vollem Umfang die Behauptung der Klägerin bestätigt, daß vierzehn der achtzehn in Kiel demontierten Düsen verstopft gewesen seien. Zu den in Antwerpen ausgebauten Düsen hat der Zeuge L. erklärt, daß zehn von dreizehn Düsen verstopft gewesen seien (Bl. 753 GA; so auch - vom Hörensagen - der Zeuge Ja.; Bl. 758 GA). Der Zeuge H. hat dagegen in seiner Vernehmung (Bl. 749 GA) erklärt, nur vier der fünfzehn Düsen seien blockiert gewesen.
Demnach waren mindestens zwölf Düsen (vier in Antwerpen, acht in Kiel) und höchstens 24 (zehn in Antwerpen, vierzehn in Kiel) verstopft. Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß "die überwiegende Anzahl" (offenbar mindestens achtzehn) der Düsen verstopft waren. Es kann im folgenden unterstellt werden, daß 24 der 33 Düsen nach dem Brand verstopft waren. Denn auch die Verstopfung der maximal feststellbaren Anzahl der Düsen läßt entgegen der Ansicht des Landgerichts noch nicht die Feststellung zu, daß sich die Anlage schon vor dem Brand infolge von Rückständen in den Rohrleitungen in einem nicht funktionsfähigen Zustand befand.
Ebenso kann als wahr unterstellt werden, daß die Feuerlöschanlage vom Zeugen Ja., dem Leitenden Ingenieur der V. G., entsprechend der Bedienungsanleitung ausgelöst wurde. Der Zeuge hat (wenn auch mehr als sieben Jahre nach dem Brandereignis) in seiner Vernehmung vor dem Landgericht im einzelnen beschrieben, wie er die Löschanlage bedient hat. Eine Fehlbedienung ist dem nicht zu entnehmen.
Ebenso kann schließlich offenbleiben, ob - wovon das Landgericht ausgegangen ist - die zulässige Fläche verbliebener Öffnungen der Maschinenraums vom Sachverständigen mit 23,49 m² richtig ermittelt wurde, woran im Hinblick auf die fehlende Kenntnis des Sachverständigen von den Ausmaßen und der Beschaffenheit des Maschinenraums sowie der von ihm herangezogenen - offenbar nicht einschlägigen - VdS-Richtlinien Zweifel angebracht sein mögen.
bb) Denn auch bei (dem Landgericht folgender) Unterstellung der oben genannten Umstände kann eine Feststellung im Sinne der Klägerin nicht getroffen werden. Es kann nicht festgestellt werden, daß die metallischen Rückstände in den Rohren, die als einziger konkreter Fehler der Anlage in Betracht kommen, bereits vor dem Brand in einer Menge vorhanden waren, die die Funktionsfähigkeit der Anlage entscheidend beeinträchtigte, d.h. ihre Funktionsfähigkeit so stark einschränkte, daß der Löscherfolg nicht oder nicht in der gleichen Zeit wie bei einer rückstandsfreien Anlage zu erreichen war.
Nach der von den Zeugen bekundeten Art der vorhandenen Rückstände ist es sogar wahrscheinlich, daß die Rückstände jedenfalls überwiegend durch den Brand entstanden.
Die Zeugen haben übereinstimmend das Vorhandensein von Staub bekundet, wobei es sich nur um den auch in den betreffenden Analysen ermittelten Zinkstaub handeln kann. Sonstige Rückstände hat der Zeuge E. angegeben (ebenso der zu diesem Thema nicht benannte Zeuge Ja., Bl. 758 GA). Unklar bleibt indessen, in welchen konkreten Mengen andere Rückstände als Zinkstaub vorhanden waren. Die genaue mengenmäßige Zusammensetzung der vorgefundenen Rückstände (Zinkstaub, Eisen, schlackeartiges Material) ist von der Klägerin nicht vorgetragen worden, und offenbar hat sie in den Untersuchungen nach dem Brand entsprechende Feststellungen nicht getroffen. Es kann daher lediglich davon ausgegangen werden, daß die Rohre in der oben beschriebenen Zahl jedenfalls im wesentlichen von Zinkstaub durchsetzt waren. Hinsichtlich der vom Zeugen E. vorgefundenen Partikel ist nicht klar, ob diese nur in einem Rohr oder in mehreren Rohren vorhanden waren.
Die von den Zeugen angegebenen Rückstände können zwar als Folge des Verschweißens der Rohre angefallen sein. Wenn sie vor dem Brand vorhanden gewesen wären und die Funktion der Anlage beeinträchtigt hätten, würde das auch einen Fehler der Löschanlage darstellen. In der Berufungsinstanz ist es unstreitig, daß die Rohre (entsprechend den Angaben des Zeugen Ja. Bl. 758 GA) nach dem Verzinken verschweißt wurden. Die Beklagte bestreitet demnach nicht mehr, daß die Zinkrückstände aufgrund des Verschweißens der Rohrverbindungen angefallen sein können.
Ebensogut ist aber denkbar, daß die Rückstände erst infolge des Brandes entstanden. Nach der Erklärung des Sachverständigen G. ist es sogar wahrscheinlich, daß jedenfalls die überwiegende Menge der Rückstände durch Brandeinwirkungen entstand. Für sämtliche in den Anlagen K 19a und K 20 analysierten Rückstände konnte der Sachverständige im Ergebnis seines schriftlichen Gutachtens nicht ausschließen, daß diese auch durch den Brand entstanden sein können, so daß eine exakte Zuordnung zum Schweißvorgang und zum Brand nicht vorgenommen werden könne (Bl. 655 f. GA).
In der mündlichen Erläuterung des Gutachtens (Bl. 761 GA) hat der Sachverständige es zwar bezüglich der Eisenschlackenreste als eher wahrscheinlich bezeichnet, daß diese von den Schweißvorgängen herrühren. Abgesehen davon, daß eine bloße Wahrscheinlichkeit nicht genügt, ist es wiederum nicht ersichtlich, in welchem Umfang Eisenschlackereste vorhanden waren. Es kann daher auch nicht davon ausgegangen werden, daß darin die Ursache einer Verstopfung der gesamten Anlage oder ihrer wesentlichen Teile lag.
Dagegen ist der Sachverständige hinsichtlich der Zinkrückstände eher geneigt gewesen, den Zinkstaub den Brandeinwirkungen zuzuschreiben (Bl. 761 GA), was gegen eine Funktionsuntüchtigkeit der Löschanlage spricht. Einer erneuten Anhörung des Sachverständigen bedarf es entgegen der im nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 5. 11. 98 geäußerten Ansicht der Klägerin nicht. Denn der Senat weicht insoweit nicht von der Beweiswürdigung des Landgerichts ab. Eine erneute Vernehmung der Zeugen oder des Sachverständigen ist nur erforderlich, wenn das Berufungsgericht den Aussagen (bzw. Feststellungen des Sachverständigen) einen anderen Inhalt beimessen will als das erstinstanzliche Gericht oder aber die Glaubwürdigkeit anders beurteilen will (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 20.Aufl., § 526 Rdnr. 3 m.w.N.). Hier geht es jedoch um die aus den vorliegenden und eindeutigen Aussagen zu ziehenden Schlußfolgerungen. Dazu bedarf es einer erneuten Beweisaufnahme nicht.
Daß die vorgefundenen Rückstände dem Schweißvorgang zuzuschreiben sind und vor dem Brand vorhanden waren, kann auch nicht daraus hergeleitet werden, daß gleichartige Rückstände in den sog. Casings, dem Laderaum (Analyse K 21) und in dem Schwesterschiff "M. G." (K 22) gefunden wurden. Selbst wenn man davon ausgeht, daß die Proben aus den angegebenen Quellen stammten, läßt sich ein Rückschluß auf die Existenz der Rückstände im Maschinenraum der "V. G." nicht ohne weiteres ziehen. Zum einen ist nicht erkennbar, in welchen Mengen an den bezeichneten Stellen Rückstände vorhanden waren und ob die Rückstände die Funktionsfähigkeit der Anlage beeinträchtigten. Lediglich der Zeuge L. hat dazu angegeben, daß er eine der Düsen im "Store-Room" abgeschraubt habe und dabei "Massen von Staub" herausgekommen seien (Bl. 756 GA). Die Aussage des Zeugen E. zu Proben im Laderaum ist eher unbestimmt geblieben ("Dort waren auch einige verstopft" Bl. 604 GA). Der Zeuge St. hat erklärt, daß in den Casings drei von fünf Düsen "ebenfalls zu waren" (Bl. 606 GA), hinsichtlich des Laderaums hat er aber hinzugefügt, daß dort "nicht so viele Rückstände" wie im Maschinenraum waren. Auch bei dem Schwesterschiff M. G. sei Schmutz in der CO2-Anlage gewesen (Bl. 607 GA), so auch der Zeuge G. (Bl. 607 f. GA), während die Aussage des Zeugen H. hierzu unergiebig ist.
cc) Würdigt man die Aussagen der Zeugen und die daraus zu ziehenden Folgerungen, so bestehen zwar Indizien für eine Verschmutzung der Rohrleitungen auch des Maschinenraums vor dem Brand. Wenn auch den im Schwesterschiff entnommenen Proben nur ein geringer Indizwert zukommt (das Schiff ist unstreitig Jahre früher gebaut worden), so ergeben sich aus der teilweisen Verstopfung der Rohre des Laderaums und der Casings (jeweils vom Brand nicht betroffen) Anhaltspunkte dafür, daß auch die Rohre des Maschinenraums schon vor dem Brand verschmutzt waren.
Darauf läßt sich eine Überzeugung davon, daß die Rohrleitungen des Maschinenraums vor dem Brand in funktionsbeeinträchtigender Weise verschmutzt waren, aber nicht gründen. Eine sichere Bestimmung der Mengen der Verschmutzung (in Laderaum und Casings) ist nicht möglich. Es fehlen hierzu bereits genaue Angaben der Klägerin. Offenbar sind nicht sämtliche Rohre und Düsen des Laderaums sowie der Casings auf das Vorhandensein von Rückständen geprüft worden. Mit lediglich exemplarisch entnommenen Proben durfte sich die Klägerin aber nicht begnügen. Statt dessen bestand für sie aufgrund der vorgefundenen Rückstände hinreichender Anlaß, sämtliche auf der V. G. vorhandenen Düsen abzuschrauben, etwaige Rückstände zu entnehmen und eine genaue mengenmäßige Erfassung sowie Zuordnung der Proben vorzunehmen.
dd) Der zwischen den Parteien unstreitige Umstand, daß in den ersten Minuten des Brandes noch keine Temperaturen herrschten, die zum Entstehen der Zinkrückstände im Rohrinneren führen konnten (der Siedepunkt von Zink liegt bei 908°C, Bl. 647 GA), führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn es traten unstreitig (mindestens) 3.000 kg CO2 aus, also die nach der Berechnung der Beklagten erforderliche Menge. Da unklar geblieben ist, ob die Menge auf einmal oder teilweise austrat, kann der Austritt von 3.000 kg sogleich bei der ersten Auslösung nicht ausgeschlossen werden. Da die ausgetretene Menge von 3.000 kg wegen vorhandener Öffnungen (s. unten III.2.c) den Brand möglicherweise nicht löschen konnte und ein späterer Auslöseversuch gescheitert sein kann, bleibt es möglich, daß der Brand sich nach anfänglichen teilweisen Löschwirkungen Wieder ausbreitete und sodann zur Entstehung der Zinkrückstände in den Rohren führte. Nach der von der Klägerin eingereichten Beurteilung des Stellvertretenden Leitenden Feuerbeamten von Göteborg B. wurden schon nach etwa zehn Brandminuten Temperaturen von 800 - 1000°C entwickelt (Bl. 149/145 GA;. ähnlich der Sachverständige G., Bl. 661 GA). Es war also möglich, daß schon nach zehn Minuten im Inneren der Rohre die Rückstände brandbedingt anfielen.
Wenngleich also im Ergebnis Anhaltspunkte dafür bestehen mögen, daß (auch) in den Rohren des Maschinenraums bereits vor dem Brand metallische Rückstände vorhanden waren, fehlt es an der für eine positive Feststellung nötigen Grundlage. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß bereits vor dem Brand vorhandene Rückstände die Funktion der Löschanlage beeinträchtigten. Sollten bereits Rückstände vorhanden gewesen sein, so ist jedenfalls nicht gesichert, in welchen konkreten Mengen dies der Fall war, und also auch nicht, ob diese Mengen geeignet waren, die Funktionsfähigkeit der Anlage zu beeinträchtigen oder ob die Rückstände (was bezüglich des Zinkstaubs auch von der Klägerin nicht ausgeschlossen wird) problemlos (mit oder vor dem Gas) aus den Düsen ausgetreten wären.
c) Auf einen Anscheinsbeweis für die Fehlerhaftigkeit der Feuerlöschanlage aus anderen Gründen als der Verstopfung der Austrittsdüsen durch metallische Rückstände kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Selbst wenn man das Scheitern des Löschvorgangs nach ordnungsgemäßer Auslösung als typische Folge einer nicht funktionierenden Löschanlage betrachtet, verbleibt die ernstzunehmende Möglichkeit einer anderen Schadensverursachung.
Gegen die Annahme eines Anscheinsbeweises spricht bereits, daß aus dem Haupttank mindestens 3.000 kg CO2 (nach der nicht konkret bestrittenen Darstellung der Beklagten sogar noch mehr, nämlich 6.000 kg; Bl. 694, 850 GA) ausgetreten sind und diese Menge - wie zwischen den Parteien zunächst auch unstreitig war - zur Löschung des Brands im Maschinenraum ausreichend war. Ob diese Menge in einem Zuge oder verteilt auf mehrere Auslösevorgänge ausgetreten ist, ist ungewiß. Es kann - wie erwähnt - nicht ausgeschlossen werden, daß sie sogleich nach der ersten Auslösung der Anlage ausgetreten ist. Erst nach Angabe des Sachverständigen, daß die Berechnung der Menge für ihn nicht nachvollziehbar sei, hat die Klägerin vorgetragen, daß das Volumen falsch berechnet und die Menge möglicherweise nicht ausreichend sei (Schriftsatz vom 10. 11. 97, Bl. 779 f. GA, sowie Bl. 887 GA). Dies stellt indessen nicht mehr als eine bloße Vermutung dar, die überdies dem Vorbringen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 21. 2. 92 (S. 43 = Bl. 251 GA) widerspricht. Der Vermutung der Klägerin nachzugehen, würde auf eine im Zivilprozeß unzulässige Ausforschung hinauslaufen.
Wenn die Menge von 3.000 kg CO2 das Feuer nicht löschte, ist dies erklärbar durch die unstreitig vorhandene (teilweise) Öffnung der Schornsteinklappe. Wie der Sachverständige ausgeführt hat, vermischt sich das CO2 nach dem Austritt aus den Düsen zunächst mit der Luft und setzt sich erst nach Abschluß des Sprühvorgangs auf dem Boden ab. Da die Schornsteinklappe offen war, konnte allerdings das mit Luft vermischte CO2 teilweise aus dem Schornstein austreten (und sich also mit der Außenluft austauschen). Zwar hat der Sachverständige hierzu erklärt, daß die bei Öffnung der Schornsteinklappe gegebene Fläche die Löschwirkung nicht habe hindern können. Die Annahme einer zulässigen Öffnung von 50 m² (Bl. 668 GA), später korrigiert auf 23,49 m² (Bl. 766 GA), begegnet Zweifeln, zumal der Sachverständige schon nicht die Berechnung der erforderlichen Menge nachvollziehen konnte (Bl. 766 GA). Auch wenn man mit dem Landgericht aber von der Richtigkeit der ermittelten Fläche ausgeht, kann allerdings entgegen der Annahme des Landgerichts nicht angenommen werden, daß die Fläche der nach Betätigung der Lüftungsklappen bzw. dem Verschließen sonstiger Öffnungen durch die Zeugen Ja. und J. verbliebenen Öffnungen nicht größer als 3 m² war. Ebenfalls bleibt es möglich, daß das Feuer an einer der (oder den) verbliebenen Öffnung(en) nahegelegenen Stelle trotz genügender Gasmenge ausreichend mit Sauerstoff versorgt wurde, dies die Erstickungswirkung des CO2 an der fraglichen Stelle verhinderte und zum späteren Wiederaufflackern des Feuers auf größerem Raum führte.
Weder das Vorbringen der Klägerin noch die Beweisaufnahme hat mit genügender Klarheit ergeben, in welchem Umfang noch Öffnungen des Maschinenraums unverschlossen geblieben sind. Es ist nämlich zum einen nicht sicher, ob die vom Sachverständigen aufgezählten Klappen die einzigen sind, die zu schließen waren. Der Zeuge J., der II. Offizier, hat Lüfter des Maschinenraums geschlossen (drei Entlüfterklappen), eine Klappe für den Aufzug und eine für den Werkstattraum. Diese waren aber neben den vom Zeugen Ja. betätigten Klappen nicht alle vorhandenen. Laut dem erstinstanzlichen Klägervorbringen (Bl. 336 f. GA) handelte es sich um nur fünf von sechs Klappen; der Zeuge sei sich nur sicher, die meisten Klappen geschlossen zu haben. Ob danach außer der Schornsteinklappe auch noch weitere Klappen offenstanden, ist ungeklärt. Aufgrund des Vorbringens der Klägerin ist nicht hinreichend deutlich geworden, wieviele Klappen und Öffnungen des Maschinenraums im einzelnen bestanden. Zwar hat sie vorgetragen, daß außer den Türen die Belüftung nur durch einen zum Schornstein führenden Luftschacht laufe (Bl. 336 GA). Wieviele (automatisch verschließbare) Lüftungsklappen dort vorhanden sind und ob, wenn mehrere Lüftungsklappen vorhanden waren (s. Bl. 240 GA, Anlage K 24), weitere (ähnlich der Schornsteinklappe) nicht geschlossen waren, bleibt ungewiß.
Auch bei ebenfalls unterstellter ordnungsgemäßer zweiter Auslösung der Anlage ist ein Schluß im Sinne der Klägerin nicht zu ziehen. Allerdings hätte möglicherweise eine zweite Auslösung zum vollständigen Löschen ausreichen können, wenn bei richtiger Funktion der Anlage noch einmal die Menge von 3.000 kg hätte austreten müssen. Die Beklagte hat insoweit auch vorgetragen, daß mehr als 3.000 kg ausgetreten seien. Auch dies schließt aber eine unterbliebene Löschung nicht ohne weiteres aus. Denn auch in diesem Fall sind jedenfalls naheliegende Möglichkeiten eines anderen Verlaufs nicht ausgeschlossen. Zum einen könnte auch der zweite Löschversuch wiederum an den verbliebenen Öffnungen gescheitert sein. Zum anderen könnten sich in der Zwischenzeit die (brandbedingten) Verschmutzungen der Rohre gebildet und einen zweiten Austritt des CO2-Gases (aufgrund der Eisbildung dann auch weitere Versuche) vereitelt haben. Die zur Bildung der metallischen Rückstände erforderlichen Temperaturen waren vor der zweiten Auslösung jedenfalls erreicht.
Für die Annahme einer Funktionsuntüchtigkeit der Feuerlöschanlage ohne konkrete Feststellung ihrer Ursache ist schließlich das Vorbringen der Klägerin zu unbestimmt. Die Klägerin ist die Darlegung der näheren Umstände des Brandortes schuldig geblieben. So liegt neben der - wie ausgeführt - unzureichenden Dokumentation der Proben keine Beschreibung der einzelnen Bereiche des Maschinenraums und der konkret eingetretenen Brandschäden vor. Die Klägerin hat zu dem Ausmaß der Brandschäden und den betroffenen Bereichen vielmehr erstinstanzlich lediglich in allgemein gehaltener Form vorgetragen, daß der Maschinenraum fast völlig ausgebrannt gewesen sei (Bl. 3 GA). Wie die Vernehmung des Zeugen Ja. ergeben hat, entsprach dies indessen nicht den Tatsachen. Denn es verblieb ein beträchtlicher Bereich von immerhin bis 2 m Höhe (Bl. 611 GA) der offenbar fast gänzlich unversehrt blieb. Ferner hat erst die Zeugenvernehmung ergeben, daß die Schornsteinklappe unverschlossen blieb. Weder zur genauen Lage der Rohre noch zur feststellbaren Brandentwicklung sind hinreichend konkrete Umstände vorgetragen, was dem Ausschluß anderer als der Beklagten anzulastender Möglichkeiten der Schadensverursachung ebenfalls im Wege steht.
Da somit eine andere ernstzunehmende Möglichkeit der Schadensentstehung besteht, kommt der Klägerin eine Beweiserleichterung nicht zugute.
Weitere konstruktionsbedingte Fehler der Anlage als die Rückstände im Rohrsystem hat die Klägerin schließlich nicht behauptet. Vielmehr hat sie unter Bezugnahme auf die Anlage K 23 vorgetragen, daß die Anlage generell in gutem Zustand gewesen sei (Bl. 884 GA). Die ursprünglich geltend gemachte unzureichende Dimensionierung der Düsen ist vom Sachverständigen nicht bestätigt worden. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob dem Sachverständigen eine Düse vorlag, die mit den auf der V. G. verwendeten übereinstimmte. Zur unzureichenden Dimensionierung der gesamten Anlage wird auf das oben Ausgeführte (S. 28) verwiesen.
d) Im Ergebnis trägt die Klägerin die uneingeschränkte Beweislast für eine Fehlerhaftigkeit der Anlage. Beweiserleichterungen oder eine Umkehr der Beweislast sind ihr nicht zuzubilligen. Die Klägerin hatte es vielmehr - zumal als Schadensversicherer - in der Hand, auf sorgfältigere Weise eine umfassende und konkret dokumentierte Beweissicherung durchzuführen. Die von der Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 5. 11. 98 (S. 9 f. = Bl. 921 f. GA) vertretene Auffassung, die Beweissicherung sei vornehmlich Aufgabe der Beklagten gewesen, trifft - wie ausgeführt worden ist - nicht zu.
3.
Schließlich trifft die Beklagte auch nicht der nunmehr von der Klägerin geäußerte Vorwurf des Verstoßes gegen Instruktionspflichten hinsichtlich von Rückständen im Rohrsystem. Es kann - wie ausgeführt - nicht davon ausgegangen werden, daß funktionsbeeinträchtigende Rückstände vorhanden waren.
V.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Streitwert für die Berufungsinstanz und Beschwer für die Klägerin: 10.596.473,31 DM.
Ende der Entscheidung
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