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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 04.06.2004
Aktenzeichen: 22 U 142/03
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 108
ZPO § 720 a
ZPO § 720 a III
ZPO § 766 Abs. 2
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 795 S. 2
BGB § 247 Abs. 1
BGB § 367 Abs. 2
BGB § 765
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9. Oktober 2003 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung aus einer Bürgschaft in Anspruch. Die Klägerin hatte die Firma O GmbH & Co. KG vor dem Landgericht Wuppertal, Aktenzeichen 14 O 106/00, auf Zahlung von 21.498,89 EUR nebst Zinsen verklagt und erstinstanzlich obsiegt. Das Urteil war gegen Sicherheitsleistung von 29.000 EUR für vorläufig vollstreckbar erklärt worden. Nach Zustellung des Urteils an die O. GmbH & Co. KG am 29.01.2002 erteilte die Klägerin am 28.02.2002 einen Vollstreckungsauftrag zur Sicherungsvollstreckung nach § 720 a ZPO. Nachdem die O. GmbH & Co. KG die streitgegenständliche Prozessbürgschaft der Beklagten vom 04.04.2002 nach § 720 a III ZPO gestellt hatte, wurde die Zwangsvollstreckung eingestellt. In der Bürgschaft (Bl. 14 GA) heißt es u.a. wie folgt: "In dem Rechtsstreit (...) ist die Beklagte durch Urteil (...) verurteilt worden, an die Klägerin EUR 21.498,89 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 20. Mai 2000 zu zahlen. Der Beklagten ist nachgelassen, die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 21.498,89 abzuwenden. Die Sicherheit kann nach dem Urteil des Landgerichts vom 21.01.2002 durch Bankbürgschaft erbracht werden. Dies vorausgeschickt, verbürgen wir uns hiermit im Auftrag der Beklagten der Klägerin gegenüber selbstschuldnerisch, unwiderruflich, unbedingt und unbefristet bis zur Höhe von EUR 21.498,89 (i. W.: EURO einundzwanzigtausendvierhundertachtundneunzig-89/100) zur Sicherung für deren Ansprüche gegen die Beklagte aus dem vorgenannten Urteil sowie aus einem durch den Aufschub der Zwangsvollstreckung etwa entstehenden Schaden. Sofern der Rechtstreit durch einen gerichtlichen Vergleich abgeschlossen werden sollte, sind die hierin bezeichneten Ansprüche der Klägerin bis zu dem genannten Betrag ebenfalls verbürgt." Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27.03.2002, der der O. GmbH & Co. KG am 18.04.2002 zugestellt wurde, wurden die der Klägerin zu erstattenden Kosten auf 3.130,11 EUR nebst Zinsen festgesetzt. Die Durchführung eines hierüber von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 07.05.2002 erteilten Vollstreckungsauftrags wurde vom Gerichtsvollzieher unter Verweis auf die streitgegenständliche Bürgschaft abgelehnt. Die Berufung der O. GmbH & Co. KG führte nur zu einer Herabsetzung des zuerkannten Zinssatzes. Nachdem die O. GmbH & Co. KG einer Zahlungsaufforderung der Klägerin nach Verkündung des zweitinstanzlichen Urteils vom 08.11.2002 nicht nachgekommen und mit Beschluss vom 16.12.2002 über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eingeleitet worden war, wandte sich die Klägerin an die Beklagte. Unter Verweis auf die Bürgschaft forderte sie diese unter dem 14.01.2003 zur Zahlung des ausgeurteilten Betrages von 21.498,89 EUR nebst Zinsen und Kosten gemäß dem Kostenfestsetzungsbeschluss auf. Die Beklagte zahlte jedoch nur 21.498,89 EUR, die die Klägerin zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptsumme verrechnete. Mit der Klage hat die Klägerin die Zahlung eines sich bei Berücksichtigung der gegenüber der Beklagten geltend gemachten Zinsen und Kosten nach ihrer Berechnung ergebenden Restbetrages von 6.417,23 EUR begehrt. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie Zug-um-Zug gegen Herausgabe der Originalbürgschaftsurkunde Nr. ... vom 04.04.2002 6.417,23 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Absatz 1 BGB seit dem 07.02.2003 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass es sich bei der Prozessbürgschaft um eine auf 21.498,89 EUR begrenzte Höchstbetragsbürgschaft handle Das Landgericht Wuppertal hat mit Urteil vom 09.10.2003, auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich der Haftungsumfang nach Sinn und Zweck des Bürgschaftsvertrages bestimme. Aus dem Zusatz "sowie aus einem durch den Aufschub der Zwangsvollstreckung entstehenden Schaden" sei klargestellt, dass die Beklagte auch für den Schaden hafte, der der Klägerin dadurch entstehe, dass sie infolge der Einstellung der Zwangsvollstreckung aufgrund der Bürgschaft nicht (mehr) vollstrecken könne. Aus der Nennung der Summe von 21.498,89 EUR folge nicht, dass es sich um eine Höchstbetragsbürgschaft handle. Dagegen spreche, dass die gesetzliche Regelung nur eine Sicherheitsleistung in Höhe des Hauptanspruchs vorsehe. Gegen dieses ihr am 21.10.2003 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer am 11.11.2003 eingelegten und nach wiederholter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29.01.2004 am 20.01.2004 begründeten Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt. Sie bekräftigt ihre Ansicht, dass es sich um eine Höchstbetragbürgschaft handle, die sie nicht zu weiteren Zahlungen verpflichte. Eine darüber hinausgehende Haftung für Zinsen und Kosten komme mangels -grundsätzlich möglicher- gesonderter Vereinbarung nicht in Betracht. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils vom 9. Oktober 2003 die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. hilfsweise unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Wuppertal vom 09.10.2003 die Beklagte zu verurteilen, an sie Zug-um-Zug gegen Herausgabe der Originalbürgschaftsurkunde Nr. ... vom 04.04.2002 Zinsen in Höhe von 5 % aus 21.498,89 EUR seit dem 20.05.2000 und 3.130,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.02.2002 sowie 253,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 14.08.2003 zu zahlen. Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Berufung auf den Wortlaut der Bürgschaftserklärung sowie ihren Sinn und Zweck als zutreffend. Den Hilfsantrag stellt sie vorsorglich für den Fall, dass ihre Verrechnung gemäß § 367 Abs. 2 BGB für nicht zulässig erachtet werden sollte. II. Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 6.417,23 EUR aufgrund der von der Beklagten übernommenen Prozessbürgschaft Nr. ... 04.04.2002 gemäß § 765 BGB. Die Beklagte hat ihre Bürgschaftsverpflichtung durch die erfolgte Zahlung von 21.498,89 EUR erfüllt. Weitergehende Zahlungsansprüche kann die Klägerin aus der übernommenen Bürgschaft nicht herleiten. Denn es handelt sich um eine Höchstbetragsbürgschaft über 21.498,89 EUR, die sich nicht auf Nebenforderungen wie Zinsen und Kosten erstreckt. Dies ist zwar grundsätzlich möglich (Habersack in MünchKomm, BGB, 4. Aufl., § 765 Rn. 111), vorliegend aber nicht vereinbart. Eine ausdrückliche Vereinbarung besteht nicht. Die Bürgschaftserklärung ist auch nicht dahingehend auszulegen, dass ihr eine entsprechende stillschweigende Vereinbarung zu entnehmen ist. Dies folgt aus Wortlaut und optischer Gestaltung der Erklärung. In dieser verbürgt sich die Beklagte "bis zur Höhe von 21.498,89 EUR" zur Sicherung für Ansprüche aus dem Urteil sowie aus einem durch den Aufschub der Zwangsvollstreckung etwa entstehenden Schaden. Die Summe ist hierbei durch Fettdruck und Einrückung hervorgehoben. Für den Fall des Vergleichs sind die dort bezeichneten Ansprüche "bis zu dem genannten Betrag ebenfalls verbürgt". Schon aus der drucktechnischen Gestaltung wird deutlich, dass der so hervorgehobene Betrag für den gesamten nachfolgenden Satz gilt und nicht nur für die im folgenden normal gedruckten Fließtext zuerst genannte Sicherung aus dem Urteil. Soweit die Klägerin und ihr folgend das Landgericht aus dem mit dem Wort "sowie" eingeleiteten weiteren Teil des Satzes folgern, dass damit eine summenmäßige Erweiterung der Bürgschaft verbunden ist, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Denn diese Argumentation verkennt, dass in der Erklärung insoweit zwei Elemente enthalten sind: Zum einen ist geregelt, in welcher Höhe die Bürgschaft übernommen wird, nämlich über 21.498,89 EUR, zum anderen, wofür der Bürge haftet, nämlich Ansprüche aus dem vorgenannten Urteil, durch einen Aufschub der Zwangsvollstreckung etwa entstehenden Schaden und in einem Vergleich bezeichnete Ansprüche. Aus dem Sinn und Zweck der Bürgschaft nach § 720 a Abs. 3 ZPO folgt entgegen der Begründung des Landgerichts nichts anderes. Der Umstand, dass es sich um eine Bürgschaft nach § 720 a Abs. 3 ZPO handelt, stützt vielmehr die Auslegung als reine Höchstbetragsbürgschaft. Der Gegenstand einer Prozessbürgschaft richtet sich nach Anlass und Zweck der Sicherheitsleistung (BGH NJW 1967, 823, 824). Gemäß § 720 a Abs. 3 ZPO darf der Schuldner die Sicherungsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Hauptanspruchs abwenden. Dieser Beschränkung trägt der Text der Bürgschaftsurkunde ausdrücklich Rechnung, indem er als Höchstbetrag der Sicherheitsleistung die Höhe der Hauptforderung von 21.498,89 EUR nennt. Die in Literatur und Rechtsprechung vertretene Auffassung, der zufolge eine Sicherheit nach § 720 a ZPO auch für Kosten und Zinsen haften soll (OLG Jena, NJW-RR 2002, 1505; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 720 a Rn. 5; Putzo in Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 720 a Rn. 10; Stöber in Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 720 a Rn. 9), steht dem nicht entgegen. Wie die von Hartmann (a.a.O.) und Putzo (a.a.O.) zum Beleg zitierte Entscheidung des OLG Jena zeigt, beinhaltet dies nur eine Aussage zum Haftungsumfang, nicht aber zur hiervon zu trennenden Frage der Haftungshöhe. Bei dem der Entscheidung des OLG Jena zugrunde liegenden Sachverhalt war eine Bürgschaft nach § 720 a ZPO zur Abwendung der Vollstreckung aus einem erstinstanzlichen Urteil geleistet worden. In zweiter Instanz verglichen sich die Parteien über einen geringeren Betrag, der von der Beklagten - nicht dem Bürgen- gezahlt wurde. Die Beklagte begehrte nun die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde. Zu entscheiden war, ob durch die Zahlung des Vergleichsbetrags das Sicherungsinteresse weggefallen war oder noch hinsichtlich der Kosten fortbestand, was das OLG Jena bejahte. Der entscheidende Unterschied zur vorliegenden Konstellation liegt darin, dass hier die Hauptforderung wegen der zweitinstanzlichen Bestätigung der Verurteilung der Fa. O. GmbH & Co. KG das Sicherungsinteresse vollständig aufgezehrt hatte. Damit hat sich die in einer Sicherheitsleistung nach § 720 a Abs. 3 ZPO immer innewohnende Gefahr zu Lasten der Klägerin verwirklicht. Entgegen der Auffassung des Landgerichts beinhaltet die Stellung einer Sicherheit nach § 720 a Abs. 3 ZPO immer de facto eine Schlechterstellung des Gläubigers. Denn die gesetzliche Begrenzung auf die Höhe des Hauptanspruchs hat zur Folge, dass nicht alle möglichen Schäden des Gläubigers abgedeckt werden (Krüger in MünchKomm, ZPO, 2. Aufl., § 720 a Rn. 6; Münzberg in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 720 a Rn. 10). Dies mag nicht ganz stimmig erscheinen (so Heß in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 720 a Rn. 12), wurde aber vom Gesetzgeber zur Vereinfachung in Kauf genommen, um die Höhe der Sicherheit ohne besonderen Ausspruch eindeutig und unabhängig von der Berechnung fortlaufender Zinsen und Kosten dem Titel entnehmen zu können (Münzberg, a.a.O., unter Verweis auf BT-Drucks. 7/5250 S. 16). Die Auslegung als Höchstbetragsbürgschaft sieht der Senat aus den folgenden Erwägungen auch nicht als unbillig an: Die Art der zu leistenden Sicherheit bestimmt sich auch im Falle des § 720 a Abs. 3 ZPO nach § 108 ZPO (Stöber, a.a.O.). Demzufolge hätte Sicherheit auch durch Hinterlegung von Geld in Höhe der Hauptforderung geleistet werden können. Auch in diesem Fall hätte die Klägerin hieraus nach Verfahrensabschluss hinsichtlich der geltend gemachten Kosten und Zinsen keine Befriedigung erlangen können. Dieses Ziel hätte sie, wie die Beklagte zutreffend ausführt, nur erreichen können, indem sie ihrerseits dem erstinstanzlichen Urteil gemäß Sicherheit geleistet und die Zwangsvollstreckung betrieben hätte. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass dies "von ihr nicht verlangt" werden kann. Entscheidet sie sich jedoch zur Schonung der eigenen Liquidität gegen die eine vollständige Vollstreckung ermöglichende Leistung einer eigenen Sicherheit, hat sie die hieraus folgenden Konsequenzen selbst zu tragen und kann sie nicht auf die im Umfang des § 720 a Abs. 3 ZPO bürgende Beklagte abwälzen. Der Gläubiger muss bei seiner Entscheidung das Risiko der nicht vollständigen Sicherung berücksichtigen und abwägen, ob er sich mit der Sicherheitsleistung des Schuldners gleichwohl begnügt und die endgültige Vollstreckung abwartet, oder ob er seinerseits Sicherheit leistet und vollstreckt (Krüger, a.a.O.) Hinsichtlich der vollstreckbaren Kosten hatte die Klägerin zudem die Möglichkeit, diese anhand des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 27.03.2002 zu vollstrecken. Denn § 720 a ZPO ist gemäß §§ 795 S. 2, 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO auf Kostenfestsetzungsbeschlüsse entsprechend anwendbar, die auf gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteilen beruhen, so dass wenigstens insoweit das berechtigte über den Hauptanspruch hinausgehende Sicherheitsbedürfnis des Gläubigers berücksichtigt wird (Münzberg, a.a.O.). Dies scheint die Klägerin auch erkannt zu haben, da sie einen entsprechenden Vollstreckungsauftrag erteilte. Diese Vorgehensweise wird zwar von ihr nun als "Büroversehen" deklariert, war aber gleichwohl der richtige Weg. Die Ablehnung des Vollstreckungsauftrags durch den Gerichtsvollzieher war sachlich nicht gerechtfertigt. Die Klägerin hätte die Weigerung des Gerichtsvollziehers mit der Erinnerung nach § 766 Abs. 2 ZPO angreifen und so die Durchführung der weiteren Sicherungsvollstreckung erreichen können. Dass sie dies unterließ, rechtfertigt keine weitere Inanspruchnahme der Beklagten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlass, § 543 Abs. 2 ZPO. Streitwert: 6.417,23 EUR

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