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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 18.02.2000
Aktenzeichen: 22 U 158/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 823
BGB § 831
BGB §§ 823, 831

Leitsätze:

1.

Die Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Schrottschere mit vorgeschalteter Schrottpresse umfaßt die Pflicht, angelieferten Schrott vor dessen Bearbeitung in der Schrottschere sorgfältig auf Sprengkörper zu untersuchen.

2.

Zur Entlastung gemäß § 831 Abs.1 Satz 2 BGB reicht der Vortrag nicht aus, die an der Schrottschere tätigen Mitarbeiter würden durch den Abteilungsleiter überwacht, dieser gebe vor Ort Anweisungen und achte darauf, daß die Mitarbeiter den Schrott sorgfältig in Augenschein nehmen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.2.2000 - 22 U 158/99 rechtskräftig

Sachverhalt:

Der Kl ist Eigentümer des Motorschiffs "T", das am 24.7.1995 in der Nähe der sogenannten S-Insel im R-Hafen in D vor Anker lag. Die Bekl betreibt auf der S-Insel eine Schrottschere. In dieser wird vorsortierter Stahlschrott zunächst zusammengepreßt und dann zerschnitten. Gegen 14.15 Uhr kam es in der Schrottschere zu einer heftigen Explosion, durch die die ganze Schrottschere auseinandergerissen wurde. Tonnenschwere Teile der Anlage wurden beiseite gedrückt und zum Teil durch die Luft ins Hafenbecken geschleudert. Durch die Druckwelle und umherfliegende Beton- und Metallteile wurde das Schiff des Kl beschädigt. Der Sachschaden beträgt unstreitig 20.120 DM. Das Landgericht hat die Bekl antragsgemäß zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe dieses Betrags verurteilt.


22 U 158/99 1 O 419/98 LG Duisburg

Verkündet am 18. Februar 2000

Tellmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Oberlandesgericht Düsseldorf

Im Namen des Volkes Urteil

In dem Rechtsstreit

hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Weyer, den Richter am Oberlandesgericht Muckel und den Richter am Landgericht Galle für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 3. August 1999 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

Die Beklagte haftet dem Kläger gemäß § 831 Abs. 1 BGB für die Beschädigungen, die sein Schiff dadurch erlitten hat, daß am 24.07.1995 bei der Verarbeitung von Stahlschrott in ihrer Anlage auf der sog. S insel im R-Hafen in D ein Sprengkörper explodiert ist. Die mit dem Sortieren des Stahlschrotts und Beschicken der Anlage befaßten Mitarbeiter der Beklagten haben unter Verletzung der Sicherheitsbestimmungen einen Sprengkörper, der 250 bis 500 kg Sprengstoff (wahrscheinlich eine Mischung von TNT, Hexogen und Aluminium) enthielt, in die Schrottpresse gelangen lassen, wo er durch die erheblichen Druckkräfte gezündet wurde. Den ihr gemäß § 831 Abs. 1 S. 2 obliegenden Entlastungsbeweis für die sorgfältige Auswahl und Leitung ihrer Mitarbeiter hat die Beklagte nicht erbracht.

Welcher Art der Sprengkörper war, der in der Schrottschere der Beklagten explodiert ist und diese vollständig zerstört hat, läßt sich allerdings nicht feststellen. Entgegen der Darstellung in der Berufungsbegründung der Beklagten hat das Landgericht auch nicht festgestellt, es habe sich um einen Stahlbehälter von 2,20 m Länge und 0,56 m Durchmesser gehandelt. Das Landgericht hat insoweit vielmehr lediglich die ungefähre Größenordnung des Sprengkörpers wiedergegeben, auf die das LKA NW in seinem Spurensicherungs- und Auswertungsbericht vom 08.12.1995 (Bl. 109 ff, 136 BeiA), den es in dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren 14a UJs 1216/95 StA Duisburg erstattet hat, geschlossen hat. Ob der Sprengkörper tatsächlich die vom LKA als wahrscheinlich angenommenen oder aber etwas geringere Abmessungen hatte (vgl. das in dem vorgenannten Bericht des LKA inhaltlich wiedergegebene Gutachten des Sachverständigen Dr. W vom Bundesinstitut für chemisch-technische Untersuchungen beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung (BICT) vom 27.10.1995 - 134 BeiA -, der das Volumen des Sprengkörpers auf etwa 2,00 m x 0,50 m geschätzt hat), ist jedoch ebenso wie die weitere Frage, aus welcher Stahllegierung seine Hülle bestand, letztlich unerheblich. Wie das LKA und das BICT aufgrund der erheblichen Sprengwirkung, die zur Folge hatte, daß nicht nur die Schrottpresse und das daneben stehende Trafogehäuse zerstört, sondern tonnenschwere Teile der Anlage (Deckel und "feste Scherenwand" der Schrottpresse - Bilder Nr. 56-60 und 66-68 der Lichtbildmappe in der BeiA) ins Hafenbecken geschleudert wurden, festgestellt haben, war der Sprengkörper mit etwa 250 bis 500 kg Sprengstoff gefüllt. Auch dann, wenn er nur 250 kg Sprengstoff enthielt, muß der Sprengkörper Abmessungen gehabt haben, die ihn bei der vor dem Beschicken der Anlage durchzuführenden Kontrolle des Stahlschrotts unübersehbar machten.

Die Beklagte war verpflichtet, den ihr angelieferten Schrott sorgfältig darauf zu überprüfen, ob sich Sprengkörper darunter befanden, bevor sie ihn zur weiteren Verarbeitung in die Schrottschere gab. Diese Verpflichtung, die in den UW Sprengkörper und Hohlkörper im Schrott (Anlage H1 - Bl. 125 f GA, vgl. dort § 2 Abs. 2) und den dazu ergangenen Durchführungsanweisungen (Anlage H1 - Bl.128 GA) ihren Niederschlag gefunden hat, wird von der Beklagten nicht grundsätzlich in Frage gestellt.

Entgegen ihrer Auffassung war sie im vorliegenden Fall nicht im Hinblick auf Art und Herkunft des Schrottes von der Verpflichtung befreit, den Schrott vor der Weiterverarbeitung sorgfältig auf Sprengkörper oder sonstige explosionsverdächtige Gegenstände zu untersuchen. Zwar mag es, wie die Beklagte behauptet, ungewöhnlich sein, daß die Hülle von Sprengkörpern aus legiertem Stahl besteht. Die Wahrscheinlichkeit, daß sich unter den Schrotteilen aus legiertem Stahl, die nach der Darstellung der Beklagten seinerzeit der Schrottschere zugeführt wurden, Sprengkörper befanden, mag deshalb auch geringer gewesen sein als bei normalem Stahlschrott. Ganz auszuschließen war es aber - die Richtigkeit der Darstellung der Beklagten unterstellt - auch bei dieser Sachlage nicht, daß sich unter dem angelieferten Schrott Sprengkörper oder andere explosionsgefährdete Gegenstände aus legiertem oder nicht legiertem Stahl befanden, die bei vorausgegangenen Kontrollen übersehen worden waren. Schon deshalb blieb die Beklagte im Hinblick auf die großen Gefahren, die bei einer Bearbeitung solcher Gegenstände in der Schrottschere drohten und sich im vorliegenden Fall auch verwirklicht haben, zu eigener sorgfältiger Untersuchung des Schrotts auf das Vorhandensein von Sprengkörpern verpflichtet.

Die Beklagte war auch nicht deshalb von einer eigenen Überprüfung des angelieferten Stahlschrotts befreit, weil die Schrottlieferanten, von denen das hier in Rede stehende Material stammte, verpflichtet waren, das Material auf Sprengkörper, explosionsverdächtige Gegenstände und geschlossene Hohlkörper zu untersuchen. Der Umstand, daß - wie die Beklagte einräumt - kurz vor dem streitgegenständlichen Vorfall in einer angelieferten Schiffsladung Schrott eine Bombe gefunden worden war, zeigt, daß trotz der den Schrottlieferanten obliegenden Untersuchungs- und Sorgfaltspflichten Sprengkörper o. ä. unter dem Schrott sein können. Daß es sich, wie die Beklagte behauptet, bei der zuvor beanstandeten Lieferung - anders bei dem zur Zeit des Unfalls verarbeiteten Material - um nicht legierten Stahlschrott gehandelt hat, führt zu keiner anderen Beurteilung.

Tatsächlich ist die Beklagte ersichtlich auch von der Notwendigkeit einer eigenen Überprüfung des angelieferten Schrotts auf Freiheit von Sprengkörpern o. ä. ausgegangen. Wie sie nämlich selbst vorträgt, wird der als legierter Stahl angelieferte Schrott nach der Anlieferung zunächst auf einer Fläche ausgebreitet, sortiert und, sofern Teile eine bestimmte Größe überschreiten, zur Schrottschere gefahren. Diese Maßnahmen mögen zwar der Darstellung der Beklagten zufolge in erster Linie zur Qualitätsprüfung und -bestimmung erfolgen. Die Beklagte hat ihre Mitarbeiter aber nach ihren weiteren Angaben auch darauf hingewiesen, bei allen vorgenannten Arbeitsgängen auf Sprengkörper und verschlossene Hohlkörper zu achten und diese gegebenenfalls auszusortieren.

Weder die vorstehend erörterten Anordnungen betreffend die Überprüfung des angelieferten Materials vor der Weiterverarbeitung in der Schrottschere noch die behauptete sorgfältige Auswahl und Einweisung des Personals genügen den Anforderungen an den von der Beklagten zu erbringenden Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB. Vielmehr ist zusätzlich die fortgesetzte Überprüfung erforderlich, ob die eingesetzten Mitarbeiter die ihnen übertragenen Verrichtungen auch mit der gebotenen Sorgfalt und unter Einhaltung der erteilten Sicherheitsinstruktionen ausführen. Daß sie auch insoweit der ihr obliegenden Überwachungspflicht ausreichend nachgekommen ist und die Ausführung der Verrichtungen mit der gebotenen Sorgfalt überwacht hat, trägt die Beklagte nicht hinreichend substantiiert vor. Ihre pauschale Behauptung, die Mitarbeiter der "legierten Abteilung" würden durch den Leiter dieser Abteilung, den Zeugen P, überwacht, dieser gebe vor Ort Anweisungen und achte darauf, daß die Mitarbeitet den Schrott sorgfältig in Augenschein nähmen, reicht dazu nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine fortdauernde, planmäßige unauffällige Überwachung mit unerwarteten Kontrollen (Palandt-Thomas, BGB, 59. Auflage, § 831 Rdn. 14 m. w. N.). Daß und gegebenenfalls in welcher Weise derartige Kontrollen bezüglich der auf Bl. 28 BeiA aufgeführten Sortierer, des Führers des Brückenkrans W und auch des Baggerführers J durchgeführt worden sind, trägt die Beklagte nicht vor.

Im übrigen genügte die Beklagte ihrer Überwachungspflicht nicht bereits dadurch, daß der Abteilungsleiter P die in seiner Abteilung tätigen Sortierer durch auch unerwartete Kontrollen immer wieder überprüfte. Die Beklagte müßte vielmehr zu ihrer Entlastung darüber hinaus auch den Beweis erbringen, daß der Leiter der "legierten Abteilung" von ihr sorgfältig ausgewählt, angeleitet und überwacht worden ist (Palandt Thomas a. a. O. Rdn. 15 m. w. N.). Insoweit fehlt es aber an jedem Sachvortrag. Insbesondere ist eine diesbezügliche Organisation des Betriebes der Beklagten nicht dargetan.

Dem Rechtsmittel der Beklagten mußte hiernach der Erfolg versagt bleiben.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlaß (§ 546 Abs. 1 ZPO).

Streitwert für die Berufungsinstanz und zugleich Beschwer der Beklagten: 20.120,00 DM.

Ende der Entscheidung

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