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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 30.05.2000
Aktenzeichen: 22 U 16/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 823
BGB § 823

Leitsätze:

1. Selbst wenn die Verkehrssicherungspflicht des bauleitenden Architekten die regelmäßige Kontrolle der Befestigungen einer Staubschutzwand umfaßt, kann die Ursächlichkeit einer Vernachlässigung dieser Pflicht für Verletzungen von Passanten durch die umstürzende Staubwand nicht festgestellt werden, falls die Befestigungen durch andere Baubeteiligte möglicherweise nach dem Zeitpunkt beseitigt worden sind, zu welchem eine Kontrolle durch den Architekten geboten gewesen wäre.

2. Eine Pflicht des Architekten, die baubeteiligten Handwerker auf die Bedeutung der Befestigungen einer Staubschutzwand zur Vermeidung von Unfällen hinzuweisen, besteht jedenfalls nicht gegenüber den Mitarbeitern des Unternehmers, der die Staubschutzwand errichtet hat.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.5.2000 - 22 U 16/00 -

rechtskräftig, nachdem der BGH die Revision der Kläger nicht angenommen hat: Beschluß vom 20.3.2001 - VI ZR 245/00 -


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

22 U 16/00 8 O 136/98 LG Duisburg

Verkündet am 30. Mai 2000

Papner, Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Weyer, den Richter am Oberlandesgericht Muckel und den Richter am Landgericht Fuchs

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten zu 3.) wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg abgeändert.

Die Klage gegen den Beklagten zu 3.) wird abgewiesen.

Die Kläger tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3.) beider Instanzen tragen der Kläger zu 1.) 86 %, die Klägerin zu 2.) 8 % und der Kläger zu 3.) 6%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung abwenden, und zwar der Kläger zu 1.) in Höhe von 11.000,00 DM, die Klägerin zu 2.) in Höhe von 1.000,00 DM und der Kläger zu 3.) in Höhe von 750,00 DM, wenn nicht der Beklagte zu 3.) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Den Parteien wird gestattet, Sicherheitsleistung auch durch Bürgschaft einer deutschen Bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

Tatbestand:

Der Beklagte zu 3.) wurde 1997 als Innenarchitekt von der Firma K GmbH & Co.KG, der Beklagten zu 4.), beauftragt, den Ausbau eines Ladenlokales im Einkaufszentrum C in O vorzunehmen. Das Einkaufszentrum wurde bereits betrieben. Aus diesem Grunde wurde vor dem auszubauenden Ladenlokal eine Staubschutzwand, die die Abmessungen von ca. 4,50 DM Höhe und 7,00 m Länge aufwies, durch die Firma W Akustikbau GmbH, die Beklagte zu 2.), errichtet. Die Auftragsvergabe erfolgte durch den Beklagten zu 3.). Für die Wand wurden statische Nachweise nicht erbracht. Die Konstruktion, für deren Einzelheiten auf die zu den Gerichtsakten gereichten Zeichnungen Bezug genommen wird (Bl. 73, 74 d. GA), wies vier Querstreben auf, die ein Umkippen der Wand verhindern sollten. Der Beklagte zu 3.) war in der Zeit von Samstag, dem 8.2.1997, bis zum 10.2.1997 am Nachmittag nicht an der Baustelle. Am 8.2.1997 sowie am 10.2.1997 wurden am Objekt Arbeiten durch unterschiedliche Unternehmen ausgeführt, nicht jedoch durch die Firma M Metallbau, die letztmalig vor dem streitgegenständlichen Ereignis am 7.2.1997 vor Ort gewesen war. Am 10.2.1997 gegen 15.00 Uhr stürzte die Rigipswand zum Fußgängerbereich hin ein, wodurch mehrere Personen verletzt wurden. Der Einsatzbericht der Polizei O führt dabei die Kläger als Personen, die im Zusammenhang mit dem Unfall im Evangelischen Krankenhaus O behandelt und sodann wieder entlassen wurden, auf (Bl. 4, 11 Js 376/97 Staatsanwaltschaft Duisburg). Zu dem Zeitpunkt, als die Wand einstürzte, waren die vier Querstreben nicht mehr vorhanden gewesen.

Die Kläger haben im ersten Rechtszug behauptet, sie seien durch die umstürzende Staubschutzwand verletzt worden und hätten an mitgeführter Kleidung und Gegenständen Schäden erlitten. Wegen der Einzelheiten der geltendgemachten Schadenspositionen wird auf die Klageschrift vom 1.4.1998 (Bl. 5 - 7 d. GA) Bezug genommen.

Sie haben weiter behauptet, die Staubschutzwand sei durch die vorhandenen Metallstreben und Schraubzwingen nicht ausreichend gesichert gewesen. Sie haben die Ansicht vertreten, der Beklagte zu 3.) habe die Baustelle nicht ausreichend überwacht.

Die Kläger haben im ersten Rechtszug beantragt,

1.

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 1) 54.990 DM und ein Schmerzensgeld, dessen Höhe die Kläger in das Ermessen des Gerichts stellen, mindestens aber 10.000 DM, nebst 4 % Zinsen ab dem 14.2.1997 bezüglich der Beklagten zu 1), seit dem 30.7.1997 bezüglich der Beklagten zu 2) und 3) und seit dem 6.5.1998 bezüglich der Beklagten zu 4) zu zahlen,

2.

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) 240 DM und ein Schmerzensgeld, dessen Höhe die Kläger in das Ermessen des Gerichts stellen, mindestens aber 6.000 DM, nebst 4 % Zinsen seit dem 14.2.1997 bezüglich der Beklagten zu 1), seit dem 30.7.1997 bezüglich der Beklagten zu 2) und 3) und seit dem 6.5.1998 bezüglich der Beklagten zu 4) zu zahlen,

3.

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 3) 300 DM und ein Schmerzensgeld, dessen Höhe die Kläger in das Ermessen des Gerichts stellen, mindestens aber 4.000 DM, nebst 4 % Zinsen seit dem 14.2.1997 bezüglich der Beklagten zu 1), seit dem 30.7.1997 bezüglich der Beklagten zu 2) und 3) und seit dem 6.5.1998 bezüglich der Beklagten zu 4) zu zahlen,

4.

festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die aus dem Vorfall vom 10.2.1997 auf der Mall im C in O künftig entstehen, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.

Alle Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 3.) hat behauptet, die Konstruktion sei von ihm nach Errichtung sowie

fortlaufend, unter anderem am 7.2.1997, in Augenschein genommen worden. Dabei sei eine Sichtprüfung der Querstreben erfolgt.

Er ist der Ansicht gewesen, für den Unfall sei die Verantwortlichkeit bei denjenigen zu sehen, die die Querverstrebungen entfernt haben.

Das Landgericht hat durch die Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen K, seine Anhörung im Termin vom 18.11.1999 sowie durch Beiziehung der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Duisburg - Az 11 Js 376/97 Beweis erhoben. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf die Ermittlungsakte, das Gutachten K vom 4.8.1999 sowie das Terminsprotokoll vom 18.11.1999 (Bl. 211-213 d. GA) Bezug genommen.

Das Landgericht hat am 16.12.1999 ein Grund- und Teilurteil erlassen, welches dem Beklagten zu 3.) am 21.12.1999 zugestellt worden ist. Es hat dabei der Klage hinsichtlich des Beklagten zu 3.) auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld dem Grunde nach stattgeben und festgestellt, daß dieser den Klägern zum Ersatz sämtlicher künftiger materieller und immaterieller Schäden aus dem Unfallereignis vom 10.2.1997 verpflichtet ist. Es hat weiter die Klage abgewiesen, soweit sie gegen die C Managment GmbH (Beklagte zu 1.), die Firma W Akustikbau GmbH (Beklagte zu 2.) und die Firma K GmbH & Co. KG (Beklagte zu 4.) gerichtet war.

Das Landgericht hat hinsichtlich des Beklagten zu 3.) ausgeführt, dieser hafte aus § 823 Abs. 1 BGB. Der Einsturz der Staubschutzwand sei auf eine Verletzung der dem Beklagten zu 3) obliegenden Verkehrssicherungspflichten zurückzuführen. Dabei könne dahinstehen, ob die ursprüngliche Absicherung der Staubschutzwand den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprochen habe oder nicht, denn der Beklagte zu 3) habe seine Sorgfaltspflichten bereits unter einem anderen Gesichtspunkt verletzt.

Aufgrund der Angaben in der zu Beweiszwecken beigezogenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, daß die ursprünglich von der Beklagten zu 2) angebrachten vier Metallstreben zum Zeitpunkt des Einsturzes der Wand nicht mehr vorhanden gewesen seien. Die nicht mehr vorhandene Sicherung der Wand durch diese Metallstreben sei nach der Überzeugung des Gerichts zumindest mitursächlich für den Einsturz der Wand gewesen. Der Beklagte zu 3) hätte, so das Landgericht, als Bauleitender und überwachender Architekt dafür Sorge tragen müssen, daß die Metallstreben nicht hätten entfernt werden können. Aufgrund seiner Stellung habe der Beklagte zu 3.) einen Überblick darüber gehabt, daß an den Umbauarbeiten eine Vielzahl unterschiedlicher Handwerker und Bauunternehmen beteiligt gewesen sei. Damit hätte ihm die Gefahr bewußt sein müssen, daß möglicherweise einer der beteiligten Handwerker oder Bauunternehmer den Entschluß hätte fassen können, die Metallstreben an der Staubschutzwand - zur Arbeitserleichterung oder aus anderen Gründen - zu entfernen. Dies hätte er durch geeignete Maßnahmen verhindern können, insbesondere durch eine andere Art der Absicherung der Staubschutzwand oder durch eine verstärkte Kontrolle der Baustelle.

Den Beklagten zu 3.) könne nicht entlasten, daß er noch am Freitag vor dem Unfall die Baustelle besucht habe. In einem Fall wie dem vorliegenden müsse ein bauleitender und überwachender Architekt täglich auf der Baustelle anwesend sein, um seinen Aufsichts- und Überwachungspflichten nachzukommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung sowie wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die am 20.1.2000 eingelegte und mit einem am 21.2.2000 eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung des Beklagten zu 3.).

Der Beklagte zu 3.) vertieft und ergänzt seinen erstinstanzlichen Sachvortag.

Er behauptet, die Konstruktion sei mit den zunächst vorhandenen 4 Metallstreben ausreichend gewesen, ein Umkippen unter sämtlichen nur denkbaren Bedingungen zu verhindern. Es habe sich bei den verwanden Profilen um solche mit einer Kantenlänge von 75 mm und einer Stärke von 0,6 mm gehandelt. Dabei sei bereits ein Profil ausreichend gewesen, um fünf Wände der hier streitgegenständlichen Art sicher zu befestigen.

Der Beklagte ist der Ansicht, ihm sei die Entfernung der Metallstreben nicht anzulasten. Er habe nicht damit rechnen müssen, daß die Metallstreben, insbesondere auch sämtliche auf einmal, von am Bau befindlichen Handwerkern entfernt werden. Die anstehenden Arbeiten hätten zu einer solchen Befürchtung auch keinen Anlaß geboten. Er behauptet, die Elektriker hätten die Kabel auch oberhalb der Streben verlegen können, Marmor sei ausschließlich am Boden verlegt worden und die Trockenbaufirma sei am Besten über die Funktion der Streben unterrichtet gewesen.

Der Beklagte zu 3.) beantragt,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung des Beklagten zu 3) zurückzuweisen.

Die Kläger vertiefen und ergänzen ihren erstinstanzlichen Sachvortag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet.

Das angefochtene Urteil mußte abgeändert und die gegen den Beklagten zu 3.) gerichtete Klage abgewiesen werden, weil sie unbegründet ist.

Der Beklagte zu 3.) haftet nicht aus einer allein in Betracht kommenden Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.

Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte zu 3.) Verkehrssicherungspflichten verletzt hat.

Jedenfalls steht nicht fest, daß das Unfallereignis vom 10.2.1997 auf einer Verletzung solcher angenommener Pflichten beruht.

1. Soweit der Beklagte zu 3.) zu einer häufigeren Kontrolle verpflichtet gewesen sein sollte, kann nicht festgestellt werden, daß durch die Nichtdurchführung zwischen dem 8.2. 1997 und dem Unfallzeitpunkt das Unfallereignis hätte verhindert werden können. Es läßt sich nicht feststellen, wann eine Entfernung der Metallstreben erfolgt ist. Dies kann zu jedem beliebige Zeitpunkt und damit auch zeitnah zum Unfall erfolgt sein. Damit kann nicht festgestellt werden, daß eine auch tägliche Kontrolle der Befestigung der Querstreben das Unfallereignis hätte verhindern können.

2. Ebensowenig läßt sich feststellen, daß ein Hinweis an die ausführenden Firmen zur Wichtigkeit der Querverstrebung sich ausgewirkt hätte. Ein solcher Hinweis, etwa auch durch das Anbringen von Warnhinweisen, kommt überhaupt nur gegenüber den Firmen in Betracht, die nicht selbst die Staubschutzwand errichtet hatten. Neben solchen Firmen war zwischen dem 7.2.97 und dem 10.2.1997 auch die Beklagte zu 2.) vor Ort und hat Arbeiten ausgeführt. Dabei läßt sich zumindest nicht ausschließen, daß die Streben von Mitarbeitern der Beklagten zu 2.) entfernt wurden. Sämtliche im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vernommenen Mitarbeiter, auch die der weiteren Firmen, haben von sich gewiesen, derartige Arbeiten vorgenommen zu haben. Dabei lassen sich Gesichtspunkte, die in besonderer Weise für oder gegen die getätigten Aussagen sprechen, diesen nicht entnehmen. Der Zeuge E , der als einziger Mitarbeiter der Beklagten zu 2.) im Ermittlungsverfahren vernommen wurde, hatte zudem auf die Streben nicht geachtet und im hinteren Bereich des Ladenlokales Arbeiten ausgeführt.

Er hatte keine Kenntnis, wo sich zum Unfallzeitpunkt die anderen Mitarbeiter der Firma W befanden. Seine Aussage läßt keinen sicheren Schluß dahingehend, daß kein Mitarbeiter der Beklagten zu 2.) für die Entfernung der Streben verantwortlich sein kann, zu. Damit ist nicht ausgeschlossen, daß diese Arbeiten durch einen Angestellten der Beklagten zu 2.) vorgenommen wurden. Gegenüber Mitarbeitern der Firma W bestand aber, da diese selbst die Konstruktion errichtet hatte und damit über die Wichtigkeit der Querverstrebung informiert waren, unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Hinweispflicht.

3. Die eigentliche Ursache, die zum Einsturz der Staubschutzwand geführt hat, steht nicht mit Sicherheit fest. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Konstruktion zum Unfallzeitpunkt standsicher gewesen wäre, wenn die Querstreben nicht entfernt worden wären. Die Regeln des Anscheinsbeweises sind zu Lasten des Beklagten nicht anwendbar, da ein Erfahrungssatz dahingehend, daß die Mißachtung statischer Belange, insbesondere auch des Winddruckes, für einen erfolgten Zusammensturz ursächlich ist, nicht mehr tragfähig ist, wenn andere Ursachen ernsthaft in Betracht kommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 und 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Streitwert für beide Instanzen: 80.530 DM

Beschwer: des Klägers zu 1: 54.990 + 10.000 + 4.000 = 68.990 DM der Klägerin zu 2: 240 + 6.000 + 500 = 6.740 DM des Klägers zu 3 : 300 + 4.000 + 500 = 4.800 DM

Ende der Entscheidung

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