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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 17.03.2000
Aktenzeichen: 22 U 169/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 823
Leitsätze:

1.

Die Verkehrssicherungspflicht des Straßenbauunternehmers endet, wenn er den Baustellenbereich räumt und ihn zumindest mit Duldung des Straßenbaulastträgers für den allgemeinen Verkehr freigibt, es sei denn, er läßt die Baustelle in verkehrsunsicherem Zustand zurück.

2.

Die Fortsetzung der Straßenbauarbeiten in einem weiteren Bauabschnitt führt nicht zu einem Wiederaufleben der Verkehrssicherungspflicht für einen bereits fertiggestellten Bauabschnitt.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.3.2000 - 22 U 169/99

rechtskräftig


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

22 U 169/99 1 O 354/98 (Landgericht Duisburg)

verkündet am 17.03.2000

Tellmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

hat der 22.Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 18.02.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Weyer, den Richter am Oberlandesgericht Muckel und den Richter am Landgericht Galle

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 22.07.1999 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Sachverhalt:

Die Bekl verlegte im Sommer 1997 im rechten Gehweg der K-Straße in W im Auftrag der Stadtwerke W Gas- und Wasserleitungen. Die K-Straße stößt im rechten Winkel auf die P-Straße. Die Leistungen liefen auf dem gegenüberliegenden Gehweg der P-Straße in einem rechten Winkel nach linke weiter. Die Parteien streiten darüber, inwieweit die Arbeiten auf dem Gehweg der KStraße am 5.6.1997 fertiggestellt waren. Die KI stürzte an diesem Tag gegen 17.45 Uhr, als sie den Gehweg an der Einmündung der K-Straße in die P-Straße betrat und infolge einer losen Gehwegplatte das Gleichgewicht verlor. Sie erlitt einen Kahnbeinbruch. Ihre Klage auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht bezüglich künftiger Schäden blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten materiellen und immateriellen Schadens aus unerlaubter Handlung, § 823 Abs.1 BGB. Die Beklagte hat die ihr als Bauunternehmerin obliegenden Verkehrssicherungspflichten nicht verletzt.

1. Die Verkehrssicherungspflicht des Straßenbauunternehmers ist grundsätzlich auf die eigentliche Baustelle beschränkt (OLG Nürnberg VersR 1975, 545; OLG München VersR 1980,240). Sie endet regelmäßig, wenn der Bauunternehmer den Baustellenbereich räumt und ihn zumindest mit Duldung des Straßenbaulasträgers für den allgemeinen Verkehr freigibt (OLG Schleswig, MDR 1982, 318; OLG Hamm VersR 1993,1369 (1370); Senatsurteil vom 22.01.1993 - 22 U 228/92 -). Sie dauert aber fort, wenn er die Baustelle in einem verkehrsunsicheren Zustand zurückgelassen hat (OLG Bremen, VersR 1978, 873; OLG Celle VersR 1989, 157; OLG Hamm, VersR 1993, 491).

2. Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt, daß die Beklagte nicht verpflichtet war, wegen des zum Unfallzeitpunkt (05.06.1997) bestehenden Zustands des Pflasters, welcher zwischen den Parteien unstreitig ist (vgl. S.8. des Protokolls vom 01.07.1999 = Bl.94 GA), Schutzvorkehrungen zu treffen.

a. Die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten für den hier in Rede stehenden Bereich an der Ecke P-Straße/K-Straße endete, als der Zeuge Sch (Mitarbeiter der Beklagten) die Pflasterarbeiten abgeschlossen und den Bürgersteig mit Einverständnis des Zeugen B (Mitarbeiter der Stadtwerke W GmbH) für den Fußgängerverkehr freigab.

Der Zeuge Sch hat hierzu bekundet, daß er nach Beendigung der Arbeiten dort vorhandene Absperrungen entfernt und das auf dem Gehweg lagernde Arbeitsmaterial auf die andere Straßenseite geschafft habe, so daß der Gehweg danach frei begehbar gewesen sei (S. 3 des Protokolls vom 01.07.1999 = Bl.89 GA). Ergänzend hat der Zeuge B ausgeführt, er habe die Arbeiten in Augenschein genommen und sie als "ordentlich" angesehen (S.5 des Protokolls vom 01.07.1999 = Bl.91 GA). Einwendungen gegen die Richtigkeit dieser Aussagen hat die Klägerin nicht erhoben.

Damit endete die für den Gehweg bestehende Verkehrssicherungspflicht der Beklagten. Einer besonderen Abnahme bedurfte es nicht. Da die Verkehrssicherungspflicht an die Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft geknüpft ist, genügte es, daß der Zeuge Sch mit Einverständnis des Zeugen B die Baustellenabsperrungen abgeräumt hat. Dabei ist es ohne Relevanz, daß der Zeuge B als Mitarbeiter der Stadtwerke W GmbH aufgetreten ist. Es ist davon auszugehen, daß er mit Einverständnis des zuständigen Straßenbaulastträgers gehandelt, dieser jedenfalls die Wiedereröffnung des Verkehrs geduldet hat.

b. Die Gehweg war schon vor dem Unfall für den Fußgängerverkehr freigegeben. Entgegen der Auffassung der Klägerin (vgl. S.9 der Berufungsbegründung = Bl.155 GA) ist es ohne Belang, daß sich die Zeugen Sch und B nicht an den genauen Tag der Arbeiten erinnern können. Aus ihren Aussagen ist jedenfalls herzuleiten, daß die Arbeiten vor dem Unfallereignis abgeschlossen waren. Da zum Unfallzeitpunkt die Gehwegpflasterung (mit Ausnahme der hier in Rede stehenden Stelle) unstreitig wiederhergestellt war und sich weder Arbeitsmaterial noch Absperrungen auf dem Gehweg befanden, müssen die von ihnen geschilderten Arbeiten vor dem 05.06.1997 erfolgt sein. Dafür spricht auch der im Schriftsatz vom 07.01.1999 (=S. 2 = Bl.44 GA) näher dargestellte Ablauf der Bauarbeiten. Die Arbeiten seien, so hat die Beklagte ausgeführt, in drei Abschnitte unterteilt gewesen: Die ersten beiden Bauabschnitte, die auch den hier in Rede stehenden Bereich umfaßt hätten, seien am Unfalltag abschlossen gewesen; damals seien nur Arbeiten im dritten Bauabschnitt (Fahrbahnmitte der P-Straße; vgl. Zeichnung Bl.48 GA) durchgeführt worden. Diesen Darlegungen entspricht der auf dem Lichtbild (Bl.40 GA) erkennbare Zustand. Sie stehen auch im Einklang mit den Ausführungen der Klägerin, wonach "die gesamte linke Straßenseite der P-Straße eine Baustelle" gewesen sei (so auch Aussage des Zeugen K S.7 des Protokolls vom 01.07.1999 = Bl.93 GA).

c. Die Beweisaufnahme hat auch nicht ergeben, daß der Zeuge Sch die Pflasterarbeiten unsachgemäß durchgeführt hat.

Entgegen der Auffassung der Klägerin (S.11 der Berufungsbegründung = Bl.157 GA) ist es nicht unstreitig, daß der Zeuge Sch die Platten unzureichend versandet hat. Die Beklagte hat erstinstanzlich nur den Zustand der Platten am Unfalltag unstreitig gestellt; die maßgebliche Frage, worauf dieser zurückzuführen ist, war und ist bestritten (z.B. S.2 des Schriftsatzes vom 07.01.1999 = Bl.44 GA; S.5 der Berufungserwiderung = Bl.176 GA).

Die darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hat den Beweis, daß die Platten unsachgemäß verlegt waren, nicht erbracht. Die Zeugen Sch und B haben übereinstimmend angegeben, daß die Platten ordnungsgemäß versandet und sicher begehbar waren (S.4, 5 des Protokolls vom 01.07.1999 = Bl.90, 91 GA). Der zeitlich enge Zusammenhang zwischen den Pflasterarbeiten und dem Unfall spricht zwar dafür, daß ein Fehler bei der Verlegung der Gehwegplatten für den Schaden ursächlich war. Die aufgrund dieses Indizes zu gewinnende Überzeugung wird aber dadurch entkräftet, daß auch eine andere Ursache zur Lockerung der Gehwegplatten geführt haben kann. Die Zeugen Sch und B haben hierzu übereinstimmend bekundet, daß der auf dem Lichtbild Bl.49 GA zu erkennende Zustand dadurch verursacht worden sein könne, daß Lastwagen über den Gehweg gefahren seien. Daß die Zeugen insoweit keine sicheren Angaben machen konnten, ist ohne Bedeutung. Es genügt schon die konkrete Möglichkeit eines anderen Kausalverlaufs. Diese ist vorliegend gegeben, da es nach den Aussagen der Zeugen B und Sch in dem hier in Rede stehenden Zeitraum mehrfach zu Pflasterschäden durch Lastwagen gekommen ist.

d. Die Fortsetzung der Arbeiten in dem Bauabschnitt 3 führte nicht zu einem Wiederaufleben der Verkehrssicherungspflicht für den hier in Rede stehenden Pflasterabschnitt. Die durch diese Bauarbeiten eingetretene Verengung der Fahrbahn hat zwar das - ordnungswidrige (vgl. § 2 Abs.1 S.1 i.V.m. § 49 Abs.1 Nr.2 StVO) - Überfahren des Gehwegs provoziert. Die Beklagte mußte aber keine Vorkehrungen zur Abwendung dadurch eintretender Gefahren treffen, da sie für die Folgen des Verhaltens der LKW-Fahrer nicht verantwortlich zu machen ist. Dabei kann dahinstehen, ob die LKW-Fahrer aus bloßer Unachtsamkeit/Bequemlichkeit über den Bürgersteig gefahren sind oder ob für Lkw aufgrund der Arbeiten im Bauabschnitt 3 kein anderer Zugang zur P-Straße möglich war. Die Verkehrssicherungspflicht besteht nicht uneingeschränkt, sondern nach Maßgabe des nach allgemeiner Verkehrsauffassung Zumutbaren. Sie ist grundsätzlich auf den Baustellenbereich beschränkt (OLG Nürnberg VersR 1975, 545; OLG München VersR 1980, 240). Eine Ausdehnung auf Bereiche außerhalb der Baustelle hat die Rechtsprechung anerkannt, wenn die Gefahren von der Baustelle selbst ausgingen (vgl. BGH NJW 1982, 2187 (2188): gefährliche Verkehrsführung); OLG Köln NJW-RR 1990, 862: verschmutzte Fahrbahn). Der Baustellenabschnitt 3 hat den Verkehr aber nicht gefährdet, sondern nur behindert. Die Stabilität des gegenüberliegenden Pflasters wurde erst durch ordnungswidriges Eingreifen Dritter beeinträchtigt. Die Ausdehnung der Verkehrssicherungspflicht auf derart entfernte Ursachen würde die Haftung des Bauunternehmers uferlos erweitern. Er wäre zu umfassenden verkehrslenkenden und überwachenden Maßnahmen gezwungen, zu denen er weder fachlich noch technisch in der Lage ist. Es ist vielmehr Aufgabe der Straßenverkehrsbehörden, geeignete verkehrsregulierende Maßnahmen, z.B. das Einrichten von Straßensperren oder Umleitungen, zu erarbeiten und anzuordnen, §§ 44 Abs.1, 45 Abs.1 S.2 Nr.1, Abs.6 StVO. Daß solche Anordnungen bezüglich des hier in Rede stehenden Bereichs ergangen sind und von der Beklagten nicht befolgt wurden, ist nicht vorgetragen.

e. Schließlich kann eine Haftung der Beklagten nicht auf den Umstand gestützt werden, daß der Zeuge B die Beklagte mehrfach aufgefordert hat, die Pflastersteine in dem hier in Rede stehenden Bereich neu zu verlegen. Da der Zeuge B die Beklagte nicht umfassend mit der Instandhaltung des Pflasters betraut, sondern nach jeder Beschädigung die erforderlichen Ausbesserungen gesondert in Auftrag gegeben hat, war die Beklagte nicht für die unverzügliche Beseitigung jedweder, auf dem Pflaster auftretender Schäden verantwortlich. Ihre Verkehrssicherungspflicht beschränkte sich vielmehr auf die jeweilige Dauer der durchgeführten Reparaturarbeiten. Daß der Unfall durch eine unsachgemäße Reparatur verursacht worden ist, hat die Klägerin nicht behauptet.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs.1, 708 Nr.10, 713 ZPO.

Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlaß (§ 546 Abs.1 ZPO).

Streitwert für die Berufungsinstanz und zugleich Beschwer der Klägerin:

Zahlungssprüche gem. Antrag 1a): | 18.272,31 DM, | Feststellungsantrag 1b): | 3.000,00 DM, | Schmerzensgeldanspruch gem. Antrag 1c): | 15.000,00 DM, | Summe |36.272, 31 DM.

Ende der Entscheidung

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