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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 12.05.2000
Aktenzeichen: 22 U 197/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 633
BGB § 635
BGB §§ 633, 635

Leitsätze:

1. Der Bauunternehmer, der die Genehmigungspläne im Maßstab 1:100 erhält, aber keine Ausführungspläne, sondern nur die Pläne des Statikers, kann davon ausgehen, daß er nach den Statikerplänen bauen soll; er ist nicht verpflichtet, diese Pläne auf Übereinstimmung mit den Genehmigungsplänen zu überprüfen und den Auftraggeber auf Abweichungen hinzuweisen.

2. Es gehört nicht zu den anerkannten Regeln der Baukunst, bei der Erstellung des Rohbaus die obere Betondecke mit einem Gefälle zu versehen, um den Wasserabfluß des Flachdachs sicherzustellen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.5.2000 - 22 U 197/99 - rechtskräftig


Sachverhalt: Die Kl hat 40.744,44 DM restlichen Werklohn für Rohbauarbeiten am Bauvorhaben der Bekl in K eingeklagt. Das LG hat die Bekl antragsgemäß verurteilt. Mit ihrer Berufung begehrt die Bekl Klageabweisung in Höhe von 4.635 DM, weil die Kl die Stürze der Türen und Fenster mit geringerer Höhe, als in den Genehmigungsplänen vorgesehen, ausgeführt habe; dadurch seien 4.635 DM zusätzliche Kosten beim Einbau der Fenster entstanden. Außerdem habe die Kl vertragswidrig die obere Betondecke ohne Gefälle hergestellt. Die Bekl beantragt deshalb, in Höhe von 20.025 DM die Verurteilung nur Zug um Zug gegen Aufbringung eines Gefälleestrichs auszusprechen.

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

22 U 197/99 4 O 386/97 LG Krefeld

Verkündet am 12.05.2000

Kauertz, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Weyer, die Richterin am Oberlandesgericht Müller-Piepenkötter und den Richter am Landgericht Fuchs

für Recht erkannt

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 12.10.1999 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

Der Beklagten steht der von ihr zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzanspruch wegen der Fenster- und Türöffnungen nicht zu. Auch besteht kein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber der unstreitigen Werklohnforderung der Klägerin wegen der Ausführung der Betondecke.

Ein gemäß §§ 387, 388 BGB aufrechenbarer Schadensersatzanspruch wegen der Ausführung der Stürze oberhalb der Fenster und Türen ist nicht schlüssig dargetan.

Die Fenster- und Türstürze sind von der Klägerin mangelfrei ausgeführt worden. Es war, was auch zwischen den Parteien nunmehr unstreitig ist, ordnungsgemäß, dass die Klägerin sie nicht nach den Genehmigungsplänen des Architekten T mit einer Sturzhöhe von 36,5 cm, sondern nach den Plänen des Statikers mit einer Sturzhöhe von nur 15 cm ausgeführt hat.

Auch ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Prüfungs- und Hinweispflicht gemäß § 3 Nr. 3 S. 2 VOB/B steht der Beklagten nicht zu, denn die Klägerin traf keine Pflicht, die Beklagte als Auftraggeberin auf diese Abweichung hinzuweisen.

Das eigene Gewerk der Klägerin wurde durch die Abweichung nicht beeinträchtigt. Die Klägerin durfte ohne weiteres davon ausgehen, dass die statischen Vorgaben für sie maßgeblich sein sollten. Denn bei der ihr zur Verfügung gestellten Schnittzeichnung.des Architekten T im Maßstab 1:100 handelte es sich lediglich um die Genehmigungsplanung. Diese ist nicht Grundlage für die Arbeiten des Bauunternehmers. Das ist vielmehr die Ausführungsplanung. Ausführungspläne erhielt die Klägerin nicht. Wird dem Auftragnehmer jedoch keine Ausführungsplanung zur Verfügung gestellt, erhält er aber die Pläne des Statikers, kann er davon ausgehen, nach diesen Plänen des Statikers bauen zu sollen. Er muss sie nicht darauf überprüfen, ob sie mit den Genehmigungsplänen übereinstimmen, und auf Abweichungen auch nicht hinweisen.

Da die Prüfungs- und Hinweispflicht des § 3 Nr. 3 S. 2 VOB/B nur besteht, soweit die Überprüfung zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung erforderlich ist (Ingenstau/Korbion, VOB/B § 3 Rn. 33), folgt daraus keine Verpflichtung, den Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass auch die Folgegewerke angepasst werden müssen. Dafür zu sorgen ist in erster Linie Sache des bauleitenden Architekten, im übrigen auch des nachfolgenden Unternehmers. Nur dieser kann beurteilen, ob er auf an sich fehlerfreie Vorarbeiten sein eigenes Werk ordnungsgemäß aufbauen kann.

Auch das Vorbringen der Beklagten, die Klägerin habe erst nach dem Aufmaßtermin mit der Fensterlieferantin die tatsächliche Ausführung der Stürze gegenüber der Genehmigungsplanung geändert, ist nicht geeignet, einen Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin zu begründen. Zunächst ist schon nicht nachvollziehbar, wie der Fensterhersteller ein Aufmaß der Fensteröffnungen nehmen konnte, wenn diese noch nicht fertiggestellt waren. Dementsprechend hat auch der Architekt T , der im Verhandlungstermin vor dem Senat auch zur Frage der Fensteröffnungen gehört worden ist, bestätigt, dass die Fensteröffnungen einschließlich der Stürze fertiggestellt gewesen seien, als die Fensterfirma das Aufmaß genommen habe, und der Fehler dadurch entstanden sei, dass beim Einbau der Fenster nicht berücksichtigt worden sei, dass unter den Stürzen noch eine Dämmschicht und Putz hätten angebracht werden sollen. Im übrigen oblag es, wie ausgeführt, nicht der Klägerin, zu überprüfen, ob Nachfolgegewerke ordnungsgemäß geplant und erstellt wurden.

II.

Der Beklagten steht auch kein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 320 BGB wegen eines Nachbesserungsanspruchs aufgrund mangelhafter Ausführung der Betondecke auf den Wohnetagen zu.

Ein Nachbesserungsanspruch besteht nicht. Die Leistungen der Klägerin waren vertragsgerecht. Sie hatte weder nach den Regeln der Baukunst noch aufgrund vertraglicher Vereinbarung die Betonplatte mit Gefälle zu versehen.

Es gehört nicht zu den anerkannten Regeln der Baukunst, bereits bei der Erstellung des Rohbaus die obere Betondecke mit einem Gefälle zu versehen. Denn es bestehen mehrere Möglichkeiten, den Wasserabfluss eines Flachdaches zu sichern. Das Gefälle kann bereits in der statisch tragenden Decke erstellt werden. Es ist aber durchaus auch sachgerecht, das Dachgefälle durch Aufbringen eines Gefälleestrichs auf der Massivplatte (Frich/Knöll/Neumann/Wernbrenner, Baukonstruktionen, 1993, S. 209) oder mit der Wärmedämmung durch Hartschaumplatten oder Foamglas (Schmitt/Heene, Hochbaukonstruktionen, 1993, S. 683; Schild/Oswald/Rogier/Schweikert, Schwachstellen, Band I, Flachdächer-Dachterassen-Balkone, 3. Aufl., S. 22, 68) herzustellen. Wegen der besonderen statischen Erfordernisse ist die Erstellung des Gefälles direkt in der statisch tragenden Decke eher die Ausnahme. Die Herstellung der Wärmedämmung war aber nicht Sache der Klägerin, sondern des Dachdeckers. Dem entspricht auch, dass die Beklagte selbst in ihrem Schreiben vom 13.06.1997 das fehlende Gefälle gegenüber der Dachdeckerfirma gerügt hat (Bl. 267 GA).

Auch eine besondere Vereinbarung, wonach die Klägerin die Betonplatte mit Gefälle hätte versehen sollen, bestand nicht.

Der als Zeuge vernommene bauleitende Architekt T hat eindeutig bekundet, dass über die Ausführung des Daches und des Gefälles während der Rohbauausführung Gespräche mit der Bauherrin und dem Dachdecker stattgefunden hätten, an denen die Klägerin nicht beteiligt gewesen sei. Das Gefälle hätte in der Wärmedämmung erstellt werden sollen. Ein Gefälle in der Betonplatte sei nicht vorgesehen gewesen. Er selbst habe keinesfalls der Klägerin den Auftrag erteilt, in der Betondecke ein Gefälle herzustellen. Dies sei auch unüblich. Bei einem kleineren Dach, etwa einem Garagendach, könne eine solche Art der Gefälleherstellung in Betracht kommen. Für ein Dach in der vorliegenden Größe sei es aber zu aufwendig und werde im allgemeinen nicht so ausgeführt. Die Klägerin habe auch auf der von der Straße her gesehen rechten Seite kein Gefälle erstellt. Ob sich nunmehr dort ein Gefälle befinde, sei ihm nicht bekannt. Es besteht kein Anlass, an dieser eindeutigen Aussage zu zweifeln. Die Aussage ist in sich widerspruchsfrei. Der Zeuge hat sich nicht auf die bloße Beantwortung der Beweisfrage beschränkt, sondern auch umfangreich und nachvollziehbar den Geschehensablauf hinsichtlich der Diskussionen im Vorfeld dargestellt. Die Beweisfrage selbst hat er eindeutig und in einleuchtender Weise beantwortet. Der Zeuge ist auch glaubwürdig. Er hat kein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits. Seine Glaubwürdigkeit wird auch nicht dadurch berührt, dass er selbst noch in anderer Sache mit der Beklagten in rechtlichen Streitigkeiten steht. Denn dieses hat er ungefragt mitgeteilt, obwohl es gegen seine Glaubwürdigkeit sprechen könnte.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlas, § 546 Abs. 1 ZPO.

Streitwert für die Berufungsinstanz und Beschwer der Beklagten: 24.660,00 DM.

Ende der Entscheidung

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