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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 18.05.2001
Aktenzeichen: 22 U 206/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 634
BGB § 635
BGB § 651
Leitsätze:

1.

Werden Möbel und Geräte einer Einbauküche nach einem auf den Grundriß der Küche abgestellten Einbauplan geliefert, zusammengesetzt, angepaßt und angeschlossen, findet Werkvertragsrecht Anwendung.

2.

Der Wert einer Einbauküche ist nicht dadurch gemindert, daß nicht ausschließlich Elemente aus dem vom Besteller gewählten Serienprogramm eines Markenherstellers, sondern auch handwerklich gefertigte Teile - Küchenregal und Vitrinenschrank - bei der Herstellung der Einbauküche mitverarbeitet wurden.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

22 U 206/99 5 O 125/99 LG Krefeld

Verkündet am 18. Mai 2001

Gehenzig, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Weyer, den Richter am Oberlandesgericht Muckel und die Richterin am Landgericht Schuh-Offermanns

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 1. Oktober 1999 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Sachverhalt:

Die Bekl bestellte bei der Kl am 25.11.1998 eine Küche S 7007 MR Farbe Ahorn-Bernstein zum Preis von 66.000 DM. Die Kl montierte die Küche im Januar 1999. Einen nach den Wünschen der Bekl angefertigten Vitrinenschrank hatte die Kl in ihrer Werkstatt selbst hergestellt und dabei Teile und Originalfarben der Firma S verwandt. Auch ein geliefertes Regal stammt nicht von der Firma S, sondern aus der Werkstatt der Kl. Die Bekl hat bisher nur 48.000 DM gezahlt. Sie macht geltend, weil nicht alle Teile solche der Firma S seien, sei der Wert der Küche um die noch offenen 18.000 DM gemindert. Die Klage auf Zahlung der restlichen 18.000 DM hatte in beiden Instanzen Erfolg.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber in der Sache nicht gerechtfertigt.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung restlicher Vergütung in Höhe von 18.000 DM für die von ihr gelieferte und montierte Einbauküche aus den §§ 651 Abs.1 Satz 2, 2.Halbsatz, 631 BGB zu.

Das Vertragsverhältnis der Parteien unterliegt dem Recht des Werkvertrages, § 651 Abs.1 Satz 2 2. Halbsatz.

Denn werden Einbaumöbel und Einbaugeräte einer Einbauküche nach einem auf den Grundriß der Küche abgestellten Einbauplan geliefert, zusammengesetzt und angepasst sowie an das Wasser- und Elektronetz angeschlossen, findet Werkvertragsrecht Anwendung (vgl. BGH BB 1990, 1093; OLG Hamm OLGR 1993, 289).

Die Beklagte kann auf den Umstand, dass die von der Klägerin gelieferte und montierte Einbauküche nicht auschließlich Küchenelemente des Herstellers S beinhaltet, weder eine Minderung des Zahlungsanspruches gem. § 634 BGB stützen noch steht ihr deshalb ein von ihr hilfsweise zur Aufrechnung gestellter Schadensersatzanspruch gem. § 635 BGB zu.

Die Beklagte kann die von ihr primär geltend gemachte Herabsetzung des Werklohnes insbesondere nicht mit der Begründung verlangen, dass der Wert der Küche um mindestens die Klageforderung gemindert sei, weil es ihr an einer zugesicherten Eigenschaft, nämlich ihrer Herstellung und Montage unter ausschließlicher Verwendung von Küchenmöbelteilen der Herstellerin S fehle.

Unabhängig davon, ob die Küche mangelhaft ist oder ihr eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, besteht der geltend gemachte Minderungsanspruch jedenfalls deshalb nicht, weil die von der Beklagten geltend gemachte Minderung gegenstandslos ist.

Denn der Wert der vorliegenden Einbauküche steht nicht hinter dem einer Einbauküche zurück, bei der außer dem Aufsatzrolloschrank alle übrigen Küchenelemente ausschließlich von der Firma S sind.

Denn es kann nicht festgestellt werden, dass der Wert der gelieferten Einbauküche dadurch gemindert ist, dass nicht auschließlich Küchenelemente aus dem von der Beklagten gewählten Serienprogramm des Markenherstellers S, sondern auch ein auf Maß angefertigtes Küchenregal sowie ein passender Vitrinenschrank bei der Herstellung der maßgefertigten Einbauküche von der Klägerin mitverarbeitet wurden.

Für die hier vorzunehmende Berechnung der geltend gemachten Minderung der Vergütung gelten gem. §§ 651 I, 2 Alt, 634 IV BGB die §§ 472, 473 BGB. Danach wird der Kaufpreis in dem Verhältnis, herabgesetzt, in dem der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem Wert der mangelhaften Sache steht.

Deckt sich der Wert in mangelfreiem Zustand mit dem Kaufpreis, ist die Verhältnisrechnung des § 472 BGB entbehrlich. Es genügt dann in der Regel bei der Anwendung des § 472 BGB zu prüfen, inwieweit der Verkehrswert durch diesen Mangel vermindert wurde (vgl. Staudinger § 472 Rdn 5 m.w.N.). Maßgeblich ist dabei der objektive Verkehrswert. Der subjektive Wert, den die Sache gerade für den Käufer hat, ist grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ( vom Ausnahmefall der Berücksichtigung eines sog. Liebhaberwertes abgesehen, vgl. hierzu OLG Oldenburg BB 1982, 1754).

Eine Minderung des maßgeblichen Verkehrswertes liegt unter keinem Gesichtpunkt vor. Dies ergibt sich aus den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen C, die sich mit der allgemeinen Lebenserfahrung decken. So bestimmt sich der Verkehrswert einer auf Maß angefertigten Einbauküche maßgeblich nach ihrer Gebrauchstauglichkeit, d.h. auch der Qualität der verwendeten Materialien sowie ihrem optischen Eindruck (vgl. Bl. 62 d. Gutachtens, Bl. 227 GA), der wiederum mitbestimmt wird von der Gestaltungsqualität und der optimalen Ausnutzung des Raumes (hierzu insbesondere Bl. 45ff. des Gutachtens, Bl. 210f. GA).

Danach erleidet die von der Klägerin unstreitig fachgerecht gefertigte Einbauküche keine Werteinbuße dadurch, dass auch Möbelteile verarbeitet wurden, die von der Klägerin hierzu extra passend zum Serienprogramm handwerklich hergestellt worden waren.

Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Sachverständige aber auch nicht ausser acht gelassen, dass man bei einer Einbauküche aus einem Serienprogramm eines Markenherstellers, wie der Firma S, auch das Prestige einer bekannten Marke mitbezahlt, sog. "merkantile Aspekte". Bei seiner Begutachtung berücksichtigt hat der Sachverständige nämlich, dass es sich bei einer S-Einbauküche um eine Küche aus dem Preissegment einer obere Konsumqualität handelt, die Verbraucher anspricht, die besonderen Wert auf Qualität legen und über hohe Kaufkraft verfügen, und dass es sich bei "S" um eine Marke handelt, für die der Verbraucher bereit ist, mehr zu bezahlen (vgl. Bl. 57 des Gutachtens, Bl. 222 GA). Nicht bestätigt hat der Sachverständige dagegen die Behauptung der Beklagten, dass die Verwendung der vom Sachverständigen im einzelnen aufgeführten Küchenelemente und Bestandteile, die zum Teil mit Material der Firma S von der Klägerin hergestellt wurden, zu einer Prestige- und damit merkantilen Wertminderung der Küche führt. Der Sachverständige führt vielmehr aus, dass nur die hier gegebene handwerklich hochwertige Anpassung des Serienprogramms an die Örtlichkeiten einerseits und die individuellen Wünsche und Bedürfnisse des Bestellers andererseits die Möglichkeit bietet, um überhaupt die hohen Ansprüche zu erfüllen, die an eine Einbauküche eines Serienprogramms aus diesem Preissegment gestellt werden. Es ist dem Sachverständigen darin zu folgen, dass dies nicht zu einer Wertminderung führt, zumal die in handwerklicher Arbeit hergestellten Möbelteile qualitativ zumindest denen einer industriellen Herstellung entsprechen, wenn nicht sogar noch höher zu bewerten sind (Bl. 63 des Gutachtens, Bl 228 GA).

Darin zu folgen ist dem Sachverständigen auch, dass industriell gefertigte Markenküchen hinsichtlich der Programmausstattung nur begrenzte Möglichkeiten bieten, und es dem üblichen Standard entspricht, spezielle Gestaltungswünsche durch handwerklich gefertigte Zulieferteile zu erfüllen, zu deren Erbringung der Hersteller von industriell gefertigten Serien gar nicht in der Lage ist.

Da sich hierdurch, wie die angefertigten Lichtbilder belegen, keine Änderung des Gesamteindrucks der durch die Markenserie geprägten Einbauküche ergibt, d.h. gerade wegen der Verwendung einheitlicher Fronten und Griffe die Möbelteile aus der S Serie für den Eindruck maßgeblich bleiben, kann auch unter diesem Gesichtspunkt keine Werteinbuße festgestellt werden. Daß der Verkehr der Küche oder gar der Immobilie wegen der Verwendung maßgefertigter Zulieferteile eine geringere Wertschätzung entgegenbringt, oder dies auch nur Gegenstand einer Aufklärung sein muß, ist demgemäß mit dem Sachverständigen zu verneinen.

Auf den Punkt gebracht hat dies der Sachverständige, wenn er ausführt, diese Küche bleibe für alle Zeiten eine S. Seine schriftlichen Ausführungen hat der Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung im Termin vom 27. April 2001 vertieft und auf ausdrückliche Nachfrage nochmals betont, dass die Verwendung maßgefertigter Zuliefererteile keine Wertminderung zur Folge hat.

Demzufolge besteht auch der von der Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzanspruch gem. § 635 BGB nicht. Zwar kann der Besteller im Rahmen des "kleinen" Schadensersatzanspruches nach § 635 BGB nicht nur den Betrag geltend machen, der für die Beseitigung des Mangels erforderlich ist, sondern stattdessen auch den mangelbedingten Minderwert des Werkes beanspruchen. Wie bereits dargelegt, führt das Fehlen einer ausschließlichen Verwendung von typisierten Serienartikeln bei der Herstellung der Einbauküche vorliegend aber nicht zu einem ersatzfähigen Minderwert.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlass, § 546 ZPO.

Streitwert und Beschwer der Beklagten: 18.000,-- DM.

Ende der Entscheidung

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