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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 22.09.2000
Aktenzeichen: 22 U 208/99
Rechtsgebiete: ProdHaftG, ProdSG


Vorschriften:

ProdHaftG § 1
ProdHaftG § 4
ProdSG § 3 Abs. 3
Leitsätze:

1.

Wer ein fertiges Produkt nur portioniert, ist nicht Hersteller im Sinne des § 4 ProdHaftG; zur Herstellung muß vielmehr in einer der Abgrenzung zwischen Händler und Hersteller in § 3 Abs. 3 ProdSG entsprechenden Weise auf das Produkt so eingewirkt werden, daß seine Sicherheitseigenschaften verändert werden.

2.

Wer ihm geliefertes Seilmaterial in gebrauchsfähige Stücke teilt und diese mit einer Verkaufsverpackung versieht, die den Markennamen eines anderen Unternehmers trägt, ist nicht Hersteller im Sinne des § 4 ProdHaftG; dies ist vielmehr derjenige Unternehmer, der seine Marke auf der Verpackung anbringen läßt.

3.

Eine Haftung anderer Lieferanten in der Handelskette nach §§ 1, 4 Abs.3 ProdHaftG scheidet aus, wenn ein Lieferant als Quasi-Hersteller nach § 4 Abs.1 S.2 ProdHaftG feststeht.


Oberlandesgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes Urteil

22 U 208/99 8 O 137/98 LG Duisburg

Verkündet am 22. September 2000

Tellmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 08. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Weyer, den Richter am Oberlandesgericht Muckel und die Richterin am Oberlandesgericht Müller-Piepenkötter für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten zu 1 gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 14. Oktober 1999 wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten zu 2 und 3 wird das vorbezeichnete Urteil teilweise abgeändert:

Die gegen die Beklagten zu 2 und 3 gerichtete Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges trägt die Erstbeklagte 31 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie 94% ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Erstbeklagte ein Drittel der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten ganz.

Alle übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Sachverhalt:

Die Kl klagt auf Ersatz des Lohnfortzahlungsschadens von 15.405,51 DM, den sie durch einen Unfall ihres Arbeitnehmers St erlitten hat. St kaufte am 28.7.1997 in einem Baumarkt in V ein 8 mm starkes Polypropylen-Seil der Marke "C", um es an seinem Hausneubau zu verwenden. Am 1.8.1997 riß das Seil beim Hochziehen eines mit Sand gefüllten Eimers. St versuchte, dem herunterfallenden Eimer auszuweichen, stürzte und brach sich den rechten Arm.

Die Bekl zu 1 vertreibt die Seile unter der Marke "C". Sie bezieht die fertig hergestellten und verpackten Seile von der Bekl zu 2. Diese bezieht Seilmaterial in Trossen von in der Regel 220 m Länge angeblich von der Bekl zu 3, die ihrerseits das fertige Material von unbekannten Dritten erwirbt. Die Bekl zu 2 längt es mit einem Heißschneidegerät auf 20 m ab.

Das LG hat alle drei Bekl nach Beweisaufnahme antragsgemäß als Gesamtschuldner zur Zahlung verurteilt.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen der Beklagten sind zulässig. Nur die Rechtsmittel der Beklagten zu 2 und 3 haben aber in der Sache Erfolg.

Die Klägerin kann von der Beklagten zu 1 aus gemäß § 6 Abs. 1 EFZG auf sie übergegangenem Recht das Arbeitsentgelt in Höhe von 15.406,51 DM ersetzt verlangen; das sie ihrem Arbeitnehmer St während seiner vom 01.08. - 11.09.1997 dauernden Arbeitsunfähigkeit gezahlt hat. Die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers der Klägerin ist durch den Fehler eines Produktes (Seil aus Polypropylen, das dieser beim Hausbau verwendet hat) verursacht worden, für den die Beklagte zu 1 gemäß den §§ 1 Abs. 1 S. 1, 4 Abs. 1 ProdHaftG als Hersteller haftet.

Produktfehler

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, daß das Seil, das der Arbeitnehmer der Klägerin zum Hochziehen eines mit Sand gefüllten Eimers benutzt hat, eine Schweißstelle aufwies, an der zwei Seilenden durch thermische Verschmelzung der Garne zusammengefügt worden waren, und daß die Belastbarkeit (Tragfähigkeit) des Seiles dadurch erheblich herabgesetzt war. Es bot infolgedessen nicht die Sicherheit, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwartet werden konnte, und war deshalb fehlerhaft.

Die Sachverständige L hat in ihrem Gutachten ("Bericht Nr. 2095" vom 10.03.1999 - Bl. 98 ff GA) überzeugend dargelegt und durch die dem Gutachten beigefügten Lichtbilder Bl. 107-112 veranschaulicht, daß das Seil in einer Ebene senkrecht zur Seilachse gerissen ist, ohne daß sich dabei der Seilverband im Bereich der Bruchstelle aufgelöst hat (vgl. S.4 des Gutachtens unter 2.2 sowie die Lichtbilder 4 und 5). Auf den verschmolzenen Bruchflächen sind - wie die Sachverständige weiter ausgeführt hat - kantige Bruchstrukturen deutlich zu erkennen; beide Bruchflächen zeigen spiegelbildlich die gleichen Bruchstrukturen (S. 4 des Gutachtens unter 2.2 sowie die Lichtbilder 9-12) und passen genau aufeinander (Lichtbilder 13 und 14).

Durch Simulationsversuche an Seilproben, deren Enden nach dem mechanischen Durchtrennen mit Hilfe eines Lötkolbens mit flächiger Spitze erwärmt und sodann aufeinander gepreßt wurden (vgl. 102 unter 2.4 und 184 sowie als sichtbares Ergebnis das Lichtbild Nr. 15 - Bl. 113 GA), hat die Sachverständige den Nachweis erbracht, daß die Garne des Seiles durch Erhitzen und anschließendes Aneinanderpressen der aufgeschmolzenen Schnittflächen wieder so miteinander verbunden werden können, daß sich dem Betrachter an der Nahtstelle ein Bild bietet, das dem entspricht, das sich vor dem nach Darstellung der Klägerin schadensauslösenden Bruch des Seiles bot. Das zeigt der Vergleich des von der Sachverständigen L gefertigten Lichtbildes Nr. 13, das das durch Zusammensetzen der Bruchenden wiederhergestellte äußere Erscheinungsbild der Nahtstelle vor dem Schadensfall wiedergibt, mit der Abbildung der von der Sachverständigen zur Durchführung der Zugversuche hergestellten Seilverbindung (Lichtbild Nr. 15) deutlich.

Von der Sachverständigen L durchgeführte Zugversuche haben ergeben, daß das Seilmaterial selbst den Anforderungen an seine Belastbarkeit genügte (vgl. S.4 ff unter 2.3, S.8), die Tragfähigkeit des Seiles aber dadurch erheblich herabgesetzt war, daß es aus zwei Teilstücken bestand, die an der späteren Bruchstelle thermisch miteinander verschmolzen waren (S. 5 ff unter 2.4, 3 und 4). Bei dem von der Sachverständigen angestellten Simulationsversuch hielten die thermisch miteinander verschmolzenen Seilstücke zwar der gleichmäßigen und langsamen Belastung mit einem 5 kg schweren Gewicht stand (S. 5 des Gutachtens). Bei ruckartigem Auf- und Abbewegen desselben Gewichtes kam es jedoch zum Bruch des präparierten Seils an der Stelle, wo die beiden Seilenden thermisch miteinander verschmolzen worden waren.

Ursächlichkeit für die Verletzung des Arbeitnehmers der Klägerin

Der von der Sachverständigen L festgestellte Fehler des Seiles, die unzureichende Tragfähigkeit des Seiles an der thermisch verschmolzenen Nahtstelle, ist für die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers der Klägerin ursächlich geworden.

Die erstinstanzliche Beweisaufnahme hat ergeben, daß das Seil bei der Benutzung zum Hochziehen von Lasten an der Nahtstelle gerissen und es dadurch zur Verletzung des Arbeitnehmers der Klägerin gekommen ist.

Sowohl der Arbeitnehmer der Klägerin Ch St als auch dessen Neffe T St der ihm seinerzeit auf dem Bau geholfen hat, haben bestätigt, daß das Seil gerissen ist, als sie gemeinsam mit Hilfe eines Eimers Sand in das Obergeschoß befördern wollten. Dabei stand der Zeuge T St oben und zog an dem über eine Rolle oder über einen Balken umgeleiteten Seil, nachdem der Arbeitnehmer der Klägerin unten Sand in den Eimer gefüllt hatte. Der von den Beklagten aufgezeigte angebliche Widerspruch in den Aussagen beider Zeugen besteht in Wirklichkeit nicht. Auch nach der Aussage des Verletzten wurde der Eimer, wie es auch sein Neffe dargestellt hat, von oben gezogen. Daß er darüber hinaus, wie es sprachlich verunglückt in der Sitzungsniederschrift wiedergegeben ist, ausgesagt hat, er habe mit dem Seil über eine Rolle einen gefüllten Eimer "hochgeschoben" steht dem nicht entgegen. Jedenfalls ist darin kein unüberwindbarer Widerspruch zu sehen.

Hersteller

Für den Produktfehler haben die Beklagten gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG einzustehen, wenn sie Hersteller des Seiles im Sinne des § 4 waren, es sei denn, es liegt einer der Ausschließungsgründe des § 1 Abs. 2 ProdHaftG vor.

Die Beklagte zu 1 war im Sinne des § 4 ProdHaftG Herstellerin des Seiles, bei dessen Benutzung der Arbeitnehmer der Klägerin verletzt worden ist. Sie hat sich dadurch, daß sie ihren Markennamen "C" an der Verpackung des Seiles anbringen ließ, als Herstellerin ausgegeben und gilt deshalb gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 ProdHaftG als Herstellerin.

Dagegen läßt es sich nicht feststellen, daß auch die Beklagten zu 2 und 3 Hersteller des an den Arbeitnehmer der Klägerin verkauften Seiles waren oder gemäß § 4 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 und 3 ProdHaftG als solche zu gelten haben.

Die Beklagte zu 2 hat zwar das Seilmaterial, das ihr nach der Darstellung der Klägerin und nach ihrer eigenen Darstellung von der Beklagten zu 3 in Trossen von 220 m Länge und länger geliefert worden ist, in gebrauchsfähige Stücke (hier: 20 m lang) geteilt und die Stücke mit einer Verkaufspackung versehen, die den Markennamen der Beklagten zu 1 trägt. Das bloße Verpacken fertiger Ware ist jedoch noch nicht als eine Tätigkeit zu verstehen, die den Handelnden zum Hersteller der verpackten Ware im Sinne des § 4 ProdHaftG macht. Wer Hersteller im Sinne dieser Bestimmung ist, muß vielmehr im Hinblick auf den Zweck des ProdHaftG beurteilt werden, der darauf gerichtet ist, den Benutzer des (End-)Produkts vor Schäden zu bewahren, die ihm aus einer fehlerhaften Beschaffenheit des Produkts entstehen können. Als Hersteller kann deshalb nicht schon derjenige angesehen werden, der das fertige Produkt lediglich portioniert. Es muß zur "Herstellung" vielmehr in einer der Abgrenzung zwischen Händler und Hersteller in § 3 Abs. 3 ProdSG entsprechenden Weise auf das Produkt eingewirkt werden, so daß infolge des Eingriffs die sicherheitsrelevanten Eigenschaften des Produktes verändert werden. Das ist bei einem bloßen Aufteilen des fertigen Produktes in kleinere Stücke, wie es das Ablängen größerer Seilstücke auf eine Länge von 20 m dargestellt, nicht der Fall, jedenfalls dann nicht, wenn das Ablängen - wie bei der Beklagten zu 2 - durch thermische Schnitte erfolgt und die Faserenden an den Schnittstellen durch die Wärmeeinwirkung des Schneidgeräts miteinander verschmolzen werden, so daß der Seilverband sich nicht auflöst. Daß die Beklagte zu 2 das Produkt mit einer Verkaufsverpackung versehen hat, die den Markennamen der Beklagten zu 1 trägt, macht sie nicht zur Herstellerin im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 ProdHaftG, da sie insoweit für die Beklagte zu 1 tätig geworden ist.

Es kann auch nicht festgestellt werden, daß die Beklagte zu 3 Herstellerin des beanstandeten Seiles im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG war oder gemäß § 4 Abs. 3 ProdHaftG als solche zu gelten hat.

Erste Voraussetzung dafür wäre es, daß die Beklagte zu 2 das Seil oder Seilmaterial, wie diese und auch die Klägerin behaupten, von der Beklagten zu 3 bezogen hätte. Der Beweis hierfür ist aber durch die Beweisaufnahme nicht erbracht worden. Der Zeuge I O, der nach seinen Angaben in den Jahren 1997 und 1998 bei der Beklagten zu 2 als Produktionsleiter tätig war, hat zwar bestätigt, daß die Beklagte zu 3 eines der Unternehmen war, von denen die Beklagte zu 2 Seile bezog, die sie sodann konfektionierte und weiter bearbeitete, insbesondere auf bestimmte Maße ablängte. Er hat aber eingeräumt, daß er nicht im Einkauf tätig gewesen und ihm deshalb nicht bekannt sei, ob die Beklagte zu 2 alle Seile, insbesondere auch das hier in Rede stehende, von der Beklagten zu 3 bezogen habe. Auch der Zeuge S, der bei der Beklagten zu 1 als Einkaufsleiter angestellt ist, hat lediglich bestätigt, daß die Beklagte zu 1 das streitgegenständliche Seil bei der Beklagten zu 2 gekauft hat, im übrigen aber erklärt, er könne nicht sagen, von wem die Beklagte zu 2 die Seile bezogen habe.

Eine Haftung der Beklagten 3 als Lieferantin gemäß den §§ 1, 4 Abs. 3 ProdHaftG scheidet im übrigen ebenso wie die der Beklagten zu 2 bereits deshalb aus, weil die Beklagte zu 1 als Quasi-Hersteller im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 ProdHaftG feststeht (vgl. Rolland, Produkthaftungsrecht, § 4 ProdHaftG, Rdn. 79, 92; von Westphalen, Produkthaftungshandbuch, 2. Aufl., § 75 Rdn. 76).

Vorhandensein des Fehlers beim Inverkehrbringen durch die Beklagte zu 1

Die Haftung der Beklagten zu 1 ist nicht gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 ProdHaftG ausgeschlossen.

Nach den Umständen ist nicht davon auszugehen, daß das an den Arbeitnehmer der Klägerin verkaufte Seil den Fehler, die thermisch zusammengefügte Nahtstelle, an der es beim Hochziehen des mit Sand gefüllten Eimers gebrochen ist, noch nicht aufwies, als es von der Beklagten zu 1 in den Verkehr gebracht wurde.

Der Verletzte Ch St hat als Zeuge in Abrede gestellt, abgesehen von dem Befestigen des Karabinerhakens insbesondere an der "bereits vorhandenen Trenn- und späteren Bruchstelle" Veränderungen an dem Seil vorgenommen zu haben (vgl. Bl. 186, S. 7 UA, unter 3a). Zwar war das Seil, als es zu dem Unfall kam, um ca. 1,80 m kürzer als die Sollänge von 20 m und an einem Ende ausgefranst. Dieser Umstand rechtfertigt aber nicht schon die Annahme, er habe das Seil an der Stelle, an der es bei dem Unfall zerbrochen ist, zerteilt und wieder zusammengesetzt. Da es sich vorliegend nicht um einen erst durch intensiven und lang dauernden Gebrauch zutage tretenden Fehler handelte, sondern um einen solchen, der bei genauerem Betrachten des Seiles sogleich sichtbar war, kommt es für die Beurteilung der Frage, ob davon auszugehen ist, daß der Fehler noch nicht vorhanden war, als das Seil von den Beklagten zu 1 in den Verkehr gebracht wurde, nicht so sehr auf die Art und Dauer der Benutzung an. Da das Seil im übrigen bereits unmittelbar nach der Herstellung von dem unbekannten Hersteller oder von - ebenfalls unbekannten - vor der Beklagten zu 2 tätig gewordenen Zwischenhändlern auf mechanische Weise oder thermisch zerteilt und durch Verschmelzen der Schnittstellen wie der zusammengefügt worden sein kann, ist es auch unerheblich, ob die durch Verschmelzen zusammengefügten Seilenden zuvor durch einen mechanischen oder einen thermischen Schnitt entstanden waren. Selbst wenn eine neuerliche sachverständige Untersuchung der Bruchstellen ergeben würde, daß die miteinander verschmolzenen Schnittstellen, wie die Beklagte zu 1 behauptet, zuvor durch einen mechanischen Schnitt entstanden waren, beweist dies nicht, daß die Schwachstelle erst nach dem Verkauf an den Arbeitnehmer der Klägerin entstanden ist.

Die Beklagte zu 1 kann sich vielmehr nur durch eine zuverlässige Dokumentation der Ein- und/oder Ausgangskontrolle entlasten (vgl. BGHZ 104, 323, 336 = NJW 1988, 2611, 2614). Qualitätskontrollen, die - sofern sie tatsächlich durchgeführt worden sind - mit einer sehr großen Wahrscheinlichkeit die Annahme rechtfertigen, daß der schadensursächliche Fehler des Seiles entdeckt worden wäre, wenn er schon zu diesem Zeitpunkt vorhanden war, sind aber nicht dargelegt worden. Die Beklagte zu 1 führt nach ihrer Darstellung keine eigene Qualitätskontrolle durch. Sie überprüft nur die Unversehrtheit der von der Beklagten zu 2 gelieferten Verpackungen und verläßt sich im übrigen auf Kontrollen der Beklagten zu 2, deren erstinstanzlichen Sachvortrag sie sich insoweit zu eigen macht (vgl. Bl. 281 GA). Auch die Beklagte zu 2 hat sich aber auf die Behauptung beschränkt, es sei durch eine "entsprechende" Überprüfung bei der Endkontrolle sichergestellt, daß die Seile ihren Betrieb in ordnungsgemäßem Zustand und ohne Fehler, wie den von der Klägerin behaupteten, verließen (vgl. Bl. 40 GA). Das reicht zur Darlegung einer ausreichenden Qualitätskontrolle nicht aus. Es fehlt es an einem der Nachprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag, aus dem Art und Umfang der im Betrieb der Beklagten zu 2 durchgeführten Produktkontrollen hervorgingen.

Schließlich läßt sich danach nicht feststellen, daß das Seilmaterial auf einer der Händler- oder Herstellerstufen, die es vor der Bearbeitung in dem Betrieb der Beklagten zu 2 auf dem Wege zum Endverbraucher durchlaufen hat, einer ausreichenden Eingangs- oder Ausgangskontrolle unterzogen worden ist, bei der schadensursächlich gewordene Fehler aller Voraussicht nach hätte entdeckt werden müssen, wenn er tatsächlich schon vorhanden war.

Höhe des Schadensersatzanspruchs der Klägerin

Gegen die Höhe des vom Landgericht zuerkannten Schadensersatzes werden von der Beklagten zu 1 substantiierte Einwendungen nicht erhoben.

Nebenentscheidungen

Der geltend gemachte Zinsanspruch ist in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang gemäß den §§ 284 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 S, 1 BGB gerechtfertigt.

Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlaß (§ 546 Abs. 1 ZPO).

Streitwert und zugleich Beschwer der Klägerin und der Beklagten zu 1: 15.406,51 DM.

Ende der Entscheidung

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