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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 19.11.1999
Aktenzeichen: 22 U 229/98
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 631
BGB § 632
§ 631 BGB § 632 BGB

Der Werkunternehmer, welcher die übliche Vergütung beansprucht, muß eine vom Auftraggeber behauptete - niedrigere - Pauschalpreisvereinbarung nur dann widerlegen, wenn der Auftraggeber die Vereinbarung im einzelnen näher darlegt; daran fehlt es, wenn die angeblich schon vor Vertragsschluß getroffene Abrede bezüglich der Garage in den schriftlichen Bauvertrag über das Einfamilienhaus nicht aufgenommen wird und der Auftraggeber nacheinander drei verschiedene - sich gegenseitig ausschließende - Begründungen vorträgt, weshalb er den verlangten Werklohn nicht zahlen müsse.

Die Kl errichtete für die Bekl aufgrund eines Vertrages von Sommer 1996 auf deren Grundstück H-Straße in G ein Einfamilienhaus zum Festpreis von 303.000 DM. Grundlage des Vertrags war eine Baubeschreibung. Zu der darin erwähnten massiv herzustellenden Garage hieß es dort ausdrücklich: "Nicht im Festpreis enthalten". Nach Fertigstellung des Hauses errichtete die Kl auch die Garage. Diese stellte sie den Bekl unter dem 26. 03. 1997 mit 19.062,21 DM in Rechnung. Die Bekl beriefen sich zunächst darauf, hinsichtlich der Garage keinen Auftrag erteilt zu haben. Mit späterem anwaltlichen Schreiben wandten sie sich gegen die Höhe der Rechnung, die sie auf 8.402,64 DM kürzten. Diesen Betrag zahlten die Bekl an die Kl. Mit ihrer Klage macht die Kl den restlichen Rechnungsbetrag von 10.659,57 DM geltend. Dem gegenüber berufen sich die Bekl nunmehr auf eine Pauschalpreisvereinbarung in Höhe von 8.000 DM. Das LG hat die Klage abgewiesen, weil die Kl die von den Bekl behauptete Vereinbarung nicht widerlegt habe.

OLG Düsseldorf Urteil 19.11.1999 - 22 U 229/98 - 5 O 457/97 Landgericht Krefeld


hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 29. 10. 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Weyer, den Richter am Oberlandesgericht Muckel und den Richter am Landgericht Galle für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 02. 10. 1998 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 10.659,57 DM nebst 4 % Zinsen daraus seit dem 01. 07. 1997 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Berufung ist zum überwiegenden Teil begründet. Die Klägerin hat aus Werkvertrag Anspruch auf Restwerklohn in der geltend gemachten Höhe, §§ 631 Abs. 1, 632 Abs. 2 BGB. Der Zinsanspruch ist nur in Höhe von 4 % schlüssig dargelegt.

1. Pauschalpreisvereinbarung

Die Klägerin kann gemäß § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung verlangen; die Beklagten sind ihrer Behauptung, es sei keine Pauschalpreisvereinbarung zustande gekommen, nicht substantiiert entgegengetreten.

Zwar hat der Werkunternehmer, welcher die übliche Vergütung beansprucht, eine vom Besteller behauptete Pauschalpreisvereinbarung zu widerlegen (BGH NJW 1983, 1782, 1783 = BauR 1983, 366, 367/368; NJW-RR 1996, 952; auch beim VOB-Vertrag: BGHZ 80, 257, 259 ff. = BauR 1981, 388 ff.). Um aber den Werkunternehmer, der eine negative Tatsache zu beweisen hat, nicht in eine unüberwindbare Beweisnot zu bringen, bestehen erhöhte Anforderungen an die Darlegungslast des Bestellers, der die Vereinbarung im einzelnen zu substantiieren hat. Die dem Besteller obliegende nähere Substantiierung der Festpreisvereinbarung ist insbesondere dann zu vermissen, wenn sein Vorbringen widersprüchlich und in sich unstimmig ist (BGH NJW-RR 1992, 848, = BauR 1992, 505, 506/507). Das ist vorliegend der Fall:

a)

Die Gespräche, die nach den Behauptungen der Beklagten zur Vereinbarung eines Festpreises von 8.000 DM führten, fanden im Oktober/November 1995 (zwischen dem Zeugen W. und dem Zeugen S.) und im Mai/Juni 1996 (zwischen dem Zeugen W. und den Beklagten) statt, mithin vor Abschluß des schriftlichen Bauvertrags über die Errichtung des Einfamilienhauses. Die Annahme, der Zeuge W. habe die Klägerin bezüglich eines einzelnes Bauteils, dessen Errichtung noch nicht sicher war (ohne das Haus machte die Garage keinen Sinn), binden wollen, liegt fern. Wäre damals eine Einigung zustande gekommen, so hätte es sich aufgedrängt, die Garage in den später abgeschlossenen schriftlichen Bauvertrag aufzunehmen und einen das gesamte Bauvorhaben umfassenden Festpreis zu bilden. Die ausdrückliche Herausnahme der Garage aus dem Leistungsumfang (S. III der Baubeschreibung, Bl. 27 GA) belegt, daß sich die Parteien bei Abschluß des schriftlichen Bauvertrags über den Werklohn für die Garage noch nicht einig waren.

Sollte sich das Angebot des Zeugen W. hingegen nur auf den Eventualfall bezogen haben, daß die Beklagten sich erst später für die Errichtung der Garage entscheiden, bestand kein Anlaß für eine (vorzeitige) vertragliche Vereinbarung. In diesem Fall könnte eine Erklärung des Zeugen zu den Kosten allenfalls als Kostenvoranschlag betrachtet werden.

b)

Nach Eingang der Rechnung vom 26. 03. 1997 brachten die Beklagten bis zu letzten mündlichen Verhandlung drei verschiedene - sich gegenseitig ausschließende - Begründungen vor, weshalb sie den Werklohn nicht, jedenfalls nicht in der verlangten Höhe zahlen müssen:

Auf die Rechnung vom 26. 03. 1997 (Bl. 4 f. GA) antworteten sie der Klägerin mit Schreiben vom 05. 05. 1997 (Bl. 6 GA), sie hätten die Garage nicht in Auftrag gegeben; sie seien davon ausgegangen, die Garage sei im Festpreis für das Einfamilienhaus enthalten gewesen. Da sie demnach für die Leistung überhaupt nichts zahlen wollten, können sie nicht von einem zusätzlich vereinbarten Festpreis ausgegangen sein. Daß der Widerspruch "ersichtlich nur die Höhe der überraschenden Extrarechnung" betreffen sollte (S. 4 der Berufungserwiderung = Bl. 130 GA), ist nicht nachvollziehbar. Wenn die Beklagten sich nur gegen die Höhe hätten wenden wollen, so hätte es nahegelegen, den Auftrag zur Errichtung der Garage nicht zu bestreiten und die Bereitschaft zur Zahlung des behaupteten Festpreises erkennen zu geben.

Selbst nachdem sich die Beklagten in anwaltliche Beratung gegeben hatten, besannen sie sich nicht der angeblichen Festpreisabrede. Das Anwaltsschreiben vom 10. 06. 1997 (Bl. 7 f. GA), das sich ausführlich mit der Rechnung auseinandersetzt, erwähnt mit keinem Wort eine Pauschalpreisvereinbarung. Die Einwendungen betreffen ausschließlich die Höhe der Werklohnforderung: Die Bodenplatte könne nicht berechnet werden, die Rechnung sei überzogen. Der Betrag von 8.402,64 DM, der als angemessener Werklohn errechnet und bezahlt wurde, steht in keinem Zusammenhang mit dem angeblich vereinbarten Festpreis von 8.000 DM.

Erst nach Klageerhebung erinnerten sich die Beklagten der angeblichen Pauschalpreisabrede. Der Zeuge W. habe, so führten sie in der Klageerwiderung vom 25. 02. 1998 (Bl. 15 ff. GA) aus, die Garage zu einem Festpreis von 8.000 DM angeboten, später habe er den Pauschalpreis erneut bestätigt. Ohne auf die Widersprüchlichkeit ihres Sachvortrags einzugehen, stuften sie unter Ziff. II der Klageerwiderung (Bl. 17 ff. GA) das Verteidigungsvorbringen aus dem Schreiben vom 10. 06. 1997 zum Hilfsvorbringen herab.

c)

Auch die erstinstanzlich durchgeführte Beweisaufnahme konnte dem Sachvortrag der Beklagten nicht zur Schlüssigkeit verhelfen. Der Zeuge S. hat bekundet, der Zeuge W. habe erklärt, daß eine Garage dieser Größe etwa 8.000 DM kosten würde (S. 3 des Protokolls vom 09. 06. 1998 = Bl. 53 GA). Einer solchen Erklärung kann nicht der Wille zum Abschluß einer Festpreisvereinbarung entnommen werden. Sie beinhaltet nur die Bekanntgabe der ungefähr zu erwartenden Kosten und hat damit nur den Erklärungswert eines Kostenvoranschlags.

Welche Vereinbarungen der Zeuge S. hinsichtlich seiner eigenen Garage getroffen hat, ist für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Belang. Abgesehen davon erscheint es lebensfremd, daß er den angeblich vereinbarten Festpreis von 12.000 DM ohne nachvollziehbaren Grund ("kulanterweise") mit 6.000 DM überzahlt haben will.

2. Höhe der Vergütung

Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen F. steht zur Überzeugung des Senats fest, daß der Rechnungsbetrag von 19.062,21 DM (brutto) ortsüblich und angemessen ist. Die Beklagten haben gegen das Gutachten keine erheblichen Einwendungen erhoben:

Eine fotografische Dokumentation war entbehrlich, da Lichtbilder von der Garage die Üblichkeit und Angemessenheit der Vergütung nicht anschaulich machen können.

Zu Unrecht beanstanden die Beklagten, der Sachverständige habe den fehlenden Anputz der Außentorschwelle nicht berücksichtigt. Der Anputz ist (ebenso wie die Außentorschwelle selbst, vgl. S. 3 Abs. 3 des Gutachtens = Bl 171 GA) nicht abgerechnet.

Die Anhörung des Sachverständigen hat ergeben, daß der Fugenglattstrich zwar nicht fehlt, aber mangelhaft ist. In welchem Umfang dem Werk Mängel anhaften und welches der sich daraus ergebenden Rechte die Beklagten insoweit geltend machen wollen, ist nicht dargelegt.

3. Bodenplatte

Die Beklagten können den Restwerklohnanspruch nicht in Höhe der ersparten Kosten der Bodenplatte für einen nicht ausgeführten Wintergarten im rückwärtigen Hausbereich kürzen. Einer "Verrechnung" der Kosten steht entgegen, daß sich die Parteien darüber einig waren, die Kosten der Garage gesondert zu vergüten. Den Beklagten könnte allenfalls ein aufrechenbarer Anspruch aus § 2 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B zustehen. Die Beklagten haben indes - offenbar bewußt (vgl. S. 1 der Berufungserwiderung = B. 127 GA) - keine Aufrechnung erklärt. Überdies war der Ausgleich nicht aufgrund der Preise aus der Rechnung vom 26. 03. 1997, sondern ausgehend von den Grundlagen der Preisermittlung, mithin vom Pauschalpreisvertrag (Anl. B 1 = Bl. 21 ff. GA) zu errechnen, § 2 Nr. 7 Abs. 1 S. 3 VOB/B. Dem Sachvortrag der Beklagten, die anhand der Rechnung vom 26. 03. 1997 ermittelten Kosten der Bodenplatte der Garage entsprächen dem auf die nicht ausgeführte Bodenplatte des Wintergartens entfallenden Anteil am Festpreis, entbehrt jede Substanz. Schließlich ist nicht dargetan, daß ein erhebliches Abweichen der ausgeführten Leistung von der vertraglich vorgesehenen (§ 2 Nr. 7 Abs. 1 S. 2 VOB/B) vorliegt; die von den Beklagten errechneten Kosten (Bl. 7 R GA: 1.820,36 DM) machen nur einen geringen Bruchteil des Pauschalpreises von 303.000 DM aus.

Erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 29. 10. 1999 hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten vorgetragen, es sei zwischen den Parteien vereinbart worden, daß die Kostenersparnis infolge des Wegfalls der Bodenplatte eines Wintergartens mit den Aufwendungen für die Erstellung der Garage zu verrechnen sei (vgl. zum bisherigen Sachvortrag S. 2 Abs. 2 des Schriftsatzes vom 02. 08. 1999 = Bl. 176 GA, sowie die dort zitierten Fundstellen). Diese nunmehr vierte Version des Verteidigungsvorbringens entbehrt aus den zu den ersten drei Varianten (s.o. unter Ziffer 1) dargelegten Gründen jeder Substanz.

4. Zinsen

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284, 242, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagten befanden sich spätestens seit dem 01. 07. 1997 im Verzug, da sie die Bezahlung des im Streit stehenden Restwerklohns mit Schreiben vom 10. 06. 1997 (Bl. 7 f. GA) ernsthaft und endgültig abgelehnt haben, mithin eine Mahnung nach Treu und Glauben entbehrlich war. Einen höheren Zinssatz als den gesetzlichen hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt. Aus der Zinsbescheinigung der Sparkasse K. vom 13. 08. 1999 (Bl. 190 GA) ergibt sich weder die Höhe der Kreditlinie, noch die Höhe des in Anspruch genommenen Kredits.

5. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlaß (§ 546 Abs. 1 ZPO).

Streitwert für die Berufungsinstanz und zugleich Beschwer der Beklagten: 10.659,57 DM.

Ende der Entscheidung

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