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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 26.07.2000
Aktenzeichen: 22 U 23/00
Rechtsgebiete: HOAI
Vorschriften:
HOAI § 7 | |
HOAI § 8 | |
HOAI § 20 |
1.
Der Prüffähigkeit der Honorarschlußrechnung des Architekten steht nicht entgegen, daß eine Abschlagszahlung des Auftraggebers nicht berücksichtigt ist.
2.
Ein Wiederholungshonorar für eine weitere Vor- und Entwurfsplanung ist gerechtfertigt, wenn die zunächst für eine Arztpraxis vorgesehenen, im Rohbau fertiggestellten Räume für eine Post- und eine Bankfiliale umgestaltet werden.
3.
Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwand fallen unter § 7 Abs.2 Nr.6 HOAI und sind deshalb nur zu ersetzen, wenn dies vor der Geschäftsreise schriftlich vereinbart war.
4.
Nebenkosten werden, wenn keine schriftliche Vereinbarung einer pauschalen Abrechnung getroffen ist, erst mit der Vorlage der Belege fällig.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF Im Namen des Volkes Urteil
22 U 23/00 3 O 66/98 LG Krefeld
Verkündet am 26. Juli 2000
Tellmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Weyer, den Richter am Oberlandesgericht Muckel und den Richter am Landgericht Fuchs
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 22.12.1999 unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.927,37 DM nebst 4 % Zinsen aus 10.206,84 DM seit dem 1.1.1996 und aus 720,53 DM seit dem 21.5.2000 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Sachverhalt:
Die Bekl beauftragte den in Krefeld ansässigen Kl 1992 mit Architektenleistungen für den Neubau eines Geschäfts- und Wohnhauses in O/Thüringen. Für das Erdgeschoß war zunächst eine Arztpraxis geplant. Nach Fertigstellung des Rohbaus erfolgte eine Umgestaltung der Erdgeschoßräume für je eine Filiale der Post und der Volksbank. Nach mehrfachen Mahnungen durch die Bekl erteilte der Kl unter dem 12.10.1995 seine Honorarschlußrechnung. Wegen der sich daraus ergebenden Restforderung von 11.855,65 DM hat der Kl Klage erhoben. Das LG hat ihm 11.696,96 DM nebst 4% Zinsen seit dem 1.1.1996 zugesprochen.
Mit ihrer Berufung macht die Bekl geltend, die Schlußrechnung des Kl sei nicht prüffähig. Hilfsweise beruft sie sich auf Verjährung und Verwirkung und rechnet mit Gegenansprüchen wegen angeblicher Mängel auf.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache nur geringen Erfolg.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte zunächst ein Anspruch auf die Zahlung von weiterem Architektenhonorar noch in Höhe von 7.507,37 DM zu (I), wobei zusätzlich die um 3.420 DM geringere Erfüllung der Beklagten durch die Zahlung vom 11.3.1993/Eingang 15.3.1993 zu berücksichtigen ist (III). Die Beklagte kann der Forderung aufrechenbare Ansprüche nicht entgegenhalten (II).
I. Der Kläger hat einen Resthonoraranspruch aus dem Bauvorhaben F straße 29 in O in Höhe von 7.507,37 DM.
1. Seine Abrechnung vom 12.10.1995 (Bl. 12-16 d. GA) ist prüfbar. Die Prüfbarkeit der Schlußrechnung ist kein Selbstzweck (BGH BauR 1997, 1065; 1998, 1108,1109; 1999, 63). Das Erfordernis der Prüffähigkeit soll den Auftraggeber in die Lage versetzen, die Rechnung zu prüfen und die Richtigkeit der einzelnen Ansätze zu beurteilen (BGHZ 139, 111, 114 = BauR 1998,1108 = MDR 1998, 1219, 1220). Diesen Voraussetzungen genügt die Abrechnung des Klägers. Dabei konnte der Kläger zulässigerweise der Abrechnung für die Leistungsphasen 1-4 die Kostenberechnung und für die Leistungsphasen 5-8 den Kostenanschlag zugrunde legen. Nach Kündigung des Vertragsverhältnisses während der Leistungsphase 8 muß der Architekt zur Honorarabrechnung nicht die noch fehlende Kostenfeststellung fertigen, sondern kann die anrechenbaren Kosten vielmehr dem Kostenanschlag entnehmen (Senatsurteil vom 23.06.95 - 22 U 198/94 - NJW-RR 1996, 84, 85). Die Kostenermittlung ist nach DIN 276 vom Beklagten vorgenommen worden. Die Beklagte hat Unterlagen zur Kostenberechnung bereits mit Schreiben vom 12.10.1995 (Anlage G1 des Klägers zum Schriftsatz vom 18.5.00) erhalten. Weitere Unterlagen wurden in 1. Instanz (Bl. 157 - 164 d. GA) zur Verfügung gestellt. Dabei stellen jedenfalls die prozessual überreichten Unterlagen auf die - grundsätzlich aufgrund der statischen Verweisung des § 10 HOAI maßgebliche - DIN 276 in der Fassung von 1981 ab. Diese Unterlagen weisen auch sämtliche anrechenbaren Kosten, auf die die Abrechnung für die unterschiedlichen Leistungsphasen, Umplanungen, Gebäude und Freianlagen Bezug nimmt, aus. Für die Prüffähigkeit sind auch Unterlagen, die innerhalb des Prozesses überreicht wurden, zu beachten. Hieraus kann sich allenfalls eine (spätere) Fälligkeit der Forderung ergeben, die Forderung selbst kann durch nach Klageerhebung eingereichte Unterlagen prüffähig werden (vergl. BGH BauR 1994, 655, 656; BGH BauR 1999, 63 = MDR 1999, 33: Prüffähigkeit aufgrund der Schlußrechnung zusammen mit der Begründung hierzu im Prozeß). Eine weitere Aufschlüsselung der Kosten ergibt sich aus den mit vorprozessualen Schreiben übergebenen Kostenberechnungen und Kostenanschlägen, die allerdings nicht nach dem Muster der DIN 276 von 1981 erstellt sind, gleichermaßen jedoch die anrechenbaren Kosten im Sinne der HOAI ausweisen und nachprüfbar machen.
Letztlich hat die Beklagte die Prüffähigkeit der Architektenrechnung auch nicht aufgrund einer unzureichenden Feststellung der anrechenbaren Kosten beanstandet, so daß die formale Einhaltung der Berechnung dieser nach der DIN 276 von 1981 der Prüffähigkeit nicht entgegensteht (vergl. BGH BauR 1997, 1065, 1066 = WM 1998, 137, 138).
2. Eine fehlende Prüffähigkeit der Rechnung besteht auch nicht im Hinblick auf einzureichende Ausweisung der Abschlagszahlungen der Beklagten. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die vorliegende Abrechnung ausschließlich erbrachte Architektenleistungen zum Gegenstand hat. Damit können Unklarheiten, ob geleistete Abschlagzahlungen auf erbrachte oder auf nicht erbrachte Leistungen angerechnet werden sollen, nicht entstehen. Die Gesamtforderung bleibt überprüfbar, auch wenn wie vorliegend eine Abschlagszahlung nicht berücksichtigt wurde. Dabei weist die Schlußrechnung vom 12.10.1995 die von der Beklagten erbrachten Abschlagszahlungen mit Ausnahme der Zahlung vom 18.6.1993 aus. In Abzug gebracht werden Abschlagszahlungen in Höhe von 32.398,85- DM (entsprechend einem Betrag von 36.934,69 DM bei 14 % MwSt) und von 8.695,65 DM (entsprechend einem Betrag von 10.000 DM bei 15 % MwSt), mithin eines Bruttogesamtbetrages von 46.934,69 DM. Mit Schreiben vom 23.6.1997 (Bl. 17 d. GA) wurde ein weiterer Betrag von 10.000 DM, der bei der Abfassung der Schlußrechnung unberücksichtigt geblieben war, in Abzug gebracht. Damit hat der Kläger entsprechend seiner Darlegung im Schriftsatz vom 17.7.1998 (Bl. 134 f. d. GA) einen Gesamtbetrag in Höhe von 56.934,69 DM in Abzug gebracht. Die Teilzahlungen entsprechen der Darlegung der Beklagten im Schriftsatz vom 20.4.1998 (Bl. 49 d. GA) mit Ausnahme der Zahlung vom 11.3.1993/Eingang 15.3.1993, die der Kläger mit 6.934,69 DM und damit mit einem um 3.420 DM höheren Betrag berücksichtigt hat. Damit ist eindeutig, welche Abschlagszahlungen in welcher Höhe der Kläger abgezogen hat. Die sachliche Richtigkeit der Schlußrechnung ist keine Voraussetzung der Prüffähigkeit (OLG Frankfurt, BauR 1994, 657, 658; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 5. A. 1996, § 8 Rn. 41), so daß die nicht berücksichtigte Teilzahlung über 10.000 DM der Prüffähigkeit nicht entgegensteht.
3. Die Rechnung des Beklagten enthält zu Recht einen Honoraranteil für mehrere Vor- und Entwurfsplanungen nach § 20 HOAI (Ziff. 5 der Rechnung vom 12.10.1995). Die Voraussetzung, daß die weitere Planung eine eigene geistige Architektenleistung darstellt, ist erfüllt. Es handelte sich bei den Umplanungen nicht mehr um Anpassungen des Bauentwurfes, die als Planänderungen im üblichen Bauablauf betrachtet werden können. Der Kläger hat dargelegt, daß nach Planerstellungen Änderungen der bereits im Rohbau erstellten, zunächst für eine Arztpraxis vorgesehenen Räumlichkeiten erfolgten, um sie den Wünschen der jetzigen Mieter Post und Volksbank anzupassen. Dabei wurde ausweislich des Planes (Anlage G 3 zum Schriftsatz vom 18.5.00) die Statik geändert und wegen der Nutzungsänderung ein Antrag auf Tekturänderung zur Baugenehmigung gestellt und das Verfahren begleitet. Damit ist auch der allerdings fälschlich als Umbauzuschlag bezeichnete Honoraranteil (Ziff. 6 der Rechnung vom 12.10.1995, Bl. 15 d. GA) berechtigt. Nutzungsänderungen können auch zu einem Wiederholungshonorar führen, (Locher/Koeble/Frik, Kommentar zur HOAI, 7. A. 1996, § 20 Rn. 19), so daß die erheblichen Arbeiten jedenfalls das vom Kläger geltend gemachte reduzierte Honorar als Honorar für Änderungsleistungen nach § 20 HOAI rechtfertigen.
4. Nicht zu beanstanden ist auch, daß der Kläger für die Gebäude und die Freiflächen einen unterschiedlichen Vomhundertsatz berechnet hat. Der Kläger hat nachvollziehbar dargelegt, daß dies auf das unterschiedliche Maß der Bauüberwachung für diese Bauabschnitte beruht. Dabei kann der Honoraranteil nicht allein aus dem Verhältnis der vom Kläger für einen umfassende Baubetreuung erforderlich gehaltenen Besuchen zu den von ihm getätigten Besuchen bemessen werden. Die Anzahl der Besuche berücksichtigt nicht deren Intensität und Dauer. Da das Bauvorhaben allein durch die Bauleitung des Klägers - wenn auch nach dem Vortrag der Beklagten mit Mängeln behaftet - erstellt wurde, ist der in Ansatz gebrachte Honoraranteil von 10 % für die sonst anfallenden 31 % angemessen.
5. Der Kläger hat weiter zu Recht entsprechend der HOAI in der anzuwendenden Fassung von 1991 für die Abrechnung der Leistungsphasen 1-4 auf die Kostenberechnung und der Leistungsphasen 5-8 auf den Kostenanschlag abgestellt (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 und 2 HOAI i. d. Fassung von 1991). Die unterschiedlichen anrechenbaren Kosten beruhen auf der unterschiedlichen Genauigkeit der Kostenermittlungsverfahren. Die Abweichungen offenbaren keinen Fehler bei der Kostenermittlung, was allein zu einer Anpassung führen könnte (vergl. OLG Düsseldorf, BauR 1987, 708, 712).
6. Bei der Schlußrechnung vom 12.10.1995 sind jedoch inhaltliche Korrekturen vorzunehmen. Das Honorar in Höhe von 7.991,12 DM ist, wie vom Landgericht vorgenommen, um 158,68 DM auf einen Betrag von 7.832,44 DM zu kürzen. Auf die Ausführungen der landgerichtlichen Entscheidung (Bl. 212 d. GA) wird Bezug genommen.
Die geltend gemachten Nebenkosten sind nicht in vollem Umfang gerechtfertigt. Die Notwendigkeit, eine 2. Person mitzunehmen, ist nicht erkennbar. Da die Hilfstätigkeit nach der Darlegung des Klägers keine besonderen Kenntnisse erfordert und auch der zeitliche Aufwand nicht näher dargestellt ist, hätte auf am Bau tätige Personen, ggbfs. auch auf die Beklagte selbst, zurückgegriffen werden können. Zudem waren Nivellierungsarbeiten nicht bei jedem Besuch, sondern allenfalls bei einigen wenigen Besuchen erforderlich. Damit sind Fahrtkosten nur in Höhe von 8.954,40 DM (21 x 820 x 0,52 DM) berechtigt. Gegen die Anzahl der Fahrten, deren Notwendigkeit auch die Beklagte nicht bestreitet, bestehen keine Bedenken.
Der Kläger kann keinen Ersatz von Übernachtungskosten oder für Verpflegungsmehraufwand verlangen. Es handelt sich dabei um Kosten, die unter § 7 Abs. 2 Nr. 6 HOAI fallen (vergl. Locher/Koeble/Frik, Kommentar zur HOAI, 7. A. 1996, § 7 Rn. 9; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 5. A. 1996, § 7 Rn. 37). Diese Kosten sind nur zur ersetzen, wenn die Parteien vor Antritt der Geschäftsreise eine schriftliche Vereinbarung über die Erstattung treffen (§ 7 Abs. 2 Nr. 6 HOAI). Eine solche liegt, da die Parteien keine schriftlichen Vereinbarungen getroffen haben (Bl. 6 d. GA), nicht vor.
Die Kosten für Porto, Vervielfältigungen und Lichtpausen in Höhe von 600,70 DM und 119,83 DM sind nunmehr belegt und damit ersatzfähig.
Insgesamt sind damit Nebenkosten in Höhe von 9.674,93 DM berechtigt.
7. Die Teilrechnung vom 24.2.1993 (Bl. 59 d. GA) entfaltet schon deshalb keine bindende Wirkung, weil es sich lediglich um eine Teilabrechnung über nachgewiesene Leistungen entsprechend § 8 Abs. 2 HOAI, nicht aber um eine Teilschlußrechnung handelt.
8. Damit ergibt sich ein Gesamthonoraranspruch des Klägers von 7.507,37 DM (7.832,44 DM und 9.674,93 DM abzüglich der weiteren Teilzahlung 18.6./25.6.93 in Höhe von 10.000 DM).
II. Die Einwendungen des Klägers hinsichtlich zur Aufrechnung gestellter Beträge sind unerheblich oder in diesem Prozeß nicht vorzubringen.
1. Die Forderung ist, wie vom Landgericht zutreffend festgestellt, nicht verjährt und nicht verwirkt. Auf die Ausführungen des Landgerichts (Bl. 264 f.) wird Bezug genommen. Eine Verwirkung liegt insbesondere auch deshalb nicht vor, weil die Beklagte mit dem vorprozessualen Schreiben vom 29.8.1995 (Bl. 139 d. GA) sogar angedroht hat, Klage auf Erteilung der Schlußrechnung zu erheben (Bl. 140 d. GA). Bei dieser Sachlage bestand bei der Beklagten kein Vertrauenstatbestand dahingehend, daß weitere Forderungen nicht erhoben werden.
2. Der Beklagten steht gegen dem Kläger eine Forderung in Höhe von 5.500 DM (Minderung über 5.000 DM sowie Sanierungskosten über 500 DM) aus einem Planungsfehler nicht zu. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Sch im selbständigen Beweisverfahren der Beklagten u.a. gegen den Kläger (3 OH 59/95 LG Meinigen) sind im Bau Risse vorhanden (Gutachten vom 17.7.1996, zu 2.5 - 2.54, S. 15 d. Gutachtens = Bl. 84 d. GA), für diese Mängel hat der Kläger jedoch nicht einzustehen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen (Gutachten vom 17.7.1996, zu 2.5 - 2.54, S. 15 d. Gutachtens = Bl. 84 d. GA) geht es bei diesen Mängel - soweit es sich nicht um Ausführungsfehler handelt - um die "Ausbildung und Nachweisführung der Lastabtragung und insbesondere der horizontalen Aussteifung". Die Erstellung einer zureichenden Statik oblag aber dem Statiker als Sonderfachmann.
3. Hinsichtlich der Lotabweichung einer Zimmerwand (Gutachten vom 17.7.1996, zu 2.6 2.6.2, S. 15 d. Gutachtens = Bl. 84 d. GA) liegen weder Planungs- noch Überwachungsfehler des Klägers vor. Es handelt sich bei der Lotabweichung um einen Ausführungsfehler. Die Einhaltung des Lots obliegt der bauausführenden Firma, die die aus Vollgips bestehenden Wände erstellt hat.
4. Für Fehler des Trauf- und Ortganges (Gutachten vom 17.7.1996, zu 2.9. - 2.9.2, S. 17 d. Gutachtens = Bl. 86 d. GA) haftet der Kläger nicht. Ein Planungsfehler ist nicht erkennbar. Auch ein Überwachungsverschulden liegt nicht vor. Auch bei der Annahme einer umfassenden Überwachungspflicht ist der Architekt nicht gehalten, jedes Detail zu überprüfen. Dabei sind vorliegend nur optische Beeinträchtigungen in einem begrenzten Bereich möglich, ohne daß hier eine besondere Bedeutung für das Bauwerk besteht. Der Architekt ist dann nicht gehalten, vor Einbau die Qualität der Bretter und deren Übereinstimmung mit den vertraglichen Vereinbarungen zu überprüfen.
5. Der Kläger haftet nicht für Mängel des Fliesenbelages (Gutachten vom 17.7.1996, zu 2.11, S. 18 d. Gutachtens = Bl. 87 d. GA). Es handelt sich um einen Ausführungsfehler. Dem Fliesenleger obliegt selbständig die Prüfung, ob der Austrocknungszustand des Estrichs die Verlegung zuläßt.
Soweit die Beklagte weitere hilfsweise Aufrechnungen (unebener Fußboden im Heizungshaus, nicht feuerhemmender Einstieg im Spitzboden, falscher Einbau des Dachflächenfensters und mangelhaft angebrachte Dachfolie, S. 10, letzter Absatz, S. 11, 1. Absatz der Berufungsbegründung vom 5.4.2000) vornimmt, werden diese gemäß § 530 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen. Der Kläger hat in die Zulassung nicht eingewilligt (Bl. 323 d. GA). Der Senat hält die Geltendmachung im anhängigen Verfahren nicht für sachdienlich, weil die Mängel bereits Gegenstand von selbständigen Beweisverfahren sind, die umfassend Mängel am Bauwerk betreffen und innerhalb derer auch die Verantwortlichkeit der am Bau beteiligten Handwerker zu klären ist. Es erscheint nicht sinnvoll, einzelne Teilstücke hier zu klären, zumal die selbständigen Beweisverfahren sich noch in der abschließenden Bearbeitung befinden.
III. Der Kläger beruft sich hilfsweise auf die Darlegung der Beklagten, sie habe als Zahlung vom 11.3.1993 / Eingang 15.3.1993 statt 6.934,69 DM nur einen Betrag von 3.514,69 DM erbracht (Bl. 315 d. GA). Der Vortrag kommt zum Tragen, da die Honoraransprüche des Klägers in Höhe von 3.673 DM (Übernachtungen und Verpflegungsmehraufwand) zu kürzen waren. Die Beklagte ist für die Erfüllung des Honoraranspruches beweispflichtig. Sie hat eine solche über 3.514,69 DM hinaus weder dargetan noch unter Beweis gestellt, so daß zu ihren Lasten von einer um 3.420 DM geringeren Erfüllung, als sie vom Kläger zunächst angesetzt wurde, auszugehen ist. Damit beträgt die Gesamtforderung des Klägers 10.927,37 DM (7.507,37 DM + 3.420 DM).
IV. Hinsichtlich des Zinsanspruches ist zu berücksichtigen, daß die Forderungen für Porto, Vervielfältigungen und Lichtpausen in Höhe von 600,70 DM und 119,83 DM erst mit Zustellung der Berufungserwiderung an die Beklagte fällig wurde, da die Belege zuvor nicht zur Verfügung gestellt waren. Die Vorlage der Belege ist eine Fälligkeitsvoraussetzung (Löffelmann / Fleischmann, Architektenrecht, 4. A. 2000, Rn. 1317). Es ist von einer Zustellung am 21.5.2000 (Eingang des Schriftsatzes beim Oberlandesgericht am 19.5.2000) auszugehen.
V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO. Die Mehrforderung des Klägers war mit (erstinstanzlich) 928,28 DM geringfügig und hat nicht zu einem Gebührensprung geführt. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlaß, § 546 Abs. 1 ZPO.
Streitwert für die Berufungsinstanz: 21.471,96 DM (11.696,96 DM + 9775 DM).
Beschwer des Klägers: 3.614,29 DM
Beschwer der Beklagten: 17.857,67 DM
Ende der Entscheidung
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