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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 14.09.2001
Aktenzeichen: 22 U 38/01
Rechtsgebiete: BGB, HOAI


Vorschriften:

BGB § 635
BGB § 649
HOAI § 15 Abs. 2
1.

Der mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt muss sich durch Einnahme des Augenscheins von der vollständigen und ordnungsgemäßen Ausführung der Isolierung des vom Erdreich berührten Außenmauerwerks überzeugen, bevor mit der Verfüllung der Arbeitsräume oder der Auffüllung des Geländes begonnen wird.

2.

Eine Kündigung des Architektenvertrags durch den Auftraggeber kann auch konkludent erfolgen; allein daraus, dass der Architekt die Bauüberwachung nicht mehr wahrnimmt und der Auftraggeber ihn nicht mehr hinzuzieht, kann eine solche Kündigung oder eine einvernehmliche Vertragsaufhebung nicht entnommen werden.

3.

Bei Verwendung eines Baustoffs mit besonders guten wärmedämmenden Eigenschaften - hier: Poroton-Steine - gehört die Wahl eines angepaßten Mörtels zu den Planungsaufgaben des Architekten.


Oberlandesgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes Teilurteil

22 U 38/01

Verkündet am 14. September 2001

In dem Rechtsstreit

hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 17. August 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Weyer, den Richter am Oberlandesgericht Muckel und die Richterin am Landgericht Schuh-Offermanns

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das angefochtene Urteil teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 39.000,00 DM nebst 4 % Zinsen von 35.000,00 DM seit dem 26. November 1999 und von weiteren 4.000,00 DM seit dem 17. April 2001 zu zahlen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die weiteren Entscheidungen bleiben dem Schlußurteil vorbehalten.

Tatbestand:

Der Kl beauftragte den Bekl 1993 mit den Architektenleistungen der Leistungsphasen 1-9 des § 15 Abs.2 HOAI für den Neubau eines Einfamilienhauses in K. Im Jahre 1998 traten im Sockelbereich der Außenwände des Erdgeschosses Feuchtigkeitserscheinungen auf. Außerdem zeichneten sich an den gesamten Innenflächen der Außenwände die Stoß- und Lagerfugen des aus Poroton-Steinen bestehenden Mauerwerks ab. Der Kl nimmt den Bekl wegen Verletzung seiner Architektenpflichten auf Schadenersatz in Höhe von 58.000 DM in Anspruch. Der Bekl verneint eine Einstandspflicht und macht vor allem geltend, der Architektenvertrag sei vor Ausführung der einschlägigen Arbeiten bereits Ende 1994 durch Kündigung seitens des Kl beendet worden.

Das LG hat sowohl einen Planungs- als auch einen Bauüberwachungsfehler des Bekl verneint und die Klage abgewiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Kläger ist begründet, soweit diese von dem Beklagten Ersatz von Schäden verlangen, die darauf beruhen, daß an ihrem Hause E Straße 68 in K die Isolierung des vom Erdreich berührten Außenmauerwerks teilweise fehlt. Soweit die Kläger darüber hinaus wegen der auf der Innenseite der Außenwände des Gebäudes als dunkle Verfärbung des Wandanstrichs sichtbaren Stoß- und Lagerfugen des Mauerwerks weiteren Schadensersatz verlangt, ist das Rechtsmittel dagegen nicht zur Entscheidung reif Insoweit bedarf es noch weiterer Beweiserhebungen gemäß dem heute verkündeten Beweisbeschluß.

I. Mangel der Isolierung des Außenmauerwerks

1. Planungsfehler

Das Fehlen einer Isolierung des Außenmauerwerks in Bereichen, in denen nach der Aufschüttung des Geländes Mauerwerk vom Erdreich berührt wird, beruht allerdings nicht auf einem Planungsfehler des Beklagten.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann der dem Beklagten vorgeworfene Planungsfehler, Anordnungen bezüglich der Außenisolierung erdberührten Außenmauerwerks unterlassen zu haben, zwar nicht schon mit dem Hinweis auf Pos. 34 des Leistungsverzeichnisses entkräftet werden. Position 34 des Leistungsverzeichnisses betrifft nach der Leistungsbeschreibung die Abdichtung der senkrechten Wände der Betonwanne gegen von außen drückendes Wasser. Das hat mit der hier in Rede stehenden Isolierung erdberührten Außenmauerwerks nichts zu tun.

Über die Isolierung erdberührten Mauerwerks verhalten sich aber die Anordnungen in dem Schnitt A-A (Anl. K3 - Bl. 57 GA) "Außenisolierung Deitermann UDM" und in dem Detail-Plan "Fenster-Fußpunkt" (Anl. K4 - Bl. 58 GA) "Außenbeschichtung Plastikol UDM auf Voranstrich". Wenn die letztgenannte Anordnung auch unmittelbar an die Bauteil-Beschreibung "WU-Beton 24 cm" anschließt, so ist doch durch den im oberen Bereich des Detailplans angebrachten Vermerk "Beschichtung in erdberührten Bereichen hochziehen" eindeutig klargestellt, daß die Isolierung nicht nur auf den senkrechten Betonwänden der Wanne, sondern auch auf dem darauf aufbauenden erdberührten Mauerwerk anzubringen war.

Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem "Werkplan Kellergeschoß", den die Kläger mit der Berufungsbegründung vorgelegt haben und in dem es heißt "Außenwand: Außenbeschichtung Plastikol UDM". Es versteht sich, wenn hier auch eine dem Detailplan "Fenster-Fußpunkt", entsprechende ausdrückliche Anordnung für erdberührtes Mauerwerk fehlt, von selbst, daß die Isolierung im Bereich aller erdberührten Außenwände anzubringen war.

2. Überwachungsfehler

Es kann keinem begründeten Zweifel unterliegen, daß der mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt sich durch Einnahme des Augenscheins von der vollständigen und ordnungsgemäßen Ausführung der Isolierung des vom Erdreich berührten Außenmauerwerks überzeugen muß, bevor mit der Verfüllung der Arbeitsräume oder der Auffüllung des Geländes begonnen wird. Er verletzt deshalb die ihm obliegenden vertraglichen Pflichten in einer gemäß § 635 BGB zum Schadensersatz verpflichtenden Weise, wenn er veranlaßt oder geschehen läßt, daß in Bereichen, in denen das Mauerwerk gegen die Erdfeuchtigkeit nicht oder nicht ausreichend geschützt ist, die Arbeitsräume verfüllt werden oder das Gelände aufgefüllt wird.

Der Beklagte war von den Klägern gemäß dem Architektenvertrag vom 11.03.1993 (Bl. 6/7 GA) mit den Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 des § 15 Abs. 2 HOAI, also auch mit der Bauüberwachung, für ihr Bauvorhaben in K an der E Straße beauftragt. Daß dieser Vertrag zu einem Zeitpunkt beendet worden ist, bevor die Verfüllung der Arbeitsräume veranlaßt worden ist, kann nicht festgestellt werden.

Eine Kündigung des Architektenvertrages ist von keiner der Parteien ausdrücklich erklärt worden. Sie war im übrigen nach 8.1 der AVA, die der Beklagte selbst gestellt hat, auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränkt. Ein solcher hat nach der Darstellung des Beklagten aber nicht vorgelegen.

Aber auch dann, wenn man davon ausgeht, daß das Kündigungsrecht der Kläger aus § 649 S. 1 BGB durch die Regelung unter 8.1 der AVA nicht ausgeschlossen wurde, kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Kläger den Vertrag durch schlüssige Handlungen gekündigt hatten, bevor im Januar 1995 (Bl. 42 GA) mit dem Verfüllen der Arbeitsräume begonnen wurde.

Zwar kann eine konkludente Kündigung des Auftraggebers dann vorliegen, wenn er nach außen hin zum Ausdruck bringt, daß er das Bauvorhaben mit dem Auftragnehmer nicht fortsetzen will. Das kann dadurch geschehen, daß er einen anderen Architekten mit der Abwicklung des Bauvorhabens beauftragt (vgl. Locher/Koeble/Frik, HOAI, 7. Auflage, Einl. Rdn. 150) oder die ausstehenden Leistungen nach vorheriger Ankündigung selbst ausführt und den Auftragnehmer nicht mehr hinzuzieht (BGH WM 1972, 1025, 1026).

Hinreichend konkrete Tatsachen, die in dem vorgenannten Sinne als schlüssige Kündigung der Kläger ausgelegt werden könnten, trägt der Beklagte nicht vor. Seine Darstellung, die Kläger hätten Ende 1994 damit begannen, die bis dahin nicht vergebenen Gewerke selbst oder durch Dritte zu vergeben und auch die Objektüberwachung selbst durchzuführen oder durch Dritte durchführen zu lassen (Bl. 27 GA), stellt sich als pauschale, offenbar ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung dar, die mangels konkreten Tatsachenvortrags einer Nachprüfung nicht zugänglich ist.

Tatsächlich ist auch der Beklagte ersichtlich vom Fortbestehen des Architektenvertrages ausgegangen. Entgegen seiner Darstellung (vgl. Bl. 55 GA) ist er auch über das Jahresende 1994 hinaus für das Bauvorhaben der Kläger tätig gewesen. Er hat, wie die Kläger durch Vorlage von Rechnungen (Anl. 6 und 7 - Bl. 180-181 GA) belegt haben, noch bis Juli 1995 Rechnungen von Bauhandwerkern geprüft. Wenn der Architektenvertrag, wie er geltend macht, bereits Ende 1994 beendet worden war, war er nicht mehr zu diesen Leistungen verpflichtet und zwar entgegen der in der Berufungserwiderung vertretenen Ansicht (Bl. 174 GA) auch nicht "im Hinblick auf die Erstellung seiner eigenen Honorarschlussrechnung". Zwar ist es denkbar, daß die Parteien - ebenso wie es möglich ist, den Architektenvertrag von vornherein auf bestimmte Leistungen zu beschränken -nachträglich einzelne Leistungen, die zu erbringen der Beklagte nach dem Vertrag vom 11.03.1993 verpflichtet war, im beiderseitigen Einvernehmen aus dem Vertrag herausgenommen haben. Daß die Parteien übereingekommen sind, der Beklagte solle von einem bestimmten Zeitpunkt an die Bauüberwachung für das Bauvorhaben der Kläger nicht mehr wahrnehmen, hat der Beklagte aber nicht in einer der Nachprüfung zugänglich Weise dargetan. Darin, daß der Beklagte die Aufgaben der Bauüberwachung schließlich nicht mehr wahrgenommen hat, kann auch in Verbindung damit, daß die Kläger, wie der Beklagte geltend macht, ihn seit Ende 1994 nicht mehr als Architekten hinzugezogen haben (vgl. Bl. 174 GA), keine einvernehmliche Entbindung des Beklagten von den Aufgaben der Bauüberwachung erblickt werden. Zu Recht weisen die Kläger darauf hin, daß der Beklagte aufgrund seiner vertraglichen Verpflichtungen von sich aus die Bauüberwachung durchzuführen hatte und nicht abwarten durfte, daß sie ihn aufforderten, dieser Verpflichtung nachzukommen. Das gilt auch, wenn und soweit die Kläger Bauhandwerkern einzelne Leistungen im ausdrücklichen oder stillschweigenden Einvernehmen mit dem Beklagten ohne dessen Mitwirkung in Auftrag gaben. Solange die Parteien bezüglich dieser Gewerke und Einzelleistungen keine abweichende Vereinbarung trafen, blieb die vertraglich übernommene Verpflichtung des Beklagten zur Bauüberwachung grundsätzlich unberührt. Die Tatsache, daß der Beklagte den Klägern in seiner Honorar-Schlußrechnung vom 01.03.1999 (Bl. 160/161 GA) die Vergütung für die in der Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) erbrachten Leistungen - ebenso wie für alle anderen Leistungsphasen des Leistungsbildes nach § 15 Abs. 2 HOAI - ohne jeden Abzug berechnet hat, läßt im übrigen erkennen, daß auch er nicht von einer einvernehmlichen nachträglichen Beschränkung der Bauüberwachung auf die bis zum Jahresende 1994 erbrachten Leistungen ausgegangen ist. Mit seinem Einwand, er habe gemäß § 649 S. 2 BGB grundsätzlich Anspruch auf die vereinbarte Vergütung und zwar auch für Leistungen, die er infolge der Kündigung nicht mehr erbracht habe (Bl. 174 GA), kann er das Indiz nicht entkräften. Auch von seinem Standpunkt aus, daß das Vertragsverhältnis vor Beginn des Jahres 1995 durch eine von den Klägern erklärte Kündigung beendet worden sei, konnte der Beklagte nicht die volle vertraglich vereinbarte Vergütung für die Leistungen beanspruchen, die er infolge der Kündigung nicht (mehr) erbracht hat. Er mußte sich vielmehr in diesem Falle die ersparten Aufwendungen auf seinen Vergütungsanspruch anrechnen lassen. Sein Vergütungsanspruch war deshalb von vornherein um die ersparten Aufwendungen gemindert. Davon gehen im übrigen auch die den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien zugrunde liegenden, vom Beklagten gestellten AVA aus, in denen unter 8.3 - zwar nicht wirksam (vgl. BGH NJW 1997, 259, 260 = BauR 1997, 156, 158 = MDR 1997, 139, 140), der Beklagte als Verwender kann sich aber nicht auf die Unwirksamkeit der AVA berufen - die ersparten Aufwendungen auf 40 % des vertraglichen Honorars bemessen sind.

Da hiernach davon auszugehen ist, daß die Bauüberwachung über das Ende des Jahres 1994 hinaus dem Beklagten vertraglich oblegen hat, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Beklagte - wie die Kläger behaupten (Bl. 43, 144 - vom Beklagten Bl. 55, 174 bestr.) - selbst den Erdbau-Unternehmer G mit der Auffüllung der Arbeitsräume beauftragt und ihn in die Arbeiten eingewiesen hat.

3. Höhe des Schadensersatzanspruchs

Zur Behebung der Ursachen der Durchfeuchtungen im Sockelbereich des Erdgeschosses des Hauses der Kläger sind nach den Feststellungen "des Sachverständigen R", die in seinem Gutachten vom 19.04.1999 (Bl. 18 ff, 21 GA unter 5 a und b) beschriebenen Maßnahmen durchzuführen. Sie erfordern, wie der Sachverständige in dem ergänzenden Gutachten vom 01.07.2000 (Bl. 78 ff, 81/82 GA) unter III, zu Beweisfrage 3 festgestellt hat, Aufwendungen von 39.000,00 DM (Arbeiten im Außenbereich ca. 33.000 DM und im Hausinneren ca 6.000 DM). Gegen den Umfang der zur Behebung dieses Schadens erforderlichen Maßnahmen und die Höhe der dafür angesetzten Kosten werden von den Klägern und dem Beklagten keine, jedenfalls keine hinreichend konkretisierte Einwendungen erhoben. Soweit die Kläger die Kosten der Innenrenovierung nunmehr höher veranschlagen, und gestützt auf das Angebot des Malers P vom 24.07.2000 (Bl. 90 GA) einen höheren Schadensersatz begehren, handelt es sich um Renovierungskosten für alle Innenseiten der Außenwände wegen des Mangels, der nach ihrer Darstellung darin besteht, daß sich die Fugen auf dem Anstrich der Glasgewebetapeten abzeichnen (Mangel zu II).

II. Im Hausinneren sichtbar gewordene Fugen des Außenmauerwerks

Daß das insbesondere auf dem LiBi 1 in Hülle Bl. 150 GA sichtbare Muster der Stoß- und Lagerfugen "sicherlich" Folge von Feuchtigkeit ist, die in nicht isoliertes, erdreichberührtes Mauerwerk eingedrungen und in diesem aufgestiegen ist (so der Sachverständige R unter Nr. 7 seines Gutachtens vom 19.04.1999 - Bl. 22 GA), kann nach der Überzeugung des Senats ausgeschlossen werden. Ein so gleichmäßig über die hohe Innenwandfläche verteiltes Schadensbild kann nicht durch Feuchtigkeit hervorgerufen werden, die am Fußpunkt der Wand eindringt. Ob - wie der Sachverständige R - in dem genannten Gutachten weiter ausgeführt hat, (auch) der nach seiner Auffassung zu dünne Innenputz Ursache dafür ist, daß sich die Fugen der Porotonsteine des Mauerwerks innen auf der lackierten Glasfasertapete abzeichnen, erscheint - abgesehen von der streitigen Frage, welche Sollstärke der Verputz nach den Fachregeln haben muß - jedenfalls fraglich. Wäre eine - wie der Sachverständige R festgestellt hat - "stellenweise" zu dünne Putzschicht die Ursache dafür, daß die Fugen sich innen abzeichnen, müßte die dunkle Verfärbung an diesen Dünnstellen und nicht - wie hier - genau im Raster der Fugen des Mauerwerks auftreten.

Es erscheint vielmehr durchaus denkbar, daß die Ursache für das im Hausinneren sichtbar gewordene Raster der Fugen des Außenmauerwerks - wie die Kläger dargelegt haben - darin liegt, daß der unstreitig beim Aufmauern der Außenwände verwandte normale Zementmörtel (vgl. Bl. 173 GA) nicht auf das Dämmverhalten der Porotonsteine abgestimmt ist und einen wesentlich höheren Wärmeleitwert als die Porotonsteine hat. Trifft dies zu, so liegt ein Planungsfehler des Beklagten vor Im Falle der Verwendung eines Baustoffs (Poroton-Steine) mit besonders guten wärmedämmenden Eigenschaften gehört die Wahl eines angepaßten Fugenmörtels bereits zu den Planungsaufgaben des Architekten. Wenn und soweit es darauf ankommt, muß der Architekt bereits im Rahmen der Ausführungsplanung bei der Materialauswahl (Grundleistung in der Phase 5 des § 15 Abs. 2 HOAI), spätestens aber beim Erstellen des Leistungsverzeichnisses im Rahmen der Vorbereitung der Vergabe (Grundleistung in der Leistungsphase 6 des § 15 Abs. 2 HOAI), durch entsprechende Anordnungen und Beschreibungen sicherstellen, daß ein geeigneter Fugenmörtel zum Aufmauern der Außenwände eingesetzt wird.

Es bedarf demgemäß in diesem Punkt weiterer Beweiserhebung.

III. Nebenentscheidungen

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 284 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 S. 1 BGB a. F., 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Alle weiteren Entscheidungen waren dem Schlußurteil vorzubehalten.

Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlaß (§ 546 Abs. 1 ZPO).

Beschwer des Beklagten: 39.000,00 DM.

Ende der Entscheidung

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