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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 08.09.2000
Aktenzeichen: 22 U 47/00
Rechtsgebiete: BGB, VOB/B


Vorschriften:

BGB § 167
BGB § 640
BGB § 683
VOB/B § 2 Nr. 8
Leitsätze:

1.

Die Klausel in einem Architektenvertrag:

"Die Vertretungsbefugnis umfaßt auch die rechtsgeschäftliche Abnahme der Bauleistungen gemäß § 640 BGB, § 12 VOB/B." kann nicht dahin ausgelegt werden, daß dem Architekten über die Abnahme hinaus Vollmachten erteilt sind.

2.

Eine Anscheinsvollmacht des Architekten zur Vergabe von Zusatzaufträgen scheidet aus, wenn in den AGB des Auftraggebers, die in den Bauvertrag einbezogen worden sind, ausdrücklich bestimmt ist: "Der bauführende Architekt ist in technischer Hinsicht bevollmächtigt, rechtsgeschäftliche und/oder finanzielle Verpflichtungen sind dagegen ausschließlich Sache des Auftraggebers."

3.

Für einen Anspruch aus § 2 Nr.8 Abs.2 Satz 2 VOB/B reicht eine Anzeige gegenüber dem mit der Bauüberwachung betrauten, aber nicht zur Vornahme von Rechtsgeschäften bevollmächtigten Architekten nicht aus; wenn nur die Anzeige fehlt, ergibt sich der Vergütungsanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag.

4.

Wenn in dem Angebot des Auftragnehmers ausdrücklich darauf hingewiesen wird, er gehe davon aus, daß die zu begrünende Tiefgaragendecke mit leichtem Erdbaugerät befahrbar sei, ihm aber erst während der Bauausführung mitgeteilt wird, daß dies aus statischen Gründen nicht möglich ist, steht ihm wegen der Mehrkosten infolge Schubkarrentransports ein Schadenersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß zu.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

22 U 47/00 14 O 124/98 LG Wuppertal

Verkündet am 08.09.00

Tellmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 18. August 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Weyer, die Richterin am Oberlandesgericht Müller-Piepenkötter und den Richter am Landgericht Fuchs

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal vom 9. Februar 2000 teilweise abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.833,44 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.03.1998 zu zahlen.

Die Berufung wird zurückgewiesen, soweit die Klage hinsichtlich eines Teilbetrages von 10.656,53 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist.

Im übrigen wird die Sache an das Landgericht Wuppertal zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Berufung zu entscheiden hat.

Sachverhalt:

Die Bekl hatten es übernommen, eine schlüsselfertige Wohnhausbebauung nebst Außenanlagen zu errichten. Sie beauftragten den Kl mit Kanalarbeiten und der Herstellung der Außenanlagen. Mit seiner Klage hat dieser Zahlung von 30.732,49 DM Restwerklohn verlangt. Das LG hat die Klage durch Teilurteil in Höhe von 13.624,04 DM abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung des Kl.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg.

Gegenstand des Berufungsverfahrens sind drei Schlussrechnungen des Klägers und zwar Schlussrechnung Nr. 97357 (Anlage H11) über Isolierung einer Kellerwand, aus der Schlussrechnung Nr. 97360 über Entwässerungsleitungen (Anlage H8) die Positionen 010203, 011502 und 011506 und aus der Schlussrechnung Nr. 97358 über Außen- und Grünanlagen (Anlage H6) die Positionen 020101, 020201, 020202, 050011, 050021, 09010, 09020, 090201 und 09050 (vom Landgericht falsch bezeichnet mit 01050), über die das Landgericht durch das Teilurteil entschieden und insoweit die Klage abgewiesen hat, weil dem Kläger keine Aufträge durch die Beklagten oder mit deren Vollmacht erteilt worden seien.

I. Schlussrechnung Nr. 97357 - Isolierung einer Kellerwand (Anlage H11)

Gegen die Zulässigkeit des Teilurteils gemäß § 301 ZPO bestehen insoweit keine Bedenken. Die Abweisung betrifft eine einzelne Schlussrechnung über eine nach dem Vortrag des Klägers gesondert in Auftrag gegebene Leistung. Die Entscheidung über diese Rechnung ist von der Entscheidung über die noch in erster Instanz streitigen Positionen aus den anderen beiden Rechnungen, hinsichtlich der die Massenansätze des Klägers oder die Angemessenheit der Preise bestritten werden, unabhängig. Die Gefahr widersprechender Entscheidungen, auch infolge einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht, ist insoweit ausgeschlossen (vgl. BGH WM 1991, 1530; NJW-RR 1990, 1303).

Der Kläger behauptet, die Beklagten hätten durch die Firma RA-Bau, welche mit der Objektüberwachung betraut war, den Auftrag erteilt, die beschädigte Isolierung der Kelleraußenwand zu erneuern. Er legt dazu ein Auftragsschreiben der RSBau vor (Bl. 39 GA) und bestreitet die Behauptung der Beklagten, er selbst habe die Isolierung beschädigt, und behauptet, dies sei durch andere Unternehmer geschehen.

Dem Kläger steht weder aus § 2 Nr. 6 VOB/B noch aus § 2 Nr. 8 VOB/B noch aus § 812 BGB oder Geschäftsführung ohne Auftrag ein Anspruch auf Bezahlung dieser Leistung zu.

Der Anspruch aus § 2 Nr. 6 VOB/B ist nicht gegeben, weil diese Leistung nicht im Sinne dieser Vorschrift gefordert worden ist. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers haben nicht die Beklagten, sondern der bauüberwachende Architekt den Auftrag für diese zusätzliche, im Vertrag nicht vorgesehene Leistung erteilt. Dies kann als Fordern im Sinne von § 2 Nr. 6 VOB/B den Beklagten nicht zugerechnet werden, denn der Architekt hatte hierzu keine Vollmacht.

Der Architektenvertrag (Bl. 194 f. GA) beinhaltet eine solche Vollmacht nicht. Der Firma R-Bau waren in diesem Vertrag lediglich die Grundleistungen gemäß § 15 HOAI, Leistungsphasen 6-8 übertragen. Diese umfassen grundsätzlich keine rechtsgeschäftliche Vertretung des Bauherrn. Eine Bevollmächtigung zur Vergabe von Zusatzaufträgen ergibt sich auch nicht aus der Formulierung unter Punkt 5 des Vertrages, die Vertretungsbefugnis umfasse auch die rechtsgeschäftliche Abnahme der Bauleistungen gemäß § 640 BGB, § 12 VOB/B. Diese Formulierung stellt darauf ab, dass der Architekt grundsätzlich nicht zur rechtsgeschäftlichen Abnahme der Leistungen des Bauunternehmers berechtigt ist, sondern nur den technischen Befund festzustellen hat (vgl. Ingenstau/Korbion, VOB, 13. Aufl., B § 12 Rdn. 14). Sie kann nicht dahin ausgelegt werden, dass dem Architekten über die Abnahme hinaus Vollmachten erteilt werden sollten.

Der Zeuge F hat die Behauptung des Klägers, ihm sei Vollmacht für die Vergabe von Zusatzaufträgen erteilt worden, nicht bestätigt. Er hat ausgesagt, dass es seiner Erinnerung nach eine schriftliche Vollmacht nicht gegeben habe. Die Firma R-Bau habe sich als Bauleiter für berechtigt gehalten, Zusatz- und Änderungsaufträge, die technisch notwendig gewesen seien, zu vergeben. Mit den Beklagten sei dazu nicht besonders Rücksprache genommen worden (Bl. 154, 155 GA).

Es besteht auch keine Haftung der Beklagten nach den Grundsätzen der Rechtsscheins- oder Anscheinsvollmacht. Diese setzt jedenfalls voraus, dass der Bauherr gegenüber dem Bauunternehmer den Rechtsschein setzt, der Architekt sei tatsächlich bevollmächtigt (vgl. Ingenstau/Korbion, a.a.O., B 2 Rdn. 41). Das ist hier nicht dargetan. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Bl. 134 ff. GA), die zum Inhalt des Bauvertrages gemacht worden sind (Bl. 95 f. GA), bestimmen in Ziff. 19.5 ausdrücklich, dass der bauführende Architekt in technischer Hinsicht bevollmächtigt sei, rechtliche und/oder finanzielle Verpflichtungen dagegen ausschließlich Sache des Auftraggebers seien (Bl. 137 GA). Angesichts dieser eindeutigen Regelung kommt eine Anscheinsvollmacht nicht in Betracht. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, er habe immer nur mit dem Architekten zu tun gehabt. Das mag in technischer Hinsicht gelten. Den Bauvertrag hat jedoch nicht der Architekt unterschrieben und wenn der Kläger weitere rechtliche Verpflichtungen der Beklagten zur Durchführung des Auftrages für erforderlich hielt, hätte er an die Beklagten herantreten müssen. Wenn diese von solchen Forderungen des Klägers nichts wussten, konnten sie auch keinen Rechtsschein einer Verpflichtung setzen.

Ein Rechtsschein ergibt sich auch nicht aus dem Verweis auf 2 Nrn. 3,5,6,7 VOB/B in Nr. 2 der Vertragsbedingungen. Dort wird gerade auf Preisvereinbarungen Bezug genommen. Auch sehen diese Regelungen keine Anscheinsvollmacht vor.

Auch aus der Bezahlung anderer Nachtragspositionen kann der Kläger seinen Anspruch nicht herleiten, durch nachträgliches Verhalten kann kein Rechtsschein gesetzt werden.

Schließlich steht dem Kläger kein Anspruch aus § 2 Nr. 8 VOB/B zu. Nach dieser Vorschrift sind Leistungen, die ohne Auftrag erbracht werden, grundsätzlich nicht zu vergüten. Dazugehören auch Leistungen, die gegenüber dem Auftragnehmer vom vollmachtlos handelnden Architekten verlangt werden (vgl. Ingenstau/Korbion, a.a.O., § 2 Rdn. 354 m.w.N.). Die Voraussetzungen für einen ausnahmsweise bestehenden Vergütungsanspruch gemäß § 2 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B hat der Kläger nicht dargetan.

Nach Satz 1 dieser Regelung besteht ein Vergütungsanspruch dann, wenn der Auftraggeber die Leistung nachträglich anerkennt. Dies setzt ein Verhalten des Auftraggebers voraus, aus dem sich eindeutig ergibt, dass er mit der erbrachten Leistung letztlich doch einverstanden ist. Ein solches Verhalten der Beklagten legt der Kläger nicht dar. Soweit er geltend macht, die Beklagten hätten dem Handeln des Zeugen F zugesehen, ist sein Vorbringen unsubstantiiert. Es ergibt nicht, dass die Beklagten konkret festgestellt hätten, dass der Zeuge F Zusatzaufträge erteilte, und dies gebilligt hätten. Der Zeuge F selbst hat dazu angegeben, er habe mit den Beklagten deswegen nicht Rücksprache genommen (Bl. 155 GA). Der Zeuge P, der Bauleiter des Klägers, hat angegeben, zusätzliche Leistungen mit der R-Bau (also dem Zeugen F) abgestimmt zu haben, er habe von der Projektierung bis zur Erteilung der Schlussrechnung nur mit der R-Bau zu tun gehabt, erst nach Erteilung der Schlussrechnung habe es einen Termin gegeben, an dem ein Vertreter der Beklagten zu 1) teilgenommen habe (Bl. 161 GA). Die Schlussrechnung ist von den Beklagten nicht akzeptiert worden. Ein nachträgliches Anerkenntnis liegt damit nicht vor.

Auch die Voraussetzungen des § 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 VOB/B für einen Vergütungsanspruch ohne besonderes Anerkenntnis liegen nicht vor. Ob die Leistung nach den Darlegungen des Klägers, die vom Rohbauunternehmer aufgebrachte Isolierung sei von anderen Unternehmern, nicht von ihm, beschädigt worden und habe deshalb erneuert werden müssen, im Sinne dieser Vorschrift zur Erfüllung des Vertrages notwendig war, erscheint zweifelhaft. Allerdings war der Kläger, der die Bauräume aufzufüllen hatte (Position 01010 des Angebots - Anlage H3 - und der Rechnung - Anlage H6), gemäß § 4 Nr. 3 VOB/B verpflichtet, auf festgestellte Mängel oder Schäden an Vorarbeiten anderer Unternehmer hinzuweisen. Er musste diese jedoch, wenn er sie nicht selbst verursacht hatte, auch nicht selbst beseitigen. Auch handelte es sich nach dem Text der Rechnung nicht um die Beseitigung von Schäden an den Vorarbeiten vor Durchführung der Arbeiten des Klägers sondern um nachträgliche Schadenbeseitigung, denn die Rechnung umfasst das Freilegen der Kellerwand. Jedenfalls entsprach es nicht dem mutmaßlichen Willen der Beklagten, die nach der Darstellung des Klägers Gewährleistungsansprüche gegen die Vorunternehmer hatten, dass der Kläger die Arbeiten für sie entgeltlich ausführte.

Ansprüche aus § 812 BGB gegen den Auftraggeber sind im Rahmen des VOB/B-Vertrages durch § 2 Nr. 8 VOB/B ausgeschlossen, da dieser für den Anspruch auf Bezahlung aufgedrängter Leistungen die dargelegten besonderen Voraussetzungen aufstellt (vgl. Ingenstau/Korbion, a.a.O., B § 2 Rdn. 55) und damit den Bereicherungsanspruch einschränkt.

Auch Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag kommen nicht in Betracht, weil die Leistung, wie ausgeführt, nicht dem mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprach.

II. Schlussrechnung Nr. 97360 über Entwässerungsleitungen (Anlage H8)

1. Position 010203 - Abfuhr von Bordsteinen

Insoweit hätte nicht durch Teilurteil entschieden werden dürfen, weil diese Position mit den Positionen 010201 und 010202 derselben Schlussrechnung, die noch in erster Instanz anhängig sind, in Zusammenhang steht und die Entscheidungen zu Grund und Höhe nicht von vornherein völlig unabhängig voneinander sind. Zu den Positionen 010201 und 010202 erhebt das Landgericht noch Beweis über die Üblichkeit der angesetzten Preise. Die drei Positionen betreffen das Aufnehmen der Bordsteine im Bereich der Entwässerungsgräben. Dies war im Leistungsverzeichnis und dem Angebot des Klägers nicht enthalten. Da die Beklagte sich nur gegen die Höhe der Positionen 010201 und 010202 wendet, erkennt sie die Leistung dem Grunde nach damit gemäß § 2 Nr. 8 Abs. 2 S. 1 VOB/B an. Die Position 010201 ist in der Rechnung wie folgt beschrieben: "Bordsteine mit einreihiger Basamentbahn aufgenommen und seitlich gelagert, Betonfundament abgestemmt und abgefahren". Die Position 010203, die Gegenstand des Teilurteils ist, enthält einen pauschalen Betrag für Abfuhr zu dieser Position 010201. Wenn, was die Beklagte in erster Instanz bestritten hat, die Bordsteine in Betonfundamente gelegt waren, mussten diese abgefahren werden. Dies ist dann auch bei der Preisbildung entweder im Rahmen des üblichen Preises zu Position 010201 oder gesondert zu berücksichtigen. Auch der Sachverständige wird dies bei der Bestimmung des angemessenen Preises zu Position 010201 - die der Beschreibung in der Rechnung nach das Abfahren enthält - berücksichtigen. Hier besteht die Gefahr widersprechender Entscheidungen, wenn der Senat die Position 010203 zuerkennen sollte. Die drei Positionen können also nicht getrennt gesehen werden und hätten durch das Teilurteil nicht auseinandergerissen werden dürfen.

Da der Anspruch auf einem nachträglichen Anerkenntnis gemäß § 2 Nr. 8 Abs. 1 S. 2 VOB/B bezüglich dieser einzelnen Positionen beruht, besteht kein Zusammenhang mit sonstigen Rechnungspositionen.

2. Position 011502 - Drainrohr an vorhandene Leitung angeschlossen

Hier gilt dasselbe wie bei der vorigen Position. Die Positionen 011501 bis 011505 betreffen die Herstellung der Drainage und deren Anschluss an die vorhandene Leitung. Diese Leistungen waren im Angebot nicht enthalten. Dem Grunde nach erkennen die Beklagten diese Leistung ebenfalls an, da sie nur eine Position ganz streichen wollen. Wegen des Zusammenhanges mit den übrigen Positionen der Drainage ist auch hier eine Trennung nicht zulässig, jedenfalls nicht sachgerecht.

3. Position 011506 - Rohranschluss für Aco-Rinne freigestemmt

Wegen des Freistemmens des Entwässerungsrohres steht dem Kläger zwar kein Vergütungsanspruch gemäß § 2 Nr. 8 Abs. 2 S. 2 VOB/B zu, jedoch ein gesetzlicher Anspruch gemäß § 683 BGB, der nach § 2 Nr. 8 Abs. 3 VOB/B nicht ausgeschlossen ist. Auch hierbei handelt es sich um eine selbständige Zusatzposition, die Entscheidung ist völlig unabhängig von anderen Rechnungspositionen, die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht nicht.

Diese Leistung war erforderlich, um die Aco-Rinne vor der Tiefgarage an die Entwässerungsleitung anschließen zu können. Das haben die Zeugen F und P übereinstimmend ausgesagt. Sie haben bekundet, dass vom Rohbauunternehmer, der Beklagten zu 1), der Rohranschluß zu tief, unter der aufgehenden Betonwand angebracht war und deshalb freigestemmt werden mußte.

Da es sich nur um eine kleine Zusatzleistung handelte, deren Durchführung erforderlich war, um überhaupt die Arbeiten zur Herstellung der Tiefgarageneinfahrt fortsetzen zu können, lag die Leistung im Interesse der Beklagten und es ist auch davon auszugehen, daß die Leistung dem mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprach. Ein Anspruch aus § 2 Nr. 8 Abs. 2 S. 2 VOB/B scheitert lediglich daran, daß die dafür erforderliche unverzügliche Anzeige nicht gemacht ist. Die Anzeige gegenüber dem mit der Bauüberwachung betrauten, aber nicht zur Vornahme von Rechtsgeschäften bevollmächtigten Architekten reicht hierzu nicht aus (vgl. Ingenstau/Korbion, a.a.O., B 2 Rdn. 386). Gemäß § 2 Nr. 8 Abs. 3 VOB/B sind jedoch Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag nicht ausgeschlossen. Diese entfallen auch nicht bei unterlassener Anzeige (vgl. BGH BauR 1991, 331, 334) und kommen auch dann in Betracht, wenn irrtümlich eine vertragliche Verpflichtung angenommen wurde (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 59. Aufl., § 677 Rdn. 12 m.w.N.).

Dem Kläger steht danach die angemessene Vergütung zu (vgl. Palandt-Sprau, a.a.O., § 683 Rdn. 8) diese beträgt, wie der Zeuge F bekundet hat, 160,00 DM.

III. Schlussrechnung Nr. 97358 über Außen- und Grünanlagen (Anlage H6)

Hinsichtlich der Zulässigkeit des Teilurteils bestehen insoweit keine Bedenken, da alle Positionen unabhängig von anderen noch in erster Instanz streitigen Positionen sind und die Entscheidungen sich deshalb gegenseitig nicht beeinflussen können.

1. Positionen 020101 - Zulage zu Position 02010 - sowie 020202 - Zulage zu Position 02020 - wegen Schubkarrentransport.

Insoweit besteht, was das Landgericht nicht geprüft hat, ein Anspruch des Klägers auf Zahlung der Vergütung aus Verschulden bei Vertragsschluss. Der Kläger macht Zulagen geltend, weil das unstreitig geschuldete und unter den unstreitigen Positionen 02010 und 02020 abgerechnete Aufbringen von Drainkies und Oberboden auf das Tiefgaragendach nicht mit einem kleinen Erdbaugerät erfolgen konnte, sondern Schubkarren eingesetzt werden mussten.

Der Kläger hatte zur Bearbeitung der Tiefgaragendecke, die begrünt werden sollte, im Angebot vom 14.10.1996 festgehalten, dass er davon ausgehe, dass die Tiefgarage mit leichtem Erdbaugerät befahrbar sei (Anlage H3). Dieses Angebot war als Vertragsgrundlage Inhalt des Bauvertrages geworden (vgl. Anlage H1 Bl. 95 GA). Es sind also nicht nur der Kläger und der aufsichtführende Architekt davon ausgegangen, dass man das Material mit kleinem Baugerät aufbringen könnte, dies war vielmehr Inhalt der Vereinbarung mit den Beklagten. Dass dies aus statischen Gründen nicht möglich war und der Zeuge F (R-Bau) als bauüberwachender Architekt dann den Schubkarrentransport angeordnet hat, haben beide Zeugen übereinstimmend bekundet (Bl. 156, 162 GA). Die Beklagten bestreiten die Notwendigkeit des Schubkarrentransports in der Berufungsinstanz auch nicht mehr. Die Anordnung durch den bauüberwachenden Architekten, die die Beklagten mit Nichtwissen bestreiten, ist durch die Zeugenaussagen bewiesen.

Auch diese Anordnung kann den Beklagten aber nicht zugerechnet werden, weil der Zeuge F nicht als ihr berechtigter Vertreter handeln konnte, denn es handelt sich um Änderungen der vertraglichen Leistungspflichten (vgl. Ingenstau/Korbion, a.a.O., B § 2 Rdn. 273, BGH BauR 1992, 759), die eine entsprechende rechtsgeschäftliche Vereinbarung verlangen. Eine Vollmacht oder Anscheinsvollmacht bestand, wie ausgeführt, nicht.

Es besteht jedoch ein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss, der dann gegeben ist, wenn der Schädiger dem Geschädigten schuldhaft falsche Informationen gegeben hat (vgl. OLG Stuttgart BauR 1997, 855 f.). Der Kläger hatte in seinem Angebot eindeutig klargestellt, dass seine Preiskalkulation auf dem Einsatz von leichtem Baugerät beruhte. Wenn die Beklagten dieses Angebot ohne weiteres annahmen, musste der Kläger das so verstehen, dass diese Möglichkeit gegeben war. Es hätte der Beklagten oblegen, anhand der ihr vorliegenden Statik schon vor Auftragsvergabe zu prüfen oder durch den Zeugen F prüfen zu lassen, ob diese Möglichkeit bestand und, da das nicht der Fall war, den Kläger darauf hinzuweisen.

Die Höhe des vom Kläger geltend gemachten Mehraufwandes von 919,05 DM für Position 020101 und 1.461,01 DM für Position 020202 haben die Beklagten nicht substantiiert bestritten. Zwar ist der Werkunternehmer, der die angemessene Vergütung verlangt, insoweit darlegungs- und beweispflichtig. Der Umfang der Darlegungslast richtet sich jedoch nach dem Vorbringen des Auftraggebers. Die als Rohbau- bzw. Tiefbauunternehmer selbst fachkundigen Beklagten hätten sich nicht darauf beschränken dürfen, die Positionen als übersetzt zu bezeichnen, sie hätten vielmehr angeben können und müssen, welchen Einheitspreis sie für angemessen erachten.

2. Positionen 020201 und 050011- Oberboden liefern

Der Kläger macht Forderungen für die Lieferung von Oberboden geltend, weil entgegen der Planung der Beklagten der vorhandene Mutterboden nicht ausgereicht habe. Auch insoweit behauptet er nicht, die Aufträge direkt von den Beklagten erhalten zu haben. Seine Behauptung, der Zeuge F habe den Auftrag in Abstimmung mit den Beklagten erteilt, ist in der Beweisaufnahme nicht bestätigt worden. Der Zeuge F hat lediglich zu Position 050011 ausgeführt, wegen des hängigen Geländes habe er mit dem Geschäftsführer der Beklagten zu 2) gesprochen, er meine mit diesem vereinbart zu haben, das Material durch den Kläger beschaffen zu lassen. Diese Aussage ist zu unsicher, um darauf die Feststellung einer Bevollmächtigung zur Erteilung dieses Auftrages zu stützen.

Auch die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht liegen aus den unter I. dargelegten Gründen nicht vor und ebenso wenig die Voraussetzungen des § 2 Nr. 8 VOB/B. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die Lieferung von Oberboden durch den Kläger dem mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprach, zumal die Beklagte zu 2) als Tiefbauunternehmern (vgl. Aussage F Bl. 157 GA) möglicherweise Boden zur Verfügung hatte.

3. Position 050021 - Außenflächen planiert

Auch hier gilt dasselbe wie zu I. und III.2. Es handelt sich um Leistungen, die nach der Behauptung des Klägers eine Fläche betrafen, welche von dem ursprünglichen Auftrag nicht umfasst war. Es kann nicht ohne weiteres festgestellt werden, dass deren Planierung durch den Kläger gegen Entgelt dem mutmaßlichen Willen der Beklagten, die als Bauunternehmer selbst die Möglichkeit hatten, diese Arbeiten durchzuführen, entsprach.

4. Positionen 09010, 09020 und 090201 - Bauschutt aufgenommen und in Container geladen bzw. zur Abfuhr gelagert

Auch hier gilt dasselbe wie oben. Es liegt weder eine Vollmacht, noch eine Anscheinsvollmacht für den vom Zeugen F erteilten Zusatzauftrag vor, noch können die Voraussetzungen des § 2 Nr. 8 VOB/B festgestellt werden. Wenn es sich um Schutt handelte, der von Vorunternehmern hätte beseitigt werden müssen, hätten Ansprüche der Beklagten gegen diese bestanden, die durch das. eigenmächtige Handeln des Architekten und des Klägers zunichte gemacht wurden.

5. Position 09050 (im Urteil falsch mit der Nr. 01050 bezeichnet) - gelagertes Holzzaunelement wieder montiert

Das Vorbringen des Klägers insoweit ist unklar und unsubstantiiert. Im Urteil des Landgerichts liegt hier eine offenbare Unrichtigkeit vor. Aus der Reihenfolge der Aufstellung auf Seite 7 der Urteilbegründung und dem Betrag ergibt sich, dass die Position 09050 betreffend die Montage eines gelagerten alten Holzzaunelements gemeint ist. Der unter Position 01050 geltend gemachte Betrag von 551,25 DM für Abstemmen und Lagern von Betonfundamenten war in der ersten Instanz nicht streitig und ist auch in den handschriftlich errechneten Beträgen in Anlage H6 (=Bl. 52 GA) enthalten.

Auf diese Unrichtigkeit ist der Kläger durch die Berufungserwiderung hingewiesen worden. Gleichwohl hat er auch in der Replik nicht zu dem Holzzaunelement Stellung genommen. Im übrigen gilt auch hier dasselbe wie zu I.

IV. Ergebnis

Abweisungsreif ist die Klage danach nur hinsichtlich eines Teilbetrages von 10.656,53 DM aufgrund folgender Berechnung:

Rechnung 97357|3.620,00 DM|Rechnung 97358| |Pos. 020201|680,23 DM|Pos. 050011|1.557,73 DM|Pos. 050021|710,18 DM|Pos. 09010|985,00 DM|Pos. 09020|995,00 DM|Pos. 090201|620,00 DM|Pos. 09050|320,00 DM|aus Rechnung 97360 Position 011506 (Teilbetrag)|65,00 DM| |9.553,14 DM|./. 3 %|286,59 DM| |9.266,55 DM|zzgl. 15 % MwSt.|1.389,98 DM| |10.656,53 DM

Zuzusprechen ist ein Teilbetrag von 2.833,44 DM aus folgenden Positionen:

Rechnung 97360| |Pos. 011506|160,00 DM|Rechnung 97358| |Pos. 020101|919,05 DM|Pos. 020202|1.461,01 DM| |2.540,06 DM|./.3 %|76,20 DM| |2.463,86 DM|zzgl. 15 % MWSt.|369,58 DM| |2.833,44 DM

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 284, 288 BGB.

Im übrigen ist die Sache gemäß § 539, 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Berufung vorzubehalten ist. Eine eigene Entscheidung gemäß § 540 ZPO verbietet sich hinsichtlich Positionen 010203 und 011502 aus der Rechnung Nr. 97360 wegen der noch beim Landgericht anhängigen Teile.

Gegenstandswert für die Berufung: 13.624,05 DM; Beschwer beider Parteien nicht über 60.000,- DM.

Ende der Entscheidung

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