Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 17.12.1999
Aktenzeichen: 22 U 66/99
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 823
ZPO § 286
ZPO § 287
Leitsätze:

1.

Die Haftung des Vertriebshändlers technischer Bauteile - hier: Näherungsschalter - wegen Verletzung seiner Produktbeobachtungs- und Warnpflicht setzt den vollen Beweis, daß bei rechtzeitiger Warnung vor schädlichen Eigenschaften der Bauteile die eingetretene Eigentumsverletzung verhindert worden wäre (=haftungsbegründende Kausalität), voraus.

2.

Wird bei der Beseitigung zahlreicher Funktionsstörungen neu installierter Backstraßen nach der Methode "try and error" vorgegangen, müssen zum Nachweis, welche Reparatur(en) letztlich zum Erfolg geführt hat (haben), die vorgenommenen Veränderungen und ihre Auswirkungen auf die Funktion der Backstraße im einzelnen dargelegt werden.

rechtskräftig,

nachdem die Klägerin ihre Revision - VI ZR 35/00 - am 7.7.2000 zurückgenommen hat.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

22 U 66/99 1 O 281/96 (Landgericht Duisburg)

Verkündet am 17.12.1999

Schönfeld, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

hat der 22.Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 29.10.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr.Weyer, den Richter am Oberlandesgericht Muckel und den Richter am Landgericht Galle

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 09.03.1999 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der der Beklagten durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 65.500 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheiten können durch Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse auf dem Boden der Europäischen Union erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin - ein niederländisches Versicherungsunternehmen - macht aus abgetretenem Recht der Firma W GmbH & Co. Backbetriebe. B B KG (nachf. Fa. W ) deliktische Schadensersatzansprüche wegen verdorbener Backwaren geltend.

Die Firma van C B.V. (nachf. Fa. van C ) baute 1992 im Auftrag der Fa. W in das Betriebsgebäude B 4 Backstraßen (von der Klägerin als Backstraßen 1, 2, 4 und 5 bezeichnet) mit einer Produktionskapazität von je 2,4 Tonnen Laibbrot/Stunde ein. Der Produktionsablauf innerhalb der Straßen erfolgt im wesentlichen automatisch: Am Anfang wird der rohe Teig aufgelegt, der die Anlage nach dem Durchlaufen mehrerer Stadien (z.B. Gären, Backen) als fertiges Brot verläßt. Die Steuerung des präzise einzuhaltenden Backvorgangs erfolgt unter anderem durch induktive Schalter. Die Schaltung dieses Elements wird dadurch ausgelöst, daß ein elektrisch leitendes Objekt in ein von dem Schalter erzeugtes elektromagnetisches Feld geführt wird. Die Fa. van C baute in die Backstraßen 1 und 2 76 und in die Backstraßen 4 und 5 je 98 Schalter der Typs Bi5-M18-AP-6X ein. Wegen Einzelheiten der Funktionsweise dieses von der Beklagten vertriebenen Bauteils wird auf die Anl. F 4 (=Bl. 61 bis 63 GA) verwiesen. Die Fa. van C hatte die Schalter zum Teil von der Firma V B.V. (einer niederländischen Vertretung des T Konzerns, Bl 12 GA) und zum Teil von der Firma T B.V. (einer 100-prozentigen Tochtergesellschaft der Beklagten, Bl. 3 GA) erworben, die ihrerseits von der Beklagten beliefert worden waren.

Nach Inbetriebnahme der Backstraßen im Januar 1993 zeigten sich bei den Backstraßen 4 und 5 Störungen im Produktionsablauf. Hierdurch verdarb in großem Umfang Teig; hergestelltes Brot war teils platt, teils löchrig und nicht zum Verkauf geeignet.

Im Zeitraum von März bis Juni 1993 wurden an den Backstraßen mehrere Näherungsschalter ausgetauscht (Bericht über den Besuch des Zeugen G - Mitarbeiter der Beklagten - vom 30.3.1993, Nr. 93/13/12 = Anl. F1 = Bl.57 GA, Lieferschein vom 07.04.1993 = Anl. F 2 = Bl.58 GA, Prüfbericht vom 24.6.1993 = Anl.10, Schreiben der Fa. van C v. 27.05.1993(Bl.265 f. GA).

Ende Juni/Anfang Juli 1993 verlangte die Fa. van C von der Fa. T B.V. und der Fa. V zur Behebung des Fehlers die Schalter auszutauschen (Schreiben der Fa. van C vom 05.07.1993 an die Fa. T B.V. und die Fa. V Anl. F 14 = Bl. 160 bis 163 GA). Die Fa. T B. V. reichte das Verlangen an die Beklagte weiter (Schreiben der Fa. T B.V. vom 06.07.1993 = Anl. F 3 Bl. 59 f. GA). Die Beklagte teilte daraufhin der Fa. van C mit Schreiben vom 07.07.1993 (Bl.12 GA) u.a. folgendes mit:

Bei induktiven Näherungsschaltern vom Typ Bi5M18-AP6X hat es bei der Umstellung der Leiterplattenbauteile auf SMD-Technik Übergangsschwierigkeiten gegeben. Bedingt durch den Aufbau von internen mechanischen Spannungen entstanden Scherkräfte zwischen den verschiedenen Materialien..., die zum Lösen oder Abriß der SMD-Komponenten auf der Leiterplatte führen konnten. Wir haben dieses Fehlverhalten ausgiebigst analysiert und haben Verbesserungsmaßnahmen einfließen lassen, die das Fehlverhalten beseitigten.

Die in Ihrem Werk... eingesetzten Sensoren... stammen bedauerlicherweise noch aus Lagerbeständen, die der nicht überarbeiteten Version entsprachen...

Wir haben... veranlaßt, daß sofort 300 Schalter... zu unserem Berliner Büro geliefert wurden. In Abhängigkeit von einem von Ihnen vorzuschlagenden Termin stehen wir bereit, diese Schalter zum Austausch zur Verfügung zustellen..."

In der Folgezeit, ließ die Beklagte durch Mitarbeiter der Firma T B GmbH (nachf. Fa. T B ) - einem weiteren zum T-Konzern gehörenden, am 07.12.1990 ins Handelsregister eingetragenen (Anl. 9) Unternehmen - alle 271 Schalter austauschen. Seitdem sind keine Störungen mehr aufgetreten.

Die Klägerin hat behauptet, die in den Anlagen 13, 30 (Bl.428/429 GA) näher spezifizierten Betriebsstörungen seien durch die im Schreiben vom 07.07.1993 beschriebenen Fehlfunktionen der Schalter hervorgerufen worden. Andere Ursachen seien nicht in Betracht zu ziehen. Es seien mit Ausnahme des Schalteraustauschs keine Veränderungen an den Anlagen vorgenommen worden. Die Fehlfunktionen der Schalter hätten unvorhergesehene Stopps verursacht, die sich nicht hätten präzise lokalisieren lassen. Durch diese Stopps seien die Gärzeiten nicht eingehalten worden. Es seien laufend Techniker der Fa. van C mit der Fehlersuche beschäftigt gewesen, die nach der Methode "try and error" versucht hätten, den Fehler zu finden. Ihnen sei gelungen, immer weitere potentielle Fehlerquellen auszuschließen. Als eine der möglichen Fehlerquellen seien die Schalter verblieben. Die Betriebsstörungen seien unregelmäßig aufgetreten. Nach einigen störungsfreien Tagen habe es dann wieder störungsreiche Tage gegeben. Es sei nicht möglich gewesen, den Fehler unter Testbedingungen zu finden. Die Störungen seien wärme- und belastungsabhängig aufgetreten, sie seien nur im Vollastbetrieb zu lokalisieren gewesen.

Mitte 1992 seien die im Schreiben vom 07.07.1993 angesprochenen Verbesserungsmaßnahmen in eine neue Schalterversion eingeflossen. Die Fa. van C habe noch Produkte aus der alten, davor hergestellten Charge bezogen. In den Backstraßen 1 und 2 seien keine Funktionsstörungen aufgetreten, da diese mit Schaltern aus einer anderen Produktionsserie bestückt gewesen seien.

Herstellerin der Schalter sei die Beklagte - nicht die Fa. T B - gewesen. Wenn die Beklagte nicht Herstellerin sei, so hafte sie - wie die Klägerin gemeint hat - als Vertriebsunternehmen und "Quasi-Herstellerin". Hierzu hat sie unter Bezugnahme auf den vorgelegten Schriftwechsel behauptet, die Beklagte sei nach außen als Herstellerin aufgetreten. Die Fehlerhaftigkeit der Schalter sei der Beklagten auch dann seit langem bekannt gewesen, wenn sie nur Vertriebshändlerin sei. Das ergebe sich schon aus dem - unstreitigen - Umstand, daß Herr U T Geschäftsführer der Fa. T B und Prokurist der Beklagten ist. Die Beklagte habe den alleinigen Kundenkontakt zu den Abnehmern gehabt und sei auch für die Abwicklung sämtlicher Reklamationen zuständig gewesen. Zudem habe der Zeuge G die Fa. van C darauf hingewiesen, daß bei der 1990/1991 gefertigten Serie die im Schreiben vom 07.07.1993 angesprochenen Abrisse aufgetreten seien.

Die Schadensersatzansprüche seien - so hat sie gemeint - nicht verjährt. Sie hat behauptet, noch Ende Juni 1993 sei nicht klar gewesen, ob die Schalter schadensursächlich gewesen seien. Die Schadensursächlichkeit habe sich erst herausgestellt, als die Backstraßen nach dem Austausch der Schalter einwandfrei gelaufen seien. Sämtliche Kenntnisse über die Schadensursachen und die Person des Ersatzpflichtigen habe die Fa. W über die Fa. van C erhalten, die ihrerseits ausschließlich mit ihren Lieferanten (T B.V., V) und der Beklagten Gespräche geführt habe.

Auch habe die Fa. W nicht gewußt, daß die Schalter einen der Beklagten bekannten Serienfehler aufgewiesen hätten. Die Fa. W habe frühestens im Juli 1993, nachdem die Fa. van C das Schreiben vom 07.07.1993 erhalten habe, davon Kenntnis erlangt. Mit der Reklamation von Schaltern der Backstraßen 4 und 5 sei die Fa. W 1993 nicht befaßt gewesen. Anlaß des Besuchs des Herrn G am 30.3.1993 sei die Ersatzteilvorhaltung gewesen. Der Zeuge G sei als Mitarbeiter, der Beklagten aufgetreten. Die im Besuchsbericht 93/13/12 aufgeführten Schalter seien in den Backanlagen 1 und 2 eingebaut gewesen, die beanstandungsfrei funktioniert hätten und von der Fa. W auch abgenommen worden seien. Der von dem Zeugen G ausgetauschte Schalter habe eine "kalte Lötstelle" aufgewiesen; dieser Fehler habe mit den hier in Rede stehenden Serienfehlern nichts zu tun.

Der Fa. W sei damals nicht bekannt gewesen, daß Herstellerin die Fa. T B gewesen sei. Das sei erst durch Übermittlung des Schriftsatzes vom 30.09.1996 bekannt geworden. Sie habe den Eindruck gewonnen, daß es sich bei der T B und der Beklagten um dasselbe Unternehmen handele. Der gesamte, die Schalter betreffende Schriftverkehr sei mit der Beklagten geführt worden. Die Fa. W habe zwar schon früher bei der T B Waren bezogen; diese Lieferungen hätten aber - insoweit unstreitig - in keinem Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Vorgängen gestanden.

In der am 08.07.1996 beim Landgericht Duisburg eingegangenen (Bl.1 GA), am 25.07.1996 zugestellten (Bl.26 GA) Klageschrift hat sie den Gesamtschaden mit 2.869.844,48 DM beziffert (Anl.2=Bl.14 GA). Im Schriftsatz vom 31.10.1996 hat sie ihn neu berechnet (Anl.24) und geringfügig auf 2.872.604,99 DM erhöht:

1. Ausschuß

Mit der Fa. van C sei vereinbart gewesen, die Anlagen Ende 1992 in Betrieb zu nehmen. Noch 1992 seien einige Probeläufe vorgenommen worden; ein zweiwöchiger Probelauf zur Feinjustierung sei ausreichend gewesen. Im Januar 1993 sei mit der Vollproduktion begonnen worden. Bis zum 18.September 1993 - dem Zeitpunkt der Fertigstellung der Justierarbeiten - seien durch Fehlsteuerungen der Schalter 1.197.470 KG Teig und Brot verdorben (Anl.2 = Bl.14 GA). Der Selbstkostenpreis der Fa. W betrage abzüglich des Erlöses aus der Verwertung der verdorbenen Teigwaren 1,20 DM/KG. Mithin sei der Fa. W der geltend gemachte Schaden von 1.436,964,00 DM entstanden. Die Klägerin hat den Ausschuß im Schriftsatz vom 31.10.1996 näher spezifiziert (S.26 bis 30 = Bl. 93 bis 97 GA und Anlagen 12, 13). Im Schriftsatz vom 15.10.2998 hat sie ergänzt, 170.000 KG seien nicht mit letzter Sicherheit durch Fehlfunktionen der Schalter verdorben (Anl. 30 = Bl. 428/429 GA). In der Liste aus Anl. 13 seien nicht alle Ausschußmengen aufgeführt, da dort nur länger als 15 Minuten dauernde Ausfallzeiten vermerkt seien. Tatsächlich seien die Backstraßen weit öfter ausgefallen. Durch die Schalterdefekte seien weitere Ausschüsse von 682.670 KG produziert worden, die nicht in der Anl. 13 aufgelistet seien. Diese Menge errechne sich wie folgt:

Gesamtmenge der Ausschüsse(Anl.12) 2.817.470 KG ./."normaler" Ausschuß(180 to/Monat) 1.620.000 KG ./. Ausschuß gem. in Liste Anl. 13 514.800 KG

2. Zukäufe

Die Fa. W habe, um ihren Lieferverpflichtungen nachkommen zu können, bei anderen Unternehmen (Fa. W in G, Fa. W in H, Fa. Sch in L ) Brot beziehen müssen. Durch die Zukäufe und den Transport des zugekauften Brotes seien der Fa. W Kosten von

836.574,80 DM

entstanden (S.31 bis 36 des Schriftsatzes vom 31.10.1996 = Bl. 98 bis 103 GA, Anl. 14 bis 21, 24)

3. Produktionskosten S straße, B

Die Fa. W habe die Absicht gehabt, zum 31.12.1993 die Betriebsstätte St straße in B zu schließen. Die Betriebsstätte gehöre zu der Firma P -Brot GmbH, einer 100-prozentigen Tochtergesellschaft der Fa. W . Sämtliche Mitarbeiter seien zum 31.12.1992 gekündigt gewesen. Um die Produktionsausfälle aufzufangen, sei sie gezwungen gewesen, die Produktion in der Betriebsstätte St straße aufrechtzuerhalten und die dort tätigen Mitarbeiter weiterzubeschäftigen. Eine Produktion über den Monat April hinaus sei nicht möglich gewesen, da sonst die mit den Mitarbeitern getroffenen Sozialplanvereinbarungen gescheitert wären und diese einen Weiterbeschäftigungsanspruch erworben hätten. Für die Zeit von Januar bis April 1993 habe die Firma W an die Firma P-Brot GmbH für die Nutzung der Maschinen und Gebäude

342.000 DM

und an die in der Betriebsstätte St straße tätigen Mitarbeiter Gehälter von insgesamt

137.378,73 DM

gezahlt. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 31.10.1996, S.36 bis 38 (=Bl. 103 bis 105 GA) und die Anlagen 22,23, 29 (Bl.423 bis 427 GA) verwiesen. Die Fa. W sei durch die Produktion in der Betriebsstätte St straße ihrer Schadensminderungspflicht nachgekommen, da die Kosten eines Zukaufs weit höher gewesen wären.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.872.604,99 DM nebst 5 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr den weiteren Schaden zu ersetzen, welcher der Firma W GmbH & Co. Backbetriebe B - B KG aufgrund der Lieferung von bekannt fehlerhaften Näherungsschaltern vom Typ Bi5-M18-AP-6X im Zeitraum Januar bis September 1993 entstanden ist.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, sie sei nur eine Vertriebsgesellschaft, zu keinem Zeitpunkt habe sie Schalter der hier in Rede stehenden Art hergestellt. Herstellerin sei vielmehr die Fa. T B. Dieses 1990 aus der VEB M B hervorgegangene Unternehmen habe die hier in Rede stehenden. Schalter nach 1990/1991 gefertigt. Vorher seien die Schalter von der Firma W T GmbH, H W produziert worden. Sie hat die Auffassung vertreten, als Vertriebsgesellschaft treffe sie keine Haftung.

Die Schalter seien - so hat sie behauptet - nicht mit einem Produktionsfehler behaftet gewesen. Die in dem Schreiben vom 07.07.1993 angesprochenen Vergußtechnologien seien ein permanentes Thema; aus dem Umstand, daß eine Geräteoptimierung vorgenommen worden sei, lasse sich nicht die Schlußfolgerung ziehen, daß die frühere Produktversion fehlerhaft und für den Einbau ungeeignet gewesen sei. Der in dem Schreiben angesprochene Verdacht habe sich nach dem Austausch der Schalter nicht erhärtet. Bei 28 Schaltern hätten sich Schleifspuren gezeigt. Dies belege, daß die Fa. van C den falschen Schaltertyp ausgewählt, die Schalter falsch eingebaut und justiert habe. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten ihres Sachvortrags wird auf S. 13 bis 16 des Schriftsatzes vom 30.09.1996 (=Bl.40 bi 43 GA), S. 26 bis 28 ihres Schriftsatzes vom 05.12.1996 (=Bl. 134 bis 136 GA) und S.12/13 ihres Schriftsatzes vom 30.9.1997 (=Bl. 254/255 GA) verwiesen. Es sei zudem davon auszugehen, daß die Produktionsausfälle auch durch andere Bauteile - insbesondere durch einen von der Firma S gelieferten optoelektronischen Schalter - verursacht worden seien.

Die Klägerin habe in der Anlage 13 selbst Störfaktoren aufgeführt, die mit der Funktion der Schalter in keinem Zusammenhang stünden. Gegen einen Produktionsfehler spreche ferner, daß in den Backstraßen 1 und 2, die ebenfalls mit den Schaltern des Typs Bi5-M18-AP-6X ausgestattet seien, keine Betriebsstörungen aufgetreten seien. Des weiteren wären die betroffenen Schalter völlig ausgefallen, hätten sich SMD-Komponenten von den Leiterplatten gelöst. Ein Totalausfall sei aber mit der von der Klägerin beschriebenen Funktionsstörung, wonach die Fehlfunktion in unregelmäßigen Abständen aufgetreten sei, nicht zu vereinbaren. Außerdem sei es völlig unklar, welche Schalter eingebaut worden seien. Die in dem Schreiben vom 07.07.1993 angesprochene Produktionsumstellung sei lange vor dem Bezug der Schalter erfolgt.

Der Inhalt des Schreibens vom 07.07.1993 sei sachlich falsch, jedenfalls seien ihr etwaige Serienfehler nicht bekannt gewesen. Sie habe keine Aussage über die Ursächlichkeit der Schalter für die Produktionsstörungen machen können oder den Schaden anerkennen wollen. Mangels eigener fachlicher Kompetenz sei sie zu eigenen Untersuchungen nicht in der Lage gewesen. Sie sei vielmehr auf die Untersuchungsergebnisse der Fa. T B angewiesen gewesen. Herr U T sei nur Vertriebsmitarbeiter, nicht Produktentwickler. Sie sei nur Zwischenglied in einer Lieferkette vom Hersteller (Fa. T B) bis zum Endabnehmer (Fa. W) gewesen. Schalter dieses Typs seien in aller Welt im Einsatz und würden bis heute ohne Beanstandungen arbeiten. Sie habe in dem Schreiben nur allgemein auf die Übergangsschwierigkeiten hingewiesen und den hier in Rede stehenden Schalter nur beispielhaft herausgegriffen. Das Schreiben habe sie nur verfaßt, weil die Fa. van C erheblichen Druck auf die Fa. T B. V. ausgeübt habe; die Fa. van C habe gedroht, die Schalter durch Konkurrenzprodukte zu ersetzen. Nur aus diesem Grund seien die Schalter ausgetauscht worden.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Fa. W habe gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen. Aufgrund des hohen Schadensrisikos habe - so hat sie behauptet - Veranlassung bestanden, einen Sicherheitsschalter einzubauen, der sich im Fall des Versagens des Hauptsensors eingeschaltet hätte. Des weiteren hätte die Fa. W 6 Monate lang Probeläufe durchführen müssen und dementsprechend mit dem Einsatz der Backstraßen erst im Juli 1993 rechnen dürfen. Sie hätte die Beklagte über die Fehlfunktion bereits Anfang 1993 informieren müssen, wozu sei bei gewissenhafter Schadensermittlung imstande gewesen wäre. Sie hätte die Produktion im Betrieb St straße über den Monat April 1993 hinaus aufrecht erhalten müssen. Sie hätte wenigstens eine Backstraße abschalten müssen. Die Aufwendungen für weitere Zukäufe wären deutlich niedriger gewesen als der durch die verdorbenen Teigwaren entstandene Schaden.

Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Hierzu hat sie behauptet, seit dem 30.3.1993 habe die Fa. W Kenntnis von der Schadensursache gehabt. Am 30.3.1993 habe die Fa. W den Defekt eines Schalters reklamiert, den die Fa. T B sodann ausgetauscht habe. Dieser Schalter sei in der Backstraße 4 oder S eingebaut gewesen. Spätestens Ende Juni 1993 sei der Fa. W die Ursache der Betriebsstörungen bekannt gewesen. Die Fa. van C habe nach umfangreichen Untersuchungen bis Ende Juni 1993 festgestellt, daß die Schalter für die Störungen ursächlich seien; das habe sie der Fa. W mitgeteilt und sie auch über die Person des Ersatzpflichtigen in Kenntnis gesetzt. Am 02.07.1993 habe die Fa. W den Austausch aller Schalter gefordert.

Schon Ende 1992 sei der Fa. W bekannt gewesen, daß die Fa. T B Herstellerin der Schalter sei.

Ihr sei seit März 1993 auch bekannt gewesen, daß die Beklagte Vertriebsgesellschaft sei.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klägerin mache nicht erstattungsfähigen Vermögensschaden geltend und bestreitet im übrigen die Schadenshöhe. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten ihres Vorbringens wird verwiesen auf

S. 21 bis 26 des Schriftsatzes vom 30.09.1996 (Bl.48 bis 53 GA),

S. 32 bis 39 des Schriftsatzes vom 05.12.1996 (Bl.140 bis 147 GA),

S. 14 bis 16 des- Schriftsatzes vom 30.09.1997 (Bl.256 bis 258 GA),

S. 9 bis 12 des Schriftsatzes vom 11.12.998 (Bl.443 bis 446 GA).

Das Landgericht Duisburg hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Wegen der Beweisthemen. und -ergebnisse wird verwiesen auf den Beweisbeschluß vom 19.07.1997 (Bl. 191 bis 192 GA), die Sitzungsprotokolle vom 14.10.1997 (Bl.268 bis 284 GA) und 26.05.1998 (Bl. 334 bis 350 GA).

Das Landgericht Duisburg hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, eine Eigentumsverletzung liege nicht vor. Das Eigentum an den Schaltern sei nicht verletzt worden, da diese von Anfang an mangelhaft gewesen seien. Eine Verletzung des Eigentums an den Backstraßen scheide ebenfalls aus, da die Fehlfunktionen nicht zu einer Beschädigung der Backstraßen selbst geführt hätten. Das Eigentum an den Broten sei nicht verletzt worden, da diese schon mangelhaft hergestellt und daher nicht beschädigt worden seien. Eine Eigentumsverletzung lasse sich auch nicht mit einer Beschädigung der Backzutaten begründen, da diese, wie vom Backvorgang vorgesehen, untergegangen seien. Die Haftung lasse sich auch nicht auf das Institut des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb stützen. Es liege nur eine mittelbare Beeinträchtigung vor, da die Backstraßen aus vielen Komponenten zusammengesetzt seien. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung sowie wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Mit der am 19.04.1999 eingegangenen Berufung gegen das der Klägerin am 18.03.1999 zugestellte Urteil verfolgt die Klägerin nur den Zahlungsanspruch weiter, zunächst in voller Höhe, seit dem 29.10.1999 nur noch in Höhe von 2.467.992,19 DM. Hierzu behauptet sie, ein Teil der in der Anlage 13 aufgeführten Störungen. sei nicht oder nicht sicher auf die Näherungsschalter zurückzuführen. Sie nimmt Bezug auf eine Liste (Bl.586/587 GA), die mit der Anl. 30 identisch ist. Durch die Näherungsschalter seien daher nur Ausschüsse im Wert von 1.232.915 DM verursacht worden. Aus der Verwertung der verdorbenen Brote/Teige sei ein anzurechnender Erlös von 122.926,51 DM erzielt worden, so daß der Schaden aus Ziff. 1 der Anlage 24 nur

1.123.394,60 DM

betrage. Der Schaden aus Ziff. 2 der Anl. 224 sei um 71.657,93 DM und 19.385,47 DM auf

865.218,86 DM

zu reduzieren, weil in den dort aufgeführten Beträgen auch Mehrkosten aus Zukäufen enthalten seien, die mit den streitgegenständlichen Produktionsausfällen nichts zu tun hätten.

Sie meint, die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Rechtsauffassungen hielten einer Überprüfung nicht stand. Der Sachverhalt gestalte sich so, wie in dem vom BGH entschiedenen "Hühnerbrutfall" (BGHZ 41, 123 ff.). Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 1994, 517 ff. "Wasserrohrfall") sei eine Eigentumsverletzung auch dann gegeben, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung beeinträchtigt sei. Die Beklagte habe ihre von der Rechtsprechung entwickelte Produktbeobachtungspflicht verletzt.

Im übrigen wiederholt und ergänzt sie ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Sie beantragt,

das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 09.03.1999 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie DM 2.467.992,19 DM nebst 5 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie meint, die Verjährungsfrist des § 638 Abs.1 S.1 1.Alt. BGB sei vorliegend einschlägig. Sie nimmt Bezug auf den vom BGH entschiedenen "Jungpflanzenfall" (BGH NJW-RR 1993, 1113 f.), den "Gaszugfall" -(BGH NJW 1983, 810 ff.) und den "Hebebühnenfall" (BGH VersR 1983, 346 ff.). Die vorliegend in Rede stehenden Schäden fielen in die von der Rechtsprechung entwickelte Kategorie "unmittelbarer Mangelfolgeschaden" (z.B. BGHZ 98,45 ff.; 115,32 ff.), so daß die kurze Verjährungsfrist des § 638 Abs.1 S.1 BGB einschlägig sei. Die Vorschrift fände auch im Verhältnis zum Teilelieferanten Anwendung, da kein sachlicher Grund für eine Privilegierung des Vertragspartners gegeben sei.

Sie habe ihre Produktbeobachtungspflicht nicht verletzt. Sie behauptet, der Schaltertyp sei 10.000-fach beanstandungsfrei verkauft worden. Er sei erstmals von der Fa. W beanstandet worden. Die Beklagte habe sich daraufhin sofort mit dem Herstellerwerk in Verbindung gesetzt, um die Schalter untersuchen zu lassen. Der Inhalt des Schreibens vom 07.07.1993 beruhe auf Gesprächen, die erst nach Eintritt des Schadens bei der Fa. W geführt worden seien.

Im übrigen wiederholt und vertieft sie ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat die Voraussetzungen des hier einzig in Betracht zu ziehenden Anspruchs aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. BGB nicht schlüssig dargelegt. Sie hat zwar hinreichend vorgetragen, daß die Beklagte die ihr als Vertriebshändlerin obliegende Produktbeobachtungs- und Warnpflicht (vgl. BGH NJW 1994, 517 (519) ) verletzt hat, indem sie die Fa. W und/oder die Fa. van C von dem ihr schon 1992 bekannten, im Schreiben vom 07.07.1993 (Bl.12/13 GA) beschriebenen Fehlverhalten der Näherungsschalter nicht vor Inbetriebnahme der Backstraßen in Kenntnis gesetzt hat. Die Beklagte ist aber nur dann für die in den Anlagen 13/30 aufgeführten Produktionsunterbrechungen und den dadurch entstandenen Schaden verantwortlich, wenn die Unterbrechungen auf die schädlichen Produkteigenschaften der Näherungsschalter zurückzuführen sind. Das ist dem Sachvortrag der Klägerin nicht zu entnehmen:

1. Die Klägerin begründet die Ursächlichkeit im wesentlichen damit, daß nur die Schalter ausgetauscht worden seien und die Backstraßen danach einwandfrei funktioniert hätten (S.14, 16 des Schriftsatzes vom 31.10.1996 = Bl.81, 83 GA).

a) Die im Schreiben vom 07.07.1993 beschriebene Störanfälligkeit und der Umstand, daß die Backstraßen nach dem Schalteraustausch beanstandungsfrei liefen, mögen zwar greifbare Anhaltspunkte für die Ursächlichkeit von Fehlsteuerungen der Schalter sein. Ob eine rechtzeitige Warnung vor schädlichen Eigenschaften der Schalter die Eigentumsverletzungen verhindert hätte, ist aber eine Frage der haftungsbegründenden Kausalität, so daß § 287 ZPO nicht zur Anwendung kommt. Für die Kausalbeziehung ist vielmehr der volle Beweis im Sinne des § 286 ZPO nötig. Dieser wäre geführt, wenn nur die Schalter zur Fehlerbeseitigung ausgetauscht worden wären. In diesem Fall wäre davon auszugehen, daß die im Schreiben vom 07.07.1993 nur als Möglichkeit dargestellte Fehlfunktion tatsächlich zu den Produktionsausfällen geführt hat; andere Fehlerquellen kämen dann nicht mehr ernsthaft in Betracht.

b) Bereits aus den eigenen Darlegungen der Klägerin ergibt sich aber, daß diverse Mängel als Ursachen für die Produktionsunterbrechungen in Betracht zu ziehen sind und außer dem Schalteraustausch weitere Reparaturarbeiten an den Backstraßen vorgenommen worden sind. Die Klägerin hat vorgetragen, die in der Liste Anl.30 (Bl.428/429 GA = Bl.586/587 GA) aufgeführten Unterbrechungen seien nicht oder nicht mit "an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" auf die Schalter zurückzuführen (S.5 Schriftsatzes vom 15.10.1998 = Bl.421 GA; S.4 des Schriftsatzes vom 26.10.1999 = Bl.591 GA). Die 39 dokumentierten Unterbrechungen sind über den gesamten, von der Anlage 13 erfaßten Zeitraum verteilt. Die Bezeichnungen der Vorfälle geben zu erkennen, daß es sich. um Mängel an mehreren Anlagenteilen handelte (z.B. "Elevator defekt", "NGS-Kupplung defekt") Daraus ist zu schließen, daß es in der Zeit von Februar bis September eine Vielzahl denkbarer Ursachen für Produktionsunterbrechungen gab, die mit den Näherungsschaltern in keinem Zusammenhang standen. Da die Anlage nunmehr einwandfrei funktioniert, müssen auch die in der Anlage 30 aufgeführten Mängel beseitigt worden sein; folglich können sich die Reparaturarbeiten nicht auf den Austausch der Schalter beschränkt haben.

c) Auch aus den Ziffern 2 bis 7 des Schreibens der Fa. van C vom 21.07.1993 (Bl.328/J29 GA) geht hervor, daß außer dem Schalteraustausch weitere Veränderungen vorgenommen wurden oder beabsichtigt waren. Unter Ziffer 2 des Schreibens ist ausgeführt, daß die Kupplung ausgetauscht worden war. Ferner kündigte die Fa. van C an, mechanische Änderungen an der Reinigungsanlage vorzunehmen (Ziff.3), Formen einzuölen (Ziff.4), Standinitiatoren anzubringen (Ziff.6), die Software zu ändern (Ziff.7). Die Klägerin hat das nicht bestritten (vgl. S.2 des Schriftsatzes vom 26.10.1999 = Bl.589 GA) ; zudem hat der Zeuge Sches in seiner Aussage auf die Ziffern 1 bis 7 des Schreibens vom 21.07.1999 ausdrücklich Bezug genommen (S.8 des Protokolls vom 26.05.1998 = Bl.341 GA) und ausgeführt, daß es sich bierbei nach seiner Einschätzung um Mängel der Backstraßen gehandelt habe.

2. Da somit mehrere Mängel für die Unterbrechungen ursächlich gewesen sein konnten, hatte die Klägerin die auf die Näherungsschalter zurückzuführenden Produktionsunterbrechungen von Störungen aufgrund anderer Mängel abzugrenzen. Ihr Sachvortrag erschöpft sich insoweit im wesentlichen in der Bezugnahme auf, die Anlagen 13 und 30. Die darin enthaltenen Angaben reichen zur Abgrenzung der verschiedenen Ursachen nicht aus.

a) Die Klägerin hat vorgetragen, die Fa. van C sei nach der Methode "try and error" vorgegangen (S.3 des Schriftsatzes vom 15.10.1998 = Bl.419 GA); sie habe keine präzise Vorstellung erlangt, worauf die nicht vorgesehenen Stopps zurückzuführen gewesen seien (S.14 des Schriftsatzes vom 31.10.1996 = Bl.81 GA) ; ihr sei es gelungen, immer weitere vermutete Fehlerquellen auszuschließen (S.6 des Schriftsatzes vom 31.10.1996 = Bl. 73 GA); erst das Schreibens vom 07.07.1993 habe den Spekulationen ein Ende gesetzt und die Schalter seien als Schadensursache erkennbar geworden (S.8 des Schriftsatzes vom 31.10.1996 = Bl.75 GA); derselbe Schalter könne an einem Tag eine Unterbrechung verursacht, am nächsten Tag aber problemlos funktioniert haben; die Anzahl der tatsächlich fehlerhaften Schalter könne sie nicht bestimmen (S.15 des Schriftsatzes vom 31.10.1996 Bl.82 GA).

Angesichts dieses vagen Sachvortrags ist nicht zu erkennen, worauf sie die Sicherheit stützt, daß gerade die Restmenge von Unterbrechungen aus Anl. 13, die nach Abzug der in Anl. 30 aufgeführten Vorfälle verbleibt, auf Fehlsteuerungen der Schalter zurückzuführen ist:

Die Klägerin hat nicht dargelegt, an welchen der 196 in den Backstraßen eingebauten Schaltern Lösungen oder Abrisse der SMD-Komponenten aufgetreten sind. Nach den Ausführungen im Schreiben vom 07.07.1993 bestand nur die Möglichkeit eines solchen Schadens; daß es unter den in den Backstraßen herrschenden Betriebsbedingungen zwingend zu Fehlsteuerungen kommen mußte, hat die Klägerin nicht behauptet.

Da die Backstraßen 1 und 2 von Anfang an beanstandungsfrei funktionierten, dort also keine Abrisse oder Lösungen aufgetreten sind, erscheint es fernliegend, daß für die hier in Rede stehenden Backstraßen 4 und 5 etwas anderes gelten soll. Es ist nicht vorgetragen, daß sich die Funktionsweisen der Backstraßem unterscheiden. Für die Behauptung der Klägerin, die Fa. van C habe in die Backstraßen 1 und 2 Schalter aus der verbesserten Produktionsserie eingebaut (S.7 des Schriftsatzes vom 17.03.1997 = Bl.176 GA), gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Die Backstraßen 1, 2, waren sogar früher fertig gestellt als die Backstraßen 4, 5 (S.3 des Schriftsatzes vom 31.10.1996 = Bl.70 GA). Träfe die Behauptung der Klägerin zu, hätte keine Veranlassung bestanden, auch die Schalter in den Backstraßen 1 und 2 auszutauschen (vgl. S.15 des Schriftsatzes vom 31.10.1996 = Bl.82 GA); die Schalter der verschiedenen Produktionsserien waren aufgrund eines schwarzen Punktes auf der Typbezeichnung voneinander zu unterscheiden (Typbezeichnung Anl.5 sowie Schreiben vom 30.01.1995 (Anl. 26/27)). Das Schreiben vom 30.01.1995 (Anl. 26/27), auf das die Klägerin in diesem Zusammenhang verweist, hat keinen Bezug zu den hier in Rede stehenden Vorgängen, sondern nimmt zu Reklamationen anderer Bäckereien Stellung (vgl. S.7 des Schriftsatzes der Beklagten vom 02.10.1997 = Bl.249 GA).

Die Vorgehensweise nach der Methode "try and error" legt die Annahme nahe, daß die beteiligten Monteure keine bestimmten, über Vermutungen hinausgehende Vorstellungen von den Fehlerursachen erlangt, sondern dort Veränderungen vorgenommen haben, wo nach ihrer handwerklichen Erfahrung die größte Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein einer Fehlerquelle gegeben war. Da die Beteiligten während derReparaturarbeiten über die Fehlerquellen nur spekuliert haben, hatte die Klägerin darzulegen, was sie im Nachhinein zur genauen Ursachenbestimmung befähigt. Die bloße Bezugnahme auf das Schreiben vom 07.07.1993 genügt hierzu nicht. Dieses hat die Vielzahl denkbarer Unterbrechungsursachen (vgl. Anl. 30) nur um eine weitere ergänzt. Nach den Darlegungen der Klägerin ist es denkbar, daß schon eine einzige der vielen im Wege des "try and error" vorgenommenen Veränderungen zur Funktionsfähigkeit der Anlagen geführt hat; ebenso ist es möglich, daß erst das Zusammenwirken mehrerer Reparaturen die Unterbrechungen beseitigt hat. Da die Klägerin die Veränderungen und ihre Auswirkungen auf die Funktion der Backstraßen nicht im einzelnen dargelegt hat, läßt sich auch nicht rekonstruieren, welche der Reparaturen letztlich zum Erfolg geführt hat.

b) Die Zuordnung der Schalter zu den streitgegenständlichen Unterbrechungen setzt voraus, daß die Bereiche der Backstraßen, in denen sie eine Steuerungsfunktion erfüllen, bekannt sind. Es ist naheliegend, daß in diesen Bereichen aufgetretene Unterbrechungen auf ein Fehlverhalten der Schalter zurückzuführen sind.

Die Klägerin trägt hierzu vor, die Stopps seien sehr häufig im Bereich des Gärschrankes aufgetreten (S.14 des Schriftsatzes vom 31.10.1996 =Bl.81 GA), die Gärzeiten seien nicht eingehalten worden (S.17 des Schriftsatzes vom 17.03.1997 = Bl.186 GA). Aus Ziffer 1 des Schreibens vom 21.07.1993 ergibt sich, daß die problembehafteten Schalter nur im Bereich "NGS verfangen" seien. "NGS" ist offensichtlich die Abkürzung für "Nachgärschrank" (Rückseite des Prospekts Anl. 28). Auch im Schreiben vom 28.07.1993 (Anl.8) heißt es, daß die Störungen im Gärschrank vermutet worden seien. Hiernach ist davon auszugehen, daß nur Funktionsstörungen in den Gärschränken relevant sind.

Nur einige der in der Anlage 13 aufgelisteten Unterbrechungen lassen sich eindeutig den Gärschränken zuordnen (z.B. "22.07.: Störung Gärschrank"; hierzu unten 2d)). Nichtssagend ist dagegen die Bezeichnung "Störung" (22.07.). Auch defekte Anlagenteile (z.B. "Cip-Cap defekt"(z.B. 20.05., 07.06., 17.06., 20.06., 22.06., 30.06.); Kupplung im Gärschrank defekt" (20.06.), "...Stopper setzt häufig aus" (28.07.) "Reinigungsautomat defekt"(03.08.) haben mit en hier in Rede stehenden Schaltern evident nichts zu tun. Viele Unterbrechungen sind offensichtlich außerhalb der Gärschränke aufgetreten (z.B. Formenreinigung, Trocknerschrank, Kippstation, Formenlager, Absetzvorrichtung); jedenfalls ist mangels jedweder Erläuterung nicht zu erkennen, in welcher Beziehung diese Anlagenteile zu den Gärschränken stehen.

c) Denkbar ist, daß Fehlfunktionen der Näherungsschalter in den Gärschränken "Fernwirkungen" hatten, so daß die Unterbrechungen außerhalb der Gärschränke in anderen Anlagenteilen aufgetreten sind. Das ist dem Sachvortrag der Klägerin aber nicht mit der erforderlichen Klarheit zu entnehmen. Ihre Ausführungen zur Funktionsweise der Backstraßen beschränken sich im wesentlichen auf die Gärschränke (S.4/5 des Schriftsatzes vom 26.10.1999 = Bl. 591/592 GA). An einer detaillierten Darstellung der Auswirkungen von Fehlsteuerungen auf andere Anlagenteile (z.B. die Formenreinigung) fehlt es hingegen.

d) Aber auch bei Vorfällen in den Gärschränken ist nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zu erkennen, daß diese auf eine Fehlsteuerung der Schalter zurückzuführen sind. Offensichtlich hatten die Gärschränke diverse Schwächen, die mit den Schaltern in keinem Zusammenhang stehen (z.B. 12.02.:"Gärschrank schief"; 24.06.: "Gärschrank elektr. St. (wohl: Störung)"; 20.06.: "Kupplung Gärschrank defekt"). Dementsprechend sind Eintragungen wie- "NGS" (18.04.), "NGS Störungen"(22.04), "Gärschrank 14"(22.06.) oder "Störung Gärschrank" (22.07.) nichtssagend, da sie nicht zu erkennen geben, welche der mehreren in Betracht kommenden Ursachen die jeweilige Störung hervorgerufen hat.

Dagegen ist es nach den Ausführungen auf S.4/5 -des Schriftsatzes vom 26.10.1999 (Bl.591./592 GA) plausibel, daß die Störung "Nachgärschrank nicht in Takt" auf die Schalter zurückzuführen sein kann. Der Aussage des Zeugen Sch ist allerdings zu entnehmen, daß diese Störung auch durch eine defekte Rutschkupplung hervorgerufen worden sein kann (S.9/10 des Protokolls vom 26.05.1998 = Bl.342/343 GA). Daß der Zeuge Sch zur Beurteilung dieser Frage nicht über die erforderliche Sachkunde verfügt, ist nicht ersichtlich; die Klägerin hat ihn selbst als Zeugen zur Bedeutung der Rutschkupplung benannt (S.2 des Schriftsatzes vom 26.10.1999 = Bl.589 GA). Da die Rutschkupplung nach dem Sachvortrag der Klägerin defekt war (Anl. 30: Eintrag vom 04.04.; Anl.13: Eintrag vom 20.06.), sind zumindest 2 Ursachen für Unterbrechungen mit der Bezeichnung "Gärschrank außer Takt" denkbar.

e) Vergleicht man die gemäß Anl. 30 zu streichenden Unterbrechungsursachen mit den verbleibenden aus Anl. 13, so ergeben sich zudem gravierende Widersprüche: Diverse der in Anl.30 gestrichenen Störungen sind in der Restmenge aus Anl.13 mit gleicher oder ähnlicher Bezeichnung aufgeführt:

"Formen verklemmt"

Streichung in Anl.30: 13.03., aufgeführt in Anl. 13.: 04.02., 13.04., 01.06., 07.06., 21.06., 25.06. (teils im Singular, teils im Plural);

"Formenreinigung"

Streichung in Anl.30: 14.03., 20.06., 29.07, aufgeführt in Anl.13: 03.03., 04.03., 01.06., 22.07., 26.07., 15.09.;

"Cip-Cap-Kupplung "

Streichung in Anl.30: 05.04., 01.06., aufgeführt in Anl.13: 04.06.;

"Formenlager, Transport"

Streichung in Anl.30: 04.04., 28.07., aufgeführt in Anl.13: 15.04, 16.04., 27.08.;

"Absetzvorrichtung"

Streichung in Anl.30: 31.08, 03.09, aufgeführt in Anl.13: 05.09.;

"Kupplung Gärschrank"

Streichung in Anl. 30 4.04., aufgeführt in Anl. 13: 20.06.

Daraus ist zu schließen, daß entweder die "Streichliste" aus Anl.30 unvollständig ist, oder die Unterbrechungen mit den vorstehenden Bezeichnungen verschiedene Ursachen hatten. Letzterenfalls war darzulegen, was die unterschiedliche Behandlung von Unterbrechungen gleicher oder ähnlicher Bezeichnung rechtfertigt.

f) Des weiteren hat sich die Klägerin mit dem Schreiben der Fa. van C vom 21.07.1993 (Bl.327 ff. GA) nicht hinreichend auseinandergesetzt:

Ziff. 2 des Schreibens:

Wie bereits ausgeführt, ergibt sich aus der Aussage des von der Klägerin selbst benannten Zeugen Sch daß eine defekte Rutschkupplung den Gärprozeß beeinträchtigen kann und damit ohne Zweifel als "eigenständige Störungsursache" anzusehen ist.

Ziff.3 bis 5 des Schreibens

Die Klägerin hat eingeräumt, daß es sich hierbei um Fehlerquellen handelt; diese hätten aber "nicht in erheblichem Maße" zu Störungen geführt. Wie bereits dargelegt, waren die verschiedenen Unterbrechungs ursachen genau voneinander abzugrenzen; die inhaltsleere Formulierung "nicht in erheblichem Maße" ist hierzu nicht geeignet.

Ziff. 6 des Schreibens

Die Ausführungen gehen offensichtlich an der Sache vorbei. Ziff.6 befaßt sich mit der Startposition in der Kippvorrichtung, nicht mit der Startposition nach einer Störung (mit letzterer beschäftigt sich nur Ziff. 7). Da in der Anl. 13 die Kippvorrichtung mehrfach aufgeführt ist (16.07., 26.07., 11.08., 13.08., 19.08., 24.08., 25.08., 29.08., 30.08., 31.08.,01.09., 12.09., 15.09.), bedurfte es eingehender Darlegungen, weshalb diese Unterbrechungen auf die Schalter und nicht auf die Startposition zurückzuführen sind.

Ziff. 7 des Schreibens

Dieser Punkt befaßt sich mit dem Neustart der Anlage nach einer Störung; das hat, wie die Klägerin zutreffend vorgetragen hat, mit den hier in Rede stehenden Kausalitätsfragen nichts zu tun.

Ziff. 8 des Schreibens

Zu Gunsten der Klägerin kann unterstellt werden, daß Verschmutzungen der Anlagen nicht vorlagen und die Funktionsfähigkeit der Schalter auch nicht beeinträchtigt hätten. Damit ist aber nur eine der denkbaren Fehlerquellen ausgeschlossen; da noch eine Vielzahl möglicher Ursachen verbleibt, ändert das nichts an der Unschlüssigkeit des klägerischen Sachvortrags.

g) Aus den vorstehenden Gründen ist auch der Sachvortrag zu den Ausschußmengen, welche die Klägerin unter Ziff.1.5. der Liste aus Anl.24 im Wege einer Differenzrechnung geltend macht, unschlüssig. Offenbar handelt es sich hierbei um Unterbrechungen bis 15 Minuten (S.29 des Schriftsatzes vom 31.10.1996 = Bl.96 GA). Da schon nach eigener Sachdarstellung diverse Unterbrechungen nicht oder nicht sicher auf Fehlsteuerungen der Schalter zurückzuführen waren (vgl. Anl. 30), mußte die Ursache jeder Unterbrechung dargelegt werden; eine Schätzung nach § 287 Abs.1 ZPO ist - wie unter Ziff.1a) ausgeführt - insoweit unzulässig.

3. Die Klägerin ist unter Ziff.1 der Verfügung vom 29.09.1999 (Bl.578 GA) gemäß § 139 Abs.1 ZPO darauf hingewiesen worden, daß ihr Sachvortrag zur haftungsbegründenden Kausalität unzureichend ist. Da sie sich im wesentlichen darauf beschränkt hat, durch erneute Vorlage der Anlage 30 ihren bisherigen Sachvortrag zu wiederholen (S.2,4 des Schriftsatzes vom 29.10.1999 = Bl.589,591 GA), bestand für weitere Hinweise und Auflagen keine Veranlassung.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 97 Abs.1, 269 Abs. 3, 708 Nr.10, 711 ZPO.

Beschwer der Klägerin: 2.467.992,19 DM.

Ende der Entscheidung

Zurück