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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 26.10.2001
Aktenzeichen: 22 U 75/01
Rechtsgebiete: HOAI


Vorschriften:

HOAI § 43
HOAI § 50
1.

Der Herrichtungsplan (Rekultivierungsplan), welcher Teil des zur Erweiterung der Abgrabungsgenehmigung für eine Sand- und Kiesgrube erforderlichen Abgrabungsplans ist, entspricht weitgehend einem landschaftsplanerischen Begleitplan im Sinne des § 43 HOAI.

2.

Soweit die zu einem Abgrabungsplan gehörenden Planungsleistungen nicht bereits einem der in den §§ 43 bis 49b HOAI beschriebenen Leistungsbilder entsprechen, handelt es sich um sonstige landschaftsplanerische Leistungen im Sinne der §§ 43, 50 HOAI.


Oberlandesgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes Urteil

22 U 75/01

Verkündet am 26. Oktober 2001

In dem Rechtsstreit

hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Weyer, den Richter am Oberlandesgericht Muckel und den Richter am Amtsgericht Fischer

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 9. März 2001, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Das Versäumnisurteil des Einzelrichter der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 18. März 1997 wird aufrechterhalten, soweit die 9.648,45 DM nebst 4% Zinsen seit dem 15. Juli 1997 übersteigende Klageforderung abgewiesen worden ist.

Im übrigen wird das vorgenannte Versäumnisurteil aufgehoben.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 9.648,45 DM nebst 4% Zinsen seit dem 15. Juli 1997 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger 76% und die Beklagten 24%.

Ausgenommen sind die durch die Säumnis des Klägers entstandenen Kosten; diese trägt der Kläger allein.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 60% und die Beklagten 40%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kl ist Architekt für Landschaftsplanung. Die Bekl zu 1, deren persönlich haftende Gesellschafter die Bekl zu 2 und 3 sind, betreibt als Tiefbauunternehmen am Niederrhein Abgrabungen zur Gewinnung von Sand und Kies, u.a. in der Grube N in W. Im Mai 1995 beauftragte die Bekl zu 1 den Kl, die für eine beabsichtigte Erweiterung der Abgrabung in der Grube N erforderlichen Antragsunterlagen zu erstellen. Mit Schreiben vom 22.3.1996 teilte die Bekl zu 1 dem Kl mit, er brauche keine weitere Tätigkeit mehr zu entfalten, weil sie ihre Erweiterungsabsicht aufgegeben habe. Der Kl, der bereits 8.855 DM als Abschlagszahlung erhalten hatte, berechnete der Bekl zu 1 zunächst nach Zeitaufwand weitere 32.719,55 DM, die er einklagte. Während der ersten Instanz erteilte der Kl eine neue Schlussrechnung, welche mit einer Restforderung von 54.403,48 DM abschloss.

Das LG hat die Bekl verurteilt, an den Kl 19.124,34 DM nebst Zinsen zu zahlen, und die weitergehende Klage abgewiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten, mit der diese den Klageabweisungsantrag weiterverfolgen, und die unselbständige Anschlußberufung des Klägers, mit der dieser über die gesetzlichen Zinsen hinausgehende Verzugszinsen geltend macht, sind zulässig. Nur das Rechtsmittel der Beklagten hat jedoch zum Teil Erfolg.

I. Berechnung des Honorars

Die Beklagte zu 1 hat den Kläger unstreitig mit der Erstellung der Planunterlagen beauftragt, die dazu benötigt wurden, die von ihr beabsichtigte Erweiterung der Abgrabungsgenehmigung für die Grube N in W zu erwirken. Welche Planunterlagen einem solchen Antrag beizufügen sind, ergibt sich aus den Richtlinien für Abgrabungen des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 01.01.1984 - 1 A 6 - 2.00.03 -, die der Kläger mit Schriftsatz vom 09.04.1997 als Anlage K16 (Bl. 137-140 GA - Abgrabungs-Richtlinien) zu den Akten gereicht hat. Nach Absatz 2. dieser Richtlinien hat der vom Antragsteller vorzulegende Abgrabungsplan aus vier Planteilen zu bestehen und zwar

- der Übersichtskarte - dem Lageplan, - dem Abbauplan und - dem Herrichtungsplan.

Der vom Kläger erstellte Antrag auf Erweiterung einer Abgrabung mit den beigefügten Planunterlagen (in dem vom Kläger vorgelegten Ordner "Firma Gebr. R OHG, Abgrabungserweiterung im Kreis H) entspricht diesen Anforderungen. Er enthält

- die Übersichtskarte (Übersichtsplan) nach 2.1 der Richtlinien im Maßstab 1 : 25.000, in der die Lage und Umgebung des Abbaubereiches mit allen nach 2.1 der Richtlinien darin aufzuführenden Einzelheiten der Topographie dargestellt sind,

- den Lageplan (Lageplan/Realnutzung und Biotoptypen) nach 2.2 der Richtlinien im Maßstab 1 : 5.000,

- den Abbauplan (Abbau- und Verfüllplan) nach 2.3 der Abgrabungs-Richtlinien im Maßstab 1 : 1.000,

- den Herrichtungsplan (Rekultivierungsplan) nach 2.4 der Richtlinien im Maßstab 1 : 1.000

jeweils mit zugehörigen Beiplänen, Beschreibungen und Erläuterungen.

Das Honorar des Klägers für diese Leistungen ist nach der HOAI zu bemessen und zwar, da der Auftrag dem Kläger vor dem 01.01.1996 erteilt worden ist, nach der HOAI in der seit dem 01.01.1991 geltenden Fassung. Bei den vom Kläger erbrachten Leistungen handelt es sich um landschaftsplanerische Leistungen im Sinne des § 43 HOAI. Der Abgrabungsplan ist zwar in § 43 Abs. 2 HOAI nicht ausdrücklich als Plan aufgeführt, für den die Bestimmungen des Teil VI der HOAI gelten. Er enthält jedoch zum einen, wie der Sachverständige M in seinem schriftlichen Gutachten vom 05.09.2000 (Bl. 536 ff, 538/539 GA) dargelegt hat, mit dem zu ihm gehörenden Herrichtungsplan Bestandteile, die inhaltlich und maßstäblich einem LBP im Sinne des § 43 Abs. 2 Nr. 3 HOAI weitgehend entsprechen. Zum anderen handelt es sich auch bei den übrigen zu einem Abgrabungsplan gehörenden Planteilen um Ergebnisse landschaftsplanerischer Leistungen, nämlich Leistungen, die Veränderungen der Landschaft zum Gegenstand haben (vgl. dazu den Hinweis von Locher/Koeble/Frik, HOAI, 7. Auflage, § 43 Rdn. 1 auf die Amtliche Begründung, BRDrucks. 270/76 S. 57). Wenn und soweit Planungsleistungen, die im Rahmen der Erstellung eines Abgrabungsplans erstellt werden, nicht bereits einem der in den §§ 43 bis 49b HOAI beschriebenen Leistungsbilder entsprechen, sind sie deshalb den "sonstige planerische Leistungen" zuzuordnen (§§ 43 Abs. 2 Nr. 3, letzte Alternative, 50 HOAI). Daß der Abgrabungsplan und seine Bestandteile in § 50 HOAI nicht ausdrücklich aufgeführt sind, steht dem nicht entgegen, da die Aufzählung sonstiger landschaftsplanerischer Leistungen in § 50 Abs. 1 HOAI den Kreis der umfaßten Leistungen nicht abschließend regelt, sondern nur beispielhaft ist ("insbesondere").

Die Leistungen, die der Kläger zur Erstellung des Abgrabungsplans erbracht hat, sind demgemäß nach den Sätzen für die Grundleistungen zu vergüten, soweit sie dem Leistungsbild des § 49a Abs. 2 HOAI (Landschaftsplanerischer Begleitplan) entsprechen. Daneben kann der Kläger für die Erstellung des Abbauplans gemäß § 50 Abs. 2 S. 2 HOAI ein Zeithonorar nach § 6 HOAI berechnen. Ein weitergehender Vergütungsanspruch des Klägers ist dagegen nicht begründet.

Der Herrichtungsplan (Rekultivierungsplan) als Bestandteil des Abgrabungsplans entspricht, wie der Sachverständige M es in seinem Gutachten - ohne dies allerdings durch eine vergleichende Gegenüberstellung der in § 49a Abs. 2 HOAI beschriebenen Grundleistungen mit den unter Abs. 2.4.1 bis 2.4.11 der Abgrabungs-Richtlinien wiedergegebenen Anforderungen an den Herrichtungsplan nachvollziehbar zu belegen - ausgeführt hat, sowohl in seinen Inhalten als auch in dem geforderten Darstellungsmaßstab weitgehend dem in § 49a HOAI beschriebenen Leistungsbild des LBP. Zwar ist die als Grundleistung in der Leistungsphase 2 des § 49a Abs. 2 HOAI zu erbringende Bestandsaufnahme, das Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen sowie deren zeichnerische und beschreibende Darstellung, nicht Gegenstand des unter Abs. 2.4 der Abgrabungs-Richtlinien NW beschriebenen Herrichtungsplans. Diese Leistungen waren jedoch nach den Abgrabungs-Richtlinien als Bestandteile der Übersichtskarte (2.1 der Richtlinien) und des Lageplans (2.2 bis 2.2.9 der Richtlinien) von dem dem Kläger erteilten Auftrag mit umfaßt.

Das Erstellen der Übersichtskarte und des Lageplans als Planteile eines Abgrabungsplans kann aber nicht den in der Leistungsphase 2 des § 49a Abs. 2 HOAI zu erbringenden Grundleistungen gleichgesetzt werden. Die Bestandsaufnahme im Rahmen des Lageplans muß sich nach Abs. 2.2.5 der Abgrabungsrichtlinien auf die Flächen im Umkreis von 500 m um den Abbaubereich erstrecken, während sich die Bestandsaufnahme für den LBP in der Leistungsphase 2 des § 49a Abs. 2 HOAI auf den engeren Planungsbereich (Antragsfläche) beschränkt. Das bedeutet, daß die Bestandsaufnahme sich im vorliegenden Fall auf eine Fläche von über 70 ha erstreckt hat, während im Rahmen der Bestandsaufnahme nach § 49 Abs. 2 HOAI nur gut 5 ha in die Bestandsaufnahme hätten einbezogen werden müssen. Das Verhältnis der in die Bestandsaufnahmen für den LBP einerseits und für den Abgrabungsplan andererseits einzubeziehenden Flächen von etwa 1 : 14 verdeutlicht die auch vom Sachverständigen M als erheblich eingestufte Mehrleistung, die der Kläger zu erbringen hatte. Hinzu kommt die nicht unerhebliche Mehrleistung, die im Zusammentragen von Informationen über planungsrelevante Daten in der Übersichtskarte besteht, die sich gemäß Abs. 2.1 der Abgrabungs-Richtlinien auf die Umgebung des Abbaubereichs im Umkreis von 2.000 m erstreckt.

Das Erstellen der Übersichtskarte und des Lageplans als Bestandteile des Abgrabungsplans stellt sich demgemäß als Besondere Leistung im Sinne des § 2 Abs. 3 S. 1 HOAI dar, die der Kläger anstelle der Grundleistungen der Leistungsphase 2 des § 49a HOAI zur Erfüllung der sich aus den Abgrabungs-Richtlinien NW ergebenden besonderen Anforderungen erbracht hat. Sie sind gemäß § 5 Abs. 5 HOAI mit einem Honorar zu vergüten, das dem Honorar für die ersetzte Leistung entspricht. Das bedeutet nichts anderes, als daß es bei dem Honorarsatz für die ersetzten Grundleistungen verbleibt (vgl. Weyer, Festschrift für Locher, S. 303, 312 m. w. N.).

Für die über die ersetzten Grundleistung der Leistungsphase 2 des § 49a HOAI hinausgehende Besondere Leistung, die weit umfassendere Bestandsaufnahme, deren Auswertung sowie beschreibende und zeichnerische Darstellung, kann der Kläger dagegen eine zusätzliche Vergütung nicht verlangen. Es gilt insoweit § 5 Abs. 4 HOAI (vgl. Weyer, a. a. O. S. 314). Danach darf für Besondere Leistungen, die zu den Grundleistungen hinzutreten, ein Honorar nur berechnet werden, wenn die Leistungen einen im Verhältnis zu den Grundleistungen nicht unerheblichen Arbeits- und Zeitaufwand verursachen und das Honorar schriftlich vereinbart worden ist. An der letztgenannten Voraussetzung fehlt es hier. Der Kläger hat es versäumt, für die über die Grundleistungen der Leistungsphase 2 des § 49a Abs. 2 HOAI hinausgehenden Leistungen, die er für die Übersichtskarte und den Lageplan erbringen mußte, mit der Beklagten zu 1 schriftlich ein Honorar zu vereinbaren. Die schriftliche Honorarvereinbarung ist Anspruchsvoraussetzung (vgl. BGH BauR 1989, 222, 223/224 = NJW-RR 1989, 786, 787; Senatsurteil vom 30.12.1992 - 22 U 73/92 - BauR 1993,758). Damit scheiden auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung oder aus Geschäftsführung ohne Auftrag aus (vgl. Weyer BauR 1995, 446, 450).

Das Honorar des Klägers errechnet sich demnach auf der Grundlage der vom Sachverständigen unter 6.1.1 seines Gutachtens ermittelten Ansätze wie folgt:

1. LBP - § 49a HOAI

Honorarberechnung nach § 46a HOAI

Antragsfläche: 5,185 ha Ansatz nach § 46a Abs. 3 Nr. 5 1.200 VE je Hektar Fläche 6.222 VE nach § 46a Abs. 3 Nr. 6 400 VE je Hektar Fläche 2.074 VE 8.296 VE

Honorar bei einem Ansatz von 16.600,00 DM 10.000 VE in der Normalstufe Honorar bei einem Ansatz von 10.000,00 DM 10.000,00 DM 5.000 VE in der Normalstufe Differenz 6.600,00 DM davon 3.296/5.000 4.350,72 DM Gesamthonorar 14.350,72 DM Leistungsphase 1 1 % entspr. § 37 V HOAI) 143,51 DM Leistungsphase 2 15% " ) 2.152,61 DM Leistungsphase 3 25% 3.587,68 DM Leistungsphase 4 40% 5.740,29 DM 11.624,09 DM zzgl. Mehrwertsteuer 15% 1.743,61 DM 13.367,70 DM

2. Abbauplan - § 50 Abs. 1 Nr. 3 HOAI

Der Kläger hat den Zeitaufwand für die Leistungen, die er zur Erstellung des Antrags auf Erweiterung der Abgrabungsgenehmigung erbracht hat, in seiner Rechnung vom 07.02.1996 (Bl. 16 f GA) auf insgesamt 293,5 (39 + 145 + 64 + 45,5) Architektenstunden sowie 75 Stunden für Technische Zeichner beziffert und durch die zur Arbeitszeiterfassung vorgelegten Stundenzettel Bl. 237, 246-261 GA belegt. Die Beklagten haben bestritten, daß der Zeitaufwand erbracht worden und erforderlich gewesen sei (Bl. 263 GA).

Der Sachverständige M hat den für den Abbauplan erforderlichen Zeitaufwand in seinem Gutachten vom 05.09.2000 wie folgt bewertet:

Auftragnehmer 37 Stunden Techn. Mitarbeiter 15 Stunden Techn. Zeichner 15 Stunden.

Als Stundensatz hat er jeweils den Mittelwert der in § 6 Abs. 2 HOAI in der bis 31.12.1995 geltenden Fassung genannten Stundensätze angesetzt. Der Kläger hatte hingegen für seine Mitarbeiter (Förster, Biologen und Landschaftsplaner) jeweils 95,00 DM und für Technische Zeichner 60,00 je Stunde angesetzt (Bl. 16 GA). Da der in § 6 Abs. 2 HOAI genannte untere Wert jeweils den Mindestsatz im Sinne des § 4 HOAI darstellt, kann der Kläger einen höheren Stundensatz nicht verlangen. Für Technische Zeichner ist deshalb lediglich ein Stundensatz von 55,00 DM anzusetzen. Es fragt sich lediglich, welcher Stundensatz für die Mitarbeiter des Klägers gilt, die als angestellte Architekten für ihn tätig sind. Auch diese zählen zu den Mitarbeitern, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen (vgl. Locher/Köble/Frik, a. a. O., § 6 Rdn. 9). Der Stundensatz beträgt deshalb für sie 65,00 DM. Eigene Bearbeitungszeiten hat der Kläger nicht in Rechnung gestellt. Die Vergütung des Klägers für den Abbauplan errechnet sich demnach wie folgt:

Zahl/Std. Std-Satz Honorar Techn. Mitarbeiter 52 65,00 DM 3.380,00 DM Techn. Zeichner 15 55,00 DM 825,00 DM 4.205,00 DM zzgl. Mehrwertsteuer 15% 630,75 DM 4.835,75 DM

3. Nebenkosten

Das Landgericht hat dem Kläger Ersatz pauschaler Nebenkosten wegen Fehlens einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung (§ 7 Abs. 3 S. 2 HOAI) und Ersatz tatsächlich entstandener Kosten wegen fehlenden Nachweises versagt. Dagegen wendet der Kläger sich im Berufungsverfahren nicht.

Auf das Honorar des Klägers in Höhe von 13.367,70 DM und 4.835,75 DM insgesamt also 18.203,45 DM hat die Beklagte gezahlt 8.555,00 DM so daß noch eine Restforderung besteht von 9.648,45 DM

II. Fälligkeit

Die restliche Honorarforderung des Klägers ist auch fällig. Die Fälligkeitsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 HOAI liegen vor.

Der Kläger hat die vertraglich geschuldete Leistung erbracht. Daß sie, wie der Sachverständige M festgestellt hat, Mängel aufweist, steht dem Eintritt der Fälligkeit nicht entgegen. Es handelt sich, wie nachfolgend unter III. ausgeführt wird, um behebbare Fehler, die nachzubessern dem Kläger lediglich deshalb nicht mehr möglich ist, weil die Beklagte zu 1 den Antrag auf Erweiterung der Abgrabungsgenehmigung zurückgezogen hat. Die restliche Erfüllung des Vertrages ist dem Kläger mithin aus Gründen, die die Beklagte zu 1 zu vertreten hat, nicht mehr möglich.

Die Honorarschlußrechnung des Klägers vom 04.04.1997 (Bl. 132 f GA) ist zwar unrichtig, aber doch prüfbar im Sinne des § 8 Abs. 1 HOAI.

Die Prüfbarkeit einer Honorarrechnung nach der HOAI erfordert eine übersichtliche Darstellung der erbrachten Leistungen und der zugrunde liegenden Berechnungsfaktoren, die dem Rechnungsempfänger eine Beurteilung der Leistungen und der dafür in Rechnung gestellten Vergütung ermöglicht. Dabei ist kein allgemein gültiger Maßstab anzulegen. Es ist vielmehr im Einzelfall auf die Überprüfungsmöglichkeiten des konkreten Rechnungsempfängers abzustellen. Grundlegende Voraussetzung ist es allerdings, daß die Abrechnung im System der HOAI erfolgen muß und - dies gilt jedenfalls für den Bereich der landschaftsplanerischen Leistungen - neben den einzelnen Leistungen, für die eine Vergütung verlangt wird, und ihrer Bewertung nach Prozentsätzen, auch die angewandten Flächen- und Massenansätze (Ansätze VE) und deren Grundlage sowie die zugrunde gelegte Honorartafel benennt.

Diesen Anforderungen genügt die Honorarschlußrechnung des Klägers vom 04.04.1997 hinsichtlich der Berechnung der Vergütung für den LBP. In ihr sind die erbrachten Leistungen durch Benennung der Leistungsphasen des § 49a Abs. 2 HOAI und ihr Anteil am Leistungsbild für den LBP angegeben. Darüber hinaus enthält die Rechnung Angaben zur Größe der Fläche, die Gegenstand der Planung war, zu den für die Ermittlung der Verrechnungseinheiten gewählten Einzelansätzen und dem sich aus der Summe der Verrechnungseinheiten ergebenden Mindesthonorar in der Normalstufe. Dazu sind jeweils die entsprechenden Bestimmungen benannt, aus denen sich die Leistungsbilder und die prozentuale Bewertung der einzelnen Leistungsphasen, die Ansätze zur Ermittlung der Verrechnungseinheiten sowie die Honorarsätze ergeben. Damit entsprach die Rechnung in ihrem Aufbau und Inhalt den wesentlichen Anforderung an ihre Prüfbarkeit. Es kann deshalb auch keinem begründeten Zweifel unterliegen, daß es der Beklagten zu 1 aufgrund ihrer Erfahrungen, die sie als seit langer Zeit auf dem Gebiet der Abgrabungen tätiges Fachunternehmen besaß, möglich war, die Honorarschlußrechnung des Klägers und die von diesem gewählten Ansätze nachzuprüfen. Daß nicht alle in Rechnung gestellten Leistung tatsächlich ausgeführt und Ansätze teilweise unrichtig gewählt sind, hat zwar zur Folge, daß das verdiente Honorar nicht richtig errechnet ist. Die Prüfbarkeit der Rechnung wird davon aber nicht berührt.

Für außerhalb des LBP als Teil des Abgrabungsplans erbrachte Leistungen, unter denen er den Abbauplan ausdrücklich nennt, hat der Kläger in seiner Rechnung vom 04.04.1997 mit dem Hinweis, die HOAI sehe für diese Leistungen keinen konkreten Ansatz vor, eine Pauschalvergütung von 8.000 DM berechnet. Wie er diese Pauschale errechnet hat, ist zwar in dieser Rechnung nicht näher dargelegt. Die Beklagte zu 1 konnte sich aber im Hinblick darauf, daß der Kläger zuvor die Rechnung vom 07.02.1996 übersandt hatte, in der er den Zeitaufwand an Mitarbeiterstunden für das Erstellen des Abgrabungsplans in Rechnung gestellt hatte, nicht darüber im Unklaren sei, daß der Kläger eine Vergütung nach Zeitaufwand für diese Leistungen und damit auch für den Abbauplan beanspruchte. Welche Planungsarbeiten Gegenstand des Abbauplans waren, war der Beklagten zu 1 als Fachunternehmen auf dem Gebiet der Ausbeutung von Sand- und Kiesgruben bekannt. Aus der Rechnung vom 07.02.1996 konnte sie zudem ersehen, mit welchen Stundensätze der Kläger rechnete. Diese Kenntnisse versetzten die Beklagte zu 1 in die Lage, die Rechnung auch hinsichtlich der für den Abbauplan berechneten Vergütung zu überprüfen.

III. Mängel der Planung des Klägers

Aus zutreffenden Gründen, denen der Senat sich anschließt, hat das Landgericht ein Recht der Beklagten zu 1, den Vergütungsanspruch des Klägers gemäß § 634 Abs. 1 S. 3 BGB zu mindern, verneint. Soweit der vom Kläger gefertigte Abgrabungsplan Mängel aufwies, waren diese behebbar. Es entspricht im übrigen auch dem in diesen Fällen üblichen Verfahren, daß die zuständigen Behörden dem Antragsteller vor ihrer Entscheidung Gelegenheit geben, ihren Bedenken durch eine Nachbesserung der Antragsunterlagen Rechnung zu tragen, oder die Genehmigung nur unter entsprechenden Auflagen erteilen. Das haben sowohl der Sachverständige M in seinem Gutachten vom 05.09.2000 (vgl. Bl. 544 GA unter 6.2 und 6.4) und bei der mündlichen Erläuterung des Gutachtens am 31.01.2001 (Bl. 604 ff GA) als auch die Zeugen Sch und M die bei dem Kreis H mit der Prüfung des Erweiterungsantrags der Beklagten zu 1 befaßt waren, bestätigt. Mängel der Planung des Klägers, die eine Genehmigung des Erweiterungsantrags von vornherein ausschlössen, tragen die Beklagten auch jetzt nicht vor.

Ohne Erfolg wenden sich die Beklagten auch gegen die Feststellung, daß ihnen die Berufung auf Mängel der Werkleistung des Klägers zur Begründung eines Leistungsverweigerungsrechts oder des Rechts zur Minderung der Vergütung versagt ist, weil sie dem Kläger die Nachbesserung der Mängel durch die Rücknahme des Erweiterungsantrags unmöglich gemacht haben. Weder die ohne nähere Darlegung von Art und Umfang der behaupteten Differenzen, die schon seit einer Besprechung am 23.08.1995 bestanden haben sollen, weil der Kläger nach Darstellung der Beklagten "unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten eine deutlich zu umfangreiche Planung für das kleinvolumige Abgrabungsvorhaben", betrieb (ein Vorwurf, der im übrigen in eklatantem Widerspruch zu den in der Berufungsbegründung unter III erhobenen Beanstandungen steht, nicht sorgfältig genug und unter Berücksichtigung aller Auswirkungen der beabsichtigten Maßnahme geplant zu haben), noch die ebenfalls nicht beschriebenen Fehler, die angeblich wiederholt angemahnt werden mußten (vgl. Bl. 730 GA), machten die gemäß § 634 Abs. 1 BGB erforderliche Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung entbehrlich. Bei dieser Sachlage kann auch nicht nachvollzogen werden, daß, wie die Beklagten nunmehr geltend machen (vgl. Bl. 730 GA), angesichts der "mit Datum vom 07.02.1996 übersandten Rechnung in völlig ungerechtfertigter Höhe" für sie keine Vertrauensgrundlagen mehr für die weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger bestanden haben soll.

Schließlich muß sich der Kläger auf seinen restlichen Honoraranspruch auch nicht Kosten anrechnen lassen, die ihm erspart geblieben sind, weil die Beklagte zu 1 keine Nachbesserung verlangt hat. Eine Rechtsgrundlage für die Anrechnung des von den Beklagten aufgezeigten "Vorteils" ist nicht erkennbar. Abgesehen davon ist nicht einmal ansatzweise dargelegt, welche Leistungen der Kläger zur Nachbesserung von Mängeln hätte erbringen müssen und welche Aufwendungen ihm dadurch entstanden wären.

IV. Zinsen

Höhere als gesetzliche Zinsen nach altem, bis zum 30.04.2000 geltendem Recht kann der Kläger nicht beanspruchen. Ein solcher Zinsschaden wird durch die mit der Anschlußberufung vorgelegten Zinsbescheinigungen Bl. 749-750 GA nicht belegt. Selbst wenn man aufgrund der Zinsbescheinigungen der Sparkasse M vom 15.08.2001 und 20.08.2001 davon ausgeht, daß der Kläger während des Verzuges der Beklagten zu 1 eine Kreditlinie in Anspruch genommen hat, die ständig höher war als die begründete Klageforderung, ist mit der Bestätigung, zur Zeit werde ein Zinssatz in Höhe von 11% für den Kredit berechnet, ein Zinsschaden für den gesamten Zeitraum ab 15.07.1997 nicht nachgewiesen.

V. Kosten und Vollstreckbarkeit

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 97, 344, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlaß (§ 546 Abs. 1 ZPO).

Streitwert für die Berufungsinstanz: 19.124,34 DM.

Beschwer des Klägers: 9.475,89 DM, der Beklagten: 9.648,45 DM.

Ende der Entscheidung

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