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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 24.11.2000
Aktenzeichen: 22 U 8/00
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, VOB/B


Vorschriften:

ZPO § 301
ZPO § 304
ZPO § 539
ZPO § 540
BGB § 635
BGB § 254
BGB § 278
VOB/B § 4 Nr.3
Leitsätze:

1.

Das Berufungsgericht kann von der Aufhebung eines unzulässigen Teilurteils absehen, wenn der Grund der eingeklagten Ansprüche entscheidungsreif ist und es deshalb ein entsprechendes Grundurteil erläßt.

2.

Die Planung abgeböschter Lichtgräben vor den Fenstern von Souterrain-Wohnungen ist fehlerhaft, wenn der Architekt am Fuß der Böschung keine ausreichende Versickerungsmöglichkeit der bei starken Regenfällen zu erwartenden Wassermassen vorsieht.

3.

Das Werk des mit der Gestaltung der Lichtgräben-Böschungen, deren Abstützung durch Kantsteine und der Kiesabdeckung des Raums zwischen Kantsteinen und Kellerwand beauftragten Gartenbauunternehmers ist mangelhaft, wenn er seinen Auftraggeber nicht auf die für ihn leicht erkennbare fehlerhafte Architektenplanung und die Verfüllung der Arbeitsräume mit nicht sickerfähigem Material hinweist; auf seinen Schadenersatzanspruch muß der Auftraggeber sich jedoch das Planungsverschulden seines Architekten hier zu 1/2 - anrechnen lassen.


Oberlandesgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes Urteil

22 U 8/00 5 O 296/97 LG Krefeld

Verkündet am 24. November 2000

Stodola, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Weyer, den Richter am Oberlandesgericht Muckel und die Richterin am Oberlandesgericht Müller-Piepenkötter

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten zu 2 gegen das Teilurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 26. November 1999 wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 26. November 1999 teilweise abgeändert und unter Einbeziehung des von dem angefochtenen Urteil nicht erfaßten weiteren Zahlungsbegehrens der Klägerin wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 4.410,77 DM nebst 4% Zinsen seit dem 16. September 1997 zu zahlen.

Der Beklagte zu 2 wird verurteilt, an die Klägerin weitere 4.410,77 DM nebst 4% Zinsen seit dem 16. September 1997 zu zahlen.

In Höhe eines Teilbetrages von 4.410,77 DM nebst Zinsen wird die gegen die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage abgewiesen.

Die weitergehende Klage ist gegen die Beklagte zu 1 dem Grunde nach zur Hälfte und gegen den Beklagten zu 2 dem Grunde nach in vollem Umfang gerechtfertigt.

Im übrigen wird die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Sachverhalt:

Die Kl errichtete in den Jahren 1994/1995 als Bauträgerin in K, H-/K-Straße, eine aus zahlreichen Eigentumswohnungen bestehende Wohnanlage. Mit den Architektenleistungen beauftragte sie den Bekl zu 2. Die Bekl zu 1 erstellte in ihrem Auftrag die Außenanlagen. Die Kl nimmt beide Bekl auf Schadenersatz in Höhe von 33.321,54 DM in Anspruch, weil es nach starken Regenfällen wiederholt zu Wassereinbrüchen in vier Souterrain-Wohnungen kam. Das LG hat durch Teilurteil die Klage gegen die Bekl zu 1 voll abgewiesen und der Klage gegen den Bekl zu 2 wegen des Schadens in einer Wohnung stattgegeben. Dagegen wenden sich die Kl und der Bekl zu 2 mit ihren Berufungen.

Entscheidungsgründe:

I. Zulässigkeit des Teilurteils

Das angefochtene, in der Urschrift - anders als in den Ausfertigungen - zutreffend als solches bezeichnete Teilurteil ist nicht in zulässiger Weise ergangen.

Das gilt allerdings nicht, soweit durch das angefochtene Teilurteil die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage abgewiesen worden ist. Das Landgericht hat die Klage insoweit insgesamt abgewiesen, weil nach seiner Auffassung eine Haftung der Beklagten zu 1 für die Schäden, die ihr durch Wassereinbrüche in Souterrainwohnungen der Wohnanlage H Straße/K-Straße in K entstanden sind, schon dem Grunde nach nicht besteht. Daß das Landgericht durch Teilurteil entschieden hat, ist unbedenklich, zumal die Beklagten zu 1 und 2 keine notwendigen Streitgenossen sind.

Das angefochtene Teilurteil ist jedoch unzulässig, soweit das Landgericht durch dieses nur über einen Teilbetrag der aus insgesamt vier Rechnungsposten zusammengesetzten, gegen den Beklagten zu 2 gerichteten Klageforderung entschieden hat.

Gemäß § 301 ZPO darf ein Teilurteil nur ergehen, wenn bei Teilbarkeit des Streitgegenstandes ein Teil unabhängig von der Entscheidung des Reststreits entscheidungsreif ist; besteht dagegen die Gefahr der Widersprüchlichkeit von Teil- und Schlußurteil ist ein Teilurteil unzulässig (Senatsurteil vom 11.10.1996, NJW-RR 1997, 659). Diese Gefahr ist nicht schon immer dann gegeben, wenn es sich bei einem Schadensersatzanspruch - wie hier - um einen einheitlichen Anspruch handelt, innerhalb dessen mehrere voneinander abgrenzbare Rechnungsposten geltend gemacht werden (BGHZ 87, 156, 159 = NJW 1983, 1605). Die Einheitlichkeit des Anspruchs bedeutet noch nicht seine Unteilbarkeit, auf die es für die Zulässigkeit des Teilurteils nach § 301 Abs. 1 ZPO allein ankommt (BGH NJW-RR 1990, 1303). Ob ein einheitlicher Anspruch teilbar ist, hängt vielmehr davon ab, in welchem Umfang über ihn Streit besteht. Ist der Anspruch schon dem Grunde nach streitig, kann ein ziffernmäßig oder sonstwie bestimmter und individualisierter Teil durch Teilurteil nur dann zugesprochen werden, wenn zugleich ein Grundurteil über die restlichen Anspruchsteile ergeht. Denn über den Grund des Anspruchs, der nicht im Sinne des § 301 Abs. 1 ZPO teilbar ist (vgl. BGH NJW 1992, 1769, 1770 m. w. N.), kann nur einheitlich entschieden werden. Das Landgericht hätte deshalb über den Schadensposten "W" nicht durch Teilurteil entscheiden dürfen, ohne zugleich ein Grundurteil über den Rest des gegen den Beklagten zu 2 gerichteten Klageanspruchs zu erlassen.

Der Verfahrensfehler zwingt jedoch nicht zur (teilweisen) Aufhebung des angefochtenen Urteils und des zugrunde liegenden Verfahrens gemäß § 539 ZPO. Der Senat macht vielmehr im Interesse einer einheitlichen Entscheidung von der gemäß den §§ 539, 540 ZPO gegebenen Möglichkeit Gebrauch, den noch anhängigen Teil des Rechtsstreits heraufzuziehen und jedenfalls dem Grunde nach auch über diesen zu entscheiden. Nach einem unzulässigen erstinstanzlichen Teilurteil kann das Berufungsgericht den Rechtsstreit insgesamt, also auch den noch in der ersten Instanz anhängigen Teil, selbst entscheiden (BGH NJW 1960, 339, 340; BGH NJW 1983, 1311, 1312/1313 = MDR 1983, 652; Senatsurteil vom 11.10.1996 - 22 U 66/96 - NJW-RR 1997, 659, 660 = BauR 1997, 357 L = NJW 1997, 2123 L = OLGR 1997, 143 L; Senatsurteil vom 05.05.2000 in der Parallelsache 22 U 57/99 = 4 O 479/95 LG Krefeld -). Eine eigene Entscheidung erscheint sachdienlich. Der Rechtsstreit ist hinsichtlich des Beklagten zu 2 jedenfalls zum Grund der mit der Klage erhobenen Ansprüche entscheidungsreif.

II. Berufung des Beklagten zu 2

Der Beklagte zu 2 haftet der Klägerin gemäß § 635 BGB für die Schäden, die dieser dadurch entstanden sind, daß nach starken Regenfällen Oberflächenwasser, das sich am Fußpunkt der Lichtschächte gesammelt hatte, durch die Fensteröffnungen in die Wohnungen der Eigentümer H, W, Sch und Wi eingedrungen ist, sowie für die Aufwendungen, die zur Behebung des für die Wassereinbrüche ursächlichen Mangels erforderlich sind. Die Wassereinbrüche sind auf einen Planungsfehler des Beklagten zu 2 zurückzuführen.

1. Wirkung der Streitverkündung in dem Verfahren 4 O 211/96 LG Krefeld

Die grundsätzliche Haftung des Beklagten zu 2 ergibt sich allerdings nicht bereits gemäß den §§ 68, 74 ZPO aufgrund der Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts Krefeld vom 25.02.1997 - 4 O 211/96 -, durch das die Klägerin wegen des auch im vorliegenden Fall in Rede stehenden Wassereinbruchs von Anfang Juli 1994 verurteilt worden sind, den Eheleuten We Schadensersatz in Höhe von 8.821,54 DM zu leisten, und zwar entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren als Schadensposten geltend gemachten Ersatzansprüche der Eheleute We. In dem Verfahren 4 O 211/96 ist eine wirksame Streitverkündung der Klägerin des vorliegenden Verfahrens an den Beklagten zu 2 nicht erfolgt.

Es kann schon nicht festgestellt werden, daß dem Beklagten zu 2 in dem genannten Verfahren die Streitverkündungsschrift der Klägerin vom 02.08.1996 (Bl. 88 ff d. BeiA 4 O 211/96 LG Krefeld) zugestellt worden ist. Die nach § 190 ZPO über die Zustellung zu errichtende Urkunde muß gemäß § 191 Nr. 7 ZPO i. V. m. § 195 Abs. 2 S. 1 ZPO die Unterschrift des die Zustellung vollziehenden Beamten enthalten. Die Urkunde Bl. 95/95R der BeiA 4 O 211/96 LG Krefeld, die sich über eine am 15.08.1996 vorgenommene Zustellung an den Beklagten zu 2 durch Niederlegung und Benachrichtigung gemäß § 182 ZPO verhält, ist von dem Zusteller nicht unterschrieben worden. Bei dem handschriftlichen Eintrag unter B 19.1 der Urkunde "/Z" handelt es sich allenfalls um eine Paraphe, nicht aber um eine Unterschrift.

Ohne die Unterschrift des Zustellers ist die Zustellung aber nicht abgeschlossen und damit nicht wirksam (Zöller-Greger, ZPO, 21. Auflage, § 191, Rdn. 11).

Zwar räumt der Beklagte zu 2 in seiner Berufungsbegründung vom 02.03.2000 (Bl. 334/335 GA) ein, die Streitverkündungsschrift erhalten zu haben. Ob damit der Zustellungsmangel gemäß § 187 S. 1 ZPO geheilt worden ist, braucht aber nicht entschieden zu werden. Die niedergelegte und ihm ausgehändigte Postsendung bestand nach der Darstellung des Beklagten zu 2 ausschließlich aus der Streitverkündungsschrift vom 02.08.1996 ohne jede Anlage (Bl. 334 GA). Die Streitverkündungsschrift genügte nicht den Anforderungen, die § 73 ZPO an eine wirksame Streitverkündung stellt. Danach ist ein Schriftsatz einzureichen und dem Dritten zuzustellen, in dem der Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben sind. Zwar hat die Klägerin in der Schrift vom 02.08.1996 (Bl. 88 ff BA) angekündigt, sie werde, falls sie jenen Rechtsstreit verliere, bei dem Beklagten zu 2 Regreß nehmen, weil er als Architekt "für den gegebenen Zustand" verantwortlich sei. Selbst wenn man darin eine ausreichende Darstellung des Grundes der Streitverkündung (§ 73 S. 1 ZPO) sehen wollte, so fehlt es doch an der weiter erforderlichen Darlegung der Lage des Rechtsstreits. Der bloße Hinweis in der Streitverkündungsschrift, die Kläger [We] klagten "gemäß Klageschrift einen Betrag von annähernd DM 14.000,00 ein", genügt nicht. Darauf, ob der Beklagte wie die Klägerin geltend macht - in anderer Weise - von dem Gegenstand des Verfahrens 4 O 211/96 LG Krefeld Kenntnis erlangt hat, kommt es bei dieser Sachlage nicht an. Gemäß § 73 S. 3 ZPO wird die Streitverkündung erst mit der Zustellung an den Dritten, hier also an den Beklagten zu 2, wirksam.

2. Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 635 BGB

a) Grund des Anspruchs

Die Wassereinbrüche in die Souterrainwohnungen beruhen auf einem Planungsfehler des Beklagten zu 2.

Als Ursache der Wassereintritte in die im Souterrain des Objektes H Straße/H-Straße in K gelegenen Wohnungen hat der Sachverständige van S in seinen Gutachten vom 28.06.1995 (Bl. 78 ff, 88 der BeiA 6 OH 3/94 LG Krefeld) zunächst lediglich den zu gering bemessenen Stauraum vor den Fenstern der Souterrain-Wohnungen bezeichnet. Der mit Kies gefüllte Stauraum ist - wie der Sachverständige seinerzeit vor Ort festgestellt hat maximal 0,50 breit und nur 5 cm tief (Bl. 88 der BeiA 6 OH 3/94; nach der Darstellung des Beklagten zu 2 in dem Schriftsatz vom 17.05.2000 betrug die Breite der Kiesschicht nur 0,40 m - 362 GA). Sein Volumen beträgt demgemäß 25 I je lfdm Stauraum. Da, wie der Sachverständige van S weiter dargelegt hat, in jeden lfdm Stauraum eine Fläche von 5 m² (Böschung + waagerechte Oberfläche der Lichtgräben) entwässert wird und mit Niederschlagsmengen von bis zu 50 l/m² gerechnet werden muß (Sachverständiger van S a.a.O.), ist aber ein Stauraum von etwa 250 I je lfdm erforderlich. Das Kiesbett hätte deshalb - so der Sachverständige weiter - , damit es den Anforderungen als vorübergehendes Auffangbecken für die zu erwartenden Niederschlagsmengen genügte, unter Anpassung der Böschung um mindestens 0,40 m tiefer gelegt werden müssen (Sachverständiger van S a.a.O).

In einem weiteren Gutachten, das der Sachverständige am 22.12.1997 in dem Verfahren 6 OH 5/96 LG Krefeld (WEG ./. G KG) erstattet hat (Bl. 129 ff, 131133 unter 3.2, 134 GA), hat der Sachverständige van S sodann aber aufgrund vor Ort durchgeführter Bodenöffnungen festgestellt, daß die Arbeitsräume nicht mit sickerfähigen Bodenmassen verfüllt worden sind, sondern im oberen Bereich aus bindigen Böden bestehen, darunter Bodenmassen aus einem Gemisch von sandigen und bindigen Böden, in die z. T. in 0,80 - 1 m Tiefe sogar Betonreste eingelagert sind, folgen (Bl. 131 unter 3.2.1, 134 GA). Darüber hinaus ist nach seinen in diesem Gutachten getroffenen Feststellungen die Sickerfläche in den Lichtgräben durchgehend durch das Betonfundament und die Rückenstütze für den Rasenkantstein am Böschungsfuß von geplanten 0,5 m auf etwa 0,20 m verringert worden (Bl. 134 GA). Die teilweise Abdeckung der Sickerfläche (ca. 60%) führt, wie der Sachverständige weiter ausgeführt hat, zusammen mit der unzureichenden Durchlässigkeit des zum Verfüllen der Arbeitsräume verwendeten Bodenmaterials dazu, daß hohe Niederschlagsmengen, wie sie insbesondere bei heftigen Sommergewittern anfallen, sich am Fuße der Böschung ansammeln, nicht ausreichend schnell im Erdreich versickern können und durch die Fenster in die Souterrainwohnungen eindringen (Bl. 134 d BeiA 6 OH 5/96 LG Krefeld).

Daß, wie der Zeuge We bei seiner Vernehmung im vorliegenden Verfahren (Bl. 221, 222/223 GA) ausgesagt hat, die Betonüberdeckung im Bereich seiner Wohnung praktisch den ganzen Fußbereich der Böschung überdeckte, trifft nach den Lichtbildern, die er in dem Verfahren 4 O 211/96 LG Krefeld zu den Akten gereicht hat (Hülle Bl. 107 d. BeiA 4 O 211/96 LG Krefeld), nicht ganz zu. Die Bilder lassen jedoch erkennen, daß der Beton im Bereich der Wohnung We mindestens in der von dem Sachverständigen angegebenen Größenordnung die Sickerfläche zwischen Randsteineinfassung und Hauswand überdeckte, stellenweise sogar bis an die Sickermatten heranreichte und eine ganz beachtliche Stärke aufwies.

Die von dem Beklagten zu 2 geplante Abführung des in den Lichtschächten (Böschungen + Sickerfläche) anfallenden Niederschlagswassers ist fehlerhaft.

Der Planungsfehler des Beklagten zu 2 liegt allerdings entgegen der Auffassung, die der Sachverständige van S in seinem Gutachten vom 28.06.1995 (Bl. 78 ff, 88 der BeiA 6 OH 3/94 LG Krefeld) vertreten hat und der das Landgericht Krefeld in seinem Urteil vom 25.07.1997 - 4 O 211/96 - gefolgt ist, nicht darin, daß die Stauräume vor den Fenstern der im Souterrain gelegenen Räume zu hoch (mit zu geringem Abstand zu den Fensterunterkanten) angelegt und im Hinblick auf die anfallenden Niederschlagsmengen zu klein bemessen waren.

Ein Stauraum am Fuß der Böschung, in dem sich im Falle sehr starker Regenfälle das Niederschlagswasser zunächst sammeln sollte, ehe es nach und nach im Erdreich versickerte, war weder vom Beklagten zu 2 geplant noch notwendig. Er müßte, wie der Sachverständige van S in seinem Gutachten vom 28.06.1995 (Bl. 78 ff, 88 der BeiA 6 OH 3/94 LG Krefeld) dargelegt hat, eine Tiefe von etwa 0,45 m haben, seine Sohle also etwa einen halben Meter unter der Unterkante der Fenster im Souterrain liegen. Wie das bewerkstelligt werden könnte, ist nicht nachzuvollziehen. Legte man das Kiesbett, wie der Sachverständige seinerzeit vorgeschlagen hat, um mindestens 0,40 m tiefer (Bl. 88 d. BeiA 6 OH 3/94 LG Krefeld unter 2.1.1.3), entstand ein offener Graben. Füllte man diesen mit Kies, ginge der weitaus größte Teil des Stauraums wieder verloren.

Vom Beklagten zu 2 geplant war ersichtlich, daß das am Fußpunkt der. Böschung anfallende Niederschlagswasser in dem etwa 0,50 cm breiten Zwischenraum zwischen der Kelleraußenwand und den Randsteinen im Boden und durch die an der Kelleraußenwand angebrachten Sickermatten versickerte. Die nur wenige Zentimeter starke, zwischen Hauswand und Kantsteinen aufgebrachte Kiesschüttung (Bl. 88 d. BeiA 6 OH 3/94 LG Krefeld - max. 5 cm) konnte keinen ausreichenden Stauraum bilden und sollte offenbar nur als Spritzschutz oder zu dem Zweck dienen, einen Bewuchs des darunter liegenden Erdreichs zu verhindern und damit dessen Durchlässigkeit zu erhalten.

Diese Planung war fehlerhaft.

Zwar war es grundsätzlich möglich, die Böschung und den Streifen zwischen ihrem Fußpunkt und der Kelleraußenwand des Gebäudes wie geschehen zu gestalten. Das setzte aber, wie der Sachverständige van S in seinem Gutachten vom 22.12.1997 - 6 OH 5/96 LG Krefeld - (dort Bl. 129 ff) nachvollziehbar ausgeführt und bei seiner Anhörung in dem Verfahren 6 OH 5/96 LG Krefeld am 20.04.1998 (dort Bl. 170 ff) bekräftigt hat, voraus, daß das gesamte unterhalb der vorgesehenen Sickerflächen gelegene Erdreich (früherer Arbeitsraum) als Drainage angelegt und bis zu der tiefer gelegenen. Bodenschicht sickerfähigen Materials aus Kies besteht. Nur dann ist es gewährleistet, daß auch größere Niederschlagsmengen sicher und schnell abgeleitet werden, ehe sich am Fußpunkt der Lichtschächte Wasser aufstaut und durch die Fenster in das Gebäude eindringt.

Der Planungsfehler des Beklagten liegt darin, daß er im Bereich der Souterrainwohnungen vor der Kelleraußenwand keine Drainage vorgesehen, d. h. nicht angeordnet hat, daß die Arbeitsräume mit Kies gefüllt wurden, der bis zu der nach Einschätzung des Sachverständigen in 1,50 - 2 m unterhalb der Geländeoberfläche gelegenen sickerfähigen Bodenschicht führte (Bl. 134, 171 d. BeiA 6 OH 5/96). Die - wie der Prüfvermerk des Beklagten zu 2 auf der Rechnung der D GmbH vom 04.05.1993 (Bl. 82 GA) zeigt - seiner Planung entsprechende Auffüllung der Arbeitsräume mit bauseits gelagertem Erdreich und Kies (Verhältnis 1 Teil Kies zu 2,75 Teilen Erdreich), genügte diesen Anforderungen nicht. Das zur Verfüllung der Arbeitsräume verwandte Material bestand nach den Feststellungen des Sachverständigen van S aus bindigen und sandigen Böden. Für eine ausreichend leistungsfähige Drainage war es auch dann nicht geeignet, wenn es in dem oben genannten Verhältnis mit Kies vermischt wurde. Die Verwendung dieses Materials für das Verfüllen der Arbeitsräume war fehlerhaft. Der Beklagte zu 2 hat entweder die Anforderungen an das Verfüllmaterial für die Arbeitsräume im Hinblick auf die erforderliche Durchlässigkeit zum Versickern der Niederschläge verkannt oder aber die mangelnde Eignung des auf dem Baugrundstück lagernden Erdaushubs zur Verfüllung der Arbeitsräume nicht erkannt. In beiden Fällen trifft ihn der Vorwurf fehlerhafter Planung.

Etwas anderes gilt auch nicht im Hinblick darauf, daß - wie anzunehmen ist aufgrund der Planung des Beklagten zu 2 - vor der Verfüllung der Arbeitsräume an den Kelleraußenwänden 6 cm starke Sickermatten angebracht worden sind. Ob Sickermatten sich zur Drainage eignen, ist nach den Ausführungen des Sachverständigen van S bei seiner mündlichen Anhörung in dem Verfahren 6 OH 3/94 LG Krefeld (dort Bl. 180 ff, 182 GA) sehr zweifelhaft. Sickermatten gewährleisten, wie der Sachverständige van S in seinem Gutachten vom 16.12.1996 (Beweisverfahren 5 OH 45/94 LG Krefeld) - auszugsweise wiedergegeben in dem Gutachten vom 22.12.1997 - 6 OH 5/96 LG Krefeld - (dort Bl. 133) und seiner Anhörung in diesem Verfahren am 20.04.1998 (dort Bl. 170 ff) in nachvollziehbarer Weise dargelegt hat, keine dauerhafte und ausreichend schnelle Versickerung der anfallenden Niederschläge, weil sie sich auf die Dauer mit Sand und feinen Bodenbestandteilen zusetzen. Das gilt nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen (Bl. 174 der BeiA 6 OH 5/96 LG Krefeld) selbst dann, wenn was im vorliegenden Fall allerdings unterblieben ist - Vliesstoff vor den Drainplatten angebracht wird, weil auch dieser sich mit der Zeit zusetzt und weniger durchlässig wird. Daß die angebrachten Sickerplatten nicht ausreichten, das bei sehr starken Regenfällen am Fußpunkt der Böschung anfallende Niederschlagswasser ausreichend schnell abzuleiten, zeigt im übrigen die Tatsache, daß es in der Vergangenheit zu den Wassereinbrüchen durch Fenster der Souterrainwohnungen gekommen ist.

Die Beweisergebnisse aus dem selbständigen Beweisverfahren 6 OH 5/96 LG Krefeld können auch im vorliegenden Verfahren verwertet werden.

Die Klägerin hat als Antragsgegnerin in jenem Verfahren dem Beklagten zu 2 [und auch der Beklagten zu 1] den Streit verkündet. Die Streitverkündungsschrift vom 13.09.1996 (dort Bl. 48 ff) mit der Antragsschrift vom 13.08.1996 und dem die Beweiserhebung anordnenden Beschluß des Landgerichts vom 21.08.1996 sind dem Beklagten gemäß § 182 ZPO durch Niederlegung am 20.09.1996 wirksam zugestellt worden (dort Bl. 54/54R).

b) Höhe des Schadensersatzanspruchs

Zur Höhe des Schadensersatzanspruchs nachfolgend unter V.

III. Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1 aus § 635 BGB oder § 13 Nr. 7 VOB/B

Außer dem oben zu II, a festgestellten Planungsfehler des Beklagten zu 2 sind auch Ausführungsfehler der Beklagten zu 1 für die Wasserschäden an den Souterrainwohnungen ursächlich geworden.

Die Haftung der Beklagten zu 1 ergibt sich zum einen daraus, daß sie es unterlassen hat, auf Bedenken gegen die vorgesehene Ausführung der Entwässerung am Fußpunkt der Böschungen (Sohle der Lichtgräben) und die Leistungen anderer Unternehmer hinzuweisen. Eine solche Prüfungs- und Hinweispflicht, wie sie in § 4 Nr. 3 VOB/B ihren Ausdruck gefunden hat, oblag der Beklagten zu 1 unabhängig davon, ob sie und die Klägerin für das zwischen ihnen bestehende Vertragsverhältnis die Geltung der VOB/B vereinbart hatten oder mangels einer solchen Vereinbarung die Werkvertragsregeln des BGB galten. § 4 Nr. 3 VOB/B entspricht als Konkretisierung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben einem allgemein gültigen Rechtsgedanken, der über den Anwendungsbereich der VOB hinaus für den Bauvertrag gilt. Ihr Zweck ist, den Besteller vor Schaden zu bewahren. Jeder Werkunternehmer, der seine Arbeit in engem Zusammenhang mit der Vorarbeit eines anderen oder überhaupt aufgrund dessen Planungen auszuführen hat, muß deshalb prüfen und ggfs. geeignete Erkundungen einziehen, ob diese Vorarbeiten, Stoffe oder Bauteile eine geeignete Grundlage für sein Werk bieten und keine Eigenschaften besitzen, die den Erfolg seiner Arbeit in Frage stellen können (vgl. Senatsurteil vom 13.11.92 - 22 U 113/92 - NJW-RR 1993, 405 = OLGR 1993, 194 = BauR 1993, 374 L).

Der Rahmen dieser Verpflichtung und ihre Grenzen ergeben sich aus dem Grundsatz der Zumutbarkeit, wie sie sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalles darstellt. Was hiernach zu fordern ist, bestimmt sich u.a. nach dem von dem Unternehmer zu erwartenden Fachwissen nach seiner Kenntnis vom Informationsstand des Vorunternehmers und überhaupt nach allen Umständen, die für den Unternehmer bei hinreichend sorgfältiger Prüfung als bedeutsam erkennbar sind (BGH NJW 1956, 787; NJW 1987, 643 = BauR 1987, 79, 80).

Die Beklagte zu 1 betreibt ein Gartenbauunternehmen, das über den Rahmen einer handwerklich betriebenen Gärtnerei hinausgeht. Ihr Tätigkeitsfeld umfaßt ausweislich der werbenden Darstellung in den "Gelbe Seiten" der Deutsche Telekom AG die Neugestaltung und Pflege von Gartenanlagen, Dachbegrünungen, Beton- und Natursteinpflasterungen sowie die Anlage von Teichen, Zaunanlagen und Pflanzenkläranlagen. Die für die Beklagte zu 1 als auf dem Gebiet der Gartengestaltung tätiges Fachunternehmen verantwortlich Handelnden mußten sich darüber im klaren sein, daß sich bei sehr starken Regenfällen mit Niederschlagsmengen von bis zu 50 l/m²/h, wie sie insbesondere bei Sommergewittern auftreten können, am Fußpunkt der etwa 5 m tiefen und relativ steil abfallenden Böschungen der Lichtgräben (siehe zur Gestaltung der Böschungen die Zeichnung des Sachverständigen van S Bl. 144 d. BeiA 6 OH 5/96 sowie die Aufmaße Bl. 365 ff GA) erhebliche Wassermengen ansammelten und daß diese in dem relativ schmalen Streifen zwischen dem Fußpunkt der Böschungen und dem Mauerwerk des Gebäudes schnell und sicher versickern mußten, damit sie nicht durch die Fenster in die Souterrainwohnungen eindrangen. Als für den Betrieb eines Gartenbauunternehmens Handelnde mußten sie bei einer mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführten Prüfung der Planungsvorgaben erkennen, daß der am Fußpunkt der Böschungen vorhandene Stauraum von allenfalls 25 I je lfd Meter nicht ausreichte, die unter ungünstigen Bedingungen zu erwartenden, um das 8- bis 10Fache höheren Niederschlagsmengen auch nur vorübergehend sicher aufzufangen. Sie mußten deshalb Überlegungen anstellen, ob ein ausreichend schnelles Versickern der Niederschlagsmengen, die sich am Fußpunkt der von der Beklagten zu 1 ,angelegten Lichtgräben-Böschungen sammelten, in anderer Weise sichergestellt war. Bei pflichtgemäß sorgfältiger Prüfung hätte sie sich der Erkenntnis nicht verschließen können, daß ein ausreichend schnelles und sicheres Ableiten der anfallenden Wassermengen bei sehr starken Regenfällen nur gewährleistet war, wenn die bereits von einem anderen Unternehmer verfüllten Arbeitsräume als Drainage mit Verbindung zu tiefer gelegenen, sickerfähigen Erdschichten angelegt waren. Daß das in die Arbeitsräume eingebrachte Verfüll-Material - wie der Sachverständige van S später festgestellt hat - diesen Anforderungen nicht entsprach, hätte die Beklagte zu 1 ohne besonderen Aufwand feststellen können, indem sie das Erdreich im Bereich der verfüllten Gräben dort, wo sie die Kiesabdeckschicht aufbringen sollte, stichprobenweise an mehreren Stellen ein bis zwei Spaten tief aushob. Hätte sie diese ihr zumutbare Überprüfung vorgenommen, wäre ihr nicht verborgen geblieben, daß der Arbeitsraum an den probeweise geöffneten Stellen im wesentlichen aus bindigen Bodenmassen bestand (vgl. dazu die Feststellungen des Sachverständigen van S in seinem Gutachten vom 04.03.1997 - Bl. 75/76 d. BeiA 6 OH 4/96 LG Krefeld). Daß eine so beschaffene Füllung der Arbeitsräume den Anforderungen an eine ausreichend leistungsfähige Drainage nicht genügte, mußte(n) die Beklagte zu 1, d. h. die für sie Handelnden, aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen als Fachunternehmen auf dem Gebiet der Gartengestaltung erkennen und die Klägerin als Auftraggeberin auf ihre Bedenken gegen die vorgesehene Gestaltung der Lichtgräben-Böschung und/oder die Eignung des (von der D GmbH - vgl. Bl. 82 GA) in die Arbeitsräume eingebrachten Materials für das erforderliche schnelle und sichere Ableiten des am Fußpunkt der Böschungen anfallenden Niederschlagswassers hinweisen. Dadurch, daß die Beklagte zu 1 ihrer Prüfungs- und Aufklärungspflicht nicht nachgekommen ist, wird ihr Gesamtwerk, zu dem u. a. die Gestaltung der Lichtgräben-Böschungen mit den Kantsteinen und das Aufbringen der Kiesschicht zwischen den Kantsteinen und der Kelleraußenwand des Gebäudes gehören, beeinträchtigt; ihre Werkleistung ist deshalb mangelhaft (vgl. BGH NJW 1983, 875 = BauR 1983, 70, 71; NJW 1987, 643 = BauR 1987, 79, 80).

Darüber hinaus war die Werkleistung der Beklagten zu 1 auch deshalb mangelhaft, weil der etwa 0,50 m breite Raum zwischen den von ihr am Fußpunkt der Lichtgräben-Böschungen gesetzten Kantsteinen und der Kelleraußenwand des Gebäudes unterhalb der aufgebrachten Kiesschicht durch eine kompakte Mörtel- oder Betonschicht weitgehend verdeckt war. Die von der Beklagten zu 1 offenbar als zusätzliche Stütze für die L-förmigen Kantsteine gegen den vom Erdreich der Böschung ausgehenden Druck als Teil des Kantstein-Fundaments angebrachte Mörtel - oder Betonschicht überdeckte nach den Feststellungen des Sachverständigen van S fast zwei Drittel des Raumes zwischen der Kellerwand und den Kantsteinen und schränkte dadurch die aufgrund der Beschaffenheit des Füllmaterials der Arbeitsräume ohnehin unzureichende Versickerungsmöglichkeit noch weiter ein.

Daran, daß die Mörtel- oder Betonschicht von der Beklagten zu 1 eingebracht worden ist, kann entgegen der Auffassung des Landgerichts kein vernünftiger Zweifel bestehen. Sie diente ersichtlich als Stütze der von der Beklagten zu 1 am Fuße der Böschung angebrachten L-förmigen Kantsteine und sollte diesen offenbar im Hinblick auf den von dem abgeböschten Erdreich ausgehenden Druck zusätzlichen Halt geben.

Dafür, daß die Beton- und Mörtelschicht von anderen Bauhandwerker angebracht worden sein könnte, besteht im übrigen nicht der geringste Anhaltspunkt. Die durch die Lichtbilder in Hülle Bl. 107 d. BeiA 4 O 211/96 LG Krefeld erhärtete Feststellung des Sachverständigen van S, daß diese Schicht mit dem Betonfundament der Kantsteine eine Einheit bildet, bestätigt vielmehr, daß sie von der Beklagten zu 1 im Zusammenhang mit dem Setzen der Kantsteine angebracht worden ist.

Die von der Beklagten zu 1 angebrachte, zu einem ganz erheblichen Teil den Raum zwischen Kantsteinen und Kelleraußenwand abdeckende Beton- oder Mörtelschicht ist auch für die Wassereinbrüche mitursächlich geworden. Sie verringert die zum Versickern des angesammelten Niederschlagswassers offene Erdoberfläche nahezu um zwei Drittel und hat dadurch - wie der Sachverständige in seinem Gutachten vom 22.12.1997 (29 ff, 134 d BeiA 6 OH 5/96 LG Krefeld) weiter ausgeführt hat zusammen mit der unzureichenden Durchlässigkeit des zum Verfüllen der Arbeitsräume verwendeten Bodenmaterials dazu geführt, daß hohe Niederschlagsmengen, die sich am Fuße der Böschung angesammelt hatten, nicht ausreichend schnell im Erdreich versickern konnten und durch die Fenster in die Souterrainwohnungen eingedrungen sind.

IV. Mitverschulden der Klägerin

Die Klägerin muß sich gemäß den §§ 254, 278 BGB das Verschulden ihres Architekten, des Beklagten zu 2, bei der Planung der Entwässerung der Lichtgräben auf ihre Ersatzansprüche gegen die Beklagte zu 1 anrechnen lassen.

Wie oben unter II 2 a) und III ausgeführt ist, sind die Wassereinbrüche in die Souterrainwohnungen sowohl auf die fehlerhafte Planung der Entwässerung der Lichtgräben durch den Beklagten zu 2 als auch darauf zurückzuführen, daß die Beklagte zu 1 diese fehlerhafte Planung des Architekten unter Verletzung der ihr obliegenden Prüf- und Hinweispflicht nicht erkannt und darüber hinaus die ohnehin schon unzureichende Sickerfähigkeit des Erdreichs im Bereich der früheren Arbeitsräume dadurch weiter eingeschränkt hat, daß sie es an der Oberfläche zu nahezu einem Drittel mit einer Beton- und Mörtelschicht überdeckt hat.

Der schwerwiegende Planungsfehler des Beklagten zu 2 bedeutet ein erhebliches Mitverschulden der Klägerin, die sich zur Erfüllung der ihr obliegenden Pflicht, eine einwandfreie Planung zur Verfügung zu stellen, des Beklagten zu 2 als Erfüllungsgehilfen bedient hat und sich deshalb gemäß § 278 BGB dessen Fehlleistung zurechnen lassen muß (vgl. Senatsurteil vom 17.12.1993 - 22 U 119/93 - OLGRD 1994, 159 = BauR 1994, 280 L). Andererseits hatte die Schwere des Planungsfehlers aber auch dessen leichtere Erkennbarkeit für die Beklagte zu 1 zur Folge, so daß auch ihr in der Verletzung der Prüfungs- und Hinweispflicht liegender Vertragsverstoß nicht als ganz gering zu veranschlagen ist. Mit Rücksicht darauf, daß der Beklagten darüber hinaus zur Last fällt, daß sie die Fläche, durch die angesammeltes Niederschlagswasser im Erdreich der früheren Arbeitsräume versickern konnte, durch das Aufbringen einer Beton- oder Mörtelschicht ganz erheblich verkleinert und dadurch die Gefahr, daß es bei starken Regenfällen zu Wassereinbrüchen in die Souterrainwohnungen kommen konnte, erheblich erhöht hat, kann nicht festgestellt werden, daß die Mitschuld eines der Beklagten die des anderen so erheblich überwiegt, daß eine von einer hälftige Schadensteilung abweichende Haftung des einen oder anderen gerechtfertigt wäre.

Der Beklagte zu 2 haftet demgemäß für den Schaden, der der Klägerin durch die Wassereinbrüche in die Wohnungen der Eigentümer H, We und Sch entstanden ist, dem Grunde nach in vollem Umfang, während die grundsätzliche Haftung der Beklagten zu 1 sich auf die Hälfte des Schadens beschränkt. Seine Haftung erstreckt sich in gleicher Weise auf die Aufwendungen, die für die Herstellung einer zur Ableitung des anfallenden Niederschlagswassers ausreichenden Sickerfähigkeit des Erdreichs im Bereich der Lichtgräben erforderlich sind.

V. Höhe der Schadensersatzansprüche der Klägerin

Von den mit der Klage gegen beide Beklagte verfolgten Ersatzansprüchen ist lediglich der Schadensposten "We" auch der Höhe nach zur Entscheidung reif.

Das Landgericht hat der gegen den Beklagten zu 2 gerichteten Klage insoweit stattgegeben. Den Schaden der Klägerin hat es darin gesehen, daß diese wegen der Wasserschäden an der Wohnung der Eheleute We in dem Verfahren 4 O 211/96 durch das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 25.02.1997 (Bl. 190 ff d. BeiA 4 O 211/96) rechtskräftig zur Schadensersatzleistung in Höhe von 8.821,54 DM verurteilt worden ist. Gegen die Höhe dieses Schadenspostens werden im Berufungsrechtszug weder von der Beklagten zu 1 noch vom Beklagten zu 2 substantiierte Einwendungen erhoben. Der unterschiedlichen Haftungsquote der Beklagten entsprechend ist demnach die Klage gegen die Beklagte zu 1 in Höhe von 4.410,77 DM und gegen den Beklagten zu 2 in Höhe von 8.821,54 DM begründet.

Soweit die Klägerin hiernach mit einem Teil des gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klageantrags unterliegt, wird dieser auch nicht teilweise durch einen Schadensersatzanspruch wegen des behaupteten Mangels des Türpfosten-Fundaments am Garteneingang H Straße, den die Klägerin "hilfsweise zur Unterlegung der Hauptbegründung" gegen die Beklagte zu 1 geltend gemacht hat, ausgefüllt. Ein solcher Anspruch ist nicht schlüssig dargetan.

Im ersten Rechtszug hatte die Klägerin zur Begründung dieses Anspruchs lediglich unverständlich vorgetragen, es handele sich darum, daß das Fundament des rechten Türpfostens beim Garteneingang, den die Beklagte zu 1 ordnungsgemäß hätte herstellen müssen, notwendig geworden sei. Die Beklagte zu 1 sei unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung zur Schadensbeseitigung aufgefordert worden. Die Aufwendungen zur Beseitigung des vom Sachverständigen van S festgestellten Schadens betrügen 700,00 DM. Nachdem die Beklagte zu 1 den Mangel, die behauptete Aufforderung zur Mängelbeseitigung und die behaupteten Mängelbeseitigungskosten bestritten hatte (Bl. 136/137 GA), war die Klägerin, abgesehen von der irrtümlichen erneuten Einreichung des Schriftsatzes vom 21.12.1998 (Bl. 216 ff, 220 GA), nicht mehr auf diesen Punkt zurückgekommen. Das Landgericht hat demgemäß den hilfsweise zur Begründung des Klageantrags erhobenen Anspruch mit der Begründung verneint, der Vortrag der Klägerin zu Grund und Höhe des Anspruchs lasse jede Substanz vermissen (S. 15/16 UA unter 3).

Im Berufungsrechtszug trägt die Klägerin zwar nunmehr unter Beweisantritt (Zeugnis Wohnungseigentümer H, Sch und W) vor, das Fundament des Türpfostens breche aus, so daß der Pfosten wackele und die Tür nicht richtig zu schließen sei (Bl. 330/331 GA). Ein Mangel der Werkleistung der Beklagten zu 1 ist damit zwar dargetan. Die weiteren Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch sind jedoch weder unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Vorschusses oder Ersatzes von Mängelbeseitigungskosten (§ 633 Abs. 3 BGB oder § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B)noch des Schadensersatzanspruchs gemäß § 635 BGB oder § 13 Nr. 7 VOB/B dargetan. Die Klägerin hat, nachdem die Beklagte zu 1 eine Aufforderung zur Mängelbeseitigung bestritten hat (vgl. Bl. 136/137 GA), nicht dargelegt, wann und in welcher Weise sie die Beklagte zu 1 zur Mängelbeseitigung aufgefordert hat.

Hinsichtlich der weiteren Schadensposten ist der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif.

Das Landgericht, das die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage schon dem Grunde nach nicht als begründet angesehen hat, hat bezüglich des Beklagten zu 2 insoweit nicht entschieden. Es hat vielmehr durch den Hinweis- und Beweisbeschluß vom 26.11.1999 (Bl. 289 ff GA) die Erhebung von Beweisen über die Höhe der in den Wohnungen H und Wi entstandenen und von der Klägerin auf 7.500,00 DM (H) bzw. 5.587,56 DM (Wi) bezifferten Schäden angeordnet. Hinsichtlich des Schadensposten "Wohnung Sch" (3.000,00 DM) hat es auf die Notwendigkeit weiterer Darlegungen zur Schadenshöhe hingewiesen.

Da der Rechtsstreit hinsichtlich dieser Schadensposten noch nicht zur Entscheidung reif ist, vielmehr hinsichtlich des Schadenspostens "Wohnung Sch" ergänzender Sachvortrag zur Schadenshöhe noch aussteht und im übrigen hinsichtlich der Schadensposten "Wohnung H" und "Wohnung Wi" - der Schaden an der letztgenannten Wohnung wird nur gegen den Beklagten zu 2 geltend gemacht - im ersten Rechtszug angeordnete Beweiserhebungen noch auszuführen sind, erscheint es nicht zweckmäßig, den Rechtsstreit auch insoweit zur Entscheidung über die Höhe des verlangten Schadensersatzes in die Berufungsinstanz heraufzuziehen.

Inzwischen ist zwar über den von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in dem Verfahren 4 O 479/95 gegen die Klägerin des vorliegenden Verfahrens geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen der mangelhaften Entwässerung der Lichtgräben und der Sicherung der Lichtschächte gegen Wassereinbrüche durch das Senatsurteil vom 05.05.2000 - 22 U 57/99 - entschieden und der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer insoweit ein Schadensersatzanspruch von 40.500 DM zuerkannt worden. Während die Klägerin ihrer Schadenberechnung im vorliegenden Verfahren den Betrag von 14.000 DM zugrunde gelegt hat, den die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ursprünglich in dem Verfahren 4 O 479/95 LG Krefeld als Schadensersatz für die Vergrößerung der Stauräume am Fuße der Böschungen verlangt hat, hat der Senat seiner Schadensberechnung die Kosten zugrunde gelegt, die gemäß dem Gutachten des Sachverständigen van S vom 22.12.1997 - Bl. 129 ff d. BA 6 OH 5/96 - dort Bl. 134 f i. V. m. dem Schreiben vom 28.01.1998 - Bl. 157 a. a. O. - durch die Schaffung einer durchgängigen Versickerung (Drainage) im Bereich der Fußpunkte der Lichtgräben voraussichtlich entstehen. Da die Vergrößerung der Stauräume, deren Kosten der Sachverständige van S in seinem Gutachten vom 28.06.1995 (Bl. 78 ff, 88 der BeiA 6 OH 3/94 LG Krefeld) auf 14.000 DM veranschlagt hatte, bei der Anlage einer durchgängigen Drainage am Fußpunkt der Böschungen in dem Bereich der früheren Arbeitsräume entfällt, geht dieser Betrag ungeachtet etwaiger Ohnehinkosten in den Sanierungskosten von 40.500 DM auf. Unter diesen Umständen erscheint es nicht sachdienlich, den Rechtsstreit auch insoweit zur Entscheidung über die Höhe des lediglich einen Teilbetrag der Sanierungskosten ausmachenden, im ersten Rechtszug anhängigen Teilanspruchs heraufzuziehen.

VI. Nebenentscheidungen

Der zuerkannte Zinsanspruch ist gemäß den §§ 284 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 S. 1 BGB gerechtfertigt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Entscheidung über die Kosten auch des Berufungsverfahrens war der Schlußentscheidung des Landgerichts vorzubehalten.

Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlaß (§ 546 Abs. 1 ZPO).

Streitwert für die Berufungsinstanz: 33.321,5.4 DM.

Beschwer der Klägerin im Verhältnis zur Beklagten zu 1: 16.160,77 DM, der Beklagten zu 1: 16.160,77 DM, des Beklagten zu 2: 33.321,54 DM.

Ende der Entscheidung

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